414/A XXII. GP

Eingebracht am 16.06.2004
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Brinek, Mag. Dr. Bleckmann

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 13 eingefügt: „§ 13a. Schlichtungskommission“.

2. § 13 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.

(2) Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:

           1. die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:

                a)           strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung:

                    Die langfristigen und die innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode zu erreichenden Ziele sind festzulegen. Die Universität hat ihre besonderen Schwerpunkte und Stärken und den daraus abgeleiteten und zur Zielerreichung vorgesehenen Ressourceneinsatz bekannt zu geben. Es ist anzugeben, welche Fördermaßnahmen und Anreize zur Erreichung der Ziele in der Personalentwicklung erforderlich sind und welche Beiträge die Angehörigen der Universität leisten sollen.

               b)           Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:

                    Die Universität hat insbesondere die geplanten und die weiterzuführenden Forschungsprojekte und Forschungsprogramme sowie die Vorhaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste bekannt zu geben.

                c)           Studien und Weiterbildung:

                    Die Angaben zum Studienbetrieb und zu den Weiterbildungsaktivitäten sind durch entsprechende Statistiken über die quantitative Entwicklung in diesen Bereichen und mittels der Ergebnisse der Auswertung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen nach Studien zu belegen. Auf dieser Basis sind die Vorhaben im Studien- und Weiterbildungsbereich sowie bei der Heranbildung von besonders qualifizierten Doktoranden und Postgraduierten zu bezeichnen und allfällige Änderungen der Lehr- und Lernorganisation zu definieren, mit denen den anzustrebenden Qualifikationsprofilen der Studierenden und der Forscherinnen und Forscher entsprochen werden soll.

               d)           gesellschaftliche Zielsetzungen:

                    Die Universität hat ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft zu formulieren. Dazu zählen unter anderem Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in leitenden Funktionen der Universität, Angebote für berufstätige Studierende, der Ausbau von gesellschaftlich relevanten Kunst-, Kultur- und Forschungsbereichen sowie der Wissens- und Technologietransfer.

                e)           Erhöhung der Internationalität und Mobilität:

                              Aktivitäten und Vorhaben in diesem Bereich beziehen sich insbesondere auf mehrjährige internationale Kooperationen mit Universitäten, mit anderen Forschungseinrichtungen und Institutionen aus dem Kunst- und Kulturbereich, auf gemeinsame Studien- und Austauschprogramme für Studierende, für das wissenschaftliche und künstlerische Personal sowie auf die Erhöhung des Anteils der ausländischen Studierenden und Postgraduierten.

                f)           interuniversitäre Kooperationen:

                    Die Universität hat ihre Aktivitäten zur gemeinsamen Nutzung von Organisationseinheiten und Leistungsangeboten mit anderen Universitäten zu bestimmen. Dabei sind Informationen über die Bereiche, das Ausmaß und die Auswirkungen der Kooperationen mit anderen österreichischen Universitäten zu liefern.

           2. die Leistungsverpflichtung des Bundes: Zuteilung des Grundbudgets, unter Berücksichtigung der Kriterien für das Grundbudget;

           3. Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;

           4. Aufteilung der Zuweisung des Grundbudgets auf das Budgetjahr;

           5. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;

           6. Berichtswesen und Rechenschaftslegung.“

3. Dem § 13 Abs. 3 werden die beiden folgenden Sätze angefügt:

„Kommt es zu keiner einvernehmlichen Abänderung kann die Schlichtungskommission (§ 13a) angerufen werden. Liegt eine gravierende Veränderung der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen vor, hat die Schlichtungskommission unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 8 eine abgeänderte Leistungsvereinbarung zu erlassen.“

4. § 13 Abs. 8 lautet:

„(8) Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, bestimmt die Schlichtungskommission (§ 13a) auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder der betreffenden Universität im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Abwägung der wechselseitigen Interessen und auf der Grundlage des bisherigen Verhandlungsstandes den Inhalt der Leistungsvereinbarung durch Bescheid. Bis zur Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Leistungsvereinbarung der vorhergehenden Leistungsperiode provisorisch weiter. Der Bescheid der Schlichtungskommission ersetzt die zu treffende Vereinbarung. Er steht dem späteren einvernehmlichen Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 nicht entgegen und tritt mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung außer Kraft.“

