33/A XXII.GP

Eingelangt am: 23.01.2003

ANTRAG

der Abgeordneten Kurt Eder
und Genossinnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Fahrschulen (Fahrschulgesetz -
FschulG) erlassen, das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz 1997 - FSG
1997) (BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002) und das Kraftfahrwesen
(Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967) (BGBl. 1967/267 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002) geändert
werden.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz,  mit  dem  ein  Bundesgesetz  über  die  Fahrschulen   (Fahrschulgesetz  -

FschulG) erlassen, das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz 1997 -

FSG 1997) (BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002) und das Kraftfahrwesen

(Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967) (BGBl. 1967/267 Ld.F. BGBl. I Nr. 65/2002) geändert

werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Fahrschulen (Fahrschulgesetz - FschulG)
erlassen, das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz 1997 - FSG 1997)
(BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002) und das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz
1967 - KFG 1967) (BGBl. 1967/267 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002) geändert werden.


Artikel I
Bundesgesetz über die Fahrschulen (Fahrschulgesetz - FschulG)

Inhaltsübersicht:

Erster Abschnitt
Fahrlehrerbewilligung

§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerbewilligung

§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerbewilligung

§ 3 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerbewilligung

§ 4 Lehrbefähigungsprüfung für Fahrlehrer

§ 5 Erteilung der Fahrlehrerbewilligung. Fahrlehrerausweis

§ 6 Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer der praktischen Ausbildung

§ 7 Erlöschen der Fahrlehrerbewilligung

§ 8 Entziehung der Fahrlehrerbewilligung, Verzicht

§ 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerbewilligung

§ 10 Befristete Fahrlehrerbewilligung

§ 11 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung

Zweiter Abschnitt
Fahrschulbewilligung

§ 12 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulbewilligung
§ 13 Voraussetzungen der Fahrschulbewilligung
§ 14 Antrag auf Erteilung der Fahrschulbewilligung


§ 15 Erteilung der Fahrschulbewilligung

§ 16 Standorte der Fahrschule

§ 17 Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des Inhabers der Fahrschulbewilligung

§ 18 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und des Fahrschulleiters

§ 19 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des Fahrschulleiters

§ 20 Aufzeichnungen

§ 21 Fahrschultarif

§ 22 Erlöschen der Fahrschulbewilligung

§ 23 Entziehung der Fahrschulbewilligung. Entziehung der Standortbewilligung

§ 24 Ausbildungsfahrschule

Dritter Abschnitt
Fahrlehrerakademie

§ 25 Fahrlehrerakademien

§ 26 Voraussetzungen der Seminarbewilligung

§ 27 Antrag auf Seminarbewilligung

§ 28 Erteilung der Seminarbewilligung

§ 29 Allgemeine Pflichten des Inhabers und des Leiters der Fahrlehrerakademie

§ 30 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrlehrerakademie

§ 31 Aufzeichnungen

§ 32 Entziehung der Seminarbewilligung, Verzicht

Vierter Abschnitt
Aufbauseminar

§ 33 Erfordernis. Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur Durchführung von
Aufbauseminaren


Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 34 Zuständigkeiten
§ 35 Überwachung
§ 36 Fortbildung
§ 37 Ausnahmen
§ 38 Strafbestimmung

Sechster Abschnitt
Register

§ 39 Behörden

§ 40 Zweck des Registers

§ 41 Inhalt des Registers

§ 42 Übermittlung der Daten

§ 43 Löschung der Daten

§ 44 Verordnungsermächtigung

Siebenter Abschnitt
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 45 Übergangsbestimmung
§ 46 Inkrafttreten


Erster Abschnitt
Fahrlehrerbewilligung

§  1   Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerbewilligung

(1) Das entgeltliche oder unentgeltliche Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung
(Fahrschülern) ist unbeschadet der §§ 4 Abs. 9 erster Satz. 19 FSG 1997 und der §§ 108a. 119
bis 122a KFG 1967 nur im Rahmen einer Fahrschule durch einen Fahrlehrer zulässig.

(2) Wer Personen ausbildet (Fahrlehrer) bedarf der Fahrlehrerbewilligung.
Die Fahrlehrerbewilligung wird auf Antrag von der Behörde in der Klasse B+E und zusätzlich in
den Klassen A, C+E und D+E erteilt.

(3) Verwaltungsabgaben in folgender Höhe sind zu entrichten:
Für die Erteilung der Fahrlehrerbewilligung
(oder einer befristeten Fahrlehrerbewilligung)........................ € 500.--.

(4)  Die  Fahrlehrerbewilligung  der  Klasse  B+E  berechtigt  auch  zur  Ausbildung  von
Fahrschülern, welche die Lenkberechtigung der Klassen F und G erwerben wollen.
Die Fahrlehrerbewilligung der Klasse C+E berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern,
welche die Lenkberechtigung der Klassen F und G erwerben wollen.

(5) Jede Fahrlehrerbewilligung berechtigt zur Durchführung der theoretischen und praktischen
Ausbildung im gesamten Bundesgebiet.

(6) Von der Fahrlehrerbewilligung darf nur zusammen mit der Fahrschulbewilligung oder im
Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule
Gebrauch gemacht werden.

§  2  Voraussetzungen der Fahrlehrerbewilligung
(1) Die Fahrlehrerbewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber


1. mindestens 22 Jahre alt ist,

2. gesundheitlich geeignet ist.

3. verkehrszuverlässig ist.

4. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach
abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwenige Ausbildung besitzt.

5. die Lenkberechtigung der Klassen A. B+E und C+E und. sofern die Fahrlehrerbewilligung: für
die Klasse D+E erteilt werden soll, die Lenkberechtigung der Klasse D+E besitzt.

6. innerhalb der letzten vier Jahre zwei Jahre Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt.
für die die Fahrlehrerbewilligung erteilt werden soll.

7. innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist und

8. die fachliche Eignung bei einer Lehrbefähigungsprüfung nach § 4 nachgewiesen hat.

(2) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Z 7 beträgt

1.   für Bewerber um die Fahrlehrerbewilligung der Klasse B+E fünfeinhalb Monate in einer
Fahrlehrerakademie und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule.

2.   für Bewerber um die Fahrlehrerbewilligung der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer
Fahrlehrerakademie

3.   für Bewerber um die Fahrlehrerbewilligung der Klassen C+E oder D+E zusätzlich zwei
Monate in einer Fahrlehrerakademie.

(3) Die Ausbildung in der Fahrlehrerakademie (§ 25) erfolgt in geschlossenen Kursen und
darf nicht unterbrochen werden.

(4) Der Bewerber um die Fahrlehrerbewilligung der Klasse B+E hat sich nach fünfmonatiger
Ausbildung in einer Fahrlehrerakademie zusätzlich einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in
einer Ausbildungsfahrschule (§ 24) zu unterziehen. Die Ausbildung in einer
Ausbildungsfahrschule ist während des dritten Monats durch einen einwöchigen Lehrgang in
einer Fahrlehrerakademie zu unterbrechen. Die Ausbildung des Bewerbers endet mit einem
weiteren einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerakademie nach Abschluss der Ausbildung in
einer Ausbildungsfahrschule.

(5) Besitzt der Bewerber eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte
Fahrlehrerbewilligung, so wird abweichend von Absatz 1 Z 3 bis 8 die Fahrlehrerbewilligung der


entsprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Z L 209 S. 25) erfüllt
sind. Unterscheiden sich die bisherige Ausbildung und Prüfung des Bewerbers wesentlich von
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, kann die Erteilung der Fahrlehrerbewilligung von der
Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht
werden.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung

1.   nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs
sowie

2.   an die Durchführung der Eignungsprüfung.

§  3  Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerbewilligung

In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerbewilligung hat der Bewerber anzugeben, für welche
Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerbewilligung erwerben will.
Er hat dem Antrag beizufügen:

1.   einen Nachweis über Ort und Tag der Geburt.

2.   einen Lebenslauf,

3.  Nachweis der Behörde über die gesundheitliche Eignung.

4.   eine Ablichtung des Führerscheins,

5.   Unterlagen über die Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1 Z 6),

6.   einen Nachweis über die Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Z 4).

7.   eine Bescheinigung einer Fahrlehrerakademie über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
(§ 2 Abs. 3, 4 und 5),

8.   im Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerbewilligung der Klasse B+E eine Bescheinigung der
Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 4) und das
Berichtsheft nach § 10 Abs. 4.


§  4 Lehrbefähigungsprüfung für Fahrlehrer

(1) Die Lehrbefähigungsprüfung muss den Nachweis erbringen, dass der Bewerber um die
Fahrlehrerbewilligung die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern besitzt. Der
Bewerber hat

1. Kenntnisse

a) der Verkehrspädagogik einschließlich der Diadaktik.

b) der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre.

c) der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften.

d) der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise.

e) der Fahrphysik,

2. Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik sowie

3. die Fähigkeit und Fertigkeit, sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen

und methodisch überlegt unterrichten zu können,

nachzuweisen.

