Vorblatt

Probleme:

Mit dem gleichzeitig zu verabschiedenden Bundesverfassungsgesetz wird eine umfangreiche Wahlrechtsreform in der Rechtsordnung verankert. Die Senkung des Alters für die Ausübung des aktiven Wahlrechts auf das 16. Lebensjahr und die Einführung der Briefwahl muss nun in den einzelnen Wahlgesetzen Berücksichtigung finden.

Lösung:

Anpassung der Nationalrats-Wahlordnung 1992, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, der Europawahlordnung, des Wählerevidenzgesetzes 1973, des Europa-Wählerevidenzgesetzes, des Volksbegehrengesetzes 1973, des Volksabstimmungsgesetzes 1972 und des Volksbefragungsgesetzes 1989.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanziellen Auswirkungen:

Geht man davon aus, dass 140.000 bis 200.000 Wahlberechtigte mehr anfallen könnten, so ergeben sich wegen der pro Wahlberechtigten zu entrichtenden Pauschalvergütung von 0,40 € für die Führung der Wählerevidenz Mehrkosten für den Bund im Ausmaß von maximal 80.000 € pro Jahr. Für eine Nationalratswahl würden Mehrkosten für den Bund im Ausmaß von maximal 120.000 € (0,60 € pro Wahlberechtigten) entstehen. Für Bundespräsidentenwahlen würden für einen Wahlgang maximal 100.000 € (bei zwei Wahlgängen maximal 150.000 €) an Mehrkosten für den Bund entstehen (0,50 € bzw. 0,75 € pro Wahlberechtigten). Bei Volksbegehren belaufen sich die Mehrkosten auf jeweils 60.000 € (0,30 € pro Wahlberechtigten), bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf maximal 100.000 € pro Abstimmungs- oder Befragungsvorgang (0,50 € pro Wahlberechtigten). Mit der wesentlich erhöhten Anzahl der an die Gemeinden zu entrichtenden Pauschalvergütungen werden die dort durch die Briefwahl entstehenden Mehrkosten abgegolten sein.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen überwiegend nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union; im Übrigen sind sie mit diesem vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Gemäß Art. 26 Abs. 6 und 23a Abs. 5 B-VG bedarf es bei der Verabschiedung der Änderung des § 60 NRWO und des § 46 EuWO der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

1. Briefwahl

Mit der vorliegenden Gesetzesinitiative wird die Möglichkeit zur Stimmabgabe mittels Briefwahl bei allen bundesweit abzuhaltenden Wahlen ermöglicht. Mit der Einführung der Briefwahl wird bewirkt, dass keine Wählergruppe mehr von vornherein wegen ihrer Abwesenheit am Wahltag von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist, weiters kann das komplizierte Procedere bei der Stimmabgabe im Ausland entfallen. Wähler, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben demnach Anspruch auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen. Bei der Wahl selbst ist der amtliche Stimmzettel auszufüllen, in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und auf der Wahlkarte eidesstattlich zu erklären, dass der Stimmzettel persönlich und unbeobachtet ausgefüllt wurde. Die Wahlkarten sind so rechtzeitig zur Post zu geben, dass sie spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis spätestens 14.00 Uhr bei der Bezirkswahlbehörde einlangen.

Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen eidesstattlichen Erklärung soll sichergestellt werden, dass das Wahlrecht tatsächlich persönlich und geheim ausgeübt wird. Mit der Neuregelung der Briefwahl, die parallel zum derzeitigen Wahlkarten-System bestehen soll, wird das gesamte Wahlprocedere wesentlich vereinfacht und beschleunigt.

2. Herabsetzung des Wahlalters

Mit dem vorliegenden Gesetz soll das im Bundes-Verfassungsgesetz in Hinkunft verankerte Mindestalter für die Ausübung des aktiven Wahlrechts (16 Jahre) in die einzelnen Wahlgesetze implementiert werden. Demnach können alle Österreicherinnen und Österreicher, die am Wahltag oder am Tag einer Volksabstimmung oder Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollenden, von ihrem Wahl- oder Stimmrecht Gebrauch machen. Die genannten Personen können dann ebenso bei Volksbegehren unterschreiben oder Unterstützungserklärungen für wahlwerbende Gruppen bei Nationalratswahlen oder Europawahlen oder für Bewerberinnen oder Bewerber von Bundespräsidentenwahlen unterfertigen.

3. Auslandsösterreicher(innen)

Durch die Einführung der Briefwahl entfällt das komplizierte Procedere für eine Stimmabgabe aus dem Ausland (Stimmabgabe vor Vertretungsbehörde, vor Zeugin bzw. Zeugen oder vor Notar/in) ersatzlos. Darüber hinaus sind insbesondere noch folgende Maßnahmen vorgesehen:

         - Versuch einer amtswegigen Verständigung der in der Wählerevidenz registrierten Auslandsösterreicher(innen) über eine bevorstehende Streichung aus der Wählerevidenz;

         Möglichkeit, bei einer bevorstehenden Wahl die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen zu können;

         - amtswegige Zustellung der Wahlkarte für die Dauer von maximal 10 Jahren, wenn der (die) Auslandsösterreicher(in) die amtswegige Zustellung „aboniert“.

         - Hinkünftige Wartung der Anschrift der in der Wählerevidenz verspeicherten Adressdaten der Auslandsösterreicher(innen).

4. Internationale Wahlbeobachtung

Das aus 1990 stammende Kopenhagener Dokument der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) behandelt Wahlgrundsätze und die Ermöglichung der internationalen Wahlbeobachtung. Österreich hat als Teilnehmerstaat der OSZE im Rahmen von zwei internationalen OSZE-Treffen (1990 und 1999) die dort bekundeten Absichtserklärungen, internationale Wahlbeobachter einzuladen, mitgetragen. Die innerstaatliche gesetzliche Verankerung soll in Hinkunft die internationale Wahlbeobachtung im Rahmen von OSZE-Missionen tatsächlich möglich machen. Konkret ist eine Weitergabe der Daten der akkreditierten internationalen Wahlbeobachter und Begleitpersonen an die nachgeordneten Wahlbehörden sowie eine Zusammenfassung und Weitergabe der Daten der Wahllokale sowie der Öffnungszeiten an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle im Weg des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorgesehen. Hierfür waren einige Fristen zu verlegen. Schließlich wurde das Procedere in den Wahlbehörden, das schon bislang präzise geregelt war, dem Umstand angepasst, dass in Hinkunft auch internationale Wahlbeobachter Zugang zu den Wahllokalen sowie zu den Sitzungen der Wahlbehörden haben sollen.

