Änderung des Studienförderungsgesetz 1992

Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen

erhalten:

           1. ……

           2. ……

           3. ……

           4. ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),

           5. ordentliche Studierende an Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgestellt ist,

           6. ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,

           7. ……

           8. ……

           9. Studierende von Fachhochschul-Studiengängen.

§ 3. (1)……

 

           1. ……

           2. ……

           3. ……

           4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studien­gängen,

 

 

 

           5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hoch­schulen,

 

 

 

 

 

           6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,

           7. ……

           8. ……

(2)……

(3)……

(4)……

(5) Unter Akademien werden im folgenden die im Abs. 1 Z 4, 5 und 6 genannten Einrichtungen verstanden.

(2)……

(3)……

(4)……

(5) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.

Studienerfolg an Akademien

§ 23. (1) An Pädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

           1. im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;

           2. im zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Koloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;

           3. nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;

           4. nach dem vierten und sechsten Semester durch Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare, Übungen oder Teile der Lehramtsprüfung im Umfang von mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehen den Semester, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die Lehrübungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.

(2) An Berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

           1. im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;

           2. im zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;

           3. nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;

           4. nach dem vierten und sechsten Semester durch Vorlage von Zeugnissen
über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare, Übungen oder Teile der Lehramtsprüfung im Umfang von mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden Semester, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die schulpraktischen Übungen aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.

(3) An den Akademien für Sozialarbeit und an Akademien für Sozialarbeit für Berufstätige gilt für den Nachweis des günstigen Studienerfolges der Abs. 2 sinngemäß. Anstelle der Zeugnisse über schulpraktische Übungen ist das Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des Praxissemesters vorzulegen.

(4) An Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten Semester durch die Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zu erbringen. Für den Nachweis eines günstigen Studienerfolges im zweiten und in den folgenden Semestern gilt der Abs. 2 Z 2 und 3.

(5) Die Festlegung der Erfordernisse für den Nachweis des günstigen Studienerfolges an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, die mit Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit vergleichbar sind, hat durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erfolgen. Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges sind dabei unter Bedachtnahme auf das Organisationsstatut gleiche Leistungen zu verlangen wie an den zunächst vergleichbaren öffentlichen Lehranstalten.

(6) Sofern die im Lehrplan vorgesehenen Pflichtfächer das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Mindestausmaß nicht erreichen, kann der Nachweis des günstigen Studienerfolges auch durch den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines im betreffenden Semester vorgeschriebenen Berufspraktikums erbracht werden. In diesem Fall entsprechen fünf Wochen einer erfolgreich absolvierten Berufspraxis einer Wochenstunde aus einem Pflichtgegenstand.

Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen

§ 23. An Pädagogischen Hochschulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

           1. im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentliche Studierende;

           2. ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.

 

 

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für

           1. Vollwaisen,

           2. verheiratete Studierende,

           3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und

           4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.

 

(3). ……

(4). ……

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für

           1. Vollwaisen,

           2. verheiratete Studierende,

           3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und

           4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.

(3). ……

(4). ……

 

 

§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.

(2). ……

(3). ……

§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.

(2). ……

(3). ……

 

 

§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 60 Euro (jährlich 720 Euro).

§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 67 Euro (jährlich 804 Euro).

 

 

§ 30. (1)……

(2). ......

(3). ......

(4). ......

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(6). …….

§ 30. (1)……

(2). ......

(3). ......

(4). ......

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12 % zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(6). …….

 

 

§ 39. (3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an Akademien, medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.

§ 39. (3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.

 

 

§ 46. (1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:

           1. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen sowie für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden; weiters für Studierende an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien;

           2. der Landesschulrat für Studierende an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an Konservatorien;

           3. der Landeshauptmann für Schüler an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.

(2). ……

(3). ……

§ 46. (1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:

           1. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen sowie für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden;

           2. die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur für Studierende an Pädagogischen Hochschulen;

           3. der Landesschulrat für Studierende an Konservatorien;

           4. der Landeshauptmann für Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.

