Vorblatt
Problem:
Die derzeit im Mutterschutzgesetz (MSchG),
im Väter-Karenzgesetz (VKG) und im Landarbeitsgesetz (LAG) bestehenden
Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung können längstens bis zum
4. Geburtstag des Kindes vereinbart werden. Für die Zeit bis zum Schuleintritt
des Kindes besteht derzeit nur die Möglichkeit, eine Teilzeitarbeit nach dem
Arbeitszeitgesetz (AZG) ohne Recht auf Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung
zu vereinbaren.
Ziel:
In Umsetzung des im Regierungsprogramm
vorgesehenen Anspruchs auf Teilzeit für Eltern soll ein möglichst einheitliches
Modell, das die bisherige Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, VKG und LAG
ablöst, geschaffen werden. Ebenso soll durch die Einführung einer Förderung die
teilweise Abgeltung der erhöhten Aufwendungen anlässlich einer
Ersatzkrafteinstellung erfolgen. Im Sinne des Ministerratsbeschlusses vom
7. Oktober 2003 soll durch ein Elternteilzeitgeld und eine neue Beihilfe
im AMFG ein Anreiz für Kleinbetriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten
geboten werden, Teilzeitarbeit für die Eltern von Kleinkindern zu ermöglichen
und zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen.
Inhalt:
Regelungen im MSchG, VKG und LAG:
- Anspruch
auf Teilzeitbeschäftigung oder auf Änderung der Lage der Arbeitszeit dem Grunde
nach längstens bis zum siebenten Geburtstag des Kindes bzw. bis zu einem
späteren Schuleintritt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bzw. der
Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen
mindestens drei Jahre gedauert hat. Die Modalitäten (Beginn, Dauer, Ausmaß und
Lage der Arbeitszeit) sind mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu
vereinbaren.
- In
den übrigen Fällen kann eine Teilzeitbeschäftigung, einschließlich Beginn,
Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum vierten
Geburtstag des Kindes mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vereinbart
werden.
- Verfahren
bei Nichteinigung:
In
größeren Betrieben bei Beschäftigungsdauer von drei Jahren: Kommt nach einem
innerbetrieblichen Verfahren keine Einigung zu Stande und kommt es auch zu
keinem prätorischen Vergleich, obliegt es dem Arbeitgeber bzw. der
Arbeitgeberin, binnen einer bestimmten Frist beim Arbeits- und Sozialgericht
Klage zu erheben. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin hat ein
Antrittsrecht, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin es verabsäumt, einen
prätorischen Vergleich zu beantragen bzw. keine Klage bei Gericht einbringt.
Das Gericht hat unter Abwägung der beiderseitigen Interessen endgültig über die
Modalitäten der Teilzeitbeschäftigung eine Entscheidung zu treffen.
In
kleineren Betrieben bleibt das derzeit geltende Verfahren unverändert, somit
hat auch weiterhin bei Nichteinigung der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
eine Klage einzubringen.
- Gemeinsame
Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung:
Eine
Teilzeitbeschäftigung kann nur bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit
dem Kind ausgeübt werden; bei Nichtvorliegen ist zumindest eine Obsorge nach
dem ABGB erforderlich. Ferner darf sich der andere Elternteil zur selben Zeit
nicht in Karenz nach MSchG, VKG oder LAG befinden.
Die
Teilzeitbeschäftigung kann frühestens nach Ablauf der (fiktiven) Schutzfrist
beginnen.
Mindestdauer:
Drei Monate.
Die
gleichzeitige Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile
ist zulässig.
Pro
Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme zulässig (mit
Änderungsmöglichkeiten).
- Besonderer
Kündigungs- und Entlassungsschutz bis längstens vier Wochen nach dem vierten Geburtstag
des Kindes. Danach Motivkündigungsschutz. Entfall des Kündigungs- und
Entlassungsschutzes bei Eingehen einer weiteren Erwerbstätigkeit während der
Teilzeitbeschäftigung.
- Gleiches
gilt für eine Änderung der Lage der Arbeitszeit.
Anpassungen im AZG, AngG, GAngG und BUAG.
Regelungen im AMFG:
Schaffung einer Beihilfe für Kleinbetriebe
mit nicht mehr als 20 Beschäftigten zur Förderung der Beschäftigung und
der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Alternative:
Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch diese Neuregelung soll ein weiterer
Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie geschaffen werden.