5. Legistische Bereinigungen

Die Konzipierung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2007 wurde zum Anlass genommen, eine Reihe legistischer Unschärfen und Redaktionsversehen zu bereinigen. Hierbei wurden die Ämter der Landesregierungen miteingebunden. Als Maßnahmen seien hervorgehoben:

         - Überarbeitung des § 106 NRWO: In Hinkunft gibt es wieder eine Obergrenze für die Zahl der auf einem Bundeswahlvorschlag angeführten Bewerberinnen und Bewerber; außerdem müssen diese der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, wenn sie nicht schon auf einem Landeswahlvorschlag aufscheinen;

         - Rundungsregelungen bei den Pauschalierungen: Die Pauschalvergütungen werden auch nach einer – schon jetzt gesetzlich verankerten – Valorisierung auf ganze Eurocent-Beträge lauten.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 2 Abs. 2 erster Satz NRWO):

Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Stimmabgabe, sofern sie nicht mittels Wahlkarte erfolgt, vor der örtlichen Wahlbehörde stattzufinden hat.

Zu Art. 1 Z 2 und 3 (§ 4 Abs. 2 und 3, § 5 NRWO):

Bei der Änderung handelt es sich um eine terminologische Anpassung; das Volkszählungsgesetz 1980 wurde im Jahr 2006 durch das Registerzählungsgesetz ersetzt.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 12 Abs. 2 NRWO):

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine terminologische Anpassung an die B-VG-Novelle.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 15 Abs. 2 NRWO):

Bei der Administration der Nationalratswahl 2006 hat sich gezeigt, dass nach dem Wortlaut des § 15 NRWO Unklarheit darüber besteht, ob die Bestellung der Wahlbehörde oder dem jeweiligen Wahlleiter zukommt. Es wird nun klargestellt, dass die Wahlbehörde für diesen Vorgang nicht in Betracht kommt, weil sie in vielen Fällen noch gar nicht bestellt sein wird.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 20a NRWO):

Mit dieser zentralen Bestimmung sind die Akkreditierungen der Wahlbeobachter und der erforderlichen Begleitpersonen (insbesondere Dolmetscher), die Weiterleitung der Daten der akkreditierten Personen an Länder und Gemeinden, die Rechte und Pflichten der Wahlbeobachter und deren Begleitpersonen und das Vorgehen bei Zuwiderhandeln detailliert geregelt.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 21 Abs. 1 NRWO):

Mit dieser Bestimmung wird der durch B-VG-Novelle verankerten Herabsetzung des Alters für die Ausübung des aktiven Wahlrechts Rechnung getragen.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 25 Abs. 4 NRWO):

Während bei Beschlussfassung der Stammfassungen der einschlägigen Wahlgesetze Wählerverzeichnisse ausschließlich handschriftlich oder mit Schreibmaschine erstellt worden sind, geschieht dies heute zum überwiegenden Teil mit EDV-Unterstützung. Es ist fragwürdig, ob die Berichtigung von durch die elektronische Datenverarbeitung auftretenden Fehlern aufgrund der geltenden Rechtslage gesetzeskonform ist. Daher soll die Möglichkeit, offenkundige Fehler auch nachträglich zu beheben, auf EDV-Fehler ausgedehnt werden.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 25 Abs. 5 NRWO):

Mit dieser Bestimmung wird verankert, dass internationalen Wahlbeobachtern Zugang auch außerhalb der gesetzlich festgesetzten Zeiten zu den Wählerverzeichnissen zu gewähren ist. Internationale Wahlbeobachter können auch Einsicht in Akten zu Einspruchs- und Berufungsverfahren nehmen. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur während der Amtsstunden zu.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 38 Abs. 1 NRWO):

Mit dieser Bestimmung wird dem in Hinkunft geltenden Art. 26 Abs. 6 B-VG Rechnung getragen.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 39 Abs. 1 und 2 NRWO):

Mit dieser Bestimmung werden die Möglichkeiten der Glaubhaftmachung der Identität bei der schriftlichen Beantragung der Wahlkarte präzisiert. Sofern der Antragsteller nicht persönlich bekannt ist oder einen elektronischen Antrag digital signiert, reicht die Erfüllung einer der demonstrativ angebotenen Möglichkeiten für die Glaubhaftmachung der Identität aus. Die Wahl des Mittels zur Glaubhaftmachung obliegt dem Wähler oder der Wählerin.

Weiters wird eine Regelung aus der Europawahlordnung übernommen, aufgrund welcher schriftliche gestellte Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten nur bis zum vierten Tag vor der Wahl, mündlich gestellte Anträge hingegen auch noch am zweiten Tag vor der Wahl gestellt werden dürfen. Die aufgrund des Umstandes, dass der Donnerstag vor der Wahl ein Feiertag war, eingeführte Neuregelung erscheint generell praxisgerecht und sollte für alle Wahlen gelten.

In Hinkunft werden im Ausland lebende Österreicher drei Monate vor Ablauf der Frist amtswegig verständigt, dass mit einer Streichung aus der Wählerevidenz zu rechnen ist. Desgleichen erfolgt eine amtswegige Verständigung anlässlich einer bevorstehenden Wahl.

