Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (67. Novelle zum ASVG)

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

§ 19a. (1) Personen, die von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 123 Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Die Selbstversicherung für Personen, die von der Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen sind, erfolgt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (§ 7a B-KUVG).

§ 19a. (1) Personen, die von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und nach § 4a Z 4 BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 123 Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Die Selbstversicherung für Personen, die von der Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen sind, erfolgt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (§ 7a B-KUVG).

(2) bis (6) unverändert.

(2) bis (6) unverändert.

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann die Meldefrist im allgemeinen bis zu sieben Tagen oder für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden.

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

 

           1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben‑Anmeldung) und

 

           2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) unverändert.

(2) unverändert.

Form der Meldungen

Form der Meldungen

§ 41. (1) unverändert.

§ 41. (1) unverändert.

(2) Die Anmeldung hat jedenfalls zu umfassen:

(2) Aufgehoben.

           1. die Dienstgeberkontonummer;

 

           2. Familienname, Vorname(n) und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Beschäftigten;

 

           3. Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme;

 

           4. die Art der Versicherung;

 

           5. Tag des Beginns der Beitragszahlung nach dem BMVG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften.

 

Wenn die Anmeldung nur diese Mindestangaben enthält, sind die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzusenden.

 

(3) unverändert.

(3) unverändert.

(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist.  Diese Richtlinien haben

(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist.  Diese Richtlinien haben

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.

           2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind;

 

           3. für die Mindestangaben‑Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.

(5) Zwei Abschriften der bestätigten An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.

(5) Zwei Abschriften der bestätigten, vollständigen An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zu übermitteln. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

           1. bis 18. unverändert.

           1. bis 18. unverändert.

 

An die Stelle des Betrages von 1 350 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(2) bis (8) unverändert.

(2) bis (8) unverändert.

Ausmaß und Entrichtung

Ausmaß und Entrichtung

§ 77. (1) bis (8) unverändert.

§ 77. (1) bis (8) unverändert.

 

(9) Abweichend von den Abs. 6 und 8 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall

 

           1. auch 50 % des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird oder

 

           2. die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.

 

Der Lauf der im ersten Satz genannten Frist wird für die Dauer des Wegfalles des Anspruches auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 gehemmt.

Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht

Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

§ 111. Dienstgeber und sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 die Bevollmächtigten, die der ihnen aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen bzw. zur Übermittlung von Meldungsabschriften an den Dienstnehmer nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern, den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit keine Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, gewähren oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 730 € bis 2 180 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 2 180 € bis 3 630 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

 

           1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

 

           2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

 

           3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

 

           4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

 

                  - mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,

 

                  - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

 

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

(3) Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 beträgt ein Jahr.

 

(4) Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

 

Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren

 

§ 111a. Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Verzichten sie auf die Parteistellung, so tritt der Versicherungsträger in diese Parteistellung ein. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich zu erklären; diese hat den Versicherungsträger davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verzicht bewirkt die Unterbrechung aller in Betracht kommenden Verfahrensfristen.

Beitragszuschläge

Beitragszuschläge

§ 113. (1) Beitragszuschläge können den in § 111 genannten Personen (Stellen) in folgenden Fällen vorgeschrieben werden:

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

           1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist oder wenn das Entgelt nicht gemeldet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Anmeldung bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes durch den Versicherungsträger entfallen, vorgeschrieben werden.

           1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

           2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist oder wenn das Entgelt verspätet gemeldet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Anmeldung bzw. bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen, vorgeschrieben werden.

           2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

           3. Wenn ein zu niedriges Entgelt gemeldet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten der Differenz zwischen den Beiträgen, die sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergeben, und den zu entrichtenden Beiträgen vorgeschrieben werden.

           3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

 

           4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung aufgrund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

 

(2) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

 

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

 

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

Meldungen

Meldungen

§ 471d. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, daß die Frist für die An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.

§ 471d. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, daß die Frist für die vollständige Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 2 und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.

Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

§ 607. (1) bis (6) unverändert.

§ 607. (1) bis (6) unverändert.

(7) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die §§ 238, 239, 253, 261, 261c, 284, 284c, 285 und 563 Abs. 19 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist.

