2539/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.03.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

GZ. BMVIT-13.000/0005-I/CS3/2005     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

Wien, am 21. März 2005

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2596/J-NR/2005 betreffend dringend aufklärungsbedürftige Vorgänge rund um das Patentamt und den Generalsekretär des BMVIT, die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am 1. Februar 2005 an mich gerichtet haben, beehre ich mich mit dem Hinweis zu beantworten, daß ich von den zahlreichen Unrichtigkeiten des Motiventeils der Anfrage nur jene richtigstelle, die sich in den konkreten Fragen wiederfinden:

 

Frage 1:

Welche Kostenfolgen waren mit den über Betreiben des Generalsekretärs während des laufenden Auftrags in Richtung Privatisierung erweiterten Aktivitäten von TPAC zum Patentamt in den Jahren 2001-2002 verbunden?

 

Antwort:

Der im Dezember 2001 vom damaligen Leiter der für das Patentamt seinerzeit zuständigen Sektion V des BMVIT (Dr. Rozsenich) und vom damaligen Leiter des Patentamtes (Dr. Rafeiner) mit dem Auftragnehmer abgeschlossene Vertrag zur umfassenden Organisationsanalyse des Patentamtes (Kosten für das BMVIT bzw. das Patentamt: rd. 30.000 € zzgl. USt und allf. Spesen) wurde ohne jede inhaltliche und/oder honorarmäßige Veränderung erfüllt.

 

Die wesentlichsten Empfehlungen der im 1. Quartal 2002 abgeschlossenen Analyse bezogen sich – teilweise nur durch Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erzielbar (siehe die im Dezember 2004 beschlossene Patentrechts-Novelle 2004) – im Wesentlichen auf die Straffung von Verfahrens- und Verwaltungsabläufen, kürzere Erledigungsfristen, Senkung der Personal- und Verwaltungskosten, Verzicht auf den bisherigen Nobelstandort sowie Optimierung betriebswirtschaftlicher Steuerungs- und Leitungskompetenz.

 

Das „Betreiben des Generalsekretärs“ bezog sich auf die umgehende Umsetzung der im Abschlussbericht aufgezeigten beträchtlichen Einsparungspotenziale, welche allerdings nicht mehr durch die bisherigen Verantwortungsträger erfolgen konnte, weil im Frühjahr 2002 der Leiter der Sektion V und im Herbst 2002 der Leiter des Patentamtes (beide übrigens – anders als die Behauptung im Motiventeil der Anfrage - auf eigenen Antrag) in Pension gingen.

Die von den Anfragern befürchteten „Kostenfolgen“ durch die Tätigkeit des aus dem Rechnungshof stammenden Generalsekretärs des BMVIT stellen sich als beträchtliche Einsparungen bei gleichzeitiger Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit des Patentamtes dar.  Der jährliche Gesamtaufwand sank strukturell von rd. 14,52 Mio. € (2001) auf 14,06 Mio € (2004); allein an Personalaufwand (der prozentuell größten Ausgabenposition des Patentamtes) wurden dem Steuerzahler von 2002 bis 2004 kumuliert rd. 1,2 Mio € erspart.

 

Fragen 2 bis 5 und 11:

Warum wird die Ausschreibung für die Funktion des Präsidenten des Österreichischen Patentamtes in mehreren Punkten so eng und auch so verwaltungsspezifisch gefasst, obwohl mit der Patentrechtsnovelle eine breitere Ausschreibung möglich wäre (nach der Novelle 2004 hätten sich nicht nur Patentamtsangehörige, sondern zB. auch Patentanwälte bewerben können)?

 

Warum wird in der Ausschreibung nicht darauf Bedacht genommen, dass ein Fachmann für Biotechnologie- bzw. Software-Fragen gesucht wird, da diese Fragen international von höchster Brisanz sind?

 

Warum wurde - unter Verletzung des Ausschreibungsgesetzes (§ 5 Abs. 3) - nicht nach Freiwerden des Postens innerhalb eines Monats (bzw. nach spätestens drei Monaten, falls die Wiederbesetzung noch zu prüfen gewesen wäre) zumindest ein provisorischer Leiter bestimmt?

