Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 73

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Geschätzte Damen und Herren! Zeigen Sie, dass Sie Familienpolitik ernst nehmen! Geben Sie allen Familien die Chance und das Recht auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie! Schließlich ist das doch ein gesamtgesellschaftliches Problem. Ich ersuche Sie daher und fordere Sie auf: Stimmen Sie unserem Abänderungsantrag, den ich in seinen Kernpunkten nun einbringen werde, zu!

Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl und KollegInnen zum Bericht des Familienausschusses (483 d.B.) lautet in seinen Kernpunkten: Elternteilzeit für alle Eltern unabhängig von der Betriebsgröße und der Betriebszugehörigkeit, und wir fordern auch ein Benachteiligungsverbot.

Am Schluss möchte ich noch einen Satz an die Wirtschaftsvertreter und auch an Kollegen Dolinschek richten, denn ich denke, zufriedene, motivierte MitarbeiterInnen sind nie zum Nachteil eines Unternehmens. Ich denke, da stimmen wir alle überein. Und ich denke auch, dass zufriedene, motivierte MitarbeiterInnen immer zum Nutzen beider Seiten sind: der UnternehmerInnen und auch der MitarbeiterInnen. Dies sollte aber auch für MitarbeiterInnen in Unternehmen mit weniger als 20 MitarbeiterInnen gelten. (Beifall bei der SPÖ.)

12.12

 


Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Abänderungsantrag, der in seinen Grundzügen von der Rednerin soeben dargelegt wurde, ist ausreichend unterstützt und steht zur Ver­handlung und Abstimmung. Der schriftliche Text wird im Sitzungssaal verteilt werden.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl und KollegInnen zum Bericht des Familien­ausschusses über die Regierungsvorlage (399 d. B.): Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, Landarbeitsgesetz 1984, das Ar­beits­zeitgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bau­arbeits-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden (483 d. B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Z 14 lautet:

„14. Die § 15h und 15i werden durch folgende §§ 15h bis 15k samt Überschrift ersetzt:

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit)

§ 15h. (1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr schriftliches Verlangen Teilzeitbeschäftigung zu gewähren. Sie muss ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage dem Dienstgeber schriftlich bekannt geben. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zustän­diger Betriebsrat erreichtet ist, ist dieser vom Verlangen der Teilzeitbeschäftigung zu benachrichtigen. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Karenz oder Teilezeit­beschäftigung des anderen Elternteils.

(2) Der Anspruch auf Elternteilzeit besteht nach Maßgabe der Bekanntgabe durch die Dienstnehmerin bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder bis zu einem späteren Schuleintritt des Kindes. Er beginnt

 


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