Um Kosten zu sparen, erfolgt diese Verständigung via E-Mail, wenn der Gemeinde eine entsprechende E-Mail-Adresse vorliegt. Schließlich haben im Ausland lebende Österreicher die Möglichkeit, bis zur nächsten Verlängerung der Eintragung eine amtswegige Zusendung der Wahlkarten zu erwirken, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgeben. Wie bei der Administration des Wahlrechts für Auslandsösterreicher schon seit langem geübte Praxis, wird das Bundesministerium für Inneres die Gemeinden bei den hinzukommenden Aufgaben unterstützen und insbesondere im Erlassweg Musterformulare udgl. bereitstellen.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 39 Abs. 6 NRWO):

Wahlberechtigte werden davon verständigt, wenn ihr Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht berücksichtigt werden konnte.

Zu Art. 1 Z 14 (§ 40 Abs. 1 und 3 NRWO):

Der nach der geltenden Rechtslage bestehende demonstrative Hinweis „zum Beispiel mittels Buntstiftes“ erschien nicht mehr zeitgemäß.

Durch ein seinerzeitiges Redaktionsversehen wurde in der NRWO, anders als in der Europawahlordnung, nicht verankert, dass bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten durch die nachgeordneten Wahlbehörden die Zahl der an Auslandsösterreicher ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen ist. In der Verwaltungspraxis erfolgt die Bekanntgabe schon jetzt in der in Hinkunft im Gesetz verankerten Form.

Zu Art. 1 Z 15 (§ 41 NRWO):

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine terminologische Bereinigung.

Zu Art. 1 Z 16 (§ 42 Abs. 3 NRWO):

Der demonstrative Katalog von zur Legitimation geeigneten Dokumenten wurde dahingehend bereinigt, dass Postausweise nicht mehr neu ausgestellt werden und daher zu streichen waren.

Zu Art. 1 Z 17 und 18 (§ 45 Überschrift und Abs. 2 NRWO):

Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, VfSlg. 17.141, wurde der Passus betreffend den zustellungsbevollmächtigten Vertreter in der niederösterreichischen Gemeinderatswahlordnung aufgehoben. Maßgeblich war hierfür vor allem der Umstand, dass die Bestimmung mehrere unbestimmte Gesetzesbegriffe enthalten hat. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch § 45 Abs. 2 NRWO einer Überprüfung durch den VfGH nicht standhalten würde, weil der Wortlaut in den maßgeblichen Passagen identisch mit der aufgehobenen Bestimmung der niederösterreichischen Gemeinderatswahlordnung ist. Die vom VfGH genannten unbestimmten Gesetzesbegriffe wurden nun aus dem Gesetzestext eliminiert. Die Bestimmung orientiert sich am Wortlaut von Bestimmungen, die in mehreren Ländern (Burgenland, Niederösterreich und Salzburg) als Konsequenz aus dem zitierten Erkenntnis in der Rechtsordnung verankert wurden.

Im Übrigen wurde die Überschrift zur Bestimmung dahingehend ergänzt, dass nicht nur ein Hinweis auf einen fehlenden Zustellungsbevollmächtigten, sondern auch auf die Möglichkeit, diesen zu ersetzen, aufgenommen wurde.

Zu Art. 1 Z 19 (§ 46 Abs. 3 NRWO):

Mit der Novellierung dieser Bestimmung wird ein Redaktionsversehen bereinigt, dass anlässlich einer früheren Novelle unterlaufen ist. Damals wurde die Frist nicht ordnungsgemäß angepasst.

Zu Art. 1 Z 20 (§ 49 Abs. 6 NRWO):

Bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge sollen zum Schutz der Privatsphäre der Bewerber in Hinkunft nur die Postleitzahl und der Wohnort, nicht jedoch der Straßenname und die Ordnungsnummer ausgewiesen werden.

Zu Art. 1 Z 21 und 22 (§ 52 Abs. 2, 6 und 7 NRWO):

Damit die OSZE-Wahlbeobachtungsmissionen ihrer Aufgabe entsprechend internationaler Gepflogenheiten nachkommen können, benötigen sie rechtzeitig die Daten der Wahllokale und der Wahlzeiten, die in Österreich – anders als in den meisten anderen Staaten – nicht einheitlich sind. Die Bundeswahlbehörde wird diese Daten zusammenzufassen und im Weg des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten an die OSZE-Delegation weiterzureichen haben.

Zu Art. 1 Z 23 (§ 54 NRWO):

Den Mitgliedern der Wahlbeobachtungsmission ist, wie auch den Wahlzeugen, zumindest ein Tisch bereitzustellen, damit sie ihrer Tätigkeit (es handelt sich dabei meist um Ausfüllen von Fragebögen und Checklisten) ordnungsgemäß nachkommen können.

Zu Art. 1 Z 24 (§ 56 Abs. 1 NRWO):

Mit der legistischen Bereinigung der Bestimmung wird klar gestellt, dass die Stimmabgabe mittels Wahlkarte an jedem Ort, auch wenn es sich um eine kleine Gemeinde handelt, in der nur ein Wahllokal eingerichtet ist, möglich sein muss.

Zu Art. 1 Z 25 (§ 60 NRWO):

In dieser Bestimmung ist das Procedere bei der Stimmabgabe mittels Briefwahl im Ausland und im Inland geregelt. Die Bestimmung tritt an die Stelle jener Bestimmung, in der die Stimmabgabe im Ausland geregelt war. Anstelle der seinerzeit geltenden Zeugenregelung tritt nun das Erfordernis einer eidesstattlichen Erklärung, indem der Wähler (die Wählerin) durch Unterschrift bestätigt, dass er (sie) den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat.  Detailliert geregelt ist, wann eine Stimmabgabe mittels Briefwahl nichtig ist und daher bei der Ergebnisermittlung nicht berücksichtigt werden kann. Währenddessen ein fehlendes Datum und bei einer Stimmabgabe am Wahltag auch das Fehlen der Uhrzeit einen Nichtigkeitsgrund darstellt, trifft dies auf das Fehlen des Orts der Vornahme eidesstattlichen Erklärung nicht zu. Die Eintragung des Ortes wurde verankert, damit Wahlbehörden bei einer Stimmabgabe im Ausland gegebenenfalls beurteilen können, ob mit Blick auf einen Zeitunterschied die Stimmabgabe tatsächlich vor Schließung des letzten Wahllokals in Österreich stattgefunden hat.