Weiters werden von dieser Maßnahme positive Impulse für das Erwerbsleben der
Frauen und für eine partnerschaftliche Beteiligung des Vaters an der Betreuung
des Kindes erwartet. Um Kleinbetriebe nicht vor unlösbare Aufgaben beim
Personaleinsatz zu stellen, soll ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur in
Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bestehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Gebietskörperschaften als
Dienstgeber ergeben sich durch die arbeitsrechtlichen Neuregelungen keine
nennenswerten finanziellen Auswirkungen. Allerdings sind durch die Schaffung
des Rechtes auf Teilzeit eine vermehrte Inanspruchnahme der
Teilzeitbeschäftigung und damit eine Zunahme der gerichtlichen Verfahren zu
erwarten. Daraus wird sich für die Justiz ein Mehraufwand ergeben.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Hinsichtlich einer Teilzeit nach der Geburt
eines Kindes bestehen keine Vorgaben des Rechtes der EU.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil:
Das Regierungsprogramm sieht einen Anspruch
auf Teilzeit sowie auf Änderung der Lage der Arbeitszeit dem Grunde nach für
Eltern von Kindern bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder bis zum späteren
Schuleintritt des Kindes bei gleichzeitigem Recht auf Rückkehr zur
ursprünglichen Arbeitszeit vor.
Der Anspruch auf Teilzeit soll im
Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz und Landarbeitsgesetz mit folgenden
Eckpunkten umgesetzt werden:
- In
größeren Betrieben (mehr als 20 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im
Jahresdurchschnitt) besteht ein Rechtsanspruch dem Grunde nach, Modalitäten
(Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit) sind zu vereinbaren.
- Zusätzliche
Voraussetzung: Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis in der Dauer von mindestens
drei Jahren vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung.
- In
kleineren Betrieben oder bei kürzerer Beschäftigungsdauer kann der Arbeitgeber
bzw. die Arbeitgeberin wie bisher die Teilzeitbeschäftigung aus sachlichen
Gründen ablehnen, sofern der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nicht durch
Betriebsvereinbarung festgelegt wird.
- Beginn:
frühestens nach Ablauf der (fiktiven) Schutzfrist der Mutter.
- Die
Dauer und die Möglichkeit einer Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung
hängt nicht mehr von der in Anspruch genommenen Karenz ab („Entkoppelung“).
Teilzeitbeschäftigung ist aber nicht zulässig, wenn der andere Elternteil
gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt.
- Maximaldauer:
In größeren Betrieben bei Beschäftigungsdauer von mindestens drei Jahren bis
zum siebenten Geburtstag des Kindes bzw. späteren Schuleintritt, in kleineren
Betrieben oder bei kürzerer Beschäftigungsdauer bis zum vierten Geburtstag des
Kindes.
- Mindestdauer:
drei Monate.
- Meldefrist:
Bei gewünschtem Antritt unmittelbar nach Ende der Schutzfrist: Während der
Schutzfrist; bei späterem Beginn: drei Monate vor gewünschtem Antritt.
- Ausmaß
der Herabsetzung der Arbeitszeit: Keine zwingenden Vorgaben im Hinblick auf
möglichst flexible, auf die Interessen von Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin und
Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin abgestimmte Lösungen.
- Änderungen
der Teilzeit: Der Elternteil kann einmal eine vorzeitige Beendigung, Änderung
(Ausmaß, Lage der Arbeitszeit) oder Verlängerung verlangen; der Arbeitgeber
bzw. die Arbeitgeberin kann einmal eine vorzeitige Beendigung oder Änderung
(Ausmaß oder Lage der Arbeitszeit) verlangen.
- Gleichzeitige
Inanspruchnahme der Elternteile ist zulässig.
- Pro
Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme zulässig.
- Gemeinsamer
Haushalt mit dem Kind ist erforderlich, bzw. bei Nichtvorliegen ist zumindest
Obsorge nach ABGB notwendig.
- Vorzeitiges
Ende der Teilzeitbeschäftigung, wenn der Elternteil eine Karenz oder
Teilzeitbeschäftigung für ein weiteres Kind in Anspruch nimmt.
- Kündigungs-
und Entlassungsschutz: Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz bis zum vierten
Geburtstag des Kindes, danach Motivkündigungsschutz. Kündigungsmöglichkeit des
Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch
den Elternteil ohne Zustimmung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin.
- Verfahren:
In größeren Betrieben bei Beschäftigungsdauer von drei Jahren: Kommt nach einem
innerbetrieblichen Verfahren keine Einigung zu Stande und kommt es auch zu
keinem prätorischen Vergleich, obliegt es dem Arbeitgeber bzw. der
Arbeitgeberin, binnen einer bestimmten Frist beim Arbeits- und Sozialgericht Klage
zu erheben. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin hat ein Antrittsrecht,
wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin es verabsäumt, einen prätorischen
Vergleich zu beantragen bzw. keine Klage bei Gericht einbringt. Das Gericht hat
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen endgültig über die
Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung eine Entscheidung zu treffen.
