427/A XXIII. GP

Eingebracht am 17.10.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Strache, Rosenkranz, Mayerhofer

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2006, wird wie folgt geändert:

1.    In § 14 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen und lautet:

„(1) Die Meldebehörden haben die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Men- schen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen evident zu halten (lokales Mel- deregister); sie sind ermächtigt, mit den Daten eines angemeldeten Menschen Hin- weise auf Verwaltungsverfahren (Behörde, Aktenzeichen, Datum der Speicherung) zu verarbeiten."

2.    In §16 lautet der Abs. 2:

„(2) Datenschutzrechtlicher Auftraggeber des Zentralen Melderegisters sind die Mel- debehörden. Das Zentrale Melderegister wird als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) geführt, wobei das Bundesministerium für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt. Die Meldebehörden haben dem Bundesminister für die Zwecke des Zentralen Melderegisters ihre Meldedaten samt allenfalls bestehenden Auskunftssperren sowie zugehörigen Abmeldungen zu überlassen."

 

Begründung

Das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991- MeldeG), BGBI.Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2006, normiert in § 14, dass Meldedaten aller angemeldeten Menschen einschließlich der zugehörigen Abmel- dungen evident zu halten sind und weiters, dass die Gesamtmenge der Meldedaten nicht nach dem Religionsbekenntnis geordnet werden kann. Daran anschließend   wird unter anderem in § 16 Absatz 2 Meldegesetz normiert, dass die Meldebehörden dem Bundesminister für die Zwecke des Zentralen Melderegisters ihre Meldedaten - mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis - samt allenfalls bestehenden Auskunftssperren sowie zugehörigen Abmeldungen zu überlassen haben.

Das Verbot der Abfrage des Religionsbekenntnisses wurde erst durch BGBl. I Nr. 505/1994 mit 1. Jänner 1995 eingeführt. Seit damals ist bis dato die Abfrage nach dem Religionsbekenntnis explizit ausgeschlossen.

Wie jedoch die Terrordrohungen und versuchten Terrorattentate der letzen Wochen in Österreich gezeigt haben, wäre auch eine Abfrage nach dem Religionsbekenntnis im Zentralen Melderegister von großem Wert für die Ermittler. § 16a Absatz 3 besagt, dass für Zwecke der Sicherheitspolizei, Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im Zentralen Mel- deregister verarbeiteten Daten vorgesehen werden kann.

Durch die Ermöglichung diese Art der Verknüpfungsanfrage werden in Zukunft die Ermittlungen sowie auch die Überwachungen von Terrorverdächtigen aus dem isla- mistischen Umfeld besser und effizienter durchführbar.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Le- sung dem Innenausschuss zuzuweisen.