752/A XXII. GP
Eingebracht am 07.12.2005
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Antrag
der Abgeordneten
Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann
Kolleginnen und
Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002
geändert wird
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit
dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis lauten § 54. „§ 54.
Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien“, der 5. Abschnitt „Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie
Dissertationen“, § 80 „§ 80. Bachelorarbeiten“, § 81. „§
81. Diplom- und Masterarbeiten“, § 83. „§ 83. Künstlerische
Diplom- und Masterarbeiten“
und § 85. „§ 85. Anerkennung von Diplom-
und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sowie
Dissertationen“.
2. In § 51
Abs. 2 Z 2, 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Bakkalaureatsstudien“ durch die Wörter „Bachelorstudien“ und die Wörter „Magisterstudien“ durch die Wörter „Masterstudien“ ersetzt.
3. In § 51
Abs. 2 Z 6 wird das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.
4. In § 51
Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Bakkalaureatsarbeiten“ durch das Wort „Bachelorarbeiten“ und das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.
5. In § 51
Abs. 2 Z 8 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ und das Wort „Magisterstudien“ durch das Wort „Masterstudien“ ersetzt.
6. In § 51
Abs. 2 Z 9 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.
7. § 51
Abs. 2 Z 10 lautet:
„10.
Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der
Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten „Bachelor…“, abgekürzt „B…“, mit
einem im Curriculum festzulegenden Zusatz.“
8. § 51
Abs. 2 Z 11 lautet:
„11.
Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der
Masterstudien verliehen werden. Sie lauten: „Master…“ mit einem im Curriculum
festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist.“
9. In § 51 Abs. 2 Z
12 wird das Wort „Magisterstudien“ durch das Wort „Masterstudien“ ersetzt.
10. In § 51
Abs. 2 Z 13 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.
11. In § 51 Abs. 2 Z 21 wird das Wort „Bakkalaureats-“ durch das Wort „Bachelor-“ ersetzt.
12. § 51
Abs. 2 Z 23 lautet:
„23.
Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen
Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener
Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer
Weiterbildungsangebote vergleichbar sind.“
13. Die Überschrift
zu § 54 lautet:
„Bachelor-,
Master-, Diplom- und Doktoratsstudien“
14. § 54
Abs. 1 lautet:
„(1) Die Universitäten
sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien
einzurichten.“
15. In § 54
Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Bakkalaureats-
und Magisterstudien“
durch die Wortfolge „Bachelor-
und Masterstudien“
ersetzt.
16. In § 54
Abs. 3 wird das Wort „Bakkalaureatsstudien“ durch das Wort „Bachelorstudien“ und das Wort „Magisterstudien“ durch das Wort „Masterstudien“ ersetzt.
17. In § 55 Abs. 1 werden die Wortfolge „Bakkalaureats- oder Magisterstudien“ durch die Wortfolge „Bachelor- oder Masterstudien“ und die Wortfolge „Bakkalaureats- oder Magisterstudium“ durch die Wortfolge „Bachelor- oder Masterstudium“ ersetzt.
18. § 55
Abs. 4 lautet:
„(4) Absolventinnen
und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die
studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an
welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad
„Bachelor“, abgekürzt „BA“, Absolventinnen und Absolventen individueller
Diplomstudien ist der akademische Grad „Magistra“ bzw. „Magister“, abgekürzt
jeweils „Mag.“ zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller
Masterstudien ist der akademische Grad „Master“, abgekürzt „MA“ zu verleihen.
Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus
ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der
akademische Grad „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt
jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“ zu verleihen.“
19. In § 57
wird das Wort „Bakkalaureats-“ durch das Wort „Bachelor-“ ersetzt.
20. § 59
Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. als
ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema ihrer
Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder
Masterarbeit nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus
einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;“
21. § 59
Abs. 2 Z 5 lautet:
„5.
anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer Diplom-
oder Masterarbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit oder
Dissertation oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Diplom- oder
Masterarbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation
an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.“
22. In § 61
Abs. 3 Z 3 und § 63 Abs. 5 Z 3 wird jeweils das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.
23. In § 64
Abs. 4 wird das Wort „Magisterstudiums“ durch das Wort „Masterstudiums“ ersetzt.
24. In § 64
Abs. 5 wird das Wort „Magisterstudium“ durch das Wort „Masterstudium“ und das Wort „Bakkalaureatsstudiums“ durch das Wort „Bachelorstudiums“ ersetzt.