- In
kleineren Betrieben bleibt das derzeit geltende Verfahren unverändert, somit
hat auch weiterhin bei Nichteinigung der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
eine Klage einzubringen.
- Übergangsbestimmungen/zeitlicher
Anwendungsbereich: Die Novelle gilt jedenfalls für Eltern, deren Kinder nach
dem In-Kraft-Treten geboren werden. Wurde das Kind vor In-Kraft-Treten geboren,
muss sich zumindest die Mutter im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens in einem
Beschäftigungsverbot nach der Geburt des Kindes befinden oder ein Elternteil
entweder in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, VKG bzw. LAG
befinden.
- Gleiches
gilt für das Recht auf Änderung der Lage der Arbeitszeit.
- In-Kraft-Treten:
1. Mai 2004
Um Kleinbetriebe nicht vor unlösbare
Aufgaben beim Personaleinsatz zu stellen, soll ein Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung nur in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen bestehen. Dies lässt sich sachlich damit rechtfertigen, als
sich in Betrieben ab einer bestimmten Arbeitnehmeranzahl der Personaleinsatz
flexibler gestalten lässt. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in solchen Betrieben
sollen daher einen Anspruch auf Teilzeit dem Grunde nach haben. In kleineren
Betrieben, in denen sich der Personaleinsatz nicht so flexibel gestalten lässt,
soll es bei der bisherigen Regelung über die Teilzeitbeschäftigung bleiben, die
der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bedarf. Daher ist
im Regierungsprogramm vorgesehen, dass eine Expertenkommission eingerichtet
wird, in der auch die Sozialpartner vertreten sind, und die Vorschläge für
weitere Anreize und Initiativen für eine familienfreundliche Arbeitswelt, insbesondere
für KMUs mit bis zu 20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, ausarbeitet.
Zwei Jahre nach In-Kraft-Treten soll durch
eine Evaluierung überprüft werden, ob durch den geschaffenen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung für Eltern die Bedürfnisse der Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen erfüllt sind und dieser Anspruch mit den betrieblichen
Erfordernissen vereinbar ist.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des im
Regierungsprogramm vorgesehenen Anspruches auf Teilzeit für Eltern von Kindern
bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder bis zum Schuleintritt soll durch
eine Änderung im AMFG eine neue Beihilfe geschaffen werden, damit für
Unternehmen ein Anreiz geboten wird, zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich
das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11
B-VG („Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt“), Art. 12
Abs. 1 Z 6 B-VG („Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und
Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und fortwirtschaftliche Arbeiter
und Angestellte handelt“) und Art. 21 B-VG.
Besonderer Teil:
Zu Artikel 1 und 2 (MSchG
und VKG):
Zur übersichtlichen Gestaltung werden im
MSchG und VKG Abschnitts- und Paragraphenüberschriften eingefügt.
Zu § 3 Abs. 8 MSchG:
Zitatanpassung.
Zu § 10 Abs. 4 MSchG:
Der letzte Satz entspricht der Bestimmung
des § 15d Abs. 5 MSchG und kann daher entfallen.
Zu § 11 MSchG:
Aufgrund der Änderungen ist eine
Zitatanpassung notwendig.
Zu § 15h MSchG bzw. § 8
VKG:
Die wesentliche Neuerung dieser
Bestimmungen besteht darin, dass in größeren Betrieben und ab einer
Mindestbeschäftigungsdauer ein Rechtsanspruch auf Herabsetzung der Arbeitszeit
dem Grunde nach zusteht. Bei der Herabsetzung der Arbeitszeit ist von der
gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgelegten wöchentlichen
Arbeitszeit oder von der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen. Die
nähere Ausgestaltung, also der Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der
Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu vereinbaren.
Dabei sind die betrieblichen Interessen und die Interessen des Elternteils zu
berücksichtigen.
Bei den betrieblichen Interessen muss es
sich um Umstände handeln, die negative Auswirkungen auf den Betrieb in seiner
Eigenschaft als eine dem Zweck der Leistungshervorbringung gewidmete
Organisation haben. Ein betriebliches Interesse liegt insbesondere dann vor,
wenn die Teilzeitbeschäftigung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die
Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt und Maßnahmen zur Verhinderung
dieser Beeinträchtigung, insbesondere die Aufnahme von Ersatzkräften nicht
möglich sind, oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dasselbe gilt auch im
Falle der Änderung der Lage der Arbeitszeit. Bei Unternehmen mit mehreren
Filialen, die keine eigenen Betriebe sind, wird auch die räumliche Entfernung
der Filialen zueinander zu berücksichtigen sein. So wird es z.B. im städtischen
Bereich leichter sein, den teilweisen Ausfall von Arbeitskräften durch
personelle Verschiebungen zwischen den Filialen auszugleichen, als im
ländlichen Bereich.
