Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:

           1. den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,

           2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2005)

           3. der Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22,

           4. den öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien,

           5. den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien,

           6. den öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufspädagogischen Akademien,

           7. den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,

           8. den Fachhochschul-Studiengängen.

 

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:

           1. den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,

           2. den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes  2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

           3. der Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22,

           4. entfällt

           5. entfällt

           6. entfällt,

           7. entfällt

           8. den Fachhochschul-Studiengängen.

(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7 werden im Folgenden als Akademien bezeichnet.

(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden im Folgenden als Pädagogische Hochschulen bezeichnet.

(4) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet.

(4) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet.

 

§ 3. (1) Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Studierenden an allen Bildungseinrichtungen an.

 

§ 3. (1) Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Studierenden an allen Bildungseinrichtungen an. Die Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nur dann an, wenn sie zu Studien zugelassen sind, deren Curricula mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

§ 4. (1) … Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Akademie abgehalten werden, der Direktorin oder dem Direktor, sofern sie an einem Fachhochschul-Studiengang abgehalten werden, der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter, in allen anderen Fällen der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Bildungseinrichtung mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. …

§ 4. (1) … Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einem Fachhochschul-Studiengang abgehalten werden, der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter, in allen anderen Fällen der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Bildungseinrichtung mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. …

§ 4a. (1) ...

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Akademien, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Akademie zu enthalten.

(3) ...

(4) ...

§ 4a. (1) ...

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Pädagogischen Hochschule zu enthalten.

(3) ...

(4) ...

(5) Die Erhalter der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 8 haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Daten gemäß Abs. 2 bis 4 ab dem Ende der für die Durchführung der Aufnahmen bzw. Meldung der Fortsetzung der Studien an diesen Bildungseinrichtungen festgelegten Fristen (zB Inskriptionsfrist oder Zulassungsfrist) ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Erhalter der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Daten gemäß Abs. 3 und 4 ab dem Ende der für die Durchführung der Aufnahmen bzw. Meldung der Fortsetzung der Studien an diesen Bildungseinrichtungen festgelegten Fristen (zB Inskriptionsfrist oder Zulassungsfrist) ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.

§ 7. (1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:

           1. …

           2. ...

           3. ...

           4. die Vorsitzenden der Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,

 

           5. ...

§ 7. (1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:

           1. …

           2. ...

           3. ...

           4. die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen von Pädagogischen Hochschulen mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,

           5. ...

 

§ 7a. (2) Die Vorsitzenden der Akademievertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Akademievertretungen dient (Vorsitzendenkonferenz der Akademievertretungen).

 

§ 7a. (2) Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschulvertretungen dient (Vorsitzendenkonferenz der Pädagogischen Hochschulvertretungen).

3. Abschnitt

Vertretung der Studierenden an den Akademien

3. Abschnitt

Vertretung der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen

Studierendenvertretung an den Akademien

Studierendenvertretung an den Pädagogischen Hochschulen

§ 20a. (1) An den Akademien sind einzurichten:

1.        eine Studiengangsvertretung für jeden Studiengang,

2.        eine Akademievertretung.

§ 20a. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind einzurichten:

           1. eine Studiengangsvertretung für jeden Studiengang,

           2. eine Pädagogische Hochschulvertretung.

(2) Die Studiengangsvertretung besteht an Studiengängen mit bis zu 400 Studierenden aus drei Vertreterinnen oder Vertretern, an Studiengängen mit mehr als 400 Studierenden aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern. Die Studiengangsvertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Studiengangsvertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Den Studiengangsvertretungen obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Studienganges.

(2) Die Studiengangsvertretung besteht an Studiengängen mit bis zu 250 Studierenden aus drei Vertreterinnen oder Vertretern, an Studiengängen mit mehr als 250 Studierenden aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern. Die Studiengangsvertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Studiengangsvertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Den Studiengangsvertretungen obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Studienganges.

(3) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist jedes Jahr innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres von der Direktorin oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung durchzuführen. …

(3) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist jedes Jahr innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres von der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule in geheimer Abstimmung durchzuführen. …

(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges.

(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges, wenn sie zu Studien zugelassen sind, deren Curricula mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(5) Der Akademievertretung gehören alle Mitglieder der Studiengangsvertretungen der jeweiligen Akademie an. Die Akademievertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Akademievertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Akademie gegenüber den Organen der Akademie (insbesondere Direktorin oder Direktor und Lehrkörper).