25. In § 66
Abs. 1 wird das Wort „Bakkalaureatsstudien“ durch das Wort „Bachelorstudien“ ersetzt, in § 66 Abs. 3 wird das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.
26. In § 67 Abs. 2
wird das Wort „Magister-„ durch das Wort „Master-“ ersetzt.
27. In § 72
werden die Wörter „Magisterarbeiten“ durch die Wörter„Masterarbeiten“ ersetzt.
28. In § 73
Abs. 1 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.
29. In § 74
Abs. 2 und 4, in § 75 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Magister-“ durch das Wort „Master-“ ersetzt.
30. Die Überschrift
zum 5. Abschnitt lautet:
„5. Abschnitt
Bachelorarbeiten,
Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen“
31. Die Überschrift
zu § 80 lautet:
„Bachelorarbeiten“
32. In § 80
Abs. 1 wird das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ und das Wort „Bakkalaureatsarbeiten“ durch das Wort „Bachelorarbeiten“ ersetzt.
33. Die Überschrift zu § 81 lautet:
„Diplom- und
Masterarbeiten“
34. In § 81
Abs. 1 wird das Wort „Magisterstudium“ durch das Wort „Masterstudium“, das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt; in § 81 Abs. 1 und 2 werden die
Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt; in § 81 Abs. 4 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.
35. Die Überschrift
zu § 83 lautet:
„Künstlerische
Diplom- und Masterarbeiten“
36. In § 83
Abs. 1 und 2 werden die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt; in § 83 Abs. 2 und 3 werden die
Wörter „Magisterarbeiten“ durch die Wörter „Masterarbeiten“ ersetzt.
37. Die Überschrift
zu § 85 lautet:
Anerkennung
von Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sowie
Dissertationen“
38. In § 85
werden die Wörter „Magisterarbeiten“ durch die Wörter „Masterarbeiten“ und die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt.
39. In § 86
werden die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt.
40. In § 87
Abs. 1 wird das Wort „Magister-„ durch das Wort „Master-“ und die
Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt.
41. In § 124
wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Bisherige
Bakkalaureatsstudien und Magisterstudien gelten als Bachelorstudien und
Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, bisherige
Bakkalaureatsarbeiten und Magisterarbeiten gelten als Bachelorarbeiten und
Masterarbeiten gemäß § 51 Abs. 2 Z 7 bis 8.“
Begründung
Derzeit steht das
Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre
Studien (Hochschulgesetz 2005) in parlamentarischer Behandlung (1167 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP). Im
Hochschulgesetz 2005, welches beginnend mit 1. April 2006, abgestuft bis spätestens
1. Oktober 2007, in Kraft treten wird, sind „Bachelorstudien“ und für den
Abschluss der Studiengänge der akademische Grad „Bachelor of Education“
vorgesehen. Weiters werden in den Studiengängen „Bachelorprüfungen“ und
„Bachelorarbeiten“ durchgeführt. Es ist daher eine unverzügliche
terminologische Anpassung auch im Universitätsgesetz 2002 vorzunehmen.
Durchgängig im gesamten Universitätsgesetz 2002 sollen daher die Wörter
„Bakkalaureat“ und „Magister“, egal in welchen Zusammensetzungen, durch die
Wörter „Bachelor“ und „Master“ ersetzt werden.
Die akademischen
Grade einschließlich der jeweiligen Abkürzungen sollen zukünftig autonom von
den Universitäten im Curriculum festgelegt werden.
Allerdings ist
zwischen Mastergraden, die aufgrund von Universitätslehrgängen vergeben werden,
und Mastergraden, die aufgrund eines ordentlichen Masterstudiums vergeben
werden, zu unterscheiden. Für Universitätslehrgänge soll zukünftig nur dann ein
„Mastergrad“ vergeben werden können, wenn international üblich für derartige
Weiterbildungslehrgänge Mastergrade vergeben werden.
Durch die
Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, dass auf derzeit eingerichtete
Bakkalaureats- und Magisterstudien alle Bestimmungen über Bachelor- und
Masterstudien anzuwenden sind.
Für individuelle
Bachelor- und Masterstudien soll wie bisher ein akademischer Grad ohne
Zusatzbezeichnung vergeben werden. Studierenden, die ein individuelles Diplom-
oder Masterstudium mit überwiegend ingenieurwissenschaftlichen Fächern
absolvieren, soll weiterhin der akademische Grad „Diplom-Ingenieurin“ bzw.
„Diplom-Ingenieur“, verliehen werden.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen
Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für Wissenschaft und
Forschung zuzuweisen.