Lehrlinge haben hingegen während des
Lehrverhältnisses keinen Rechtsanspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung. Als
Ersatz für einen Lehrling, der eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nähme,
käme in der Regel nur ein teilzeitbeschäftigter Lehrling in Betracht. Eine
ordnungsgemäße Lehrlingsausbildung ist nach der Judikatur grundsätzlich nur bei
Vollbeschäftigung des Lehrlings möglich. Die dem Lehrberechtigten auferlegte
Ausbildungs- und Beschäftigungspflicht schließt daher die Zulässigkeit einer
Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung prinzipiell aus.
Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens
mit dem Ende der Schutzfrist beginnen und dauert längstens bis zum siebenten
Geburtstag des Kindes. Erfolgt der Schuleintritt des Kindes nach dem siebenten
Geburtstag, kann sie bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Da es
sich um eine befristete Maßnahme handelt, hat der Elternteil nach dem Ende der
Teilzeitbeschäftigung jedenfalls das Recht auf Rückkehr zur bisherigen
Arbeitszeit.
Ein Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung
besteht nur dann, wenn das Arbeitverhältnis vor dem beabsichtigten Antritt der
Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Unmittelbar vorausgegangene
Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber bzw. zur selben Arbeitgeberin sind
zusammenzurechnen. Da es sich bei einem Lehrverhältnis um ein Arbeitsverhältnis
handelt, gilt dies auch bei unmittelbar vorausgegangen Lehrverhältnissen. Bei
der Mindestbeschäftigungsdauer kommt es grundsätzlich nicht auf die
tatsächliche Beschäftigung, sondern lediglich auf den Bestand des
Arbeitsverhältnisses an. Zusammenzurechnen sind auch unterbrochene
Arbeitsverhältnisse, die auf Grund einer Wiedereinstellungszusage bzw.
Wiedereinstellungsvereinbarung zum selben Arbeitgeber bzw. zur selben
Arbeitgeberin fortgesetzt werden. Für die Feststellung der dreijährigen
Betriebszugehörigkeit vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung sind Zeiten einer
Karenz nach dem MSchG bzw. VKG sowie Zeiten einer vereinbarten Karenz
anzurechnen.
Eine weitere Anspruchsvoraussetzung ist die
Beschäftigung in einem Betrieb (§ 34 ArbVG) mit mehr als
20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Dabei ist die Anzahl der
regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausschlaggebend.
Nicht zu berücksichtigen sind daher vorübergehende, fallweise und nur
kurzfristige Über- oder Unterschreitungen der Zahlengrenze. Für die Ermittlung
der Arbeitnehmerzahl in einem Betrieb mit saisonal schwankender
Arbeitnehmerzahl ist eine Durchschnittsbetrachtung bezogen auf das Jahr vor dem
beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung vorgesehen. Freie Dienstnehmer
bzw. freie Dienstnehmerinnen werden bei der Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl
nicht berücksichtigt. Die Einschränkung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung
auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben mit mehr als
20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen erscheint dadurch sachlich
gerechtfertigt, dass in kleineren Betrieben der Arbeitgeber bzw. die
Arbeitgeberin nicht vor unlösbare Probleme beim Personaleinsatz gestellt werden
soll.
In kleineren Betrieben kann jedoch der
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung dem Grunde nach durch eine
Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 25 2. Fall ArbVG
(Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf)
festgelegt werden. Abs. 4 enthält daher eine entsprechende gesetzliche
Ermächtigung. Wird eine solche Betriebsvereinbarung abgeschlossen, sind auf
diese Teilzeitbeschäftigung alle gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die für
eine Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 gelten. Im Falle der Kündigung
einer solchen Betriebsvereinbarung soll diese weiterhin für Arbeitsverhältnisse
von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingende normative Wirkung haben, die
zum Kündigungstermin eine Teilzeitbeschäftigung auf Grundlage der
Betriebsvereinbarung angetreten oder bereits bekannt gegeben haben.
Zu § 15i MSchG und § 8a
VKG:
Wenn das Arbeitsverhältnis noch keine drei
Jahre besteht oder der Elternteil in einem Betrieb mit weniger als
21 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen beschäftigt ist, besteht kein
Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung dem Grunde nach, sondern diese muss
einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage mit dem Arbeitgeber bzw. der
Arbeitgeberin vereinbart werden. Eine solche Teilzeitbeschäftigung kann
längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes dauern.