 

Warum wurde überhaupt erst nach über einem Jahr nach Freiwerden des Postens ein provisorischer Leiter ernannt, der in Schutzrechts-Angelegenheiten kein Experte war und bei dem absehbar war, dass er in zehn Monaten in den Ruhestand treten wird?

 

Wurde die am 21.1.2005 in der Wiener Zeitung veröffentlichte Ausschreibung für den Präsidenten des Österreichischen Patentamtes so eng bzw. einseitig gefasst, um den derzeitigen Generalsekretär des BMVIT, der zwar Mitglied im Obersten Patent- und Markensenat ist, aber erst bei einer Verhandlung mitwirkte und daher sicher ein Experte in Schutzrechtsfragen ist, in dieser Funktion unterzubringen? Wenn nein, ersuchen wir um detaillierte Darlegung anderweitiger glaubhafter Gründe für die Wahl der exkludierenden Formulierungen im Ausschreibungstext trotz der vor wenigen Wochen per Gesetz gewährleisteten theoretischen Aufweitung des Bewerberkreises für diese Funktion.

 

Antwort:

Da die Patentrechts- und Gebühren-Novelle 2000 (106 d.B.) - aus nicht in der späteren Patentrechts-Novelle 2004 gelegenen Gründen - mit Ende der XXI.GP unerledigt verfallen war, wurde das Patentamt zu Beginn der XXII.GP beauftragt, eine legistische Entflechtung der Gesamtmaterie in eine innerstaatliche Umsetzung der EU-Biotechnologie-Richtlinie einerseits und andererseits in eine "verbleibende" Patentrechts-Novelle (unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analyse der Optimierungspotenziale des Patentamtes, siehe auch Antwort zu Frage 1) zu erarbeiten. Nachdem das Patentamt diese Arbeiten fertiggestellt hatte, wurde die Regierungsvorlage betreffend die Umsetzung der Biotechnologie-Richtlinie am 16.9.2004 in den Nationalrat eingebracht (615 d.B., steht seitdem in parlamentarischer Verhandlung), jene betreffend die Patentrechts-Novelle 2004 am 21.9.2004 (621 d.B., im Dezember 2004 beschlossen und kundgemacht).

 

Die bisherige Rechtslage im Patentgesetz (in seinen wesentlichen Grundzügen aus dem 19.Jhdt.) sah als einziges Qualifikationskriterium für den Präsidenten des Patentamtes  lediglich die zu irgendeinem früheren Zeitpunkt erfolgte Ablegung einer fachspezifischen Dienstprüfung vor, aufgrund der die Präsidentschaft zwingend mit der Pragmatisierung verknüpft war. Zudem war nach der bisherigen - in der Literatur als verfassungsrechtlich bedenklich bzw. ausdrücklich als „jedenfalls unzulässig“ (Walter-Mayer, Grundriss des Besonderen Verwaltungsrechtes) bezeichneten - Rechtslage der Präsident des Patentamtes gleichzeitig Leiter des "Referates für den gewerblichen Rechtsschutz" im übergeordneten Ministerium und damit sein eigener unmittelbarer Vorgesetzter.

 

Im Zuge der am 1.1.2005 in Kraft getretenen Patentrechts- und Gebühren-Novelle 2004 sind - neben zahlreichen Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen zwecks Steigerung von Effizienz und Effektivität des Patentamtes - nunmehr sowohl eine Erweiterung des potentiellen Bewerberkreises um externe Personen (etwa aus der Privatwirtschaft, aus dem Kreis der Rechts- oder Patentanwälte odgl.) als auch erstmalig aufgabenadäquate Qualifikationsmerkmale vorgesehen. Das "Referat für den gewerblichen Rechtsschutz"  wurde ebenso ersatzlos abgeschafft wie der bisher verankerte Pragmatisierungszwang (auch) für den Präsidenten des Patentamtes.