(2) Die Lehrbefähigungsprüfung wird vom Sachverständigen gemäß § 127 KFG 1967
(Fahrlehrerprüfer) abgenommen und besteht aus einer praktischen Prüfung, einer theoretischen
Prüfung (mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil) sowie - für die Klasse B+E - aus je
einer Lehrprobe im theoretischen und der praktischen Ausbildung.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie regelt durch Verordnung
Einzelheiten über die Lehrbefähigungsprüfung, insbesondere über

1.   Zulassungsvoraussetzungen,

2.   Inhalt,

3.   Gliederung,

4.   Verfahren,

5.   Rücktritt,

6.   Bewertung,

7.   Entscheidung und

8.   Wiederholung.


§  5  Erteilung der Fahrlehrerbewilligung. Fahrlehrerausweis

(1) Über die Erteilung der Fahrlehrerbewilligung wird eine Bestätigung, der
Fahrlehrerausweis. ausgestellt.

(2) Der Fahrlehrer hat den Fahrlehrerausweis bei Fahrten mit Fahrschülern mitzufuhren und
der Behörde sowie den Organen der Straßenaufsicht und bei Fahrprüfungen den für die Prüfung
zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(3) Der Fahrlehrerausweis muss den Namen, die Vornamen, den Geburtstag und -ort und die
Anschrift des Inhabers der Fahrlehrerbewilligung sowie die Angabe enthalten, für welche Klasse
von Kraftfahrzeugen die Fahrlehrerbewilligung gilt und welche Auflagen bestehen. Außerdem
müssen die Beschäftigungsverhältnisse und das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer
Fahrschule sowie die Gültigkeitsdauer der befristeten Fahrlehrerbewilligung eingetragen werden.
Der Fahrlehrerausweis ist der Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungs- und des
Ausbildungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

(4) Verwaltungsabgaben in folgender Höhe sind zu entrichten:
Für die Ausstellung eines Fahrlehrerausweises ..................... € 100.--.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung
das Muster des Fahrlehrerausweises.

§ 6 Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer
der praktischen Ausbildung

(1) Der Fahrlehrer hat die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Er hat ihnen die Kenntnisse,
Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die die Straßenverkehrsordnung, das
Führerscheingesetz, das Kraftfahrgesetz und dieses Bundesgesetz sowie die auf diesen
Bundesgesetzen beruhenden Verordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Fahrschüler
fordern.


(2) Der Fahrlehrer darf täglich nur so lange praktischen Fahrunterricht (Schulfahrten) erteilen.
wie er in der Lage ist. die Verantwortung für die Ausbildungsfahrt zu übernehmen und den
Fahrschüler sachgerecht zu unterrichten. Die tägliche Gesamtdauer des praktischen
Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahnen darf 495 Minuten nicht überschreiten: sie
muss durch Pausen von ausreichender Dauer unterbrochen sein. Soweit andere berufliche
Tätigkeiten an diesem Tag ausgeübt worden sind, darf die Gesamtarbeitszeit zehn Stunden nicht
überschreiten.

(3) Der Bundesminister für Verkehr. Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung
die Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung, insbesondere

1. an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden sowie

2. die Vorschriften bezüglich Schulfahrten.

§ 7 Erlöschen der Fahrlehrerbewilligung

(1) Die Fahrlehrerbewilligung erlischt, wenn dem Inhaber die Lenkberechtigung rechtskräftig
entzogen wird oder die Lenkberechtigung auf andere Weise erlischt (§ 27 Abs. 1
Führerscheingesetz 1997).

(2) Bei Erlöschen der Fahrlehrerbewilligung ist der Fahrlehrerausweis unverzüglich der
Behörde abzuliefern.

§  8  Entziehung der Fahrlehrerbewilligung. Verzicht

(1) Die Fahrlehrerbewilligung ist zu entziehen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 37 Abs. 1 erteilt
worden ist.

(2) Die Fahrlehrerbewilligung ist zu entziehen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1
genannten Voraussetzungen weggefallen ist.


(3) Nach Entziehung der Fahrlehrerbewilligung ist der Fahrlehrerausweis unverzüglich bei
der Behörde abzuliefern.

(4) Auf die Fahrlehrerbewilligung kann jederzeit bei der Behörde verzichtet werden. Diesfalls
ist der Fahrlehrerausweis unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

§ 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerbewilligung

Wird nach Erlöschen (§ 7), Entziehung (§ 8 Abs. l und 2) oder Verzicht (§ 8 Abs. 4) einer
Fahrlehrerlaubnis eine neue Fahrlehrerbewilligung beantragt, gelten die Vorschriften für die
Ersterteilung.

§  10 Befristete Fahrlehrerbewilligung

(1) Dem Bewerber um die Fahrlehrerbewilligung der Klasse B+E wird nach fünfmonatiger
Ausbildung in einer Fahrlehrerakademie zum Zwecke der Ausbildung nach § 2 Abs. 4 erster Satz
und der Lehrbefähigungsprüfung, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und
praktischen Unterricht erstreckt, eine befristete Fahrlehrerbewilligung erteilt, wenn er die
praktische Prüfung und die theoretische Prüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat.

Die Fahrlehrerbewilligung ist auf zwei Jahre zu befristen.

(2) Die befristete Fahrlehrerbewilligung erlischt

1.   mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerbewilligung oder

2.   durch Ablauf der Frist.

(3) Von der befristeten Fahrlehrerbewilligung darf nur unter Aufsicht eines
Ausbildungsfahrlehrers (§ 11) Gebrauch gemacht werden.

(4) Der Inhaber der befristeten Fahrlehrerbewilligung hat über seine praktische Ausbildung
ein Berichtsheft zu führen. Es ist in Zeitabschnitte von einer Woche einzuteilen und wöchentlich


sowie nach Abschluss der Ausbildung vom Ausbildungsfahrlehrer und vom Inhaber oder vom
Fahrschulleiter der Ausbildungsfahrschule abzuzeichnen.

§  11  Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung

(1) Der Ausbildungsfahrlehrer muss innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre
lang Fahrschülern, welche die Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B
erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben: er muss
ferner an einem dreitägigen Einweisungsseminar in einer Fahrlehrerakademie teilgenommen
haben. Der Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahrschule (§ 24) tätig werden.

(2) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Inhaber der befristeten Fahrlehrerbewilligung
sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht
durchführen zu lassen und ihn hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören
insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat
der Ausbildungsfahrlehrer während des Unterrichts ständig anwesend zu sein.

(3) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung von Inhabern einer befristeten
Fahrlehrerbewilligung untersagt werden, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt
oder wenn er nicht die Gewähr bietet, dass er seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 nachkommt.

(4) Der Bundesminister für Verkehr. Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung
die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung der Ausbildung durch den
Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere

1.   an Inhalt und Durchführung des Einweisungsseminars nach Absatz 1 sowie

2.   an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden nach Absatz 2.


Zweiter Abschnitt
Fahrschulbewilligung

§ 12 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulbewilligung

(1) Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte
Fahrlehrer ausbilden lässt. bedarf der Fahrschulbewilligung.

(2) Die Fahrschulbewilligung wird auf Antrag von der Behörde für die Klasse A. B+E. C+E
und D+E erteilt. § 1 Abs. 4 ist anzuwenden.

§ 13 Voraussetzungen der Fahrschulbewilligung

(1) Die Fahrschulbewilligung wird erteilt, wenn

1.   der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist,

2.   keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig
erscheinen lassen,

3.   keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die
Pflichten nach § 18 nicht erfüllen kann,

4.   der Bewerber die Fahrlehrerbewilligung für die Klasse besitzt, für die er die
Fahrschulbewilligung beantragt,

5.   der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit
dem Inhaber einer Fahrschulbewilligung hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war.

6.   der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über
Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat,

7.   der Bewerber den erforderlichen Schulraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur
Fahrausbildung in der betreffenden Lenkberechtigungsklasse bestimmten Schulfahrzeuge zur
Verfügung hat,

8.   die finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben ist.

(2) Die Fahrlehrerbewilligung gemäß Abs. l Z 4 wird durch die Tätigkeit als Ausbilder nach
§§  119,  120 oder 121  KFG ersetzt.  Ist der Bewerber eine juristische Person, wird die


Fahrschulbewilligung erteilt, wenn die in Absatz 1 Z 7 genannten Voraussetzungen erfüllt sind
und keine Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig
erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Z 1 bis 6 erfüllt.
zum Fahrschulleiter bestellt wird. Der Fahrschulleiter muss nach den Umständen, insbesondere
bei Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die
Pflichten nach § 18 erfüllt werden.

(3) Auf Schulfahrten mit Schulfahrzeugen gelten Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
3820/85, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 und Artikel 2 der Verordnung (EWG)
3821/85. ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985). S 8 nicht.

(4) Der Bundesminister für Verkehr. Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung
Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulbewilligung und des Betriebs einer Fahrschule,
insbesondere

1.   die   Anforderungen   an   Schulräume.   Lehrmittel.   Schulfahrzeuge.   Kennzeichnung   der
Schulfahrzeuge,

2.   der Überwachung der Fahrschulen (Fahrschulinspektion) sowie

3.   der finanzielle Leistungsfähigkeit.