Zusätzlich zur Möglichkeit, durch
Betriebsvereinbarung in kleineren Betrieben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
nach § 15h Abs. 4 MSchG bzw. § 8 Abs. 4 VKG zu schaffen,
können durch Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 25 2. Fall
ArbVG auch einzelne, für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin günstigere
Regelungen für die vereinbarte Teilzeit aus dem Modell für größere Betriebe übernommen
werden. Möglich wäre z.B. die Übernahme der Beteiligung der
Interessenvertretungen im betrieblichen Verfahren.
Zu § 15j MSchG und § 8b
VKG:
Um eine Teilzeitbeschäftigung nach den
§§ 15h und 15i MSchG sowie 8 und 8a VKG ausüben zu können,
bedarf es eines gemeinsamen Haushalts mit dem Kind. Besteht ein solcher nicht,
ist Teilzeitbeschäftigung auch bei Vorliegen der Obsorge nach den §§ 167
Abs. 2, 177 und 177b ABGB zulässig. Durch die Einführung der Obsorge
beider Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) durch das
Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000 (KindRÄG
2001), hat der Gesetzgeber die Wichtigkeit der Kontinuität der Verantwortung
beider Elternteile für ihr Kind auch bei Trennung zum Ausdruck gebracht. Dementsprechend
ist die Teilzeitbeschäftigung auch dann zulässig, wenn trotz Fehlens eines
gemeinsamen Haushalts mit dem Kind eine Obsorge nach den §§ 167
Abs. 2, 177 und 177b ABGB vorliegt, um so die elterlichen Pflichten
wahrnehmen zu können.
Im Gegensatz zum bisherigen Recht können
Teilzeitbeschäftigungen unabhängig vom Ausmaß der in Anspruch genommenen Karenz
vereinbart werden. Diese Entkoppelung bedeutet, dass sie auch gleichzeitig mit
einer Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils oder im Anschluss an eine
eigene Karenz bzw. eine Karenz des anderen Elternteiles in maximal vorgesehener
Dauer genommen werden kann, selbst wenn die Karenz bis zum zweiten Geburtstag
des Kindes dauert. Nimmt jedoch ein Elternteil Karenz in Anspruch, so kann der
andere Elternteil nicht gleichzeitig für dieses Kind eine Teilzeitbeschäftigung
ausüben.
Die Teilzeitbeschäftigung kann pro
Elternteil und Kind nur einmal in Anspruch genommen werden.
Will der Elternteil Teilzeitbeschäftigung
zum frühest möglichen Zeitpunkt nehmen, hat die Mutter dies dem Arbeitgeber
bzw. der Arbeitgeberin innerhalb der Frist gemäß § 5 Abs. 1
und 2 MSchG bzw. der Vater spätestens acht Wochen nach der Geburt zu
melden. Möchte ein Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren
Zeitpunkt antreten, so hat er dies grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem
beabsichtigen Antritt dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu melden. Beträgt
jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der (fiktiven) Schutzfrist und dem Beginn
der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat der
Elternteil die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der (fiktiven)
Schutzfrist bekannt zu geben. In dieser Meldung ist Beginn, Dauer, Ausmaß und
Lage der Teilzeitbeschäftigung anzugeben. Gleiches gilt, wenn der Elternteil
die Teilzeitbeschäftigung ändert (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der
Lage der Arbeitszeit) oder vorzeitig beendet. Der Elternteil hat nur eine
einmalige Änderungsmöglichkeit; daneben ist eine vorzeitige Beendigung
zulässig.
Auch der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin
hat eine einmalige Änderungsmöglichkeit der Teilzeitbeschäftigung (Änderung der
Lage oder des Ausmaßes). Er bzw. sie kann aber auch eine vorzeitige Beendigung
vom Elternteil verlangen. Er bzw. sie hat dies dem Elternteil spätestens drei
Monate vor dem beabsichtigten vorzeitigen Beendigungszeitpunkt oder vor dem
Beginn der beabsichtigten Änderung der Teilzeitbeschäftigung mitzuteilen.
Im Einvernehmen können weitere Änderungen
der Teilzeitbeschäftigung jederzeit vorgenommen werden, wie sie z.B. schon
bisher im Handel Praxis sind.
Im Abs. 7 wird die bisherige Regelung
des § 15h Abs. 9 MSchG bzw. § 8 Abs. 9 VKG unverändert übernommen.
Da eine Teilzeitbeschäftigung nunmehr bis
zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes möglich ist, wird sich
verstärkt die Frage stellen, welchem Kind bei relativ kurz auf einander
folgenden Geburten eine Teilzeitbeschäftigung zuzuordnen ist. Dies ist
insbesondere wegen des unterschiedlichen Kündigungsschutzes während der
Teilzeitbeschäftigung von Bedeutung.
Eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter wird
allein durch eine neuerliche Schwangerschaft nicht berührt. Bei Eintritt des
Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 darf sie diese
Teilzeitbeschäftigung, wie jede andere Beschäftigung, nicht ausüben. Nach der
Geburt des weiteren Kindes hat die Mutter die Möglichkeit, entweder die
Teilzeitbeschäftigung in der ursprünglich vorgesehenen Dauer fortzusetzen oder
Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für das Neugeborene in Anspruch zu nehmen.
Nimmt sie Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für das Neugeborene, endet damit
die Teilzeitbeschäftigung für das ältere Kind vorzeitig (siehe § 15j
Abs. 9 MSchG).
Befindet sich ein Vater bei der Geburt
eines weiteren Kindes in einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 8
und 8a VKG, kann auch er Karenz für das neugeborene Kind in Anspruch
nehmen. Damit endet jedoch die Teilzeitbeschäftigung für das ältere Kind
vorzeitig (siehe § 8b Abs. 9 VKG).
Zu § 15k MSchG bzw. § 8c
VKG:
Den Verhandlungen über Beginn, Dauer,
Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zwischen dem Arbeitnehmer bzw. der
Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin kann in Betrieben mit
einem Betriebsrat auf Verlangen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin
dieser hinzugezogen werden.
Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe
keine Einigung zu Stande, können, wenn zwischen dem Arbeitnehmer bzw. der
Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin Einvernehmen darüber
besteht, Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretungen von Arbeitgebern bzw.
Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen den Verhandlungen
beigezogen werden.
Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe
durch den Elternteil keine Einigung mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin
hinsichtlich der Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung zu Stande, kann der
Elternteil die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen
Bedingungen über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage antreten, es sei denn, der
Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin stellt binnen weiterer zwei Wochen einen
Antrag gemäß § 433 Abs. 1 ZPO (prätorischer Vergleich).
Ist durch die Gerichtstagsverordnung, BGBl.
Nr. 174/1986, an einem Bezirksgericht die Abhaltung regelmäßiger
Gerichtstage in Arbeits- und Sozialrechtssachen angeordnet, so wird der Antrag
nach § 433 Abs. 1 ZPO im Rahmen der angeordneten Gerichtstage zu
behandeln sein (vgl. § 35 ASGG). Ist dies nicht der Fall, ist der
prätorische Vergleich beim zuständigen ASG zu behandeln.
Kommt binnen weiterer vier Wochen kein
prätorischer Vergleich zu Stande, kann der Elternteil die Teilzeitbeschäftigung
in Anspruch nehmen, es sei denn, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin
binnen einer weiteren Woche beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eine
Klage einbringt. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier Wochen
statt, ist die Klage binnen einer Woche ab dem auf den Vergleichsversuch
folgenden Tag einzubringen.
In der Klage hat der Arbeitgeber bzw. die
Arbeitgeberin die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung, nämlich, Beginn,
Dauer, Ausmaß und Lage, die seiner bzw. ihrer Meinung nach den betrieblichen
Erfordernissen (insbesondere die Organisation, den Arbeitsablauf, die
Sicherheit im Betrieb oder die Verursachung unverhältnismäßiger Kosten)
entsprechen, anzugeben (vgl. § 226 ZPO).
Bei seiner Entscheidung hat das Arbeits-
und Sozialgericht die beiderseitigen Interessenslagen abzuwägen. Es kann sich
nur dem Begehren eines der beiden Streitteile anschließen. Eine Berufung gegen
dieses Urteil ist nicht zulässig. Die Verkürzung des Instanzenzuges dient der
Verfahrensbeschleunigung und ist geltendes Recht.
Grundsätzlich ist dasselbe Verfahren bei
Nichteinigung hinsichtlich einer vom Elternteil beabsichtigten Änderung oder
einer vorzeitigen Beendigung der Teilzeitbeschäftigung vorgesehen.
Bei Nichteinigung über eine vom Arbeitgeber
bzw. von der Arbeitgeberin beabsichtigte vorzeitige Beendigung oder Änderung
der Teilzeitbeschäftigung kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin das Arbeits-
und Sozialgericht anrufen. Wird keine Klage erhoben, gilt die Teilzeitbeschäftigung
unverändert weiter.
Zu § 15l MSchG und § 8d
VKG:
Das Verfahren hinsichtlich einer
Teilzeitbeschäftigung nach den § 15i MSchG oder § 8a VKG entspricht
den bisherigen Regelungen des § 15h Abs. 7 MSchG und § 8
Abs. 7 VKG.
Zu § 15m MSchG und § 8e
VKG:
In Fortführung der bisherigen Regelungen
des § 15h Abs. 6 MSchG und § 8 Abs. 6 VKG soll bei einer
Ablehnung der von einem Elternteil beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung durch
den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin an Stelle der Teilzeitbeschäftigung
Karenz in Anspruch genommen werden können.
