Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 29. Sitzung / Seite 91

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Heinzl. Er hat das Wort.

14.44

Abgeordneter Anton Heinzl (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Minister! Im Zusammenhang mit den Ausführungen der Kollegin Stoisits scheint mir die Klärung der Tatsache, dass das Bildnis des Austrofaschisten und Diktators Dollfuß noch immer zur Verherrlichung im ÖVP-Parlamentsklub hängt, dringend notwendig zu sein. (Beifall bei der SPÖ.)

Ich würde Herrn Klubobmann Khol gerne fragen, ob er den Österreicherinnen und Österreichern erklären kann, was er mit dieser Geste der Verherrlichung des Austrofaschisten und Diktators Dollfuß zum Ausdruck bringen will. (Zwischenrufe des Abg. Fink.  – Abg. Schwarzenberger: So wie Gusenbauer Stalin verherrlicht!) Ich kann mir schon vorstellen, Herr Kollege, dass Ihnen das nicht passt. Ich frage auch Sie: Was haben Sie persönlich mit der Verherrlichung des Austrofaschisten Dollfuß am Hut? (Zwischenruf der Abg. Dr. Fekter. )

Hohes Haus! Ich möchte nun einige Worte zum Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada über die Auslieferung sagen, welcher heute hier zur Beschlussfassung vorliegt. Nach diesem Vertrag verpflichten sich die Vertragsparteien, auf einer neuen Basis einander Personen auszuliefern, deren Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Maßnahme wegen einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung begehrt wird. I

Im Verhältnis zu Kanada findet der Auslieferungsverkehr derzeit auf der Grundlage des Auslieferungsabkommens aus dem Jahre 1967 statt. Dieses Abkommen entspricht nicht mehr den Erfordernissen eines modernen Auslieferungsverkehrs, die sich im Hinblick auf die Zunahme des internationalen Reiseverkehrs und die damit verbundene Vermehrung der bilateralen Kontakte zwischen Österreich und Kanada auch auf strafrechtlichem Gebiet ergeben haben. Es ist schon deshalb notwendig, den Auslieferungsverkehr zwischen beiden Staaten zu vereinfachen und zu erleichtern.

Die Ausarbeitung dieses Vertrages war eine relativ langwierige Sache. Es hat zwei Verhandlungsrunden im Dezember 1991 in Wien und im September 1992 in Ottawa gegeben. Auf diplomatischem Weg konnte eine Einigung über den Entwurf eines Auslieferungsvertrages erzielt werden. Dessen Unterzeichnung hat sich in der Folge auf Grund der Notwendigkeit der vorherigen Novellierung des kanadischen Auslieferungsgesetzes verzögert. Schließlich wurde aber der Vertrag am 5. Oktober 1998 in Ottawa unterzeichnet.

Dieser Vertrag enthält eine Reihe von Regelungen, die zu einer Vereinfachung des Auslieferungsverkehrs im Verhältnis zwischen beiden Staaten führen werden, zum Beispiel Zulässigkeit des unmittelbaren Behördenverkehrs zwischen den Justizministerien, Auslieferung auch wegen fiskalischer strafbarer Handlungen, Beschränkung des Ablehnungsgrundes der eingetretenen Verjährung auf das Recht des ersuchenden Staates, Zulässigkeit der vereinfachten Auslieferung im Falle der Zustimmung der betroffenen Person sowie Verzicht auf besondere Beglaubigungserfordernisse und anderes mehr.

Sehr geehrte Damen und Herren! Der Vertrag dient der besseren und rascheren Rechtsdurchsetzung, ist aber durchaus auch im Interesse des Auszuliefernden, dessen allfällige Schuld in Österreich in einem fairen Verfahren geprüft wird. Es ist deshalb auch im Interesse des Auszuliefernden, dass es zu einer raschen Abwicklung des Auslieferungsverfahrens kommt, wobei ich die Zulässigkeit der vereinfachten Auslieferung im Falle der Zustimmung der betroffenen Person schon angesprochen habe.

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich kann also im Namen meiner Fraktion die Zustimmung zum vorliegenden Vertrag ankündigen. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der Grünen.)

14.48

Präsident Dr. Heinz Fischer: Als nächste Rednerin zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Dr. Mertel. – Bitte.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite