184/A XXIII. GP
Eingebracht am 29.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag. Darmann, Dolinschek und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz
2002
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert
wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Die
Benützung von Mautstrecken mit einspurigen
Kraftfahrzeugen
und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,
unterliegt
der zeitabhängigen Maut. Das Bundesstraßennetz unterliegt
im
Stadtgebiet nicht der zeitabhängigen Maut.
(2) Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut sind
ausgenommen:
1.
A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der
Anschlussstelle
Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning
und
zwischen der Anschlussstelle St. Michael und
Anschlussstelle
Übelbach,
2.
A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle
Flachau
und der Anschlussstelle Rennweg,
3.
A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der
Anschlussstelle
St. Jakob im Rosental und der Staatsgrenze im
Karawankentunnel,
4. A 13 Brenner Autobahn,
5.
S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der
Anschlussstelle
St. Anton und der Anschlussstelle Langen.
(3) Mehrspurige Fahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen
waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen,
unterliegen der zeitabhängigen
Maut, sofern ihr Eigengewicht nicht
mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten
als mehrspurige Kraftfahrzeuge.
(4) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen
werden,
deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als
3,5
Tonnen beträgt, und für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist
keine
zeitabhängige Maut zu entrichten."
Begründung:
Mit dem Jahr 1997 erhielt die Asfinag die umfassende Zuständigkeit das österreichische Autobahnen- und Schnellstraßennetz zu bemauten. Dieses zeitabhängige Mautsystem mittels Vignette wurde unter der damaligen SPÖ/ÖVP Bundesregierung deshalb beschlossen, um als Vorstufe zum geplanten flächendeckenden, fahrleistungsabhängigen Mautsystem (Road Pricing) die Finanzierung der Lücken im hochrangigen Straßennetz zu schließen.
Damit galt ab diesem Zeitpunkt für Motorrad, Pkw, Bus und vorerst für Lkw bis 12 Tonnen Gesamtgewicht die Vignettenpflicht auf allen österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen.
Mit Inkrafttreten des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes besteht das Bundesstraßennetz nur mehr aus Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), die mautpflichtig sind.
Weiters
wurden durch die Übertragung der Bundesstraßen an die Länder
einige Landesstraßen
wie die zuletzt vieldiskutierte Wiener Nordbrücke nicht in
Ländergewahrsam gestellt, sondern wurde ein Teil der Donauufer Autobahn und somit
vignettenpflichtig.
Im Laufe der Jahre hat sich aber gezeigt, dass jene Kraftfahrer, welche die
Nordbrücke zur Erreichung der Innenstadt benötigen und die
Vignettenpflichtigen Stadtautobahnen nicht benützen wollen, auf die
Floridsdorfer-, Brigittenauer- und Reichsbrücke ausweichen, da dort keine Vignettenpflicht
gilt.
Auch in Linz und anderen Großstädten ist es zu einem Ausweichverkehr gekommen, weil sie im innnerstädtischen Bereich von einer zeitabhängigen Mautpflicht betroffen sind. Anstatt einer Entlastung des Verkehrs in den Ballungszentren herbeizuführen, steigt der Ausweichverkehr in den Städten an.
Dadurch ist zu
befürchten, dass in den Großstädten immer mehr Menschen im
täglichen Verkehrsstau
ersticken und diese Situation zu einer erheblichen Umweltbelastung führt.
Hier zeigt sich,
dass es für die Kraftfahrer unzumutbar ist, wenn sie im
innerstädtischen Bereich auch eine Maut entrichten müssen.
Da die Kontrolle der Vignettenverwendung gerade im innerstädtischen Bereich ohnehin ein zusätzliches Stau- und Sicherheitsrisiko im Straßenverkehr darstellt und der Einnahmenentfall der Vignette durch die Befreiung des innerstädtischen Bereiches sehr gering ausfallen würde, ist es dringend erforderlich, dass die hochrangigen Bundesstraßen im Stadtgebiet von der Mautpflicht befreit werden.
Mit Wirkung ab 1.
Jänner 2008 soll die beabsichtigte Befreiung des Stadtgebietes
von der
zeitabhängigen Mautpflicht erfolgen.
In formeller Hinsicht
verlangen die unterfertigten Abgeordneten eine Zuweisung dieses
Antrages
an den Verkehrsausschuss.