5. § 13 Abs. 9 lautet:

„(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag jener Universität, die Vertragspartner einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 ist, durch Bescheid die Gültigkeit oder allfällige Ungültigkeit dieser Leistungsvereinbarung fest. Dies gilt nicht für jene Leistungsvereinbarungen, die durch Bescheid der Schlichtungskommission errichtet wurden. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.“

6. Dem § 13 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag bescheidmäßig die aus einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 oder Abs. 8 folgenden Verpflichtungen fest. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.“

7. Nach dem § 13 wird der folgende § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Schlichtungskommission

§ 13a. (1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 13 Abs. 8 ist eine Schlichtungskommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu errichten.

(2) Die Schlichtungskommission besteht aus einer Richterin oder einem Richter des Aktivstands als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beisitzern. Die oder der Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für die Dauer einer Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall vom Rektorat im Einvernehmen mit dem Universitätsrat der beteiligten Universität und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister über Aufforderung der oder des Vorsitzenden für die Dauer des laufenden Verfahrens entsendet. Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Beisitzer müssen eine entsprechende Tätigkeit in der wissenschaftlichen Lehre und Forschung oder im Universitätsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von Universitäten qualifiziert. Die Mitglieder der Schlichtungskommission dürfen keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums und keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der beteiligten Universität sein. Ferner müssen sie die Gewähr der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber den Parteien des Verfahrens erfüllen.

(4) Die Schlichtungskommission hat auf das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes anordnet. Der Schlichtungskommission sind von den Parteien alle sachdienlichen Informationen zugänglich zu machen. Sie kann ferner bei Bedarf geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Im Übrigen ist die Geschäftsordnung der Schlichtungskommission von der Bundesministerin oder vom Bundesminister nach Anhörung der oder des Vorsitzenden durch Verordnung zu regeln. Vor der Erlassung eines Bescheides hat die Schlichtungskommission auf den Abschluss oder die einvernehmliche Abänderung einer Leistungsvereinbarung innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Antragstellung hinzuwirken.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder deren Stellvertreter mit Bescheid des Amtes zu entheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht gegeben waren oder sie sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung ihrer Amtspflichten schuldig gemacht haben. Wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende enthoben, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter für die Dauer der laufenden Verfahren heranzuziehen, bis eine neue Vorsitzende oder ein neuer Vorsitzender bestellt wird.

(6) Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Entscheidungen der Schlichtungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch jede der beiden Parteien zulässig.

(7) Die Mitglieder der Schlichtungskommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.“

8. Nach § 31 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Universitätskliniken und Klinischen Institute können in „Klinische Abteilungen“ gegliedert werden. In diesem Fall obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben gemäß § 7a Abs. 1 Krankenanstaltengesetz.“

9. § 32 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 7 Abs. 4 und § 7a Krankenanstaltengesetz) hat, darf nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztqualifikation bestellt werden.“

10. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter sowie zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer im Abs. 1 genannten Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung hat zunächst zeitlich befristet zu erfolgen.“

11. In § 122 Abs. 2 Z 9 und Z 10 wird jeweils die Wortfolge „Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten gemäß § 96“ durch die Wortfolge „wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100“ ersetzt.