(7) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die §§ 238, 239, 253, 261, 261c, 284, 284c, 285 und 563 Abs. 19 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 9 erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer), sondern die Alterspension (Knappschaftsalterspension) in Anspruch nehmen.

(8) bis (11) unverändert.

(8) bis (11) unverändert.

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der §§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z 3 und 284b - so anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1951 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1956 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der §§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z 3 und 284b - so anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

dabei gilt § 231 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

dabei gilt § 231 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

             - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 116a oder 116b GSVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

             - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 116a oder 116b GSVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

             - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a oder nach § 228a decken,

             - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a oder nach § 228a decken,

             - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).

             - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).

§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 15 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 15 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2011 ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(13) unverändert.

(13) unverändert.

(14) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben hat; abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens 31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31. Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen und finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen.

(14) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben hat; abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens 31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31. Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen und finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen.

 

(14a) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Abs. 14 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.

(15) bis (23) unverändert.

(15) bis (23) unverändert.

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (62. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (62. Novelle)

§ 617. (1) bis (12) unverändert.

§ 617. (1) bis (12) unverändert.

(13) § 607 Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt

(13) § 607 Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt

           1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

           1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

                         - 1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 ........... 60,5. Lebensjahr;

 

                         - 1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 ...... 61. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 ...... 61. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 ...... 62. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 ...... 62. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 ...... 63. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 ...... 63. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 ...... 64. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 ...... 64. Lebensjahr;

           2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

           2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

                         - 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 ........... 55,5. Lebensjahr;

 

                         - 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 ...... 56. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 ...... 56. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 ...... 57. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 ...... 57. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 ...... 58. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 ...... 58. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 ...... 59. Lebensjahr.

                         - 1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 ...... 59. Lebensjahr.

Schlussbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004

Schlussbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004

§ 622. (1) Die §§ 33 Abs. 1 und 1a sowie 41 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004 und die Aufhebung des § 41 Abs. 2 treten, sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach § 30 zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006, sonst zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz - nach Evaluierung der Auswirkungen dieser Anmeldeverpflichtung - durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel für eine allgemeine Anmeldeverpflichtung geeignet sind. Die Evaluierung hat bis längstens 31. Dezember 2006 zu erfolgen; die Verordnung kann frühestens mit 1. Jänner 2007 erlassen werden. Bis zur Erlassung dieser Verordnung hat der Hauptverband der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz monatlich ab Februar 2006 einen Bericht über die Umsetzung der neuen Meldebestimmungen zu erstatten.

§ 622. (1) Die §§ 33 Abs. 1 und 1a sowie 41 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004 und die Aufhebung des § 41 Abs. 2 treten, sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach § 30 zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 (65. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 (65. Novelle)

§ 625. (1) unverändert.

§ 625. (1) unverändert.

(1a) § 113 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 tritt, sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach § 30 zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006, sonst zu dem Zeitpunkt in Kraft, der sich aus der Verordnung nach § 622 Abs. 1 ergibt.

(1a) § 113 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 tritt, sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach § 30 zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) bis (14) unverändert.

(2) bis (14) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 (67. Novelle)

 

§ 631. (1) Es treten in Kraft:

 

           1. mit 1. Juli 2007 die §§ 19a Abs. 1, 77 Abs. 9, 607 Abs. 7, 12 und 14 sowie 617 Abs. 13 und 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

 

           2. mit 1. Jänner 2008 die §§ 33 Abs. 1 und 1a, 41 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 5, 111 samt Überschrift, 111a samt Überschrift, 113, 471d, 622 Abs. 1 und 625 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

 

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2006 § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007.

 

(2) § 41 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

 

(3) Der Anwendung des § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen.

 

(4) Abweichend von § 44 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 beläuft sich in den Jahren 2006 und 2007 die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b auf 1 350 €.

 

(5) § 607 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 ist auf Antrag des Pensionsbeziehers/der Pensionsbezieherin auch auf Alterspensionen (Knappschaftsalterspensionen) mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (32. Novelle zum GSVG)

Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung in besonderen Fällen

Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung in besonderen Fällen

§ 26a. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.