Da eine Auszählung der in den chamois-farbenen Kuverts befindlichen Briefwahlstimmen wegen der Wahrung des Wahlgeheimnisses und auch aus logistischen Gründen in der örtlichen Wahlbehörde nicht in Betracht kommt, müssen die Briefwahlstimmen zentral ausgewertet werden. Dieses Erfordernis kommt aber nur bei Wahlen auf Bundesebene zum Tragen und stellt kein Präjudiz für Regelungen in Landtagswahlordnungen oder Gemeinderatswahlordnungen dar. Anders als bei Wahlen auf Bundesebene wird es bei Gemeinderatswahlen in vielen Fällen wahrscheinlich sogar unumgänglich sein, die Briefwahlstimmen noch am Wahltag auszuzählen.

Es ist damit zu rechnen, dass – gemessen an den seinerzeit im Ausland abgegebenen Wahlkartenstimmen sowie den „regionalwahlkreisfremden“ Wahlkartenstimmen – wesentlich mehr Briefwahlstimmen anfallen werden. Mit Blick auf die Bundesrepublik Deutschland ist mit 15 bis 20 Prozent an Briefwahlstimmen zu rechnen, was etwa 600.000 bis 800.000 Stimmen gleich käme. Gegenüber der geltenden Rechtsgrundlage muss daher in der neuen Rechtslage eine Entflechtung der Auswertung der Briefwahlstimmen auf die Ebene der Bezirkswahlbehörden vorgenommen werden, weil es sonst zu tagelangen Verzögerungen bei der Auswertung der Briefwahlstimmen kommen könnte.

Mit der Verlängerung der Frist für das letztmögliche Einlangen einer Wahlkarte von 12.00 Uhr auf 14.00 Uhr ist gewährleistet, dass nach diesem Zeitpunkt keinesfalls mehr ein Zustellungsvorgang an die Bezirkswahlbehörde stattfindet.

Zu Art. 1 Z 26 (§ 61 Abs. 1 NRWO):

Die Bestimmung betreffend den Wahlzeugen hat in der Vergangenheit in mehrerer Hinsicht Unzukömmlichkeiten ausgelöst. Zum einen war nicht klar gestellt, dass es sich beim Wahlzeugen um eine wahlberechtigte Person handeln muss; zum anderen musste der Eintrittsschein vom Bezirkswahlleiter ausgestellt werden, was einen beträchtlichen administrativen Aufwand nach sich zog.

Zu Art. 1 Z 27 (§ 65 NRWO):

Mit dieser Änderung wird ermöglicht, dass sich zusätzlich zu den nach der geltenden Rechtslage zugelassenen Personen auch OSZE-Wahlbeobachter und deren Begleitpersonen in einem Wahllokal aufhalten dürfen. Weiters wird festgelegt, dass sich die nach § 20a Abs. 3 akkreditieren Personen zu legitimieren haben und dass ihre Zulassung bei Betreten des Wahllokals zu überprüfen ist.

Dass bei Zuwiderhandeln der Wahlbeobachter oder der Begleitpersonen diese durch den Wahlleiter aus dem Wahllokal verwiesen werden können, ist zentral in § 20a Abs. 7 verankert.

Zu Art. 1 Z 28 (§ 66 Abs. 3 NRWO):

Durch den Ersatz des Wortes „Geleitperson“ durch das Wort „Begleitperson“ ist der Wortlaut der Bestimmung nunmehr sprachlich zeitgemäß.

Zu Art. 1 Z 29 und 33 (§§ 67 Abs. 3 und 71 Abs. 1 NRWO):

Durch den Ersatz des Wortes „Einsprache“ durch das Wort „Einspruch“ ist der Wortlaut der Bestimmung nunmehr sprachlich zeitgemäß.

Zu Art. 1 Z 30 (§ 68 Abs. 1 NRWO):

Mit dieser Bestimmung wird eine Verweisung berichtigt.

Zu Art. 1 Z 31 (§ 68 Abs. 2 NRWO):

Das Aussondern von Wahlkarten-Kuverts aus fremden Regionalwahlkreisen in besondere Behältnisse hat bei Wählern häufig Skepsis über die Behandlung ihrer Wahlkuverts hervorgerufen. Es erscheint daher zweckmäßig, die Wahlkuverts aus fremden Regionalwahlkreisen ebenfalls in die Wahlurne zu legen, weil ein Trennen dieser beige-farbenen Kuverts von den blauen Wahlkuverts vor Beginn des Auszählungsvorganges kein Problem darstellt.

Zu Art. 1 Z 32 (§ 69 Abs. 1 NRWO):

Mit der legistischen Bereinigung dieser Bestimmung ist klargestellt, dass die Eintragung ins Abstimmungsverzeichnis vor oder während der Stimmabgabe, keinesfalls aber hinterher zu erfolgen hat. Sollte sich bei der Aufnahme in das Abstimmungsverzeichnis herausstellen, dass der Wähler nicht wahlberechtigt ist, z.B. weil im Wählerverzeichnis ein Sperrvermerk wegen einer ausgestellten Wahlkarte festgestellt wird, so kann eine unzulässiges Einwerfen des Wahlkuverts in die Wahlurne noch verhindert werden.

Zu Art. 1 Z 34 und 36 (§§ 72 Abs. 1 und 73 Abs. 2 NRWO):

Auf vielfach an das Bundesministerium für Inneres herangetragenen Wunsch soll es in Zukunft Begleitpersonen von bettlägerigen Personen ebenfalls gestattet sein, ihre Stimme vor einer „fliegenden“ Wahlbehörde oder in einem Anstaltssprengel abzugeben. Desgleichen soll z.B. Anstaltspersonal diese Möglichkeit eingeräumt werden.

