766/A XXII. GP

Eingebracht am 25.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Mag. Andrea Kuntzl, DDr. Niederwieser

und GenossInnen

betreffend ein Bundes-Verfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert

wird, und

ein Bundesgrundsatzgesetz über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung

von öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (Kinderbetreuungs-Grundsatzgesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundes-Verfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird,

und

Bundesgrundsatzgesetz über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung

von öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen

(Kinderbetreuungs-Grundsatzgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Art 1
(Verfassungsbestimmung)

Das Bundes — Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz,
BGBl. I Nr. 148/1999 wird wie folgt geändert:

1.    In Art. 12 Abs. 1 Z 6 wird der „Punkt" durch einen „Strichpunkt" ersetzt; der
Abs. 1 wird durch folgende Z 7 ergänzt:

„7. Errichtung, Erhaltung, Führung und Auflassung von öffentlichen
Kinderbetreuungseinrichtungen."

 

2.      Art. 14 Abs. 4 lit. b wird zu Art. 14 Abs. 3 lit. e.

3.      Art. 151 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Art. 12 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
XXXXX/2007, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft."

Bundesgrundsatzgesetz über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung

von öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen

(Kinderbetreuungs-Grundsatzgesetz)

 


Artikel 2

Bundesgrundsatzgesetz über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung

von öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen

(Kinderbetreuungs-Grundsatzgesetz)

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt die Grundsätze für die Gesetzgebung der Länder auf dem
Gebiet der Erhaltung, Führung und Auflassung von öffentlichen Betreuungseinrichtungen für
Kinder bis zur Vollendung der allgemeinen gesetzlichen Schulpflicht.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.    Öffentlicher Kindergarten:

Einrichtung, die

a.     die Tagesbetreuung von Kindern bis zu deren Schuleintritt, werktags Montag bis
Freitag, über mindestens durchgehend acht Stunden täglich durch ausgebildete
Kinderbetreuungspersonen übernimmt,

b.     die Betreuung entsprechend den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene durchführt,

c.     unter den selben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen allgemein zugänglich
ist,

d.            allenfalls Beiträge für die Betreuung, Unterbringung und Verpflegung einhebt, die der
finanziellen Leistungsfähigkeit der Kinder (Unterhaltspflichtigen) entsprechen,
höchstens aber kostendeckend sind und

e.     von einem gesetzlichen Betreiber der Kinderbetreuungseinrichtung erhalten wird.

2.    Kinderkrippe (Krabbelstuben):

Teil eines öffentlichen Kindergartens für die Tagesbetreuung von Kindern bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres.

 

3.    Tagesmütter/-väter:

Personen mit einer Ausbildung gemäß Z 6 und einer Pflegestellenbewilligung nach den
jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses
zum gesetzlichen Betreiber einer Kinderbetreuungseinrichtung oder zu einem privaten
Rechtsträger, dessen Aufgabe die Ausbildung und Vermittlung von Tagesmüttern/-vätern
ist, für einen Teil des Tages die Betreuung von Kindern innerhalb ihres eigenen
Familienverbandes übernehmen.

 


4.    Kinderbetreuungsgruppe (Elterninitiative, Spielgruppe):

Einrichtung, in der eine Gruppe von Kindern in Selbstverwaltung und Mitverantwortung
der betreffenden Eltern durch ausgebildete Personen gemäß Z 6 betreut wird.

5.  Öffentlicher Hort:

Einrichtung,

a.     die die Tagesbetreuung von Kindern ab deren Schuleintritt bis zum Abschluss ihrer
allgemeinen Schulpflicht, werktags, Montag bis Freitag, unmittelbar nach Ende des
täglichen Schulunterrichts durchgehend über mindestens so viele Stunden durch
ausgebildete Kinderbetreuungspersonen übernimmt, dass die Betreuung der Kinder
abzüglich der Zeit des Unterrichts in der Schule über zehn Stunden gesichert ist und

b.     bei der außerdem die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. b bis e vorliegen.

6.    Ausgebildete Kinderbetreuungspersonen:

Personen, die eine entsprechende facheinschlägige Ausbildung oder Befähigungsprüfung
erfolgreich absolviert haben und sich laufend einer Fortbildung unterziehen.

7.  Betreiben eines Kindergartens oder Horts:

a.     die Gründung eines Kindergartens oder Horts,

b.     die Bereitstellung und Instandhaltung der erforderlichen Räumlichkeiten, deren
Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

c.     die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und pädagogischen Mittel;

d.     die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,

e.     die Beistellung des ausgebildeten Kinderbetreuungspersonals und erforderlichen
Hilfspersonals,

f.      die Vorsorge für die Verpflegung der Kinder und

g.     die Erhaltung des Kindergartens oder Horts.

8.    Gesetzlicher Betreiber von Kinderbetreuungseinrichtungen:

Das Land oder nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften die Gemeinde oder ein
Gemeindeverband.