 

Bis zum absehbaren Inkrafttreten dieser Novelle 2004 wurde sohin in Antizipierung des Willens des Gesetzgebers keine definitive Besetzung der Leitungsfunktion des Patentamtes mehr vorgenommen, um eine den künftig sachgerechteren Kriterien entsprechende Bewerberlage sicherzustellen. Bis 30.9.2004 wurde daher das Patentamt provisorisch vom Leiter der Sektion III, nach dessen Pensionierung ab 1.10.2004 provisorisch vom Generalsekretär  mitgeleitet, wobei die nur bis zur Beschlussfassung bzw. Umsetzung der Patentrechts-Novelle beabsichtigte Dauer dieser interimistischen Maßnahmen allgemein bekannt war und ist.

 

Was die von den Fragestellern in diesem Zusammenhang bezweifelten fachlichen Kenntnisse bzw. Fähigkeiten von Dr. Weber anlangt, weise ich derartige Zweifel an der Qualifikation des vormaligen Leiters der auch für das Patentamt mitzuständigen Sektion III (Innovation und Telekommunikation) entschieden zurück. Im übrigen habe ich mich bereits bei der initerimistischen Betrauung von Sektionschef i.R. Dr. Weber nicht vorrangig vom Vorhandensein fachspezifischer Detail- und Spezialkenntnisse (in dieser Hinsicht verfügt die Dienststelle über eine Vielzahl bestens geeigneter Mitarbeiter), sondern von den prioritären Kriterien der erprobten Führungskompetenz und der bewährten betriebswirtschaftlichen Managementqualitäten leiten lassen. Im Übrigen wurden auch vom Vorgänger in der Funktion des für das Patentamt zuständigen Sektionsleiters (Dr. Rozsenich) fachspezifische Detailkenntnisse auf diesem Spezialgebiet weder gefordert noch erwartet.

 

Die Anforderungen der unverzüglich nach Inkrafttreten des Patentrechts- und Gebühren-Novelle 2004 veranlassten Ausschreibung (Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21.1.2005) orientieren sich am Willen des Gesetzgebers und ermöglichen damit (und etwa auch durch den Verzicht auf einen formalen Studienabschluss) jedenfalls einen breiteren Bewerberkreis, als dieser nach der vormaligen Rechtslage je hätte sein können. Entgegen den Annahmen der Fragesteller können sich auch Externe, z.B. auch Patentanwälte und/oder Personen aus der Privatwirtschaft bzw. des Wirtschaftslebens bewerben. Auf die fachliche Eignung (und zwar gesamthaft, und nicht nur für zwei von den Fragestellern hervorgehobene Spezialgebiete aus dem Gesamtspektrum des Patentamtes) nimmt die Ausschreibung ausdrücklich Bedacht, fordert aber insbesondere auch entsprechende Leitungs- bzw. Managementkompetenz, welche im Hinblick auf die Größe und den Gebarungsumfang des Patentames (Kennzahlen 2005: Führungsverantwortung für mehr als 200 Mitarbeiter und ein Gesamtgebarungsvolumen von mehr als  40 Mill. €) mindestens ebenso geboten ist.

 

Angemerkt wird, dass die Ausschreibungskriterien im kooperativen Zusammenwirken mit dem Dienststellenausschuss des Patentames formuliert wurden.

 

Fragen 6, 7, 9 und 10:

Ist es richtig, dass ein Antrag auf Aufwertung der Position des Präsidenten des Österreichischen Patentamtes von derzeit A(1)8 auf A(1)9 aktenkundig ist?

Wenn ja, warum soll diese Aufwertung erfolgen?

 

Von wem ist der Antrag für dieser Aufwertung wann ausgegangen?

 

Ist es zutreffend, dass im Fall der definitiven Übernahme der Funktion des Präsidenten des Patentamtes durch den derzeitigen Generalsekretär des BMVIT bei positiver Erledigung des in den Fragen 7 und 8 (richtig wohl: 6 und 7) erwähnten Antrags das künftige Einkommen des Präsidenten sich aus einer Besoldung nach A(1)9 zuzüglich einer ansehnlichen weiteren Dotierung aus Gründen der Teilrechtsfähigkeit im Patentamt zusammensetzen würde?

