Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 48

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Meine sehr geehrten Damen und Herren von den Regierungsparteien! Sie sollten so viel Mut haben, den Frauen zu sagen: Wenn ihr weiterhin beschäftigt werden wollt, dann habt ihr Pech beim Kinderbetreuungsgeld, dann könnt ihr es nicht voll aus­schöpfen, das wollen wir nicht! (Abg. Steibl: Das stimmt ja nicht!)

Das sagen Sie aber nicht! Sie begünstigen indirekt entweder das völlige Zuhause­bleiben, da bieten Sie den vollen finanziellen Anreiz, aber wenn die Frau nach der Karenz auf Teilzeit gehen will, dann muss sie zumindest auf ein paar Monate Kinder­betreuungsgeld verzichten, damit sie Teilzeit arbeiten und nicht gekündigt werden kann. – Das halte ich prinzipiell für falsch!

Sie sollten so ehrlich sein und den Müttern und Vätern in Österreich sagen: Wir haben ein Riesenproblem, wenn ihr zu lange in Karenz oder in der Kinderbetreuungsphase bleibt! Ihr solltet nach unserer Meinung früher mit der Teilzeit anfangen, wir begüns­tigen das!

Sie begünstigen das aber nicht, sondern Sie begünstigen nach wie vor über die maxi­male Dauer des Kinderbetreuungsgeldes, wenn man zu Hause bleibt, das Zuhause­bleiben. – Das ist der falsche Ansatz! Der setzt sich auch in diesem Gesetz einmal mehr fort.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Deshalb bringen wir folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karl Öllinger, Sabine Mandak, Kollegen und Kolleginnen zur Regie­rungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Vä­ter-Karenzgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitszeitgesetz, das Ange­stell­tengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abferti­gungs­gesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden (399 der Beilagen, XXII. GP)

Der Nationalrat wolle beschließe:

Z. 1: Artikel 1, Abschnitt 6:

Der erste Satz des § 15n Absatz 1 lautet:

„Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 beginnt grund­sätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch sechs Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung“.

Z. 2: Artikel 2, Abschnitt 3:

Der erste Satz des § 8f Absatz 1 lautet:

„Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch sechs Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.“

Z. 3, Artikel 3:

Der erste Satz des § 26p (Grundsatzbestimmung) Absatz 1 lautet:

 


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