Gibt das Arbeits- und Sozialgericht dem
Begehren des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin statt, hat der Elternteil
folgende Möglichkeiten: Er kann das in der Entscheidung enthaltene Modell
annehmen oder binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils gegenüber dem
Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin erklären, dass er Karenz längstens bis zum
zweiten Geburtstag des Kindes in Anspruch nimmt.
Neu eingeführt wird die Möglichkeit, auch
während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens über die Inanspruchnahme der
Teilzeitbeschäftigung Karenz in Anspruch nehmen zu können, wobei diese Karenz
grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Urteils, längstens jedoch bis zum 2.
Geburtstag des Kindes, dauert.
Zu § 15n und § 8f VKG:
Bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des
Kindes besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz im Sinne der §§ 10
und 12 MSchG und § 8 Abs. 10 VKG. Danach besteht für eine
Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG bzw. § 8 VKG ein
Motivkündigungsschutz (vgl. § 105 Abs. 3 ArbVG). Nimmt der Elternteil
während der Teilzeitbeschäftigung eine weitere Erwerbstätigkeit
(Arbeitsverhältnis, freies Dienstverhältnis, arbeitnehmerähnliches
Beschäftigungsverhältnis oder selbständige Tätigkeit) ohne Zustimmung des
Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin auf, so bleibt es dem Arbeitgeber bzw. der
Arbeitgeberin überlassen, acht Wochen ab Kenntnis, eine Kündigung wegen dieser
Erwerbstätigkeit auszusprechen („Kündigungsfenster“). Eine Zustimmung des
Arbeits- und Sozialgerichtes ist nicht einzuholen. Spricht der Arbeitgeber bzw.
die Arbeitgeberin wegen der Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit eine
Kündigung aus, ist § 105 ArbVG in Betrieben mit einem Betriebsrat
anzuwenden. Nach Ablauf dieser acht Wochen sind bei einer beabsichtigten
Kündigung die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 einzuhalten. Ob der
Elternteil durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit einen Entlassungsgrund
gesetzt hat, ist im Einzelfall nach den Bestimmungen des § 12 MSchG bzw.
§ 7 Abs. 3 VKG zu prüfen.
Zu § 15o MSchG und § 8g
VKG:
Die Bestimmungen der §§ 15h
bis 15n MSchG bzw. §§ 8 bis 8f VKG gelten auch für die
Teilzeitbeschäftigung für Adoptiv- oder Pflegeeltern. Der Begriff
„Pflegeeltern“ ist im Sinne des § 15c MSchG bzw. § 5 VKG zu
verstehen.
Zu § 15p MSchG und § 8h
VKG:
Für eine Änderung der Lage der Arbeitszeit
sind die Regelungen über die Inanspruchnahme der Teilzeit mit der Maßgabe
anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitzeit in der Vereinbarung außer Betracht
bleibt. In der Vereinbarung sind der Beginn und die (geänderte) Lage der
Arbeitszeit festzulegen.
Zu § 16 und § 35
Abs. 3 MSchG:
Es erfolgen Zitatanpassungen.
Zu § 17 und § 37
Abs. 1 MSchG:
Analog zu anderen
arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen wird die Möglichkeit geschaffen, die
Rechtsvorschriften auch in einer anderen, zeitgemäßen Form den
Arbeitnehmerinnen zur Verfügung zu stellen.
Zu § 18a MSchG und § 10
Abs. 18 VKG:
In jenen Dienststellen des Bundes, auf die
das Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, sollen die Bediensteten bei einem
Verfahren beim Anspruch und bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung die Möglichkeit
haben, die Personalvertretung beizuziehen.
Zu § 23 Abs. 8 MSchG und
§ 10 Abs. 10 VKG:
Bei öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen bestand schon bisher ein Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
Neu ist, dass die Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum siebenten Geburtstag
des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt (siehe § 15h) in
Anspruch genommen werden kann.
Zu § 23 Abs. 8 Z 5
MSchG und § 10 Abs. 10 Z 5 VKG:
Zitatanpassung.
Zu § 23 Abs. 11 MSchG und
§ 10 Abs. 13 VKG:
Bei RichteramtsanwärterInnen und
RichterInnen verlängert sich die Dauer des schon bisher bestehenden Anspruches
auf Teilzeitbeschäftigung.
Zu § 23 Abs. 12 MSchG und
§ 10 Abs. 14 VKG:
Diese Änderungen enthalten
Zitatanpassungen, weiters sollen die Regelungen des § 105 Abs. 5
ArbVG für Vertragsbedienstete nicht gelten.
Zu § 23 Abs. 15 MSchG:
Zitatanpassung.