(5) Der Pädagogischen Hochschulvertretung gehören alle Mitglieder der Studiengangsvertretungen der jeweiligen Pädagogischen Hochschule an. Die Pädagogische Hochschulvertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Pädagogischen Hochschulvertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Pädagogischen Hochschulvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule gegenüber den Organen der Pädagogischen Hochschule (insbesondere Rektorin oder Rektor und Lehrpersonal).

(6) An Akademien mit weniger als 200 Studierenden kann die Akademievertretung beschließen, dass eine Akademievertretung direkt von allen Studierenden an der Akademie zu wählen ist. In diesem Fall besteht die Akademievertretung aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern.

(6) An Pädagogischen Hochschulen mit weniger als 250 Studierenden kann die Pädagogische Hochschulvertretung beschließen, dass eine Pädagogische Hochschulvertretung direkt von allen Studierenden an der Pädagogischen Hochschule zu wählen ist. In diesem Fall besteht die Pädagogische Hochschulvertretung aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern.

(7) Die Funktionsperiode der Studiengangsvertretung und der Akademievertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.

(7) Die Funktionsperiode der Studiengangsvertretung und der Pädagogischen Hochschulvertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.

Infrastruktur der Akademievertretungen an den Akademien

Infrastruktur der Pädagogischen Hochschulvertretungen an den
Pädagogischen Hochschulen

 

§ 20b. (1) Der Schulerhalter hat der Akademievertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Akademiegebäude und eine dem Standard der Verwaltung der Akademie entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

 

§ 20b. (1) Der Hochschulerhalter hat der Pädagogischen Hochschulvertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Pädagogischen Hochschulgebäude und eine dem Standard der Verwaltung der Pädagogischen Hochschule entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Akademievertretung, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Pädagogischen Hochschulvertretung, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den ihr für die Akademievertretung zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Akademien bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den ihr für die Pädagogische Hochschulvertretung zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekannt zu geben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Akademien bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen.

§ 21. (1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:

           1. …

           2. …

           3. …

           4. …

           5. …

           6. …

           7. die Mitglieder der Akademievertretungen,

           8. …

           9. die von den Akademievertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

§ 21. (1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:

           1. …

           2. …

           3. …

           4. …

           5. …

           6. …

           7. die Mitglieder der Pädagogischen Hochschulvertretungen,

           8. …

           9. die von den Pädagogischen Hochschulvertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) Der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung ist von der Direktorin oder dem Direktor ein auf die jeweilige Funktionsperiode befristeter und mit einem Lichtbild versehener Ausweis auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der Ausstellerin oder dem Aussteller auszufolgen.

(5) Der oder dem Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretung ist von der Rektorin oder dem Rektor ein auf die jeweilige Funktionsperiode befristeter und mit einem Lichtbild versehener Ausweis auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der Ausstellerin oder dem Aussteller auszufolgen.

§ 22. (1) ...

(2) ...

(3) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter verringern das Stundenausmaß der freien Wahlfächer für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß:

§ 22. (1) ...

(2) ...

(3) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter verringern das Stundenausmaß der freien Wahlfächer bzw. an Pädagogischen Hochschulen der ergänzenden Studien für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß:

§ 23. (1) ...

(2) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter insbesondere in Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtungen erfolgt

           1. an Akademien durch einen Beschluss der jeweiligen Akademievertretung,

 

           2. ...

§ 23. (1) ...

(2) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter insbesondere in Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtungen erfolgt

           1. an Pädagogischen Hochschulen durch einen Beschluss der jeweiligen Pädagogischen Hochschulvertretung,

           2. …

 

§ 25. (5) Die Vorsitzenden der Akademievertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung mit einem die Akademie kennzeichnenden Zusatz.

 

§ 25. (5) Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Pädagogischen Hochschulvertretung mit einem die Pädagogische Hochschule kennzeichnenden Zusatz.

§ 29. (1) ...

(4) … Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für Studierende an Akademien ist von der Direktorin oder dem Direktor in geeigneter Weise zu überprüfen. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen ist vom Erhalter in geeigneter Weise zu überprüfen. ....

§ 29. (1) ...

(4) … Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für Studierende an Pädagogischen Hochschulen ist von der Rektorin oder dem Rektor in geeigneter Weise zu überprüfen. …

§ 30. (1) ...