§ 26a. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie. An die Stelle des Betrages von 1 350 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.

Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung

Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung

§ 33. (1) bis (9) unverändert.

§ 33. (1) bis (9) unverändert.

 

(10) Abweichend von Abs. 9 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall

 

           1. auch 50 % des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird, oder

 

           2. die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.

 

Der Lauf der im ersten Satz genannten Frist wird für die Dauer des Wegfalles des Anspruches auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 gehemmt.

Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

§ 298. (1) bis (6) unverändert.

§ 298. (1) bis (6) unverändert.

(7) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die §§ 122, 123, 130, 139, 143a und 266 Abs. 18 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist.

(7) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die §§ 122, 123, 130, 139, 143a und 266 Abs. 18 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 9 erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, sondern die Alterspension in Anspruch nehmen.

(8) bis (11) unverändert.

(8) bis (11) unverändert.

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 - so anzuwenden, dass abweichend von § 131 Abs. 1

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1951 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1956 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 - so anzuwenden, dass abweichend von § 131 Abs. 1

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

dabei gilt § 119 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

dabei gilt § 119 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

             - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

             - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

             - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,

             - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,

             - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).

             - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).

§ 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2011 ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(13) unverändert.

(13) unverändert.

(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.

(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.

 

(13b) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Abs. 13a – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.

(14) bis (18) unverändert.

(14) bis (18) unverändert.

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (29. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (29. Novelle)

§ 306. (1) bis (9) unverändert.

§ 306. (1) bis (9) unverändert.

(10) § 298 Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt

(10) § 298 Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt

           1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

           1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

                         - 1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 ........... 60,5. Lebensjahr;

 

                         - 1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 ...... 61. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 ...... 61. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 ...... 62. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 ...... 62. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 ...... 63. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 ...... 63. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 ...... 64. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 ...... 64. Lebensjahr;

           2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

           2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

                         - 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 ........... 55,5. Lebensjahr;

 

                         - 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 ...... 56. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 ...... 56. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 ...... 57. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 ...... 57. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 ...... 58. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 ...... 58. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 ...... 59. Lebensjahr.

                         - 1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 ...... 59. Lebensjahr.

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006

§ 316. (1) und (2) unverändert.

§ 316. (1) und (2) unverändert.

(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 315. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 629 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist § 629 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 315. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 315 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist § 315 Abs. 2 anzuwenden.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 (32. Novelle)

 

§ 317. (1) Es treten in Kraft:

 

           1. mit 1. Juli 2007 die §§ 33 Abs. 10, 298 Abs. 7, 12, 13a und 13b sowie 306 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

 

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2007 der § 316 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

 

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2006 § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007.

 

(2) Der Anwendung des § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen.

 

(3) § 298 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 ist auf Antrag des Pensionsbeziehers/der Pensionsbezieherin auch auf Alterspensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes (32. Novelle zum BSVG)

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

§ 23a. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.

§ 23a. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie. An die Stelle des Betrages von 1 350 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.

Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

§ 28. (1) bis (6) unverändert.

§ 28. (1) bis (6) unverändert.

 

(7) Abweichend von Abs. 6 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall

 

           1. auch 50 % des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird, oder

 

           2. die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.

 

Der Lauf der im ersten Satz genannten Frist wird für die Dauer des Wegfalles des Anspruches auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 gehemmt.

Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

§ 287. (1) bis (6) unverändert.

§ 287. (1) bis (6) unverändert.

(7) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die §§ 113, 114, 121, 130, 134a und 255 Abs. 18 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist.

(7) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die §§ 113, 114, 121, 130, 134a und 255 Abs. 18 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 9 erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, sondern die Alterspension in Anspruch nehmen.

(8) bis (11) unverändert.

(8) bis (11) unverändert.

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 46 Abs. 1, 113, 114, 130 und 134 - so anzuwenden, dass abweichend von § 122 Abs. 1

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1951 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1956 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 46 Abs. 1, 113, 114, 130 und 134 - so anzuwenden, dass abweichend von § 122 Abs. 1

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

dabei gilt § 110 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

dabei gilt § 110 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

             - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 116a oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

             - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 116a oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

             - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,

             - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,

             - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG).

             - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG).