 

 

 

 

(2). ……

(3). ……

 

 

§ 53. (1)……

(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

§ 53. (1)……

(2) Studierende an Pädagogischen Hochschulen, an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

 

 

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Akademien

§ 56a. (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.

(2) Voraussetzung ist

           1. die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Akademie,

           2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat und

           3. die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung.

(3)  Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für ein Auslandsstudium hat eine Bestätigung der Leitung der Akademie über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.

(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung der Akademie über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.

(5) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden.

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Pädagogischen Hochschulen und Akademien

§ 56a. (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen, an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.

(2) Voraussetzung ist

           1. die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Ausbildungseinrichtung,

           2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat und

           3. die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Ausbildungseinrichtung gleichwertigen Einrichtung.

(3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für ein Auslandsstudium hat eine Bestätigung der Leitung der Ausbildungseinrichtung über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.

(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.

(5) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden.

 

 

§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf die Höhe des allgemeinen Studienbeitrages nach dem Hochschul-Taxengesetz 1972 für zwei Semester nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.

(2). ......

(3). ......

(4). ......

(5) ……

§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf die Höhe des Studienbeitrages gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.

(2). ......

(3). ......

(4). ......

(5) ……

 

 

Leistungsstipendien an Akademien

§ 62. (1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Bildung (Budgetkapitel 12), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

           1. zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die vom Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden und

           2. zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.

(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Akademien nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.

(3). ......

(4). ......

(5) ……

Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen

§ 62. (1) Den Pädagogischen Hochschulen ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2 % der im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Budgetkapitel 12) im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

           1. zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die vom Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden und

           2. zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.

(2) Die Budgetmittel sind durch Verordnung auf die einzelnen Hochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.

(3). ......

(4). ......

(5) ……

 

 

§ 75. (1)…(25)…

§ 75. (1)…(25)…

(26) Für Studierende an Akademien für Sozialarbeit sind die §§ 3 Abs. 1 Z 4, 23 Abs. 2 und 3, 46 Abs. 1 Z 2, 53 Abs. 2, 56a und 62 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(27) Studierende, die ein Studium an einer Pädagogischen Akademie vor dem Studienjahr 2007/08 aufgenommen haben, können den günstigen Studienerfolg auch gemäß § 23 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung nachweisen.

(28) Für Studierende an Pädagogischen Hochschulen, die ein Lehramtsstudium vor dem Studienjahr 2006/07 an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, begonnen haben und dieses ab dem Studienjahr 2007/08 als Bachelorstudium fortführen, verlängert sich die Anspruchsdauer um weitere zwei Semester.

(29) Bei Studierenden, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/08 bewilligt wurde, ist die Studienbeihilfe für das Wintersemester 2007/08 unter Berücksichtigung der ab 1. September 2007 geltenden Bestimmungen um 12 % zu erhöhen. Die Studierenden sind über diese Erhöhung zu informieren.

 

 

§ 76. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der Universitäten, der Universitäten der Künste, der Theologischen Lehranstalten und der Fachhochschul-Studiengänge der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           2. hinsichtlich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie der diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, Konservatorien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und

           3. hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien und der Hebammenakademien der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

(2). ……

§ 76. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der Universitäten, der Universitäten der Künste, der Privatuniversitäten, der Theologischen Lehranstalten und der Fachhochschul-Studiengänge der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

           2. hinsichtlich der Pädagogischen Hochschulen, der Akademien  für Sozialarbeit und der Konservatorien die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und

           3. hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien und der Hebammenakademien die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend.

 

 

(2). ……

 

 

§ 78. (1)…(25)…

§ 78. (1)…(25)…

(26) § 3 Abs. 1 und 5, § 23, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 5, § 39 Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 56a, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 26 bis 29 sowie § 76 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. September 2007 in Kraft.