12. Dem § 141 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Für die erste Leistungsperiode (§ 121 Abs. 17) ist § 13 Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrages gemäß § 141 Abs. 1 und 2 abzüglich des Teilbetrags für das formelgebundene Budget bis zur Rechtskraft des Bescheides als provisorisches Grundbudget der Universität gilt.“

13. Dem § 143 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 122 Abs. 2 Z 9 und 10 sowie § 141 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.“

 

 

 

Begründung

 

Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Jänner 2004 G 359/02-18 wurde § 13 Abs. 1, 2 und 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, als verfassungswidrig aufgehoben, welche die zwischen dem Bund und den Universitäten abzuschließenden Leistungsvereinbarungen betreffen. Grund für die Aufhebung dieser Bestimmungen war das Fehlen eines den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Rechtsschutzsystems. Die vorliegende Novelle hält an der Einrichtung der Leistungsvereinbarungen fest, die ein zentrales Mittel für die Steuerung der autonomen Universitäten durch einvernehmlich verhandelte wechselseitige Leistungsverpflichtungen und die Grundlage für eine sachgerechte Finanzierung der Universitäten durch den Bund sind. Die prinzipielle Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge dieser Art hat auch der Verfassungsgerichtshof nicht in Frage gestellt (vgl zusätzlich zu der oben zitierten Entscheidung VfSlg 9226/1981). Es ist allerdings dem Erkenntnis des Gerichtshofs folgend für einen entsprechenden Rechtsschutz vorzusorgen.

Angesichts der Ausgestaltung der Leistungsvereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge kann diesem Auftrag nur dadurch entsprochen werden, dass Auseinandersetzungen über den Abschluss, die Rechtmäßigkeit und die Erfüllung von Leistungsvereinbarungen in einen Bescheid münden, durch den das bundesverfassungsrechtlich vorgezeichnete Rechtsschutzsystem aktiviert wird. Für eine bescheidmäßige Absprache ist dabei insbesondere in zwei Fällen vorzusorgen: Wenn eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zu Stande kommt oder wenn eine solche zwar abgeschlossen wurde, aber das rechtsgültige Bestehen oder die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung von einem Vertragspartner in Frage gestellt oder Leistungsstörungen geltend gemacht werden.

Für den Fall der Nichteinigung knüpft der vorliegende Entwurf an die bereits bisher gesetzlich vorgesehene Schlichtungskommission (§ 13 Abs. 8 des Universitätsgesetzes 2002) an, die zu einer bescheidförmig entscheidenden Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Art. 20 Abs. 2 und Art. 133 Z 4 B-VG ausgebaut wird. Durch eine solche unabhängige und sachkundige Schlichtungs- und Schiedsbehörde, deren Mitglieder paritätisch von Seiten des Bundes und auf Grund von Vorschlägen der Universitäten beschickt werden und der auch eine Richterin oder ein Richter angehört, soll sichergestellt werden, dass auch im Fall einer notwendig einseitigen Rechtsgestaltung durch Bescheid die Interessen des Bundes und der jeweiligen Universität jeweils ausgewogen und angemessen berücksichtigt werden. Durch den Bescheid wird die ausstehende Leistungsvereinbarung für die dreijährige Periode ersetzt, wobei es den Vertragspartnern unbenommen bleibt, etwa bei geänderten Voraussetzungen eine Abänderung durch Abschluss einer einvernehmlichen Vereinbarung vorzunehmen.

Liegt bereits eine abgeschlossene Leistungsvereinbarung vor, soll über daraus entstehende Auseinandersetzungen durch Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers entschieden werden. Eine andere Zuständigkeit, etwa die Übertragung auch dieser Entscheidung auf die Schlichtungskommission, kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht; da die Bundesministerin oder der Bundesminister in einem solchen Fall bereits eine rechtliche verbindliche Willenserklärung abgegeben hat, könnte dies auf eine Kontrolle des Verhaltens eines obersten Organs durch eine Verwaltungsbehörde hinauslaufen, was nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs mit Art. 19 Abs. 1 B-VG unvereinbar ist (VfSlg 13.626/1993, 15.578/1999, 16.002/2000).