Zu Art. 1 Z 35 (§ 73 Abs. 1 NRWO):

Mit der Änderung des § 73 Abs. 1 wird einerseits die rechtzeitige Weitergabe der Daten der Wahlbehörden an die OSZE-Beobachtungsmission ermöglicht, andererseits wird die Rechtsgrundlage für eine Begleitung der „fliegenden Wahlkommission“ durch Wahlbeobachter und deren Begleitpersonen geschaffen. Anders als bei der Beobachtung örtlicher Wahlbehörden wurde mit Rücksicht darauf, dass von „fliegenden Wahlkommissionen“ vor allem erkrankte, betagte oder sinnesbehindert Personen aufgesucht werden und oftmals sehr beengte räumliche Verhältnisse vorherrschen, die Zahl der akkreditierten Personen auf zwei beschränkt. Weiters soll mit der Änderung des § 73 Abs. 1 klargestellt werden, dass auch das Beisein von Wahlzeugen in besonderen Wahlbehörden zulässig ist.

Zu Art. 1 Z 37 (§ 76 Abs. 3 NRWO):

Vertretungsbehörden haben in Hinkunft die Möglichkeit, Wahlkartenwählern leere amtliche Stimmzettel auszufolgen, wenn ihnen diese abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden sind.

Zu Art. 1 Z 38 und 39 (§§ 78 Abs. 1 und 79 Abs. 3 NRWO):

Es erscheint zeitgemäß, bei den Beispielen für ein für die Ausfüllung geeignetes Schreibgerät anstelle von „Tinte“ einen „Kugelschreiber“ anzuführen.

Zu Art. 1 Z 40 (§ 84 Abs. 1 NRWO):

Durch Erweiterung des taxativen Kataloges betreffend die Personen, die nach Abschluss der Wahlhandlung im Wahllokal verbleiben, wird klargestellt, dass auch Mitglieder von Wahlbeobachtungsmissionen (akkreditiere Personen im Sinne des § 20a Abs. 3) bei der Stimmauszählung teilnehmen können.

Zu Art. 1 Z 41 (§ 84 Abs. 2, 3 erster bis vierter Satz und 5 NRWO):

Mit der Gesetzesänderung wird festgelegt, dass auch die Wahlbeobachter und weitere nach § 20a Abs. 3 akkreditiere Personen in den Niederschriften festgehalten sind und dass den Wahlbeobachtern unterfertigte Aufstellungen des Stimmergebnisses überreicht werden. Das Erfassen der akkreditierten Personen in der Niederschrift ist erforderlich, damit die übergeordneten Wahlbehörden im Fall späterer Feststellungen durch die Wahlbeobachtungsmissionen nachvollziehen kann, auf welches Wahllokal sich eine allenfalls geäußerte Kritik bezieht.

Im Übrigen wird auf die Erläuterung zu Art. 1 Z 31 wird verwiesen.

Zu Art. 1 Z 42 (§ 87 Abs. 2 NRWO):

Es ist nahe liegend, dass die OSZE-Mission auch über Änderungen der Wahlzeiten informiert wird. Mit dieser Bestimmung wird der im § 52 Abs. 7 festgelegte Meldungskette entsprochen.

Zu Art. 1 Z 43 (§ 90 Abs. 3 bis 6 NRWO):

In dieser Bestimmung wird die Auswertung der Briefwahlstimmen durch die Bezirkswahlbehörden detailliert geregelt. Die Bestimmung orientiert sich an der bisherigen Bestimmung für die Auswertung der Wahlkarten aus dem Ausland. Um zu vermeiden, dass mehrere hunderttausend Wahlkartenstimmen erst am achten Tag nach der Wahl ausgewertet werden, findet am zweiten Tag nach der Wahl bei den Bezirkswahlbehörden eine Zwischenauszählung statt. In diesem Auszählungsvorgang sollte die überwiegende Zahl der im Inland abgegebenen Briefwahlstimmen enthalten sein. Um die Wähler, die ihre Stimme im Ausland abgegeben haben nicht schlechter zu stellen, findet eine zweite und zugleich letzte Auszählung am achten Tag nach der Wahl statt.

Die für den zweiten Tag nach dem Wahltag vorgesehene Zwischenzählung hat dann zu unterbleiben, wenn nicht sicher gestellt werden kann, dass vor dem Ermittlungsvorgang eine Mindestanzahl an Wahlkuverts vorliegt. Diese Bestimmung wird, wenn überhaupt, nur Statutarstädte oder Bezirke mit sehr geringer Bevölkerungszahl betreffen. Wenn am zweiten Tag nach der Wahl bei einer Behörde weniger als 60 Wahlkarten vorliegen könnten, so hat die Zwischenauszählung zu unterbleiben.

Zu Art. 1 Z 44 (§ 90 Abs. 7 NRWO):

Mit dieser Bestimmung soll internationalen Wahlbeobachtern die Möglichkeit gegeben werden, vom Bezirkswahlleiter eine von den Mitgliedern der Wahlbehörde unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde zu erhalten.

Zu Art. 1 Z 45 (§ 95 Abs. 2 NRWO):

Mit dieser Bestimmung wird die Verweisung der gegenständlichen Novelle angepasst.

Zu Art. 1 Z 46 (§ 95 Abs. 3 NRWO):

Auf die Erläuterung zu Art. 1 Z 41 wird verwiesen.

Zu Art. 1 Z 47 (§ 96 Abs. 1 bis 3 NRWO):

Die Änderung dieser Bestimmung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Auswertung der Briefwahlstimmen hinkünftig bei den Bezirkswahlbehörden vorgenommen werden soll.

Durch Einfügen der Z 5 im Abs. 1 wird klargestellt, dass ungültige Stimmen zwar einem Landeswahlkreis, nicht jedoch dem Regionalwahlkreis, aus dem sie stammen, zugeordnet werden können, wenn sie auf einem Wahlkarten-Wahlkuvert beruhen, das keinen amtlichen Stimmzettel enthält. Die Erfassung dieser – bei einer Nationalratswahl österreichweit in der Regel etwa hundert – ungültigen Stimmen war bislang nicht geregelt. Für die Wahlarithmetik ist es irrelevant, zu welchem Wahlkreis eine ungültige Stimme zuzurechnen ist. Die Alternative, für jeden Regionalwahlkreis eigene beige Wahlkuverts bereitzustellen, wäre sehr kostspielig, so dass es sachadäquat erscheint, die in Rede stehenden ungültigen Stimmen ohne Zuordnung zu erfassen.

