418/AB XXIII. GP
Eingelangt am 27.04.2007
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BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
S91143/8-PMVD/2007 27. April 2007
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner, Kolleginnen und Kollegen haben am 28. Februar 2007 unter der Nr. 380/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "mögliche Preisgabe von Staatsgeheimnissen im Zuge eines Besuches des Verteidigungsministers in der Kommandozentrale für Krisenfälle, dem so genannten ‚Regierungsbunker’" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass seit Jahren immer wieder Berichte über die „Einsatzzentrale Basisraum (EZ/B)“ in diversen Medien aufscheinen, denen regelmäßig auch Fotos angeschlossen sind (siehe dazu etwa auch das Foto mit meinem Amtsvorgänger, BM Platter, in „Die Presse.com“ vom 13. April 2004). Solange daraus keine Rückschlüsse auf einsatzrelevante Details zu ziehen sind, die geeignet sind militärische Interessen zu gefährden, erscheint eine derartige Veröffentlichung unproblematisch.
Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4
Am 25. Jänner 2007 besuchte ich in Begleitung von zwölf Personen, darunter zwei Vertreter der Tageszeitung Österreich, die EZ/B. Zutrittsgenehmigungen wurden durch das Führungsgrundgebiet 2 bzw. durch das Streitkräfteführungskommando erteilt.
Zu 5 bis 7 und 17:
Ja; sämtliche Personen wurden vor dem Zutritt zur EZ/B eingehend über die Sicherheitsbestimmungen belehrt und haben deren Einhaltung persönlich und schriftlich bestätigt.
Zu 8:
Die Mitnahme von Fotoapparaten und Filmkameras ist aus Gründen der militärischen Sicherheit grundsätzlich verboten.
Zu 9, 10, 13, 14 und 18 bis 20:
Ein Fotograf der Tageszeitung Österreich machte mit einer Digitalkamera rund 80 Aufnahmen, von denen etwa 25 nach einer Sichtung vor Besuchsende aus Sicherheitsgründen gelöscht wurden. Die veröffentlichten Bilder stellen keine Gefährdung der militärischen Sicherheit dar.
Zu 11:
Nein.
Zu 12:
Nein; derartige Genehmigungen waren nicht erforderlich, da es sich bei der „Einsatzzentrale Basisraum“ um kein militärisches Sperrgebiet im Sinne des Sperrgebietsgesetzes 2002 handelt.
Zu 15:
In meinem Kabinett verfügen insgesamt 10 Personen über eine Ermächtigung zur selbständigen Behandlung der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBL. Nr. 76/1986.
Zu 16:
Da alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Kabinetts, die über eine Weisungsbefugnis verfügen, zumindest auch eine dienstrechtliche Grundausbildung absolviert haben und daher in dienst- und verfassungsrechtlichen Belangen entsprechend ausgebildet sind, erübrigt sich eine diesbezügliche Information.
Zu 21:
Ja.
Zu 22:
Im Hinblick darauf, dass diese Frage nicht den Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung betrifft, ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung Abstand nehme.