Da auch gegen Bescheide der Schlichtungskommission die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs ausdrücklich vorgesehen ist, wird eine umfassende gerichtliche Kontrolle der Leistungsvereinbarungen sichergestellt. Sie kommt in beiden Fällen – bei der ministeriellen Entscheidung über eine bestehende Leistungsvereinbarung und bei der die Leistungsvereinbarung ersetzenden Entscheidung der Schlichtungskommission – zum Tragen. Damit wird in einer für die autonomen Universitäten zentralen Frage den rechtsstaatlichen Erfordernissen nach einer gerichtlichen Kontrolle vollständig Rechnung getragen, ohne dass das dem Universitätsgesetz 2002 zugrunde liegende Konzept eines Kontraktmanagements aufgegeben werden muss.

Mit dem vorliegenden Antrag soll überdies eine Klarstellung hinsichtlich der „Klinischen Abteilungen“ in den Medizinischen Universitäten aufgenommen (vgl. Z 8 bis 10 des Antrages) und die Gleichbehandlung von allen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verankert werden (vgl. Z 11 des Antrages).

 

Zu Ziffer 1 (Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis wäre um den eingeschobenen § 13a zu ergänzen.

 

Zu Ziffer 2 (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2):

Die Einwendungen des Verfassungsgerichtshofs bezogen sich nicht auf die Ermächtigung zum Abschluss von öffentlich-rechtlichen Leistungsvereinbarungen an sich, sondern gegen die mangelnde Ausgestaltung eines entsprechenden Rechtsschutzsystems. Nachdem durch diese Novelle sichergestellt werden soll, dass im Streitfall über Leistungsvereinbarungen bescheidmäßig abgesprochen wird und auch Vorsorge für eine bescheidmäßige Erledigung im Falle einer Nichteinigung über eine Vereinbarung getroffen wird, ist diesen Bedenken die Grundlage entzogen. Die Ermächtigung zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen kann daher wieder unverändert in Geltung gesetzt werden. Gleiches gilt für die Regelung über den Inhalt derartiger Vereinbarungen; ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die im Verfahren G 359/02-18 gegen die angeblich mangelnde gesetzliche Vorherbestimmtheit des Inhalts von Leistungsvereinbarungen vorgetragenen Bedenken nicht aufgegriffen hat.

 

Zu Ziffer 3 (§ 13 Abs. 3):

Das Gesetz sieht bereits derzeit bei gravierenden Veränderungen der einer Leistungsvereinbarung zugrunde liegenden Rahmenbedingungen die einvernehmliche Abänderung vor. Es entspricht dem hier vorgeschlagenen Grundkonzept, auch dann eine Befassung der Schlichtungskommission vorzusehen, wenn sich die Parteien in einem solchen Fall über eine einvernehmliche Abänderung nicht einigen können. Die Kommission wird einen solchen Antrag auf Abänderung abzuweisen haben, wenn keine maßgebliche Änderung der Rahmenbedingungen eingetreten ist; andernfalls hat sie von ihrer in Abs. 8 geregelten Zuständigkeit Gebrauch zu machen, zunächst auf eine einvernehmliche Abänderung hinzuwirken und erforderlichenfalls eine abgeänderte Leistungsvereinbarung durch Bescheid zu erlassen.

 

Zu Ziffer 4 (§ 13 Abs. 8):

Dieser Absatz regelt die Vorgangsweise für den Fall, dass es zu keiner rechtzeitigen Einigung über den Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und einer Universität kommt. In diesem Fall sollen beide Seiten das Verfahren vor der Schlichtungskommission durch einen Antrag einleiten können. Das Nichtvorliegen einer Vereinbarung ist Verfahrensvoraussetzung und Vorfrage. Die Kommission hat zunächst auf einen einvernehmlichen Abschluss hinzuwirken; gelingt dies innerhalb der festgelegten Frist nicht, wird ihre behördliche Zuständigkeit endgültig und sie hat durch Bescheid den Inhalt einer Leistungsvereinbarung festzulegen (vgl. § 13a Abs. 4). Bei dieser Entscheidung wird die Kommission von dem ihr vorgelegten Entwurf der Leistungsvereinbarung und der entsprechenden Stellungnahme der Bundesministerin oder des Bundesministers (§ 13 Abs. 7) auszugehen haben; ihre Entscheidung wird in erster Linie die zwischen den Verhandlungspartnern strittigen Punkte betreffen müssen; Gegenstand des Bescheides ist freilich die vollständige Leistungsvereinbarung. Ihrer Entscheidung hat die Kommission neben dem bisherigen Verhandlungsstand die abzuwägenden Interessen der beiden Parteien sowie die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu Grunde zulegen, zu denen insbesondere die Ziele und leitenden Grundsätze des Universitätsgesetzes 2002 (§§ 1, 2) und die Bestimmungen über die Finanzierung der Universitäten, ihre Gebarung und das Rechnungswesen gehören (§§ 12 ff).

