4553/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.09.2006
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

 

Parlament

1017  Wien

 

 

 

 

DVR:0000051

 

 

Die Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 13. Juli 2006 an mich unter der Nummer 4615/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „das Treffen der Kriegsveteranen am Ulrichsberg“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich auf Grund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Nach Kenntnis der Sicherheitsbehörden verfolgt das Ulrichsbergtreffen den Zweck, der Opfer der beiden Weltkriege und des Kärntner Abwehrkampfes zu gedenken. Die Teilnehmer an diesem Treffen setzen sich überwiegend aus Hinterbliebenen und Verwandten von Opfern und wenigen Kriegsveteranen zusammen. Einige Gedenktafeln am Ulrichsberg weisen auf verschiedene Einheiten der ehemaligen deutschen Wehrmacht und der SS hin. Eine Zugehörigkeit von Teilnehmern des Ulrichsbergtreffens zu diesen Einheiten oder eine mögliche schuldhafte Verstrickung einzelner Teilnehmer in Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist aus diesem Umstand jedoch nicht ableitbar.


Zu den Fragen 2, 12 und 13:

Bis auf den sicherheitspolizeilichen Einsatz der Exekutive an dem Treffen am Ulrichsberg und der damit verbundenen Präventivmaßnahmen hinsichtlich gesetzlicher Übertretungen nach dem Verbots- und Abzeichengesetz, sind keine Verbindungen bekannt. Abordnungen der Exekutive nehmen an dem Treffen nicht teil.

 

Zu den Fragen 3 und 11:

Zu diesen Fragen wurde eine Prüfung durch die Sicherheitsdirektion Kärnten veranlasst. Ein Ergebnis liegt noch nicht vor.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Nach Kenntnis der Sicherheitsbehörden umfassen die Aktivitäten der Kameradschaft IV primär die Organisierung von und Teilnahme an Veranstaltungen und Gedenkfeiern. An der Ulrichsbergfeier und den dazugehörigen Randveranstaltungen, wie den Kameradschaftsabenden in Krumpendorf, nehmen Angehörige der Kameradschaft IV teil. Seitens der Sicherheitsbehörden werden die Aktivitäten der Kameradschaft IV im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten überwacht und festgestellte Rechtsverstöße zur Anzeige gebracht.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Über die Ordensgemeinschaft der Ritterkreuzträger liegen keine Erkenntnisse vor.

 

Zu Frage 8:

In Österreich ist von einem Tatbestand im Sinne des Verbots- oder Abzeichengesetzes dann auszugehen, wenn das Ritterkreuz in seiner ursprünglichen Form – mit einem Hakenkreuz – getragen oder in sonstiger Form öffentlich zu Schau gestellt wird.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

Es bestehen keine Erkenntnisse darüber, ob Mitglieder der „Hilfsgemeinschaft auf Gegenseitigkeit der ehemaligen Angehörigen der Waffen-SS“ und der „Stillen Hilfe“ teilnehmen.

 

Zu den Fragen 14 und 15:

Ich ersuche um Verständnis, dass aus Datenschutzgründen keine personenbezogenen Antworten erfolgen können.

 

 

Zu Frage 16:

Es sind keine neuen Ergebnisse bekannt.

 

Zu Frage 17:

Zu dieser Frage darf auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz verwiesen werden. Der zuständigen Fachabteilung im Bundesministerium für Inneres sind keine Ermittlungen gegen Angehörige der angeführten Einheiten wegen Beteiligung an Verbrechen in Griechenland bekannt.

 

Zu den Fragen 18 bis 22:

Im Zuge des Ulrichsbergtreffens werden von der zuständigen Behörde Einsatzkräfte kommandiert um allfälligem strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verhalten entgegen wirken zu können.

Im Jahre 2002 wurde ein Teilnehmer wegen Verwendung des Divisionsabzeichen der „1. SS-Panzer-Divison“ und Bestandteilen des Divisionsabzeichen der „3. SS-Panzer-Division Totenkopf“ nach dem Abzeichengesetz angezeigt.

Verstöße gegen das Abzeichengesetz stellen eine Verwaltungsübertretung dar und die Abzeichen werden beschlagnahmt. In den letzten Jahren konnten keine Verstöße gegen die Bestimmungen des Verbotsgesetzes festgestellt werden.

 

Zu den Fragen 23 und 24:

Nach Bewertung der Sicherheitsbehörden sind an der Tafel keine dem Nationalsozialismus oder der SS zuordenbare und den Bestimmungen des Abzeichen- oder Verbotsgesetzes unterliegenden Symbole oder Texte angebracht.

 

Zu den Fragen 25 bis 27:

Nach Bewertung der Sicherheitsbehörden zeigt die Tafel in ihrer derzeitigen Form keine dem nationalsozialistischen Gedankengut zuordenbare oder dem Abzeichengesetz unterliegenden Symbole.

 

Zur Frage 28:

Es liegen keine Erkenntnisse vor.

 

 

 

Zur Frage 29:

Nach Bewertung der Sicherheitsbehörden befinden sich auf den Tafeln keine der SS zuordenbare Symbole und kein Text, die einen Verstoß gegen das Verbots- oder Abzeichengesetz darstellen.

 

Zur Frage 30:

Nach Bewertung der Sicherheitsbehörden verstößt die Gedenktafel in ihrer jetzigen Form nicht gegen das Verbots- oder Abzeichengesetz.

 

Zur Frage 31:

Nach Bewertung der Sicherheitsbehörden fiel die Kranzschleife nicht wegen der darauf befindlichen Bezeichnung „RAD wJ“ unter die Anwendbarkeit des Abzeichen- und Verbotsgesetzes, sondern wegen des ersichtlichen Abzeichens des Reichsarbeitsdienstes. Die Sicherheitsbehörden werten die auf der Gedenktafel vorhandene Widmung in der derzeitigen Form nicht als Verstoß gegen das Verbotsgesetz.