(5) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für die Erteilung der Fahrschulbewilligung ........................ € l .000.--.

§ 14 Antrag auf Erteilung der Fahrschulbewilligung

(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulbewilligung hat der Bewerber den Namen und
die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen
er die Fahrschulbewilligung erwerben will. Er hat dem Antrag beizufügen:

1.   eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerausweises,

2.   Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer (§ 13 Abs. 1 Z 4).

3.   eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs (§ 13
Abs. 1 Z 6) über die Lehrgangsteilnahme.

4.   eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulbewilligung erteilt
worden ist,

5.   einen maßstabgerechten Plan der Schulräume mit Angaben über ihre Ausstattung,


6.  eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen.

7.  eine Aufstellung über Anzahl und An der Schulfahrzeuge.

8.  eine Strafregisterauskunft.

(2) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind die Unterlagen nach Absatz 1 zweiter Satz Z
4 bis 7. ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder aus dem Vereinsregister und für
den Fahrschulleiter zusätzlich die Unterlagen nach Absatz l zweiter Satz Z l bis 4 beizufügen.
Ferner ist zu erklären, welche beruflichen Verpflichtungen der Fahrschulleiter sonst noch zu
erfüllen hat.

(3) Die Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz l Z 5 bis 7 an Ort und Stelle
zu prüfen.

§ 15 Erteilung der Fahrschulbewilligung

(1) Über die Fahrschulbewilligung wird eine Bestätigung, die Fahrschulurkunde, ausgestellt.

(2) Die Urkunde muss den Namen und die Anschrift der Fahrschule, den Namen und die
Anschrift des Inhabers der Fahrschulbewilligung - bei natürlichen Personen auch die Vornamen
und den Geburtstag und -ort - sowie die Angabe enthalten, für welche Klasse von
Kraftfahrzeugen die Bewilligung gilt.

(3) Ist der Inhaber der Fahrschulbewilligung eine natürliche Person, so ist die Erteilung oder
das Erlöschen der Fahrschulbewilligung in seinem Fahrlehrerausweis zu vermerken. Hierzu ist
der Fahrlehrerausweis unverzüglich nach der Erteilung oder dem Erlöschen der
Fahrschulbewilligung bei der Behörde abzuliefern.

(4) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für die Ausstellung einer Fahrschulurkunde ..................... € 200.--.


§ 16 Standorte der Fahrschule

(1) Der Inhaber einer Fahrschule darf diese mit Bewilligung der Behörde an weiteren
Standorten betreiben.

(2) Die Bewilligung wird für jeweils einen weiteren Standort erteilt, wenn Schulraum.
Lehrmittel und Schulfahrzeuge der auf Grund des § 13 Abs. 4 erlassenen Verordnung
entsprechen und wenn nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen
oder ihrer räumlichen Entfernung, gewährleistet ist. dass der Inhaber der Fahrschulbewilligung
oder der Fahrschulleiter seinen Pflichten nach § 18 nachkommen kann. Die Anzahl der Standorte
darf drei nicht übersteigen.

(3) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für die Bewilligung jeweils eines weiteren Standortes ..................... 500.--.

§ 17 Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des Inhabers der

Fahrschulbewilligung

(1) Nach dem Tode des Inhabers der Fahrschulbewilligung kann die Fahrschule fortgeführt
werden

1. für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebensgefährten,

2. für Rechnung eines Erben, solange dieser noch nicht 26 Jahre alt ist oder

3. für     Rechnung     des     zur     Vertretung     des     Nachlasses     Berufenen     oder     des
Nachlasskonkursverwalters.

(2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tode des Inhabers darf von der
Fahrschulbewilligung nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1 genannten Personen
oder eine andere als Fahrschulleiter bestellte Person die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z 1 bis
6 und Abs. 2 zweiter Satz erfüllen.


§ 18 Allgemeine Pflichten des Inhabers
der Fahrschule und des Fahrschulleiters

(1) Der Inhaber der Fahrschule oder der Fahrschulleiter hat dafür zu sorgen, dass die
Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerbewilligung den
Anforderungen des § 6 Abs. l und 3 entspricht. Er hat die beschäftigten Fahrlehrer gründlich in
die Aufgaben einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler und der
Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerbewilligung sowie bei der Durchführung von
Aufbauseminaren sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. Er ist femer dafür verantwortlich,
dass sich die erforderlichen Schulräume, Lehrmittel und Schulfahrzeuge in ordnungsgemäßem
Zustand befinden.

(2) Der Inhaber der Fahrschule oder der Fahrschulleiter hat dafür zu sorgen, dass die
beschäftigten Fahrlehrer den Pflichten nach § 6 Abs. 2 erster Satz nachkommen und die Zeiten
nach § 6 Abs. 2 zweiter und dritter Satz nicht überschritten werden.

§ 19 Anzeigepflichten des Inhabers
der Fahrschule und des Fahrschulleiters

Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 13 Abs. 2. § 17 Abs. 2, § 22 Abs. l zweiter
Satz und § 23 Abs. 4 der Fahrschulleiter hat der Behörde unverzüglich anzuzeigen:

1.      Eröffnung, Verlegung, Stillegung und Schließung der Fahrschule,

2.      Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses mit
einem Fahrlehrer,

3.      Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Schulräume.

4.      Änderungen im Bestand der Schulfahrzeuge,

5.      die Fortführung der Fahrschule nach § 17 Abs. 1,

6.      die Bestellung oder Entlassung des Fahrschulleiters; der Anzeige über die Bestellung sind
Unterlagen nach § 14 Abs. l Z l bis 3 und eine Erklärung nach § 14 Abs. 2 zweiter Satz
beizufügen,

7.      bei juristischen Personen als Fahrschulinhabern: die Bestellung oder das Ausscheiden von
Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind; der Anzeige sind bei


einer juristischen   Person   ein   beglaubigter  Auszug   aus   dem   Handelsregister   oder
Vereinsregister beizulegen,

8.      Ausübung, Aufnahme und Beendigung anderer hauptberuflicher Tätigkeiten durch den
Fahrschulleiter oder Inhaber einer Fahrschule unter Angabe der An und des Umfangs.

9.      Beginn und Ende des Betriebs als Ausbildungsfahrschule unter Angabe der
Ausbildungsfahrlehrer und Vorlage von Nachweisen zu den Voraussetzungen nach § 24
Abs. 1 Z 1 bis 3.

§ 20 Aufzeichnungen

(1) Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 13 Abs. 2. § 17 Abs. 2. § 22 Abs. 1
zweiter Satz und § 23 Abs. 4 der Fahrschulleiter hat Aufzeichnungen über die Ausbildung zu
führen.

Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahrschüler Art. Inhalt. Umfang und Dauer der
theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen des den Unterricht erteilenden
Fahrlehrers, Art und Typ der verwendeten Schulfahrzeuge, Tag und Ergebnis der Prüfungen
sowie die erhobenen Entgelte für die Ausbildung und die Vorstellung zur Prüfung erkennen
lassen sowie vom Fahrschüler gegengezeichnet oder sonst bestätigt sein, damit eine wirksame
Überwachung der Ausbildung sichergestellt ist.

Die Aufzeichnungen sind dem Fahrschüler nach Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift
vorzulegen.

(2) Der Inhaber der Fahrschule oder der Fahrschulleiter hat für jeden Fahrlehrer täglich die
Anzahl der Fahrstunden unter namentlicher Nennung der ausgebildeten Fahrschüler, die
Gesamtdauer des praktischen Unterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten und die Dauer der
beruflichen Tätigkeiten in Minuten aufzuzeichnen. Für diese Aufzeichnungen hat der Fahrlehrer
die Dauer seiner an diesem Tag geleisteten anderen beruflichen Tätigkeiten anzugeben.
Im Tagesnachweis des Fahrlehrers müssen vom Fahrschüler die Ausführungen bezüglich seiner
Ausbildung gegengezeichnet oder sonst bestätigt werden. Befindet sich der Fahrlehrer im
Ausbildungsverhältnis nach § 2 Abs. 4 erster Satz, so ist zusätzlich die Dauer der Einweisung,
Anleitung und Beaufsichtigung durch den Ausbildungsfahrlehrer in Minuten aufzuzeichnen.


(3) Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber der Fahrschule nach Ablauf des Jahres, in welchem
der Unterricht abgeschlossen worden ist. vier Jahre lang aufzubewahren und der Behörde oder
den von ihr beauftragten Personen oder Stellen (§ 35) auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung

1.   die Ausgestaltung des Ausbildungsnachweises für Fahrschüler gemäß Absatz 1 und

2.   des Tagesnachweises für den Fahrlehrer gemäß Absatz 2.

§ 21  Fahrschultarif

(1) Jeder Inhaber der Fahrschulbewilligung bildet seine Entgelte frei, selbständig und in
eigener Verantwortung. Er hat sie mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch
Aushang bekannt zu geben. Dabei ist das Entgelt

1.   pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des
gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung und für die
Aufbauseminare (§ 33) sowie

2.   stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am

Fahrzeug zu jeweils 50 Minuten

anzugeben. Der Aushang ist von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür
anzubringen. In die Preise sind alle Zuschläge einzubeziehen (“Inklusiv-Preise").
Das gilt auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise angegeben werden.
Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen
müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.
Eine Kopie des Fahrschultarifes und der Geschäftsbedingungen ist auf Anfrage dem Fahrschüler
auszuhändigen.