 

 

Pflichten der gesetzlichen Betreiber von Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 3. (1) In den Landesgesetzen sind die gesetzlichen Betreiber von

Kinderbetreuungseinrichtungen zu verpflichten, unter Bedachtnahme auf die Geburtenstatistik
und auf eine für die Kindergartenführung erforderliche Mindestkinderzahl dafür vorzusorgen,
dass bei einem zumutbaren Weg außerhalb der Schulferien folgende
Kinderbetreuungseinrichtungen besucht werden können:

1. von allen Kindern ab der Vollendung des dritten Lebensjahres ein Kindergarten;

2.     und bei Bedarf

a.    ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
eine Kinderkrippe;


b.    ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zu deren Schuleintritt einen Kindergarten
mit einer täglichen Betreuungszeit von durchgehend mindestens zehn Stunden;

c.     mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf ab Vollendung des dritten Lebensjahres
bis zu deren Schuleintritt einen Kindergarten mit einer entsprechenden besonderen
pädagogischer Betreuung;

d.     ab dem Schuleintritt bis zum Abschluss der vierten Klasse Volksschule einen Hort.

(2)  Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und lit. b wird auch entsprochen, wenn
die Betreuung in Kinderbetreuungsgruppen oder durch Tagesmütter/-väter sichergestellt ist,
jener gemäß Abs. 1 Z.2 lit. d durch das Angebot einer ganztägigen Schule entsprechend § 8d
SchOG.

(3)  Weiters sind in den Landesgesetzen die gesetzlichen Betreiber von
Kinderbetreuungseinrichtungen zu verpflichten, entsprechend dem Bedarf vorzusorgen:

 

1.      für eine Betreuung der Kinder, die einen öffentlichen Kindergarten oder Hort besuchen,
auch während der Schulferien;

2.      für die Betreuung der Kinder nach Absolvierung der vierten Klasse Volksschule bis zum
Abschluss ihrer allgemeinen Schulpflicht, sofern nicht ein Angebot an ganztägigen
Schulen vorhanden ist.

 

(4)  In den Landesgesetzen ist entsprechend den pädagogischen Erfordernissen die
innere Organisation der öffentlichen Kindergärten und Horte, die Aufsicht, sowie die
Betriebszeit der Kindergärten und Horte festzulegen.

(5)  Die Landesgesetzgebung hat Vorschriften darüber zu enthalten, welche behördlichen
Maßnahmen zu treffen sind, wenn ein gesetzlicher Betreiber von

Kinderbetreuungseinrichtungen oder eine zur Leistung von Umlagen oder Beiträgen für das
Betreiben von Kinderbetreuungseinrichtungen verpflichtete Gebietskörperschaft den
gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

(6) In den Landesgesetzen kann den gesetzlichen Betreibern von

Kinderbetreuungseinrichtungen das Recht eingeräumt werden, zur Erfüllung ihrer Pflichten
auch private Rechtsträger heranzuziehen.

Errichtung und Auflassung von öffentlichen Kindergärten

§ 4. Die Errichtung und Auflassung von öffentlichen Kindergärten und Horten bedarf
der Zustimmung der Landesregierung.

Kinderbetreuungssprengel

§ 5. (1) Jedenfalls hat für jeden öffentlichen Kindergarten ein Kinderbetreuungssprengel
zu bestehen. Sofern für Kinderkrippen und die Kinderbetreuung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 nicht
dieselben Kinderbetreuungssprengeln bestehen, können abweichende Sprengel festgelegt
werden.

(2)  Die Sprengel haben lückenlos aneinanderzugrenzen.

(3)  Sofern sich ein Sprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, haben
die Bundesländer einvernehmlich vorzugehen.

 


(4) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Sprengel erfolgt durch die
nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung aller betroffenen
gesetzlichen Betreiber der Kinderbetreuungseinrichtungen und Gebietskörperschaften.

Inanspruchnahme der Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 6. (1) Die Inanspruchnahme der Kinderbetreuungseinrichtungen ist freiwillig. Jedes
Kind hat jedoch das Recht im Sprengel, dem es angehört, in die für dieses nach der Art in
Betracht kommende Kinderbetreuung aufgenommen zu werden. Die Aufnahme eines dem
Sprengel nicht angehörigen Kindes kann verweigert werden.

(2) Sprengelangehörig sind jene Kinder, die im Sprengel, wenn auch nur zum Zwecke
des Kinderbetreuung, wohnen.

Behördliche Verfahren

§ 7. in den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung der Ausführungsgesetze zu
diesem Bundesgesetz ergeben, kommt den gesetzlichen Kindergartenbetreibern sowie den zu
einem Kindergartensprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einem öffentlichen
Kindergarten beteiligten Gebietskörperschaften Parteienstellung im Sinne des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.

Ausführungsgesetze

§ 8. Die Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz sind binnen eines Jahres nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Gesetz tritt mit 1 Jänner 2007 in Kraft.

Vollziehung
§10.

Zuweisungsvorschlag:            Unterrichtsausschuss