4203/AB XXIII. GP

Eingelangt am 26.06.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am 28. April 2008 unter der Nr. 4201/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Wilderer in Österreich – Sicherheitsbehördliche Ermittlungen 2007“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 4 und 5:

Unter Wilderei und Wildfischen werden die in den §§ 137 bis 140 StGB geregelten Delikte verstanden. In der polizeilichen Kriminalstatistik gibt es keine Unterscheidung zwischen Eingriff in fremdes Jagdrecht und Eingriff in fremdes Fischereirecht.

 

Auch in den Fällen des § 141 StGB unterscheidet die Kriminalstatistik nicht nach Eingriffen in fremdes Jagd- bzw. Fischereirecht und den anderen von diesem Tatbestand umfassten Delikten.

 

Im Jahr 2007 wurden keine strafbaren Handlungen nach § 140 StGB (Gewaltanwendung eines Wilderers) bekannt. § 139 StGB (Verfolgungsvoraussetzung) wird nicht gesondert ausgewiesen; es werden lediglich die Grundstraftatbestände (§§ 137, 138 StGB) erfasst.

 

 

 

 

angezeigte Fälle

§ 137 StGB

Eingriff in fremdes

Jagd- oder Fischereirecht

§ 138 StGB

Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht

Burgenland

16

3

Kärnten

38

14

Niederösterreich

90

15

Oberösterreich

69

9

Salzburg

8

2

Steiermark

46

3

Tirol

47

10

Vorarlberg

17

2

Wien

15

1

gesamt

346

59

 

 

 

Zu Frage 2:

Wegen der bekannt gewordenen strafbaren Handlungen nach §§ 137, 138 StGB wurden im Jahr 2007 insgesamt 244 Tatverdächtige ermittelt.

 

Zu Frage 3:

Über die Anzahl der sicherheitsbehördlichen Ermittlungen kann keine gültige Aussage getroffen werden. Bei Anzeigen wegen Eingriffs in fremdes Jagd- und Fischereirecht ergeht aber von den Sicherheitsdienststellen eine Durchschrift an die zuständigen Sicherheitsbehörden.

 

Zu Frage 6:

Sachbeschädigungen im Zuge von Eingriffen in fremdes Jagd- und Fischereirecht werden statistisch nicht erfasst, eine Schätzung kann nicht vorgenommen werden.

 

Zu Frage 7:

In den Fällen des § 141 StGB unterscheidet die Kriminalstatistik nicht nach Eingriffen in fremdes Jagd- bzw. Fischereirecht und den anderen von diesem Tatbestand umfassten Delikten. Die Zahlen beziehen sich daher nicht auf Entwendungen in Verbindung mit Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht.

 

angezeigte Fälle

§ 141 StGB

Entwendung

Burgenland

38

Kärnten

489

Niederösterreich

126

Oberösterreich

43

Salzburg

377

Steiermark

134

Tirol

33

Vorarlberg

11

Wien

4.201

gesamt

5.452

 

 

Zu Frage 8:

§ 139 StGB (Verfolgungsvoraussetzung) wird nicht gesondert ausgewiesen; es werden lediglich die Grundstraftatbestände (§§ 137, 138 StGB) erfasst.

 

Zu Frage 9:

Bei strafbaren Handlungen nach §§ 138, 139 StGB werden die Schadenssummen in der polizeilichen Kriminalstatistik nicht erfasst.

 

Zu Frage 10:

 

§ 137 StGB

ermittelte Tatverdächtige 2007: gesamt 208

Nationalität

Anzahl

Nationalität

Anzahl

Bosnien-Herzegowina

10

Polen

12

Bulgarien

1

Rumänien

10

Chile

1

Russland

2

China

4

Schweiz

1

Deutschland

4

Serbien

13

Georgien

2

Türkei

9

Italien

1

Ungarn

3

Kroatien

1

USA

1

Niederlande

4

Österreich

128

Pakistan

1

 

 

 

§ 138 StGB

ermittelte Tatverdächtige 2007: gesamt 36

Nationalität

Anzahl

Deutschland

3

Kirgisistan

1

Serbien

6

Türkei

4

staatenlos

1

Österreich

21

 

Zur Frage 11:

Da Wilderei und Wildfischen eher nicht von organisierten Tätergruppen, sondern von Einzeltätern begangen wird, werden die Straftaten von den lokalen Sicherheitsdienststellen bekämpft. Die Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden funktioniert erfahrungsgemäß gut. Die Täter sind einerseits Österreicher und Personen aus dem benachbarten Ausland, die offenbar ihrem Jagdtrieb frönen, andererseits Personen, die vermutlich billig zu Nahrungsmittel kommen wollen.

Im Kampf gegen diese Kriminalitätsform werden, wie allgemein gegen die Eigentumskriminalität, general- und spezialpräventive Maßnahmen gesetzt. Die lokalen Sicherheitsdienststellen werden vom Bundeskriminalamt durch Abwicklung des Auslandsschriftverkehrs, Feststellung von Identitäten und Bereitstellung von überregionalen Lagebildern und Statistiken unterstützt.