Der Tarif für die Mindestausbildung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 FSG ist jedenfalls gesondert
auszuhängen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung
die Ausgestaltung des Aushanges nach Absatz 1.


§ 22 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulbewilligung

(1) Die Fahrschulbewilligung einer natürlichen Person ruht, solange dem Inhaber die
Lenkberechtigung auf die Dauer von unter 18 Monaten entzogen worden ist. Während des
Ruhens der Fahrschulbewilligung darf der Inhaber von ihr keinen Gebrauch machen. Die
Behörde kann die Weiterführung der Fahrschule gestatten, wenn eine andere Person als
Fahrschulleiter bestellt ist: für diese gilt § 13 Abs.1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 zweiter Satz.

(2) Die Fahrschulbewilligung einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die
Lenkberechtigung auf die Dauer von 18 Monaten und darüber entzogen oder die
Fahrlehrerbewilligung entzogen worden ist. Werden diese Maßnahmen wegen gesundheitlicher
Mängel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 23 Abs. 4.

(3) Wird eine Fahrschule nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes von einem
Fahrschulleiter geführt, so ruht die Fahrschulbewilligung, wenn ihm die Lenkberechtigung oder
die Fahrlehrerbewilligung entzogen worden ist.

(4) Nach dem Ausscheiden des Fahrschulleiters erlischt die Fahrschulbewilligung, wenn nicht
binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zum
Fahrschulleiter bestellt wird.

(5) Bei Ruhen oder Erlöschen der Fahrschulbewilligung ist die Fahrschulurkunde,
gegebenenfalls auch die Urkunde über die Bewilligung zum Betrieb an einem anderen Standort
bei der Behörde unverzüglich abzuliefern.


§ 23 Entziehung der Fahrschulbewilligung. Entziehung der

Standortbewilligung

(1) Die Fahrschulbewilligung ist zu entziehen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen des § 13 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 37 Abs. 1 erteilt
worden ist. Die Behörde kann von der Entziehung absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(2) Die Fahrschulbewilligung ist weiters zu entziehen, wenn nachträglich eine der in § 13
Abs. 1 Z 2, Z 3 , Z 7 und 8 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist.
Unzuverlässig im Sinne des § 13 Abs. l Z 2 ist der Inhaber insbesondere dann, wenn er
wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder den auf
ihm beruhenden Verordnungen obliegen.

(3) Die Fahrschulbewilligung ist zu entziehen, wenn der Ausbildungsbetrieb aus einem vom
Inhaber zu vertretenden Grunde nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung
eröffnet wird oder über die Dauer eines Jahres hinaus stillliegt oder in den Fällen des
§ 13 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 zweiter Satz der Fahrschulleiter wiederholt die Pflichten
gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder den auf ihm beruhenden
Verordnungen obliegen. Wird die Mindestschulung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 FSG nicht
mindestens einmal in jedem Vierteljahr angeboten, ist jedenfalls die Fahrschulbewilligung zu
entziehen.

(4) Die Behörde kann bei gesundheitlichen Mängeln des Inhabers davon absehen, die
Fahrschulbewilligung zu entziehen, wenn eine andere Person als Fahrschulleiter bestellt wird; für
diese gilt § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 zweiter Satz.

(5) Die Bewilligung zum Betrieb der Fahrschule an einem anderen Standort ist zu entziehen,
wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Abweisung der Fahrschulbewilligung
rechtfertigen würden.

(6) Wird die Fahrschulbewilligung entzogen, erlischt auch die Bewilligung zum Betrieb der
Fahrschule an einem anderen Standort. Dies gilt nicht, wenn die Fahrschulbewilligung deswegen
widerrufen wird, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z 7 nicht mehr gegeben sind. In
diesem Falle kann der Inhaber einer Bewilligung für einen anderen Standort verlangen, dass die


Bewilligung für einen nach § 16 Abs. 2 zulässigen Standen durch eine Fahrschulbewilligung:
ersetzt wird.

(7) Nach Entziehung der Fahrschulbewilligung sind die Fahrschulurkunde und gegebenenfalls
die Urkunden über die Bewilligung zum Betrieb der Fahrschule an einem anderen Standen
unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

§ 24 Ausbildungsfahrschule

(1) Eine Fahrschule, an der ein Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerbewilligung tätig ist
(Ausbildungsfahrschule), darf nur betreiben oder leiten, wer

1.   innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die
Lenkberechtigung der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theoretisch und praktischen
Unterricht erteilt hat,

2.   seit mindestens drei Jahren die Fahrschulbewilligung besitzt oder als Fahrschulleiter einer
Fahrschule tätig ist,

3.   an   einem   mindestens   dreitägigen   Einweisungsseminar   in   einer   Fahrlehrerakademie

teilgenommen hat.

Er muss ferner verkehrszuverlässig sein und die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausbildung
von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerbewilligung bieten.

(2) Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder der Fahrschulleiter hat dafür zu sorgen,
dass der Ausbildungsfahrlehrer seinen Verpflichtungen nach § 11 nachkommt.

(3) Die Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerbewilligung kann untersagt
werden, wenn der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder der Fahrschulleiter die
Anforderungen nach Absatz l nicht erfüllt oder nicht die Gewähr bietet, dass er den
Verpflichtungen nach Absatz 2 nachkommt.


Dritter Abschnitt
Fahrlehrerakademie

§ 25 Fahrlehrerakademien

(1) Wer in einer Fahrlehrerakademie Personen, die Fahrlehrer werden wollen
(Fahrlehreranwärter), entgeltlich oder unentgeltlich ausbildet oder ausbilden lässt. bedarf der
Anerkennung seines Betriebs durch die Behörde (Seminarbewilligung). Vor der Entscheidung
sind die zuständigen gesetzlichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu
hören.

(2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der
Fahrlehrerbewilligung einzelner oder aller Klassen erteilt.

(3) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für die Erteilung einer Seminarbewilligung..................... € 2.000.--.

§ 26 Voraussetzungen der Seminarbewilligung

(1) Die Seminarbewilligung wird erteilt, wenn

1.   keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber oder den Leiter für die Führung einer
Fahrlehrerakademie als unzuverlässig erscheinen lassen,

2.  die Fahrlehrerakademie einen Leiter hat, der in der Lage ist. den Unterricht sachkundig zu
überwachen, und die Gewähr dafür bietet, dass die Pflichten des § 29 erfüllt werden,

3.   der Fahrlehrerakademie in ausreichender Anzahl Lehrkräfte zur Verfugung stehen, die in der
Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die nach § 4 notwendigen
Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,

4.   der Fahrlehrerakademie der erforderliche Schulraum und die erforderlichen Lehrmittel und
Schulfahrzeuge zur Verfügung stehen,

5.   ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.

Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die Behörde.


Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

Für die Genehmigung der Änderung des Ausbildungsplans ................ € 200.-.

(2) Der Bundesminister für Verkehr. Innovation und Technologie bestimmt mit Verordnung
die nötigen Anforderungen

1.   an den Leiter,

2.   die Lehrkräfte.

3.   die Schulräume.

4.   die Lehrmittel,

5.  die Schulfahrzeuge und

6.   die     Unterrichtsgestaltung.     insbesondere     an     die     Ausbildungspläne     und     die
Unterrichtsmethoden der Fahrlehrerakademien.

§ 27 Antrag auf Seminarbewilligung

(1) Im Antrag auf Seminarbewilligung hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der
Fahrlehrerakademie anzugeben. Er hat dem Antrag beizufügen:

1.   Unterlagen zum Nachweis der Eignung des Leiters sowie eine Erklärung darüber, welche
beruflichen Verpflichtungen der vorgesehene Leiter sonst noch zu erfüllen hat.

2.   ein Verzeichnis der Lehrkräfte und Unterlagen zum Nachweis der Eignung der Lehrkräfte,

3.   einen maßstabgerechten Plan der Schulräume mit Angaben über deren Ausstattung,

4.   eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfugung stehen,

5.   eine Aufstellung über Anzahl und Art der Schulfahrzeuge.

6.   den Ausbildungsplan,

7.   eine Strafregisterauskunft.

(2) Dem Antrag einer juristischen Person sind außerdem ein beglaubigter Auszug aus dem
Handelsregister oder Vereinsregister beizufügen.

(3) Die Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz l Z 3 bis 5 an Ort und Stelle
zu prüfen.


§ 28 Erteilung der Seminarbewilligung

(1) Über die Erteilung der Seminarbewilligung wird eine Anerkennungsurkunde ausgestellt.

(2) Die Urkunde muss den Namen und die Anschrift der Fahrlehrerakademie, den Namen und
die Anschrift des Inhabers der Fahrlehrerakademie - bei natürlichen Personen auch die
Vornamen und den Geburtstag und -ort - sowie die Angabe enthalten, für welche Klasse von
Kraftfahrzeugen die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen und welche Auflagen
bestehen.

