77 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden (Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2007 – SRÄG 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (67. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 19a Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und nach § 4a Z 4 BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes.“

2. § 33 Abs. 1 und 1a lauten:

„(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

           1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben‑Anmeldung) und

           2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).“

3. § 41 Abs. 2 wird aufgehoben.

4. Im § 41 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

         „3. für die Mindestangaben‑Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.“

5. § 41 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Zwei Abschriften der bestätigten, vollständigen An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zu übermitteln.“

6. Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„An die Stelle des Betrages von 1 350 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“

7. Dem § 77 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Abweichend von den Abs. 6 und 8 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall

           1. auch 50 % des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird, oder

           2. die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.

Der Lauf der im ersten Satz genannten Frist wird für die Dauer des Wegfalles des Anspruches auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 gehemmt.“

11. § 111 samt Überschrift lautet:

„Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

           1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

           2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

           3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

           4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

                  - mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,

                  - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

(3) Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 beträgt ein Jahr.

(4) Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.“

12. Nach § 111 wird folgender § 111a samt Überschrift eingefügt:

„Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren

§ 111a. Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Verzichten sie auf die Parteistellung, so tritt der Versicherungsträger in diese Parteistellung ein. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich zu erklären; diese hat den Versicherungsträger davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verzicht bewirkt die Unterbrechung aller in Betracht kommenden Verfahrensfristen.“

13. § 113 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

           1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

           2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

           3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

           4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.“

14. Die bisherigen Abs. 2 bis 5 des § 113 erhalten die Bezeichnungen „(4)“ bis „(7)“.

15. Im § 113 Abs. 6 (neu) wird der Ausdruck „gemäß Abs. 1“ durch den Ausdruck „nach den Abs. 2 und 3“ und der Ausdruck „gemäß Abs. 2“ durch den Ausdruck „nach Abs. 4“ ersetzt.

16. Im § 471d wird der Ausdruck „Frist für die An- und Abmeldung“ durch den Ausdruck „Frist für die vollständige Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 2 und für die Abmeldung“ ersetzt.

17. Dem § 607 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 9 erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer), sondern die Alterspension (Knappschaftsalterspension) in Anspruch nehmen.“

18. Im § 607 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Juli 1950“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1951“ und der Ausdruck „1. Juli 1955“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1956“ ersetzt.

19. Im § 607 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2007“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2010“ ersetzt.

20. Im § 607 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2008“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2011“ ersetzt.

21. Im § 607 Abs. 14 erster Satz wird der Ausdruck „30. Juni 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1950“ und der Ausdruck „30. Juni 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1955“ ersetzt.

22. § 607 Abs. 14a lautet:

„(14a) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Abs. 14 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“

23. Im § 617 Abs. 13 Einleitung wird der Ausdruck „30. Juni 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1950“ und der Ausdruck „30. Juni 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1955“ ersetzt.

24. Im § 617 Abs. 13 Z 1 entfällt der Ausdruck „- 1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 … 60,5. Lebensjahr;“.

25. Im § 617 Abs. 13 Z 2 entfällt der Ausdruck „- 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 … 55,5. Lebensjahr;“.

26. Im § 622 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „ , sonst zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz - nach Evaluierung der Auswirkungen dieser Anmeldeverpflichtung - durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel für eine allgemeine Anmeldeverpflichtung geeignet sind“ durch den Ausdruck „in Kraft“ ersetzt.

27. Im § 622 Abs. 1 entfallen der zweite und dritte Satz.

28. Im § 625 Abs. 1a wird der Ausdruck „ , sonst zu dem Zeitpunkt in Kraft, der sich aus der Verordnung nach § 622 Abs. 1 ergibt“ durch den Ausdruck „in Kraft“ ersetzt.

29. Nach § 630 wird folgender § 631 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 (67. Novelle)

§ 631. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2007 die §§ 19a Abs. 1, 77 Abs. 9, 607 Abs. 7, 12 und 14 sowie 617 Abs. 13 und 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

           2. mit 1. Jänner 2008 die §§ 33 Abs. 1 und 1a, 41 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 5, 111 samt Überschrift, 111a samt Überschrift, 113, 471d, 622 Abs. 1 und 625 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2006 § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007.

(2) § 41 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Der Anwendung des § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen.

(4) Abweichend von § 44 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 beläuft sich in den Jahren 2006 und 2007 die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b auf 1 350 €.

(5) § 607 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 ist auf Antrag des Pensionsbeziehers/der Pensionsbezieherin auch auf Alterspensionen (Knappschaftsalterspensionen) mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (32. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26a wird folgender Satz angefügt:

„An die Stelle des Betrages von 1 350 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.“

2. Dem § 33 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Abweichend von Abs. 9 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall

           1. auch 50 % des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird, oder

           2. die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.