 

Auf welchen Betrag würde sich dies im Fall eines zB 50-jährigen Bewerbers mit langen Vordienstzeiten im Bundesdienst pro Monat summieren?

 

Antwort:

Nein.  Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt; auch sonst bestehen keine diesbezüglichen Überlegungen.

 

Im Übrigen haben sich aufgrund der interimistischen Mitbesorgung der Leitung des Patentamtes durch den vormaligen Leiter der Sektion III bzw. derzeit durch den Generalsekretär Minderaufwendungen (Personalausgaben) von rd. 130.000 € ergeben, weil für deren zusätzliche Tätigkeit keine finanzielle Entschädigung vorgesehen war bzw. ist.

 

Frage 8:

Auf welchem Rang bei der Höhe der Dotierung liegt der Sondervertrag von Generalsekretär Dr. Rödler a) im BMVIT, b) in den Bundesministerien insgesamt?

 

Antwort:

Die Bekanntgabe konkreter Beträge ist aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich. Der Vertrag des Generalsekretärs im BMVIT wurde jedoch vom Rechnungshof - auch nach dem Grundsatz der Sparsamkeit - eingehend überprüft und bot diesem "keinen Anlass zur Kritik" (Bericht des Rechnungshofes an das BMVIT vom 9.12.2002, GZ. 002.576/005-B5/02, Seite 12 f., Abs. 1.10).

 

Die Gehälter der Generalsekretäre anderer Bundesministerien sind mir nicht bekannt.

 

Fragen 12 bis 16:

Wer hat das derzeitige Logo des Patentamtes a) beauftragt, b) gestaltet?

 

Wer hat das derzeitige Logo bzw. die derzeitige CI des BMVIT a) beauftragt, b) gestaltet?

 

Ist es zutreffend, dass infolge wiederholter Logo-Findungen bzw. "Corporate-Identity"-Prozesse im bzw. für das Patentamt seit dem Amtsantritt von Dr. Rödler als BMVIT-Generalsekretär mehrfach das Logo des Patentamtes mit allen Folgekosten (Entsorgung von Drucksorten etc.) geändert wurde?

 

Ist es zutreffend, dass es im Zuge dessen auch zu urheberrechtlichen Problemen kam, beispielsweise wegen nicht originärer Logos?

 

Welche Kosten waren mit den in Frage 12 und 14 erwähnten Aktivitäten im einzelnen verbunden?

 

Antwort:

Die Entwicklung des Logos für das Patentamt wurde vom damaligen Leiter des Präsidiums des BMVIT als Folgeauftrag (1.500 €  zzgl. USt.) zum BMVIT-Logo vergeben.

 

Da der Logoentwicklung eine Ähnlichkeitsrecherche durch den Grafiker im Zusammenwirken mit dem Patentamt voranging (436 € zzgl. USt.), bevor das Patentamt das uneingeschränkte Werknutzungsrecht am Logo (2.500 € zzgl.USt) erstanden hat, bestanden und bestehen keine der von den Fragestellern vermuteten urheberrechtlichen Probleme oder damit zusammenhängende Folgekosten.

 

Im Übrigen erfolgt - nach Verbrauch der bisherigen Drucksorten - die Umstellung auf das neue Patentamts-Logo erst im 1.Quartal 2005.

 

Fragen 17 und 18:

Warum wurde bei der Übersiedlung des Patentamtes 2003 unter Mißachtung des BB-GmbH-Gesetzes (Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, incl. der Verordnungen BGBl 208/2001, gültig ab Juni 2001, sowie BGBl 312/2002, gültig ab August 2002) auf schriftliche Weisung des Generalsekretärs des BMVIT die Bundesbeschaffung GmbH bei der Ausschreibung der Übersiedlung, der Büromöbel sowie der Daten- und Telefonverkabelung mit Mietverträgen übergangen, obwohl die BBG mit ihren Rahmenvereinbarungen sicherlich günstigere Konditionen erhalten hätte, umsomehr als von der Entscheidung zur Übersiedlung im Dezember 2002 bis zur Übersiedlung im Mai 2003 dafür mehr als ausreichend Zeit gewesen wäre?