Der rechtskräftige Bescheid der Kommission ersetzt die Leistungsvereinbarung für die entsprechende Leistungsperiode. Ausdrücklich klargestellt ist, dass es den beiden Parteien der Leistungsvereinbarung unbenommen bleibt, in der Folge eine vertragliche Einigung herbeizuführen. Kommt es zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1, tritt der Bescheid außer Kraft; diese neue Leistungsvereinbarung wird jedenfalls den notwendigen Mindestinhalt einer solchen Vereinbarung umfassen müssen; der Sache nach liegt es bei den Vertragsparteien, in welchem Umfang sie Inhalte des Bescheides unverändert in die neue Vereinbarung übernehmen bzw welche Abänderungen sie vornehmen. Durch die gesetzliche Anordnung, dass der Bescheid bei Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 jedenfalls und vollständig außer Kraft tritt, wird verhindert, dass die zwischen der Universität und dem Bund geltende Rechtslage durch eine schwer auflösbare Vermischung von öffentlich-rechtlichem Vertrag und Bescheid bestimmt wird.

 

Zu Ziffer 5 (§ 13 Abs. 9):

Bei einer einvernehmlich als öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossenen Leistungsvereinbarung kann der geforderte Rechtsschutz ebenfalls nur in der Form gewährleistet werden, dass für den Streitfall eine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen wird. Diese Zuständigkeit wird der Bundesministerin bzw dem Bundesminister übertragen, wodurch auch der Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof eröffnet wird. Durch den Bescheid kann zunächst über die Gültigkeit bzw Rechtmäßigkeit der Leistungsvereinbarung oder die allfällige Ungültigkeit festgestellt werden, so dass etwa auch Willensmängel oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften geltend gemacht werden können. Diese Zuständigkeit der Bundesministerin bzw des Bundesministers erstreckt sich allerdings nur auf die nach Abs. 1 abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen; eine Überprüfung der Bescheide der Schlichtungskommission kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht.

 

Zu Ziffer 6 (§ 13 Abs. 10):

Darüber hinaus kann durch Leistungsbescheid die Einhaltung der in Leistungsvereinbarungen übernommenen Verpflichtungen sichergestellt werden. Diese Zuständigkeit umfasst auch die durch Bescheid nach § 13 Abs. 8 erlassenen Leistungsvereinbarungen. Denn hier handelt es sich ja um keine Überprüfung des Bescheides der Schlichtungskommission. Vielmehr dient der Bescheid der Durchsetzung der in der Leistungsvereinbarung entstandenen Verpflichtungen.

 

Zu Ziffer 7 (§ 13a):

Für den Fall der Nichteinigung über den Abschluss der Leistungsvereinbarung knüpft der vorliegende Entwurf an die bereits bisher gesetzlich vorgesehene Schlichtungskommission (§ 13 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002) an, die zu einer bescheidförmig entscheidenden Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Art. 20 Abs. 2 und Art. 133 Z 4 B-VG ausgebaut wird. Durch eine solche unabhängige und sachkundige Schlichtungs- und Schiedsbehörde, deren Mitglieder paritätisch von Seiten des Bundes und auf Grund von Vorschlägen der Universitäten beschickt werden und der auch eine Richterin oder ein Richter angehört, soll sichergestellt werden, dass auch im Fall einer notwendig einseitigen Rechtsgestaltung durch Bescheid die Interessen des Bundes und der jeweiligen Universität jeweils ausgewogen und angemessen berücksichtigt werden.