Der Lauf der im ersten Satz genannten Frist wird für die Dauer des Wegfalles des Anspruches auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 gehemmt.“

3. Dem § 298 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 9 erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, sondern die Alterspension in Anspruch nehmen.“

4. Im § 298 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Juli 1950“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1951“ und der Ausdruck „1. Juli 1955“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1956“ ersetzt.

5. Im § 298 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2007“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2010“ ersetzt.

6. Im § 298 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2008“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2011“ ersetzt.

7. Im § 298 Abs. 13a erster Satz wird der Ausdruck „30. Juni 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1950“ und der Ausdruck „30. Juni 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1955“ ersetzt.

8. § 298 Abs. 13b lautet:

„(13b) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Abs. 13a – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag(§ 131 Abs. 1 Z 4) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“

9. Im § 306 Abs. 10 Einleitung wird der Ausdruck „30. Juni 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1950“ und der Ausdruck „30. Juni 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1955“ ersetzt.

10. Im § 306 Abs. 10 Z 1 entfällt der Ausdruck „- 1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 … 60,5. Lebensjahr;“.

11. Im § 306 Abs. 10 Z 2 entfällt der Ausdruck „- 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 … 55,5. Lebensjahr;“.

12. Im § 316 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 629“ durch den Ausdruck „§ 315“ und der Ausdruck „§ 629 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 315 Abs. 2“ ersetzt.

13. Nach § 316 wird folgender § 317 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 (32. Novelle)

§ 317. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2007 die §§ 33 Abs. 10, 298 Abs. 7, 12, 13a und 13b sowie 306 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2007 der § 316 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2006 § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007.

(2) Der Anwendung des § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen.

(3) § 298 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 ist auf Antrag des Pensionsbeziehers/der Pensionsbezieherin auch auf Alterspensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes (32. Novelle zum BSVG)

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 23a wird folgender Satz angefügt:

„An die Stelle des Betrages von 1 350 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.“

2. Dem § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abweichend von Abs. 6 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall

           1. auch 50 % des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird, oder

           2. die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.

Der Lauf der im ersten Satz genannten Frist wird für die Dauer des Wegfalles des Anspruches auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 gehemmt.“

3. Dem § 287 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 9 erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, sondern die Alterspension in Anspruch nehmen.“

4. Im § 287 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Juli 1950“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1951“ und der Ausdruck „1. Juli 1955“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1956“ ersetzt.

5. Im § 287 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2007“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2010“ ersetzt.

6. Im § 287 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2008“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2011“ ersetzt.

7. Im § 287 Abs. 13a erster Satz wird der Ausdruck „30. Juni 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1950“ und der Ausdruck „30. Juni 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1955“ ersetzt.

8. § 287 Abs. 13b lautet:

„(13b) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Abs. 13a – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“

9. Im § 295 Abs. 11 Einleitung wird der Ausdruck „30. Juni 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1950“ und der Ausdruck „30. Juni 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1955“ ersetzt.

10. Im § 295 Abs. 11 Z 1 entfällt der Ausdruck „- 1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 … 60,5. Lebensjahr;“.

11. Im § 295 Abs. 11 Z 2 entfällt der Ausdruck „- 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 … 55,5. Lebensjahr;“.

12. Im § 306 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 629“ durch den Ausdruck „§ 305“ und der Ausdruck „§ 629 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 305 Abs. 2“ ersetzt.

13. Nach § 306 wird folgender § 307 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 (32. Novelle)

§ 307. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2007 die §§ 28 Abs. 7, 287 Abs. 7, 12, 13a und 13b sowie 295 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2007 der § 306 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2006 § 23a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007.

(2) Der Anwendung des § 23a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen.

(3) § 287 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 ist auf Antrag des Pensionsbeziehers/der Pensionsbezieherin auch auf Alterspensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (4. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension – mit Ausnahme der in Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 6 genannten Voraussetzung – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“

2. Im § 15 Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck „0,35 %“ durch den Ausdruck „0,175 %“ ersetzt.

3. In der Überschrift zu § 19 wird der Ausdruck „zum Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „zu Art. 1 des Bundesgesetzes“ ersetzt.

4. Nach § 19 wird folgender § 20 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 (4. Novelle)

§ 20. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2007 die §§ 15 Abs. 4 Z 2 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2007 § 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007.

(2) § 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 ist auf Schwerarbeitspensionen mit Stichtag ab dem 1. Jänner 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(3) § 15 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 ist auch auf Korridorpensionen mit Stichtag vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Artikel 5

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1 in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 und 9 ASVG, § 33 Abs. 9 und 10 GSVG, § 8 FSVG oder § 28 Abs. 6 und 7 BSVG, der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 8 und 9 ASVG oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 589 Abs. 5 ASVG;“

2. Dem § 49 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 12 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.“