§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2011 ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(13) unverändert.

(13) unverändert.

(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.

(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.

 

(13b) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Abs. 13a – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.

(14) bis (18) unverändert.

(14) bis (18) unverändert.

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (28. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (28. Novelle)

§ 295. (1) bis (10) unverändert.

§ 295. (1) bis (10) unverändert.

(11) § 287 Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt

(11) § 287 Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt

           1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

           1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

                         - 1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 ........... 60,5. Lebensjahr;

 

                         - 1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 ...... 61. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 ...... 61. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 ...... 62. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 ...... 62. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 ...... 63. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 ...... 63. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 ...... 64. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 ...... 64. Lebensjahr;

           2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

           2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

                         - 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 ........... 55,5. Lebensjahr;

 

                         - 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 ...... 56. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 ...... 56. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 ...... 57. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 ...... 57. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 ...... 58. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 ...... 58. Lebensjahr;

                         - 1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 ...... 59. Lebensjahr.

                         - 1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 ...... 59. Lebensjahr.

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006

§ 306. (1) und (2) unverändert.

§ 306. (1) und (2) unverändert.

(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 305. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 629 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist § 629 Abs. 2 anzuwenden.“

(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 305. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 305 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist § 305 Abs. 2 anzuwenden.“

 

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 (32. Novelle)

 

§ 307. (1) Es treten in Kraft:

 

           1. mit 1. Juli 2007 die §§ 28 Abs. 7, 287 Abs. 7, 12, 13a und 13b sowie 295 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

 

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2007 der § 306 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007.

 

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2006 § 23a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007.

 

(2) Der Anwendung des § 23a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen.

 

(3) § 287 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 ist auf Antrag des Pensionsbeziehers/der Pensionsbezieherin auch auf Alterspensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (4. Novelle zum APG)

Alterspension, Anspruch

Alterspension, Anspruch

§ 4. (1) bis (6) unverändert.

§ 4. (1) bis (6) unverändert.

 

(7) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension – mit Ausnahme der in Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 6 genannten Voraussetzung – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.

Parallelrechnung

Parallelrechnung

§ 15. (1) bis (3) unverändert.

§ 15. (1) bis (3) unverändert.

(4) Wird von einer in Abs. 1 genannten Person, die nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) eine vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach § 4 Abs. 2 beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Verminderung der Leistung wie folgt durchzuführen:

(4) Wird von einer in Abs. 1 genannten Person, die nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) eine vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach § 4 Abs. 2 beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Verminderung der Leistung wie folgt durchzuführen:

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) liegt, ist die Leistung um 0,35 % zu vermindern.

           2. für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) liegt, ist die Leistung um 0,175 % zu vermindern.

(5) bis (7) unverändert.

(5) bis (7) unverändert.

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2006 (3. Novelle)

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2006 (3. Novelle)

§ 19. unverändert.

§ 19. unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 (4. Novelle)

 

§ 20. (1) Es treten in Kraft:

 

           1. mit 1. Juli 2007 die §§ 15 Abs. 4 Z 2 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

 

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2007 § 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007.

 

(2) § 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 ist auf Schwerarbeitspensionen mit Stichtag ab dem 1. Jänner 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

 

(3) § 15 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 ist auch auf Korridorpensionen mit Stichtag vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Artikel 5

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Ruhen des Anspruches

Ruhen des Anspruches

§ 12. (1) und (2) unverändert.

§ 12. (1) und (2) unverändert.

(3) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiter zu leisten

(3) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiter zu leisten

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1 in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 33 Abs. 9 GSVG, § 8 FSVG oder § 28 Abs. 6 BSVG, der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 8 ASVG oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 589 Abs. 5 ASVG;

           2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1 in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 und 9 ASVG, § 33 Abs. 9 und 10 GSVG, § 8 FSVG oder § 28 Abs. 6 und 7 BSVG, der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 8 und 9 ASVG oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 589 Abs. 5 ASVG;

           3. unverändert.

           3. unverändert.

(4) bis (6) unverändert.

(4) bis (6) unverändert.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 49. (1) bis (9) unverändert.

§ 49. (1) bis (9) unverändert.

 

(10) § 12 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.