Zu Art. 1 Z 49 (§ 98 Abs. 2 erster Satz NRWO):

Die Präzisierung der Zitierung ergibt sich aus dem Umstand, dass aus dem Ausland in Hinkunft ausschließlich Briefwahlstimmen einlangen werden.

Zu Art. 1 Z 50 (§ 98 Abs. 5 NRWO):

Durch ein offenkundiges Redaktionsversehen war das zulässige Vorgehen im Fall der Erschöpfung einer Regionalparteiliste nicht eindeutig geregelt. Während bei Erschöpfung der Landesparteiliste nach der eindeutigen Regelung des § 112 Abs. 1 vorzugehen war, führte eine Verweisung in der korrespondierenden Bestimmung des geltenden § 98 Abs. 5 ins Leere. Nunmehr ist klar gestellt, dass analog zur Erschöpfung der Landesparteiliste auch bei „erschöpften“ Regionalparteilisten auf die übrigen Regionalparteilisten des Landeswahlvorschlages zurückgegriffen werden kann.

Zu Art. 1 Z 51 und 52  (§ 99 Abs. 2 und 5 NRWO):

Auf die Erläuterung zu Art. 1 Z 41 wird verwiesen.

Zu Art. 1 Z 53 (§ 102 Abs. 2 NRWO):

Mit dieser Bestimmung wird die Verweisung der gegenständlichen Novelle angepasst.

Zu Art. 1 Z 54 und 55 (§ 103 Abs. 2 und 5 NRWO):

Auf die Erläuterung zu Art. 1 Z 41 wird verwiesen.

Zu Art. 1 Z 56 (§ 106 Abs. 2 bis 4 NRWO):

Die gegenständliche Wahlrechtsreform ist Anlass, den § 106 NRWO einer dringenden legistischen Reparatur zu unterziehen. Einerseits soll in Hinkunft eine großzügig dimensionierte Obergrenze bei der Zahl der Bewerberinnen und Bewerber auf den Bundesparteilisten im dritten Ermittlungsverfahren verankert werden, andererseits soll auch eine Zustimmungserklärung des Bewerbers (der Bewerberin) vorgesehen sein.

Außerdem soll klar gestellt sein, dass die dem Bundeswahlvorschlag zuzurechnenden Landeswahlvorschläge dieselbe Parteibezeichnung aufzuweisen haben, wie die einzelnen Landeswahlvorschläge. Schließlich wird in die Bestimmung eine dem § 45 nachgebildete Bestimmung aufgenommen, mit der der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Bundeswahlvorschlages ersetzt werden kann.

Zu Art. 1 Z 57 (§ 106 Abs. 6 NRWO):

Spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und zum Schutz der Privatsphäre der Bewerber unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

Zu Art. 1 Z 58 (§ 106 Abs. 7 NRWO):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 18 wird verwiesen.

Zu Art. 1 Z 59 (§ 108 Abs. 5 NRWO):

Mit dieser Bestimmung soll internationalen Wahlbeobachtern die Möglichkeit gegeben werden, vom Bundeswahlleiter eine von den Mitgliedern der Wahlbehörde unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde zu erhalten.

Zu Art. 1 Z 61 (§ 111 Abs. 4 NRWO):

Seitens Bewerberinnen und Bewerbern wahlwerbender Gruppen ist wiederholt der Wunsch herangetragen worden, sich innerhalb eines Landeswahlvorschlags von nur einer Liste (Regionalparteiliste oder Landesparteiliste) streichen zu lassen. Diese Möglichkeit wird nunmehr verankert.

Zu Art. 1 Z 62 (§ 114 Abs. 1 NRWO):

Im Einklang mit der gleichzeitig beschlossenen B-VG-Novelle war die Anpassung der Wortfolge erforderlich.

Zu Art. 1 Z 63 (§ 124 Abs. 2 und 3 NRWO):

Es erschien angebracht, die seit 2003 geltende Pauschalierungsregelung in zweierlei Hinsicht zu präzisieren. Einerseits sollte ein Vergütungssatz nach seiner Valorisierung auf einen ganzen Eurocent-Betrag gerundet sein, andererseits sollte klar gestellt sein, dass nach einer vorgenommenen Valorisierung dieser Vergütungssatz nur für in Zukunft stattfindende Wahlereignisse Geltung hat.

Zu Art. 1 Z 64 (§ 125 NRWO):

Mit der Novellierung der Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass keine Vergebührung mittels Stempelmarken mehr besteht.

Zu Art. 1 Z 66 (§ 129 NRWO):

Die geänderte Vollziehungsklausel ergibt sich aus der Umgestaltung des § 60 NRWO, der Änderung des BMG sowie der mit § 20a eingeführten internationalen Wahlbeobachtung.

Zu Art. 1 Z 67 (Anlage):

Die in der Anlage abgebildete Wahlkarte kann sowohl für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl (vom Inland oder Ausland aus) als auch mittels Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde verwendet werden. Das Layout der Wahlkarte wurde mit der österreichischen Post AG hinsichtlich einer optimalen Passage der Kuverts durch die Sortiermaschinen in den Verteilerzentren genau abgestimmt. Mit dem Aufdruck „WAHLKARTE“ auf der Adressseite des Kuverts wird es aller Voraussicht nach möglich sein, dass die Wahlkarten bereits in den Verteilzentren der Post AG aussortiert werden und getrennt von den übrigen Poststücken an die Bezirkshauptmannschaften und Statutarstädte übermittelt werden.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971):

Mit der Änderung dieser Bestimmung wird klargestellt, dass alle Bestimmungen der NRWO betreffend das Tätigwerden von internationalen Wahlbeobachtern in Wahlbehörden auch bei Durchführung einer Bundespräsidentenwahl anzuwenden sind.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 3 Abs. 2 erster Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 5a Abs. 1, 4 und 5 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 10 und 11 wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 5a Abs. 9 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971):

Auslandsösterreicher werden davon verständigt, wenn ihr Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht berücksichtigt werden konnte.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 5a Abs. 7 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971):

Mit dieser Bestimmung werden die Bezeichnungen der gegenständlichen Novelle angepasst.