Von besonderer Bedeutung ist die konkrete Einrichtung der Kommission. Abgesehen von den verfassungsrechtlichen Vorgaben (mindestens ein Richter, Weisungsfreiheit, keine Abänderung oder Aufhebung im Instanzenzug) sind als sachliche Erfordernisse jedenfalls zu beachten:

·                Fachkompetenz,

·                Unabhängigkeit von den beiden Parteien der Leistungsvereinbarung,

·                Persönliche Unparteilichkeit der Mitglieder.

Im Rahmen des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraumes wird eine „Ad-hoc Schlichtungskommission“ vorgeschlagen. Dabei gibt es einen auf eine bestimmte Funktionsperiode bestellten Vorsitzenden (Richter), während die Beisitzer für den konkreten Schlichtungsfall von den beiden Parteien (Bundesministerium bzw der konkreten Universität) entsandt werden. Dem Prinzip der Repräsentation der jeweiligen Interessen der beiden Parteien kommt dabei ein besonderes Gewicht zu: Die Parteien sind durch Personen in der Kommission vertreten sind, die vom Vertrauen der jeweiligen Seite getragen sind; trotzdem soll es sich um Personen handeln, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch entsprechende Qualifikationskriterien und Unvereinbarkeitsregelungen des Abs. 3 gesichert ist.

In Abs. 6 wird vorgeschlagen, gegenüber Bescheiden der Schlichtungskommission den Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof zu eröffnen, um die Richtigkeitsgewähr ihrer Entscheidungen zu sichern. Damit würde den Bedenken in der Literatur und Judikatur begegnet, Zuständigkeiten an Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag zu übertragen, wenn diese in erster und zugleich letzter Instanz entscheiden. Nach VfSlg 16.189/2001 dürfen Aufgaben der Verwaltungsführung und der Verwaltungskontrolle im Licht des Rechtsstaatsprinzips nicht in einer einzigen Instanz vereint sein, ohne die Möglichkeit der Anrufung des VwGH vorzusehen; wenn das auch auf die hier vorgeschlagene Kollegialbehörde zutrifft, müsste die Zuständigkeit des VwGH jedenfalls begründet werden.

 

Zu Ziffer 8 bis 10 (§ 31 Abs. 4 sowie § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2):

§ 31 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 regelt, dass die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden, die Bezeichnung „Universitätsklinik“ führen. Im Zusammenhang mit § 32 Abs. 1 war schon bisher sichergestellt, dass eine Gliederung in Klinische Abteilungen möglich ist. Mit den vorliegenden Ergänzungen soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass die Möglichkeit besteht, Universitätskliniken in Klinische Abteilungen zu untergliedern. Dies entspricht der Rechtslage vor dem Universitätsgesetz 2002 (siehe § 62 Abs. 2 Universitätsorganisationsgesetz 1993). Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001, geht in § 7a ebenfalls davon aus, dass Universitätskliniken in Klinische Abteilungen gegliedert werden können.

 

Zu Ziffer 11 (§ 122 Abs. 2 Z 9 und 10):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die unterschiedliche Behandlung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb aufgehoben. Damit sind die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) bei künftigen Wahlen zum Senat wahlberechtigt, bisherige Wahlen zum Senat sind auf Grund dieser Änderung nicht zu wiederholen.

 

Zu Ziffer 12 (§ 141 Abs. 7):

Diese in die Übergangsbestimmungen aufzunehmende Regelung trifft Vorsorge für die erste Leistungsperiode, in der die Regelung des § 13 Abs. 8 über die provisorische Fortgeltung der vorhergehenden Leistungsvereinbarung noch nicht zum Tragen kommen kann.

 

Zu Ziffer 13 (§ 143 Abs. 10):

Es wird vorgeschlagen, die neuen Bestimmungen mit 1. Oktober 2004 in Kraft zu setzen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wissenschaft und Forschung unter Verzicht auf die erste Lesung vorgeschlagen.