(3) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat für Akademievertretungen 85 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Akademien abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Akademievertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Akademievertretungen mit einer Studierendenzahl von

           1.bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 2.180 Euro,

           2. bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3.634 Euro,

           3. bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 5.450 Euro und

           4. über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 7.267 Euro

erhalten.

§ 30. (1) ...

(3) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat für Pädagogische Hochschulvertretungen 85 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Pädagogischen Hochschulvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Pädagogische Hochschulvertretungen mit einer Studierendenanzahl von

           1. bis zu 400 einen Grundbetrag in der Höhe von 2.500 Euro,

           2. bis zu 800 einen Grundbetrag in der Höhe von 5.000 Euro,

           3. bis zu 1.200 einen Grundbetrag in der Höhe von 7.500 Euro und

           4. über 1.200 einen Grundbetrag in der Höhe von 10.000 Euro

erhalten.

§ 33. (1) ...

(6) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften für Aufgaben einer Akademievertretung, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 5 087 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung berechtigt.

§ 33. (1) ...

(6) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften für Aufgaben einer Pädagogischen Hochschulvertretung, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 5 087 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretung berechtigt.

§ 34. (1) ...

(2) …Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Akademievertretungen und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten die Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen durch Verordnung festzulegen.

§ 34. (1) ...

(2) …Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Pädagogischen Hochschulvertretungen und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten die Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen durch Verordnung festzulegen.

§ 35a. (1) ...

(2) Die zum Zeitpunkt der Hochschülerschaftswahlen bestehenden Akademievertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß § 21 dieser Akademie zu wählen.

(3) ...

§ 35a. (1) ...

(2) Die zum Zeitpunkt der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen bestehenden Pädagogischen Hochschulvertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter gemäß § 21 dieser Pädagogischen Hochschule zu wählen.

(3) ...

(4) Mitglieder der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen an Universitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden bilden eine Wahlgemeinschaft. ...

(5) ...

(4) Mitglieder der Universitätsvertretungen und Pädagogischen Hochschulvertretungen an Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen mit jeweils weniger als 1.000 Studierenden bilden eine Wahlgemeinschaft. ...

(5) ...

(6) Die Universitätsvertretungen, die Akademievertretungen, die Wahlgemeinschaft und die Listenverbände haben gleichzeitig mit der Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung die jeweils gleiche Zahl von Ersatzpersonen zu wählen. ...

(7) Die Festlegung der Zahl der von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, deren Mitglieder die Wahlgemeinschaft gemäß Abs. 4 bilden, und des Wahlverfahrens gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers vorzunehmen.

(6) Die Universitätsvertretungen, die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Wahlgemeinschaft und die Listenverbände haben gleichzeitig mit der Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung die jeweils gleiche Zahl von Ersatzpersonen zu wählen. ...

(7) Die Festlegung der Zahl der von den Universitätsvertretungen und Pädagogischen Hochschulvertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, der Universitätsvertretungen und Pädagogischen Hochschulvertretungen, deren Mitglieder die Wahlgemeinschaft gemäß Abs. 4 bilden, und des Wahlverfahrens gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers vorzunehmen.

Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretung an
Akademien und Fachhochschul-Studiengängen

Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretung an
Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschul-Studiengängen

 

§ 45a. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretungen oder Akademievertretungen durch Verordnung festzulegen. …

 

§ 45a. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretungen oder Pädagogischen Hochschulvertretungen durch Verordnung festzulegen. …

§ 52. (1) ...

(3) Die Kontrollkommission ist zusammenzusetzen aus:

           1. vier von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

 

 

           2. zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,

           3. zwei von der Bundesvertretung der Studierenden durch Beschluss zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

           4. einer oder einem von der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen durch Beschluss zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter.

§ 52. (1) ...

(3) Die Kontrollkommission ist zusammenzusetzen aus:

           1. drei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

           2. einer oder einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter,

           3. zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,

           4. zwei von der Bundesvertretung der Studierenden durch Beschluss zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

           5. einer oder einem von der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen durch Beschluss zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter.“

§ 56 (1) ... (7) ...

§ 56. (1) ... (7) ...

(8) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zum 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes, §§ 1, 3, 4, 4a, 7, 7a, 20a samt Überschrift, § 20b samt Überschrift, §§ 21, 22, 23, 25, 29, 30, 33, 34, 35a, 45a samt Überschrift, §§ 52 und 59 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

 

 

 

§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

 

 

 

 

           2. im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur

betraut.

§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,

           2. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

           3. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.