Zu Art. 2 Z 6 (§ 6 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971):

Mit dieser Bestimmung wird das Gesetz der Terminologie des B-VG in der Fassung der zu beschließenden B-VG-Novelle angepasst.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 9 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971):

Bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge sollen zum Schutz der Privatsphäre der Bewerber in Hinkunft nur die Postleitzahl und der Wohnort, nicht jedoch der Straßenname und die Ordnungsnummer ausgewiesen werden.

Zu Art. 2 Z 8 und 10 (§§ 10, 11 Abs. 3 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971):

In dieser Bestimmung ist die Stimmabgabe mittels Briefwahl bei der Bundespräsidentenwahl verankert. Dabei sind die Besonderheiten für einen zweiten Wahlgang berücksichtigt. Im Übrigen wird auf die Hinweise in Art. 1 Z 25 der Erläuterungen verwiesen.

Mit der Verlängerung der Frist für das letztmögliche Einlangen einer Wahlkarte von 12.00 Uhr auf 14.00 Uhr ist gewährleistet, dass nach diesem Zeitpunkt keinesfalls mehr ein Zustellungsvorgang an die Bezirkswahlbehörde stattfindet.

Zu Art. 2 Z 9 (§ 10a Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971):

Mit dieser Bestimmung wird ein Redaktionsversehen berichtigt.

Zu Art. 2 Z 11 (§ 14 Abs. 3 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971):

Mit dieser Bestimmung werden die Verweisungen der gegenständlichen Novelle angepasst.

Zu Art. 2 Z 12 (§ 23 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971):

Nach der gleichzeitig mit dem Entwurf zu verabschiedenden B-VG-Novelle ist die Verankerung der Wahlpflicht bei Bundespräsidentenwahlen durch einzelne Länder nicht mehr vorgesehen.

Zu Art. 2 Z 13 (§ 25 Abs. 2 und 3 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 63 wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 14 (§ 27 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 66 wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 15 (Anlage):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 67 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 1 (Gesetzestitel EuWO):

Im Einklang mit der gleichzeitig beschlossenen B-VG-Novelle war der Titel der Europawahlordnung, weitere Bestimmungen dieses Gesetzes sowie Bestimmungen des EuWEG und der NRWO dahingehend zu ändern, dass es sich bei den österreichischen EP-Abgeordneten nicht um entsendete Abgeordnete, sondern um gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments handelt.

Zu Art. 3 Z 2, 3 und 4 (§§ 33, 46 und 82 Inhaltsverzeichnis EuWO):

Im Einklang mit der gleichzeitig beschlossenen B-VG-Novelle war die Anpassung der Wortfolge erforderlich.

Zu Art. 3 Z 5 (§ 1 EuWO):

Im Einklang mit der gleichzeitig beschlossenen B-VG-Novelle war die Anpassung erforderlich.

Zu Art. 3 Z 6 (§ 3 Abs. 2 erster Satz EuWO):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 7 (§ 4 EuWO):

Im Einklang mit der gleichzeitig beschlossenen B-VG-Novelle war die Anpassung der Wortfolge erforderlich.

Zu Art. 3 Z 8 (§ 9a EuWO):

Auf die Erläuterung zu Art. 1 Z 6 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 9 (§ 10 EuWO):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 7 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 10 (§ 13 Abs. 4 EuWO):

Auf die Erläuterung zu Art. 1 Z 8 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 11 (§ 13 Abs. 5 EuWO):

Auf die Erläuterung zu Art. 1 Z 9 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 12 (§ 26 Abs. 1 EuWO):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 10 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 13 (§ 27 Abs. 1 und 2 EuWO):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 11 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 14 (§ 27 Abs. 6 EuWO):

Auslandsösterreicher werden davon verständigt, wenn ihr Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht berücksichtigt werden konnte.

Zu Art. 3 Z 15 (§ 28 Abs. 3 angefügter Satz EuWO):

Hierbei handelt es sich um eine terminologische Anpassung, bei der der Einführung der Briefwahl Rechnung getragen wird.

Zu Art. 3 Z 16 (§ 29 EuWO):

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine terminologische Bereinigung.

Zu Art. 3 Z 17 (§ 30 Abs. 2 EuWO):

Im Einklang mit der gleichzeitig beschlossenen B-VG-Novelle war die Anpassung der Wortfolge erforderlich.

Zu Art. 3 Z 18 (§ 31 Abs. 4 EuWO):

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine terminologische Berichtigung.

Zu Art. 3 Z 20 (§ 33 Abs. 2 EuWO):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 17 und 18 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 21 (§ 34 Abs. 1 EuWO):

Im Einklang mit der gleichzeitig beschlossenen B-VG-Novelle war die Anpassung der Wortfolge erforderlich.

Zu Art. 3 Z 22 (§ 36 Abs. 1 EuWO):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 20 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 23 und 24 (§ 39 Abs. 2, 7 und 8 EuWO):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 21 und 22 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 25 (§ 41 EuWO):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 23 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 26 (§ 46 EuWO):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 25 wird verwiesen.

Mit der Verlängerung der Frist für das letztmögliche Einlangen einer Wahlkarte von 12.00 Uhr auf 14.00 Uhr ist gewährleistet, dass nach diesem Zeitpunkt keinesfalls mehr ein Zustellungsvorgang an die Bezirkswahlbehörde stattfindet.

Zu Art. 3 Z 27 (§ 47 Abs. 1 EuWO):

In Hinkunft soll nicht nur der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer Partei, sondern auch eine von diesem bevollmächtigte Person Wahlzeugen namhaft machen können. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 26 verwiesen.