(3) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für die Ausstellung der Anerkennungsurkunde ..................... € 200.-.

(4) Die Bundesrechenzentrum GmbH fuhrt im Rahmen des Zentralen Führerscheinregisters
ein Verzeichnis der Fahrlehrerakademien, in welchem Name und Anschrift der
Ausbildungsstätte sowie der Name des Leiters enthalten sind. Die Behörde hat dem Zentralen
Führerscheinregister die Angaben nach dem ersten Satz sowie jede Änderung dieser Angaben
mitzuteilen.

§ 29 Allgemeine Pflichten des Inhabers und des Leiters der

Fahrlehrerakademie

(1) Der Inhaber oder der Leiter der Fahrlehrerakademie hat dafür zu sorgen, dass die
Ausbildung die für Fahrlehrer erforderlichen rechtlichen und technischen Kenntnisse und
pädagogischen Fähigkeiten vermittelt. Geeignete Lehrkräfte müssen in ausreichender Anzahl zur
Verfügung stehen. Der Unterricht muss so gestaltet und die Lehrmittel und die sonstige
Ausrüstung der Fahrlehrerakademie müssen so beschaffen und bemessen sein, dass das
Unterrichtsziel erreicht werden kann.

(2) Die Ausbildung muss entsprechend einem von der Behörde genehmigten Ausbildungsplan
angeboten und durchgeführt werden. Ein Abdruck des Ausbildungsplans (§26 Abs. 1 Z 5) ist
dem Fahrlehreranwärter vor dem Abschluss des Ausbildungsvertrags auszuhändigen.


§ 30 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrlehrerakademie

Der Inhaber der Fahrlehrerakademie hat der Behörde unverzüglich anzuzeigen:

1.  die Eröffnung, die Verlegung, die Stillegung und die Schließung der Fahrlehrerakademie.

2.   die Bestellung und die Entlassung eines Leiters der Fahrlehrerakademie: der Anzeige über
die Bestellung sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung und eine Erklärung darüber
beizufügen, welche beruflichen Pflichten der Leiter sonst noch zu erfüllen hat,

3.   Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die Einstellung einer Lehrkraft sind
Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen.

4.   Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Schulräume.

5.   bei juristischen Personen als Inhabern der Fahrlehrerakademie: die Bestellung oder das
Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind; der
Anzeige sind bei einer juristischen Person ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister
oder Vereinsregister beizufügen.

§ 31  Aufzeichnungen

(1) Der Leiter der Fahrlehrerakademie hat Aufzeichnungen über die Ausbildung zu fuhren.
Die Aufzeichnungen müssen enthalten:

1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift jedes Fahrlehreranwärters,

2. Klasse der zu erwerbenden Fahrlehrerbewilligung.

3. Beginn und Ende der Ausbildungszeit,

4. Anzahl der Unterrichtsstunden, aufgegliedert nach dem Ausbildungsplan.

(2) Die Aufzeichnungen sind dem Fahrlehreranwärter nach Abschluss der Ausbildung zur
Unterschrift vorzulegen. Sie sind vom Inhaber der Fahrlehrerakademie nach Ablauf des Jahres,
in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und der
Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.


§ 32 Entziehung der Seminarbewilligung. Verzicht

(1) Die Seminarbewilligung ist zu entziehen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen des § 26 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 37 Abs. 1 erteilt
worden ist. Die Behörde kann von der Entziehung absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(2) Die Seminarbewilligung ist weiters zu entziehen, wenn nachträglich eine der
Voraussetzungen des § 26 weggefallen ist. Unzuverlässig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 ist der
Inhaber oder der Leiter der Fahrlehrerakademie insbesondere dann, wenn er wiederholt die
Pflichten gröblich verletzt hat. die ihm nach diesem Bundesgesetz oder der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen obliegen.

(3) Die Seminarbewilligung kann entzogen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb aus einem
vom Inhaber zu vertretenden Grunde nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung
eröffnet wird oder über die Dauer eines Jahres hinaus stilliegt oder der Leiter der
Fahrlehrerakademie wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat. die ihm nach diesem
Bundesgesetz oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen obliegen.

(4) Nach Entziehung der Seminarbewilligung ist die Anerkennungsurkunde bei der Behörde
unverzüglich abzuliefern.

(5) Auf die Seminarbewilligung kann jederzeit bei der Behörde verzichtet werden. Diesfalls
ist die Anerkennungsurkunde unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

Vierter Abschnitt
Aufbauseminar

§ 33 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur
Durchführung von Aufbauseminaren

(1) Wer Aufbauseminare durchführt, bedarf einer Bewilligung durch die Behörde. Die
Behörde kann nachträglich Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung


der Anforderungen an Aufbauseminare und deren ordnungsgemäße Durchführung
sicherzustellen.

(2) Eine Bewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber

1.  die Fahrlehrerbewilligung der Klassen A und B+E besitzt.

2.   innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Lenkberechtigung
der Klassen A und B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen
Unterricht erteilt hat,

3.   innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang, der aus einem
viertägigen Grundkurs und aus zusätzlichen jeweils viertägigen programmspezifischen
Kursen zur Durchführung von Seminaren besteht, teilgenommen hat.

Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen
Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei
Übungsmoderationen, gezeigt hat. dass er zur Leitung von Seminaren befähigt ist. Über das
Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Behörde auf Grund einer Stellungnahme der
Lehrgangsleiter.

(3) Über die Erteilung der Bewilligung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Erteilung der
Bewilligung ist auf dem Fahrlehrerausweis zu vermerken. Von dieser Bewilligung darf nur
zusammen mit der Fahrschulbewilligung oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit
dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder der Fahrschulleiter
des Ausbildungsbetriebs muss ebenfalls die Bewilligung für die Durchführung von
Aufbauseminaren besitzen.

(4) Der Inhaber der Bewilligung darf personenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter
bekannt geworden sind, nur für die Durchführung des Seminars verwenden.

(5) Die Durchführung des Lehrgangs nach Absatz 2 Z 3 unterliegt der Überwachung nach §
35. Die §§ 7 und 8 (Erlöschen und Entziehung der Fahrlehrerbewilligung, Verzicht auf die
Fahrlehrerbewilligung) gelten entsprechend.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt mit Verordnung fest:

1.  Anforderungen an die Veranstalter von Lehrgängen nach Absatz 2 Z 3 sowie

2.   deren inhaltliche und zeitliche Gestaltung.


Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 34 Zuständigkeiten

Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist. sofern darin nichts anderes
bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate
in den Ländern zuständig.

§ 35 Überwachung

(1) Die Behörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen sowie die Fahrlehrerakademien.
Sie kann sich hierbei geeigneter Personen (Fahrschulinspektoren) bedienen.

(2) Die Behörde hat wenigstens alle zwei Jahre an Ort und Stelle zu prüfen, ob die
Ausbildung und die Aufbauseminare ordnungsgemäß betrieben werden, die Schulräume,
Lehrmittel und Schulfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen und ob die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Bundesgesetzes und der auf ihm
beruhenden Verordnungen erfüllt werden. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind
befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Bewilligungsinhabers zu betreten, dort Prüfungen
und Besichtigungen vorzunehmen, dem Unterricht und den Aufbauseminaren beizuwohnen und
in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Bewilligungsinhaber hat diese
Maßnahmen zu ermöglichen. Die im ersten Satz genannte Frist kann von der Behörde auf vier
Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur
geringfügige Mängel festgestellt wurden. Die Behörde kann anordnen, dass in den Schulräumen
bestimmte Bekanntmachungen anzuschlagen sind. Sie kann ferner Anordnung zur Behebung von
Mängeln treffen. Der Anordnung der Behörde ist unverzüglich zu entsprechen.


(3) Die Behörde kann die Vorlage eines Gutachtens gemäß § 8 Abs. 1 Führerscheingesetz
1997 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die gesundheitliche
Eignung eines Fahrlehrers begründen.

§ 36 Fortbildung

(1) Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang
teilzunehmen.

(2) Ist er Inhaber einer Seminarbewilligung nach § 28 Abs. 1. so hat er außerdem binnen zwei
Jahren nach Erteilung und sodann bis zum Ablauf des vierten auf das Ende der vorhergehenden
Frist folgenden Jahres wiederkehrend an einem entsprechenden zusätzlichen dreitägigen
programmspezifischen Fortbildungslehrgang, bestehend aus einem allgemeinen Teil von zwei
Tagen Dauer und je einem programmspezifischen Teil von einem Tag Dauer, teilzunehmen.
Finden zwei programmspezifische Lehrgänge innerhalb eines Jahres statt, entfallt ein
allgemeiner Teil.

(3) Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Die tägliche Dauer
beträgt acht Stunden zu 45 Minuten. Bei Lehrgängen nach Absatz l darf die Zahl der Teilnehmer
36, bei Lehrgängen nach Absatz 2 darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht überschreiten.

(4) Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz l verstoßen, ist die
Fahrlehrerbewilligung zu entziehen. Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 2
verstoßen, ist die Seminarbewilligung zu entziehen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt durch Verordnung fest:
nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Lehrgänge.