Zu § 23 Abs. 16 MSchG und
§ 10 Abs. 17 VKG:
Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist
eine Vereinbarung über eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich, Verfügungen
oder Ablehnungen einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt durch Bescheid. Ein
Motivkündigungsschutz nach Arbeitsverfassungsgesetz soll nicht bestehen, weil
die Kündigung von Vertragsbediensteten nur unter Angabe von Gründen zulässig
ist.
Zu § 23 Abs. 17 MSchG und
§ 10 Abs. 19 VKG:
Sollte die Dienstbehörde die
Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung ablehnen, kann die Beamtin/der Beamte
– wie in § 15m MSchG/§ 8e VKG vorgesehen – bekannt geben, dass sie/er
Karenz in Anspruch nimmt.
Zu § 40 Abs. 15 MSchG und
§ 14 Abs. 10 VKG:
Wurde das Kind vor In-Kraft-Treten geboren,
muss sich entweder die Mutter im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens in einem
Beschäftigungsverbot nach der Geburt des Kindes befinden, oder im Anschluss an
die Frist nach § 5 Abs. 1 und 2 einen Gebührenurlaub verbrauchen
oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert sein,
oder es muss sich zumindest ein Elternteil im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
entweder in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, VKG oder
gleichartigen Vorschriften befinden, um Teilzeitbeschäftigung in Anspruch
nehmen zu können.
Zu Artikel 3 (LAG):
Die Bestimmungen des MSchG und VKG wurden
in das LAG übernommen. Es wird daher auf die Erläuterungen zu Artikel 1
und 2 verwiesen.
Zu Artikel 4 bis 7 (AZG,
AngG, GAngG, BUAG):
Diese Bestimmungen enthalten Zitat- und
Begriffsanpassungen, aber keine inhaltlichen Änderungen.
Zu Artikel 8 (AMFG):
Im Sinne des Ministerratsbeschlusses vom
7. Oktober 2003 soll durch die neue Beihilfe ein Anreiz für Kleinbetriebe
mit nicht mehr als 20 Beschäftigten geboten werden, Teilzeitarbeit für die
Eltern von Kleinkindern zu ermöglichen und zusätzliche Arbeitsplätze zu
schaffen.
Diese Beihilfe zielt darauf ab
- Aufwendungen
für die Arbeitsplatzausstattung bei der Einrichtung zusätzlicher Arbeitsplätze
im Zusammenhang mit dem Umstieg von Arbeitskräften auf Teilzeitarbeit zum Teil
abzugelten.
- Aufwendungen
im Zusammenhang mit der Reorganisation der Arbeitsabläufe bei Ausweitung der
Teilzeitarbeit zum Teil abzugelten (arbeitsorganisatorischer Mehraufwand).
Da die Förderung der Vereinbarkeit von
Beruf und Familie und die Förderung der Beschäftigung, insbesondere auch der
Teilzeitbeschäftigung, die vor allem auch im Bereich der Klein- und
Mittelunternehmen erfolgt, wichtige arbeitsmarktpolitische Vorhaben, auch von
gemeinsamem europäischem Interesse, darstellen, wird als besonderer Anreiz die
Beihilfe auf Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten ausgerichtet.
Es wird geschätzt, dass im Rahmen der
Beihilfe zur Abgeltung der erhöhten investiven Aufwendungen bei Teilzeitarbeit
rund 1.500 Anträge gestellt werden. Die Kosten für die Arbeitsplatzadaption
werden pro Einzelfall auf maximal € 3.000,-- geschätzt. Sollte diese
Maßnahme dem EU-Beihilfenrecht unterliegen, sind maximal 15 % der förderbaren
Kosten darstellbar. Daraus ergibt sich ein Gesamtförderaufwand von €
675.000,--. Unterliegt diese Maßnahme nicht dem EU-Beihilfenrecht und wird im
Sinne des Gesetzes eine teilweise Abgeltung der beim Unternehmen angefallenen
Kosten angestrebt, ergibt sich bei einer bis zu 30 %-igen Abgeltung der
förderbaren Kosten ein Gesamtaufwand von € 1,35 Mio. Die Bedeckung
der Ausgaben für die neue Beihilfe ist im Rahmen der Mittel der unternehmensbezogenen
Arbeitsmarktförderung gegeben.
Unabhängig von der gegenständlichen Beihilfenregelung wird im Rahmen der Förderungsrichtlinien des Arbeitsmarktservice Vorsorge getroffen werden, dass für bestimmte beim Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkte Personen bzw. Personengruppen Einstellungs- bzw. Einschulungsbeihilfen gewährt werden, um frei werdende Teilzeitarbeitsplätze zu besetzen.