Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 218

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Klargestellt werden soll, wer den Bericht über den Ausbildungsversuch an den Bundes­minister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen hat. Sinnvollerweise sollte das die jewei­lige land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Facharbeiterstelle sein.

Für Personen, die in einer Teilqualifizierung ausgebildet werden sollen, entfällt durch die in der Regierungsvorlage gewählte Formulierung de facto die Berufsschulpflicht; in § 11b Abs. 4 ist die Teilnahme am Berufsschulunterricht für diese Personengruppe nur dann zu ermöglichen, wenn bei der Festlegung der Ausbildungsziele gemäß § 11d auch die Einbindung in die Berufsschule für zielführend erachtet wurde. Eine Berufs­schulpflicht für Personen im Rahmen einer Ausbildung gemäß § 11b der Regierungs­vorlage ist aber nicht nur für den Erfolg der Maßnahmen der integrativen Berufaus­bildung sondern auch für einen allfälligen Wechsel des Ausbildungszieles erforderlich. Eine Nichteingliederung in den Berufsschulunterricht bedeutet darüber hinaus eine massive Diskriminierung von Personen, die im Rahmen einer Teilqualifizierung ausge­bildet werden. Nur durch Einbeziehung dieser Personengruppe in die Berufsschul­pflicht können die Schulbehörden verpflichtet werden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die schulische Integration für alle Zielgruppen im Rahmen der integrati­ven Berufsausbildung zu erreichen.

Es soll keine Unterscheidung zwischen Lehr- und Ausbildungsvertrag geben und die Zielsetzung ist, dass egal ob verlängerte Lehrzeit oder Teilqualifizierung ein Lehr­vertrag im Sinne des LFBAG abgeschlossen wird; die Unterscheidung zwischen Ausbildungsvertrag und Lehrvertrag wirkt diskriminierend, weil dadurch betont wird, dass Ausbildungsverträge anders zu bewerten sind, als Lehrverträge. Sie ist insbeson­dere auch deshalb abzulehnen, da Probleme beim Bestandsschutz beziehungsweise hinsichtlich einer leichten Lösbarkeit dieser Ausbildungsverträge entstehen könnten.

Nachdem das Landarbeitsgesetz nicht nur im Abschnitt 6 wesentliche Bestimmungen enthält, die auf Jugendliche anzuwenden sind, soll der Hinweis auf diesen Abschnitt entfallen.

Außerdem sollen diese Bestimmungen nicht nur für die Teilqualifikation sondern auch für die verlängerte Lehrzeit gelten, damit zum Beispiel sichergestellt ist, dass Anspruch auf Familienbeihilfe auch nach einer grundsätzlich drei Jahre dauernden Lehrzeit gewährt wird.

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Präsident Dr. Andreas Khol: Zu Wort gemeldet hat sich nunmehr Herr Bundes­minister Dr. Bartenstein. – Bitte.

 


20.16.44

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein: Herr Präsident! Hohes Haus! Ich bedanke mich dafür, dass das Thema der integrativen Berufsaus­bildung weiterhin eine Konsensmaterie ist. Das war im Ausschuss schon deutlich erkennbar. Dieser gerade eingebrachte Abänderungsantrag ist mir neu. Wir werden versuchen, ihn in den nächsten Minuten auch seitens meines Hauses zu prüfen.

Lassen Sie mich jetzt schon sagen, dass die bisher vorliegenden Zahlen in Sachen Entwicklung der integrativen Berufsausbildung Mut machen. Hat es am Anfang so ausgesehen, als würde sich ein guter Teil der integrativen Berufsausbildung in so genannten Einrichtungen abspielen, gibt es jetzt auch, sowohl was die Verlängerung der Lehrzeit anbelangt als auch was Teilqualifikationen anbelangt, recht ermutigende Zahlen von jungen Menschen in Unternehmungen. Von insgesamt 1 100 sind rund 500 schon in Unternehmungen, das ist mehr als ein guter Anfang!

 


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