§ 37 Ausnahmen

(1) Die Behörden können Ausnahmen von den Vorschriften bzgl.
1.   des Mindestalters (§ 2 Abs. 1 Z 1)


2.  der Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 Z 4)

3.   des Besitzes der erforderlichen Lenkberechtigung (§ 2 Abs. 1 Z 5)

4.   der Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1 Z 6)

5.   der Ausbildung in einer Fahrlehrerakademie (§ 2 Abs. 2)

6.   des Besitzes der erforderlichen Fahrlehrerbewilligung (§ 13 Abs. 1 Z 4)

7.  der hauptberuflichen Tätigkeit als Fahrlehrer (§§ 13 Abs. l Z 5 und 24 Abs. 1 Z 1)

8.   der   Anforderungen   an    Schulräume.    Lehrmittel.    Schulfahrzeugen   und    bzgl.    der

Leistungsfähigkeit (§§ 13 Abs. 1 Z 7 und 26 Abs. 1 Z 4)

zulassen. Die Ausnahmen dürfen nur genehmigt werden, wenn Gründe der Verkehrssicherheit
nicht entgegenstehen. Die Ausnahmen gelten im gesamten Bundesgebiet.

(2) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für die Genehmigung einer Ausnahme ..................... € 500.--.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Ausnahme erteilt werden von

1.   § 2 Abs. 1 Z 6 (Abs. 1 Z 1). wenn der Bewerber eine andere Ausbildung oder eine
Berufstätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen
Fahrlehrer notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend ermöglicht
haben kann;

2.   § 13 Abs. 1 Z 4 (Abs. 1 Z 6), wenn der Bewerber eine andere Tätigkeit von ausreichender
Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrschulleiter nötigen Fertigkeiten und
Erfahrungen ermöglicht haben kann;

3.   §§ 13 Abs. 1 Z 5 und 24 Abs. 1 Z 1 (Abs.  Z 7), wenn der Bewerber nachweist, dass er die
erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben hat.

(4)   Der   Bundesminister   für   Verkehr,   Innovation   und   Technologie   bestimmt   durch
Verordnung:

1.  Anforderungen an die Qualitätssicherungssysteme und

2.   Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung.


§ 38 Strafbestimmungen

(1)Wer

1. ohne Bewilligung nach § 1 Abs. 1 erster Satz einen Fahrschüler ausbildet oder entgegen §
1
Abs. 6 von der Fahrlehrerbewilligung Gebrauch macht.

2.      den Fahrlehrerausweis entgegen § 5 Abs. 2 bei einer Fahrt mit einem Fahrschüler nicht
mitführt, nicht zur Prüfung aushändigt, entgegen § 5 Abs. 3 dritter Satz oder § 15 Abs. 3
nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 und 4 nicht rechtzeitig
abliefert,

3.      entgegen § 6 Abs. 2 zweiter Satz die zulässige tägliche Gesamtdauer des praktischen
Unterrichts oder entgegen dritter Satz die tägliche Gesamtarbeitszeit überschreitet oder
entgegen § 18 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass diese Zeiten nicht überschritten werden.

4.      ohne Fahrschulbewilligung nach § 12 Abs. l einen Fahrschüler ausbildet oder ausbilden
lässt oder entgegen § 22 Abs. 1 von der Fahrschulbewilligung Gebrauch macht oder
entgegen § 24 Abs. l erster Satz eine Ausbildungsfahrschule betreibt oder leitet.

5.      entgegen § 16 Abs. 1 einen weiteren Standort der Fahrschule ohne Bewilligung betreibt,

6.      einer Anzeigepflicht nach § 19 oder § 30 zuwiderhandelt.

7.      entgegen § 21 die Fahrschultarife oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise bekannt gibt oder aushändigt,

8.      entgegen § 17 Abs. 2 eine Fahrschule fortfuhrt, ohne einen Fahrschulleiter bestellt zu
haben,

9.      entgegen § 20 oder § 31 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt, nicht vorlegt
oder nicht aufbewahrt,

10.    entgegen § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 7 oder § 32 Abs. 4 und 5. eine Urkunde oder
Anerkennungsurkunde nicht rechtzeitig abliefert,

11. entgegen § 25 Abs. 1 erster Satz einen Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt,
ohne im Besitz einer Seminarbewilligung zu sein.

12.    entgegen § 29 Abs. 2 den Unterricht nicht entsprechend einem von der Behörde
genehmigten Ausbildungsplan anbietet oder durchführt oder einen Abdruck des
Ausbildungsplans dem Fahrlehreranwärter nicht vor Abschluss des Ausbildungsvertrages
aushändigt,

13.    entgegen § 35 Abs. 2 dritter Satz, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5 erster Satz, das
Betreten des Grundstücks oder Geschäftsraumes, die Vornahme einer Prüfung oder


Besichtigung, die Anwesenheit beim Unterricht oder bei der Nachschulung oder die
Einsicht in Aufzeichnungen nicht ermöglicht.

14.    entgegen § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht an einem Fortbildungslehrgang teilnimmt.

15.    in sonstiger Weise gegen die Bestimmungen dieses Bundes Gesetzes oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen zuwiderhandelt oder

16.    den auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes

ergangenen Verordnung erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 100.-- bis € 10.000.--.
im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu
bestrafen.

Sechster Abschnitt
Register

§ 39 Behörden

(1) Die nach § 34 zuständigen Behörden führen Register (Örtliche Fahrschulregister) über
Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerakademien.

(2) Die Bundesrechnungszentrum GmbH (§ 17 Führerscheingesetz 1997) vermerkt im
Zentralen Führerscheinregister, ob ein Lenkberechtigungsinhaber auch Fahrlehrer ist (Zentrales
Fahrschulregister).

§ 40 Zweck des Registers

Die Eintragungen erfolgen

1.   zur   Feststellung   über   Bestand,   An   und   Umfang   der   Bewilligungen   nach   diesem
Bundesgesetz, und

2.   zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem
Bundesgesetz.


§ 41 Inhalt des Registers

(1) Im Zentralen Führerscheinregister (§ 17 Führerscheingesetz 1997) werden bei den dort
eingetragenen betreffenden Inhabern von Lenkberechtigungen zusätzlich die Erteilung einer
Fahrlehrerbewilligung, deren Damm, gegebenenfalls eine Befristung sowie die erteilende
Behörde gespeichert.

(2) Im Zentralen Fahrschulregister werden gespeichert:

1.   Abweisungen   von   Anträgen   auf Erteilung   einer  Fahrlehrerbewilligung   wegen   nicht
bestandener Lehrbefähigungsprüfung oder wegen gesundheitlicher Mängel.

2.   Entziehungen einer Fahrlehrerbewilligung,

3.   das Erlöschen der Fahrlehrerbewilligung,

4.   Verzichte auf eine Fahrlehrerbewilligung,

5.   rechtskräftige Bestrafungen wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38.

6.   Entziehungen der Seminarbewilligung sowie

7.   Verzichte auf die Seminarbewilligung.

(3) In den örtlichen Fahrschulregistern sind zu speichern:

1.           Fahrlehrerbewilligung,

2.            Seminarbewilligungen,

3.            Fahrschulbewilligungen,

4.            Standortbewilligungen,

5.            Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern.

6.            Ausbildungsverhältnisse von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerbewilligung,

7.         Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer,

8.         Betrieb als Ausbildungsfahrschule,

9.            Seminarbewilligung von Fahrlehrerakademien, deren Inhaber und Leiter,

10.     die nach § 42 übermittelten Daten.


§ 42 Übermittlung der Daten

(1) Die Behörden teilen dem Zentralen Führerscheinregister unverzüglich die nach § 41 Abs.
l und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden
Daten mit.

(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine Fahrlehrerakademie im Bereich mehrerer
Behörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig die nach § 41 Abs. 3 gespeicherten Daten mit.
soweit dies für die Überwachung nach § 35 erforderlich ist.

§ 43 Löschung der Daten

Die auf Grund des § 41 gespeicherten Daten sind

1.   zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei
Entscheidungen nach § 41 Abs. 2 Z 1, 2 und 7,

2.   fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 41 Abs. 2 Z 6,

3.   fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Bewilligung, Anerkennungen,
Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 41 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1 bis 9 oder nach
Abgabe der Erklärungen nach § 41 Abs. 2 Z 4 und 5,

4.   sonst nach der Mitteilung über den Tod des Eingetragenen
zu löschen.

§ 44 Verordnungsermächtigung

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erlässt Verordnungen

1.   über den näheren Inhalt einschließlich

2.   der Personendaten der nach § 41 zu speichernden Eintragungen.


Siebenter Abschnitt
Übergangsbestimmung. Inkrafttreten

§ 45 Übergangsbestimmung

(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes seit 5 Jahren Inhaber eines
Fahrlehrerausweises oder Fahrschullehrerausweises sind, besitzen eine Fahrschulbewilligung
nach diesem Bundesgesetz; Fahrlehrerausweis und Fahrschullehrerausweis ausgestellt auf Grund
des Kraftfahrgesetzes 1967 gelten als Fahrlehrerausweis nach diesem Bundesgesetzes.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Fahrschulbewilligungen gelten
als Fahrschulbewilligungen nach diesem Bundesgesetz.