 

Ist es zutreffend, dass die auf diesem fragwürdigen Weg beschafften Büromöbel teurer und qualitativ nicht besser als die eines ebenfalls anbietenden Produzenten waren, und wenn ja, wie erklären Sie diese offensichtlich nicht aufgrund sachlicher Faktoren zustande gekommenen Entscheidung und wer ist für sie verantwortlich?

 

 

Antwort:

Zur Übersiedlung des Patentamtes verweise ich auf meine ausführliche schriftliche Anfragebeantwortung 23/J.

 

Die vertragliche und operative Umsetzung der von meinem Amtsvorgänger getroffenen Grundsatzentscheidung erfolgte - unter Aufsicht des Leiters der übergeordneten Sektion III des BMVIT - in Eigenzuständigkeit des Patentamtes (welches hiefür eine eigene, ausschließlich aus Bediensteten des Patentamtes bestehende, Projektgruppe eingerichtet hatte) unter fachlicher Hilfestellung durch die Innenrevision des BMVIT (v.a. in ökonomischer Hinsicht) sowie durch die Finanzprokuratur (in rechtlicher Hinsicht).

 

Selbst wenn der Vermieter das Objekt nicht bereits möbliert zur Verfügung gestellt hätte, wobei der seinerzeit gemeinsam mit dem Patentamt ermittelte Bestbieter einen außerordentlich hohen Nachlass vom üblichen Listenpreis eingeräumt hat, wäre eine Inanspruchnahme der BundesbeschaffungGesmbH  (BBG) durch das Patentamt nicht möglich gewesen, weil die BBG zum damaligen Zeitpunkt diese Warengruppe aus Kapazitätsgründen noch nicht bearbeitet hatte, und es einen abrufbaren entsprechenden Möbelvertrag der BBG erstmals seit März 2004 gibt.

 

Frage 19:

Ist es zutreffend, dass zur Unterstützung des "provisorisch" tätigen Generalsekretärs eine zusätzliche Sekretariatskraft im Patentamt tätig ist?

 

Antwort:

Nein.  Wie schon zuvor der Leiter der Sektion III beansprucht auch der Generalsekretär für seine interimsweise Leitungstätigkeit keine (umso weniger "eine zusätzliche") Sekretariatskraft aus dem Patentamt; vorübergehend war/ist das jeweilige Stammsekretariat doppelbelastet.

 

Frage 20:

Ist es zutreffend, dass für Dr. Rödler im Patentamt ein zusätzlicher eigener, zB. von der Systemadministration unabhängiger Internetzugang hergestellt wurde, nachdem alle Stellvertreter und auch Vorgänger von Dr. Rödler in dieser Funktion mit dem normalen diesbezüglichen Angebot von BMVIT und BRZ das Auslangen fanden bzw. finden? Wie rechtfertigen Sie diesen  - nicht kostenlosen - Vorgang, und wer hat ihn veranlasst?

 

Antwort:

Nein.  Im Zimmer des Präsidenten befinden sich die seit vielen Jahren (auch schon am Standort Kohlmarkt) üblichen Telefon- bzw. PC-Anschlüsse; der PC-Anschluss ist in das IT-System des Patentamtes integriert.

 

Fragen 21 und 22:

Ist es zutreffend, dass der Zeitraum, in dem die u.a. auch vom Rechnungshof untersuchten fragwürdigen Auftragsvergaben unter BM Forstinger erfolgten, sich mit dem Zeitraum der Tätigkeit von Dr. Friedrich Rödler als Generalsekretär des BMVIT überschneidet?

 

Welche Informationen liegen Ihnen zur Frage vor, ob und falls ja inwieweit der Generalsekretär in diesem Zeitraum über die erwähnten Vergaben informiert war?

 

Antwort:

Art und Ausmaß der Befassung des Generalsekretärs mit den genannten Auftragsvergaben wurden vom Rechnungshof überprüft, welcher sich den diesbezüglichen Veranlassungen des Generalsekretärs des BMVIT anschloss. (Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes an den Nationalrat über Teilgebiete der Gebarung des Bundes, September 2003, Seite 32 f, Abs. 26).

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Hubert Gorbach