Artikel II

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz 1967 - FSG 1967) (BGBl. I
Nr. 120/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

“Auf Antrag hat diese Behörde die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde
zu übertragen, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung, schulischen,
universitären oder beruflichen Ausbildung des Antragstellers liegt oder in deren örtlichen
Wirkungsbereich der Antragsteller die Fahrschule besucht."

2. § 9 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Beobachtungsfahrt darf nur mit einem Schulfahrzeug (§ 13 Abs. 4 Z 1 -FschulG) der in
Betracht kommenden Klasse von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) vorgenommen werden: ist jedoch
angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu
befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkberechtigung,
auch mit einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Klasse
vorgenommen werden. Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten "beschränkt geeignet"
sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug bereitzustellen."

3. § 9 Abs. 4 lautet:

“(4) Während der Beobachtungsfahrt muss. wenn möglich, neben dem zu beobachtenden Lenker
ein Besitzer eines Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerausweises gemäß § 5 FschulG, ein im § 120
Abs. 1 KFG 1967 angeführter Ausbildner, ein Besitzer einer im § 122 Abs. 1 KFG 1967
angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahnen oder ein gemäß § 125 KFG 1967
bestellter technischer Sachverständiger sitzen, der gegebenenfalls durch entsprechendes
Eingreifen einem Unfall vorbeugen können muss. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur
Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im Abs. 1 angeführte technische
Sachverständige daran teilzunehmen."

4. § 12 Abs. 2 Z 1 lautet:

“ 1.     den Bestimmungen des § 13 Abs. 4 Z 1 FschulG über Schulfahrzeuge entsprechen und

nicht auch in eine andere Klasse fallen, oder"


5. § 19 Abs. 5 lautet:

“ (5) Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines Begleiters durchgeführt werden. Dieser
Begleiter hat auf diesen Fahrten den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein, der
Bewerber einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und auf Verlangen den gemäß § 35
Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter

1.            hat dafür zu sorgen, dass der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften genau beachtet:

2.            darf den Fahrschüler nicht in Verkehrsverhältnisse bringen, denen dieser nicht gewachsen

st;

3.             hat, wenn nötig, durch rechtzeitige Einflussnahme auf die Fahrweise des Fahrschülers
Unfällen vorzubeugen;

4.             muss auf Schulfahrten, außer bei Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG. mit
Kraftwagen neben dem Fahrschüler sitzen."

6. § 34 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

“Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet einen Rechtsanspruch auf Beiziehung als

Fahrprüfer."


Artikel III

Das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967) (BGB1.
1967/267 i.d.F. BGB1. Nr. 65/2002) wird wie folgt geändert:

1.   § 108 entfällt.

2.   §§ 109 bis 118 entfallen.

3.   § 119 Abs. 4 lautet:

“ (4) Die in den Abs. l und 3 angeführten Anstalten haben für die Ausbildung von Fahrschülern
einen Leiter, bei dem die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 FschulG gegeben sind, und die
erforderlichen Ausbildner zu bestellen."

4.   § 119 Abs. 5 lautet:

“ (5) Für die in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten Anstalten, Leiter und Ausbildner gelten die

Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 12 bis 15 FschulG sinngemäß."

5.   § 120 Abs. 3 lautet:

“ (3) Der Ausbildner hat auf Schulfahrten eine Bescheinigung seiner Dienststelle über seine
Bestellung zum Ausbildner mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestimmungen des
§ 6 FschulG über die Erteilung des praktischen Unterrichtes gelten sinngemäß."

6.   § 121 Abs. 3 lautet:

   (3)   Die   Heeresfahrschullehrer   und   Heeresfahrlehrer   haben   auf   Schulfahrten   den

Heeresfahrlehrerausweis    (Abs.    1)    mitzuführen    und    den    Organen    des    öffentlichen

Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die

Bestimmungen  des   § 6  FschulG  über die  Erteilung  des  praktischen  Unterrichtes  gelten

sinngemäß."


7.   § 122 Abs. 5 lautet:

“(5) Der Begleiter hat auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein.
der Bewerber um eine Lenkberechtigung einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur
Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die im § 19 Abs. 5 letzter Satz FSG angeführten
Pflichten zu erfüllen und hat im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen oder Beschränkungen
einzuhalten. Bei der Durchführung von Übungsfahrten darf beim Begleiter der Alkoholgehalt des
Blutes nicht mehr als 0.1 g/l (0.1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als
0,05 mg/l betragen."

8.   § 122a Abs. 2 lautet:

“ (2) Der Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes. BGBl Nr. 142/1l969. hat
dafür zu sorgen, dass der Besitzer einer Bewilligung gemäß Abs. l Kraftfahrzeuge nur lenkt,
wenn er von einem Ausbildner begleitet wird . Der Ausbildner muss entweder im Besitz einer
entsprechenden Fahrlehrerbewilligung (§ l FschulG) oder einer behördlichen Bewilligung sein.
Diese Bewilligung darf nur besonders geeigneten Berufskraftfahrern erteilt werden."

9.   § 122a Abs. 4 lautet:

“(4) Die theoretische Ausbildung und die praktische Grundausbildung haben in einer Fahrschule
zu erfolgen; die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch Betriebe zu dieser Ausbildung auf
Antrag ermächtigen, die über die im § 13 FschulG angeführten sachlichen Voraussetzungen
sowie über ein dem § 1 FschulG entsprechendes Lehrpersonal verfugen. Diese Bewilligung
erstreckt sich nur auf die Ausbildung von Lehrlingen gem. Abs. 1 des eigenen Betriebes."

10. § 122a Abs. 6 lautet:

“(6) Für die Durchführung von Lehrfahrten gilt § 19 Abs. 5 letzter Satz FSG sinngemäß. Bei
Lehrfahrten mit anderen Fahrzeugen als Schulfahrzeugen gilt, dass der Ausbildner nach den
gebotenen Möglichkeiten durch Einflussnahme Unfällen vorzubeugen hat."

11. § 122a Abs. 7 lautet:

“ (7) Die theoretische Ausbildung darf erst dann begonnen werden, wenn der Bewerber das 16.

Lebensjahr, die praktische Ausbildung erst, wenn er das 17. Lebensjahr vollendet hat."


Artikel IV

(1)    Dieses Bundesgesetz tritt am XX.XX.XXXX in Kraft.

(2)    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der BM für Verkehr, Innovation und
Technologie betraut.

Gemäß § 29 Abs. 4 GOG wird verlangt, innerhalb von 3 Monaten eine Erste Lesung über
diesen Antrag durchzuführen.

Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss                              

Die Abhaltung einer Ersten Lesung wird beantragt.


Erläuterungen zum neuen Fahrschulgesetz

In Österreich finden sich Bestimmungen bezüglich der Fahrschulausbildung im KFG und im
FSG. Seit der Aufhebung der Bedarfsprüfung durch den VfGH im Jahr 1988 gibt es bis heute
Bestrebungen, im Gesetz Kompensationsbestimmungen zu verankern. Zu diesem Zweck wurden
ua seit 1989 die persönlichen Zugangsvoraussetzungen für die Fahrschulbewilligung, die
Bestimmungen über die Abhaltung von Außenkursen und die Leitung einer Fahrschule in die
Richtung geändert, dass Fahrschulen auf einem weitgehend geschützten Markt agieren können.
Dies fuhrt zu ungenügendem Wettbewerb, zu hohen Ausbildungskosten, zu mangelnder
Markttransparenz und lässt auch Fragen hinsichtlich der Ausbildungsqualität zu. wenn man sich
Verkehrsunfallbilanzen im europäischen Vergleich ansieht. Der vorliegende Entwurf eines
Fahrschulgesetzes soll Gesetzes- bzw. Verordnungsgrundlagen schaffen, um die derzeitig
unübersichtlichen gesetzlichen Regelungen in einem Gesetz zusammenzufassen und neue
Regelungen zu schaffen, die mehr Wettbewerb unter den Ausbildungsinstituten. Verbesserung
der Führerscheinausbildung, Verbesserung der Ausbildung der Fahrlehrer. Unabhängigkeit der
Fahrlehrer von Fahrschulen und mehr Transparenz der Ausbildungskosten sowie der
Ausbildungsbedingungen für die Führerscheinkandidaten gewährleisten. Insbesondere erfolgte
eine weitgehende Abstimmung mit den einschlägigen deutschen Bestimmungen zum
Fahrschulausbildungs- und Fahrlehrerausbildungswesen.

Folgende Grundsätze wurden verwirklicht:

1)  Durchforstung der gewerberechtlichen Bestimmungen (“Vererbung" einer Fahrschule) in
Kraftfahrgesetz, im Hinblick auf Liberalisierung (erleichterter Marktzutritt):

2) Neudefinition der Voraussetzungen zum Betrieb einer Fahrschule (zB analog zum
Güterbeförderungsgesetz: Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche
Eignung); auch juristische Personen bekommen eine Fahrschulbewilligung;

3) Wie kommt man zu einer Fahrschulbewilligung ? (persönliche und sachliche

Voraussetzungen) - Erleichterung des Zugangs; Hauptschulabschluss und Berufslehre
genügen um Fahrlehrer zu werden bzw. eine Fahrschulbewilligung zu bekommen;

4) Reform der Fahrlehreraus- und Weiterbildung in Anlehnung an die entsprechenden
Vorschriften in Deutschland;

5)  Schaffung von Fahrlehrerakademien, derzeit nur programmatisch im KFG verankert;


6) verstärkte Überwachung der Ausbildungsinstitute bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften (Qualitätskontrolle!);

7) Überprüfung der Mindeststundenanzahl der Ausbildung auf ihre Notwendigkeit
(Theoriestunden könnten vermindert werden);

8) verbesserte Informationspflicht der Fahrschulen über Preise und Leistungen;

9) Aufhebung der Unterscheidung zwischen Fahrlehrer und Fahrschullehrer;

10) Einbeziehung der Versicherungswirtschaft zur Tragung der Kosten des Ausbildungssystems
(zB Prämiennachlässe bei zusätzlichen Ausbildungseinheiten): dies soll durch
Verhandlungen mit der Versicherungswirtschaft erreicht werden:

11) freie Auswahl der Fahrschule durch die Führerscheinkandidaten:

12) “freier" Ausweis für Fahrlehrer (der Ausweis soll durch Fahrlehrer selbst beantragt werden
können und nicht mehr über den Fahrschulbesitzer);

13) Möglichkeiten einer Qualitätskontrolle der Fahrschulen;

14) Auch Prüfer, die nicht einer Gebietskörperschaft angehören haben einen Rechtsanspruch auf
Beiziehung als Prüfer;

15) Alle Bescheide werden nur mehr von der Behörde der ersten Instanz
(Bezirksverwaltungsbehörde, Bundespolizeidirektion) erlassen:

16) In zweiter Instanz entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;

17) Schaffung von Örtlichen Fahrschulregistern;

18) Schaffung eines Zentralen Fahrschulregisters.

Was soll das neue Fahrschulgesetz bewirken:

Mehr Ausbildungsqualität:

Österreichische Fahrschülerinnen müssen 40 Stunden Theorie absolvieren, aber nur 20 Stunden
Fahrpraxis. Das Zuviel an Theorie könnte durch die Praxis ersetzt werden, die etwa für die
Mehrphasen-Ausbildung vorgeschlagen wird.


Mehr Wettbewerb:

Neuen Fahrschulen soll der Marktzutritt erleichtert werden. Derzeit schützen
Zulassungsbedingungen die bestehenden Fahrschulen vor neuer Konkurrenz.
Persönliche Voraussetzung für die Fahrschulbewilligung:

    Natürliche Person, österreichische Staatsbürgerschaft und Vollendung des 27.
Lebensjahres (Angehörige des EWR sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt).

    Vertrauenswürdig

    Leistungsfähigkeit der Fahrschule (diese wird von Landeshauptmann festgestellt im
Einvernehmen mit der jeweiligen Fachgruppe)

    Die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule muss im Hinblick auf die Lage ihres
Hauptwohnsitzes gewährleistet sein (wenn nicht - Fahrschulleiter)

    Diplom der Fakultät Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österr TU oder
Reifeprüfung an einer HTL mit Maschinen- oder elektrotechnischer Richtung (gilt auch für
Qualifikation aus einem EWR-Vertragsstaat)

   Fahrschullehrerberechtigung für bestimmte Klassen oder Unterklassen von Kfz

    Besitz der Lenkerberechtigung für bestimmte Klassen oder Unterklassen seit mindestens drei
Jahren und tatsächliches Lenken von solchen Fahrzeugen innerhalb der letzten fünf Jahre für die
Dauer von mindestens drei Jahren; keine schweren Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder
straßenpolizeiliche Vorschriften.

    Innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre Erwerb von Erfahrungen auf dem
Gebiete des Kraftfahrwesens (gilt auch für Qualifikation aus einem EWR-Vertragsstaat).

    Keine weitere Fahrschulbewilligung besitzen.

    Witwen- und Waisenfortbetriebsrecht

Die fett gedruckten Voraussetzungen sind antiquiert, beschränken den Marktzugang und sind
zum Teil EG-rechtswidrig (nur l Fahrschule); sie wurden ergebnislos sowohl auf ihre
Sinnhaftigkeit als auch im Zusammenhang mit einer Marktöffnung hinterfragt: Hier liegt der
wesentliche Grund für den Vorschlag eines neuen Gesetzes.

Im Übrigen: Die Regierungsparteien wollen gerade weitere Zugangsbeschränkungen
beschließen, wie zB die Absolvierung eines l60stündigen Unternehmerseminars, die den
Marktzutritt für "Neue" deutlich erschweren..


Dort wo Wettbewerb besteht -bisher nur in Wien - gibt es zwischen den Fahrschulen
unterschiedliche Preise, und der Fahrschüler kann selbst entscheiden, ob er seine Ausbildung in
einer billigen oder teuren Fahrschule absolvieren möchte. Diese freie Auswahl wird gerade im
Parlament für alle Fahrschülerinnen in Österreich beschlossen.

Für die Konsumenten:

Klare, einfache Regelungen im Gesetz sind längst überfällig, damit es zu mehr Wettbewerb
zwischen den Fahrschulen kommt. Denn nicht eine Musterkalkulation, sondern fairer
Leistungswettbewerb ist immer noch der beste Garant für ein ausgewogenes Preis-
Leistungsverhältnis.

Im übrigen sind die bisherigen, von den Fahrschulen vorgelegten Musterkalkulationen überhöht
und kaum nachvollziehbar. Allein die Kosten für eine praktische Fahrstunde (derzeit zwischen rd
38.- und 48.- €) ist unserer Meinung um mindestens 20 Prozent zu hoch angesetzt. Nicht
Musterkalkulationen von Unternehmen sollen den Marktpreis bestimmen, sondern der
Wettbewerb.

Von verstärktem Wettbewerb werden von uns Verbilligungen bei der ohnehin extrem teuren
Führerscheinausbildung erwartet. Die derzeitigen Durchschnittskosten einer
Führerscheinausbildung B wurden am Freitag (12.4.02) von Vertretern der oberösterreichischen
Fahrschulen mit 1.156 und l .468 Euro angegeben. Geht man also von l .300 € aus. so könnten
sich - bei vergleichbarer Qualität der Ausbildung - die Kosten um 200 bis 300 Euro reduzieren.
Wir wollen durch das vorgeschlagene jedoch auch eine Qualitätsverbesserung der Ausbildung
bei weniger Bürokratie erreichen. Vergleiche und Kostenprognosen sind deshalb äußerst
schwierig. Jedenfalls gehen wir davon aus, dass das vorgeschlagene Gesamtpaket keinesfalls zu
Verteuerungen des Führerscheins führt.

Aber die Regierungsparteien gehen beim Kraftfahrgesetz in eine völlig andere Richtung: Durch
die Änderungen werden bestehende Fahrschulbesitzer vor neuer Konkurrenz geschützt.

Von fairen Wettbewerbsbedingungen profitieren auch die Konsumenten. Daher: Weg mit
Bestimmungen, wie dem Fortführungsrecht für Fahrschulen für Witwen oder Waisen, oder dass
Fahrschulbesitzer ihre Dienstleistungen nur in einem Bundesland und nicht österreichweit
anbieten dürfen.


Ein weiterer wesentlicher Punkt (siehe Punkt 8):

Festlegung von Musterbedingungen für die Führerscheinausbildung

Selbst wenn der Konsument nicht nur auf das Angebot einer Fahrschule angewiesen ist. sondern
zwischen mehreren auswählen kann, ist für ihn ein Preisvergleich kaum möglich: Die
angebotenen Ausbildungspreise der einzelnen Fahrschulen beinhalten die unterschiedlichsten
Leistungen. Im vorgeschlagenen Gesetz sind daher Grundsatzbestimmungen zur Festlegung von
Musterbedingungen, in denen die Basisleistungen angerührt werden, enthalten. Weiters hat die
Fahrschule den Preis anhand dieser Leistungen auszuzeichnen sowie die Preise aller zusätzlichen
Leistungen separat anzuführen.

Für die Fahrlehrer:

Von den neuen Bestimmungen sollen auch die Fahrlehrer profitieren: Auch Fahrlehrer, die
bisher kaum Entwicklungsmöglichkeiten im Beruf hatten, die fachliche Eignung, die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit aber nachweisen können, sollen in
Zukunft die Möglichkeit haben, sich selbständig zu machen.

Wesentlich sind auch die Punkte 9 und 12 für Fahrlehrer: Sie betreffen die Aufhebung der
Unterscheidung zwischen Fahrlehrer und Fahrschullehrer sowie den “freien" Ausweis für
Fahrlehrer (der Ausweis soll durch Fahrlehrer selbst beantragt werden können und nicht mehr
über den Fahrschulbesitzer)