Zu Art. 3 Z 28 (§ 51 EuWO):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 27 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 30 (§ 55 Abs. 1 EuWO):

Auf die Erläuterung zu Art. 1 Z 32 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 31 und 33 (§§ 58 Abs. 1 und 59 Abs. 2 EuWO):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z  34 und 36 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 32 (§ 59 Abs. 1 EuWO):

Auf die Erläuterung zu Art. 1 Z 35 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 34 (§ 66 Abs. 1 EuWO)

Auf die Erläuterung zu Art. 1 Z 40 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 35 (§ 67 Abs. 2 und 6 EuWO)

Auf die Erläuterung zu Art. 1 Z 41 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 36 (§ 68 Abs. 2 dritter Satz EuWO):

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine ziffernmäßige Anpassung auf Grund der Änderung des § 67 Abs. 2 EuWO.

Zu Art. 3 Z 37 (§ 69 Abs. 2 EuWO):

Auf die Erläuterung zu Art. 1 Z 42 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 38 (§ 72 Abs. 3 bis 6 EuWO):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 43 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 39 (§ 72 Abs. 7 EuWO):

Auf die Erläuterung zu Art. 1 Z 44 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 40 (§ 74 Abs. 3 und 4 EuWO):

Hinsichtlich Abs. 3 handelt es sich um eine terminologische Anpassung. Hinsichtlich Abs. 4 wird auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 52 verwiesen.

Zu Art. 3 Z 41 (§ 75 Abs. 3 EuWO):

Auf die Erläuterung zu Art. 1 Z 59 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 42 (§ 76 Abs. 1 EuWO):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 43 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 43 (§ 76 Abs. 3 EuWO):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z  43 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 44 (§ 77 Abs. 5 EuWO):

Im Einklang mit der gleichzeitig beschlossenen B-VG-Novelle war die Anpassung der Wortfolge erforderlich.

Zu Art. 3 Z 45 (§ 78 Abs. 6 EuWO):

Auf die Erläuterung zu Art. 1 Z 59 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 46 (§ 82 Überschrift und § 82 EuWO):

Im Einklang mit der gleichzeitig beschlossenen B-VG-Novelle war die Anpassung der Wortfolgen erforderlich.

Zu Art. 3 Z 47 (§ 85 Abs. 2 und 3 EuWO):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 63 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 48 (§ 86 EuWO):

Mit der Novellierung der Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass keine Vergebührung mittels Stempelmarken mehr besteht.

Zu Art. 3 Z 49 (§ 90 EuWO):

Die geänderte Vollziehungsklausel ergibt sich aus der Umgestaltung des § 46 EuWO, der Änderung des BMG sowie der mit § 9a eingeführten internationalen Wahlbeobachtung.

Zu Art. 3 Z 50 (Anlage):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 67 wird verwiesen.

Zu Art. 4 Z 1 (§ 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 1973):

Um Auslandsösterreicher von ihrer bevorstehenden Streichung aus der Wählerevidenz wegen Zeitablauf (10 Jahre) oder über eine bevorstehende Wahl oder Volksabstimmung verständigen zu können und um Auslandsösterreicher, die eine Erklärung gemäß § 2 abgegeben haben, eine Wahlkarte amtswegig zusenden zu können, bedarf es eines bestmöglich gewarteten Datenbestandes. Hierzu werden eigene Rubriken bzw. eigene Felder in der Wählerevidenz geschaffen, in denen die Auslandsadressen erfasst sind. Einerseits werden die Daten von der Antragsstellung aufgenommen, andererseits besteht auch die Verpflichtung zur Erfassung der Anschriften, die z.B. anlässlich der Beantragung einer Wahlkarte bekannt werden.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 2 Abs. 1 bis 3 des Wählerevidenzgesetzes 1973):

Mit dieser Bestimmung wird möglich gemacht, dass Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen können. Um sicher zu stellen, dass der betroffene Personenkreis auch in den Fällen, in denen der Stichtag und der Wahltag in einem anderen Jahr zu liegen kommen, wahlberechtigt ist, wird bereits der Jahrgang, der im jeweiligen Kalenderjahr das 14. Lebensjahr vollendet, in die Wählerevidenz aufgenommen. Aus dieser Aufnahme erwächst jedoch kein Recht zur Stimmabgabe, sofern nicht am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet worden ist.

Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen, sind angehalten, ihre zukünftige Adresse der ehemaligen Hauptwohnsitz-Gemeinde mitzuteilen. So können sie über eine bevorstehende Wahl oder Volksabstimmung oder über eine bevorstehende Streichung aus der Wählerevidenz nach Ablauf von zehn Jahren ab der Eintragung verständigt werden; weiters kann einer Person für die Dauer ihrer Eintragung bei allen Wahlen auch amtswegig eine Wahlkarte zugesendet werden, wenn diese eine diesbezügliche Erklärung gemäß § 2a Abs. 5 abgibt.

Schon bislang wurde seitens der betroffenen Behörden einhellig interpretiert, dass ein entsprechender Vorgang im Zentralen Melderegister der seinerzeit üblich gewesenen Zuzugsmitteilung gleichkommt.

Zu Art. 4 Z 3 und Z 4 (§ 2a Abs. 1 erster Satz, 4 bis 7 des Wählerevidenzgesetzes 1973):

Mit dieser Bestimmung wird der durch die B-VG-Novelle verankerten Herabsetzung des Alters für die Ausübung des aktiven Wahlrechts Rechnung getragen. In Hinkunft werden im Ausland lebende Österreicher vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist amtswegig darüber verständigt, dass sie aus der Wählerevidenz gestrichen werden, wenn sie nicht eine Verlängerung der Eintragung beantragen. Desgleichen erfolgt eine amtswegige Verständigung anlässlich einer bevorstehenden Wahl. Schließlich haben im Ausland lebende Österreicher die Möglichkeit, bis zur nächsten Verlängerung der Eintragung eine amtswegige Zusendung der Wahlkarten zu erwirken, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgeben. Der Antrag wird nunmehr direkt bei der zuständigen Gemeinde gestellt. Eine Antragstellung oder die Beantragung eines Verbleibs in der Wählerevidenz konnte schon bisher via Internet gestellt werden. Diese Form sollte die Regel werden, wobei eine Antragstellung über eine zentrale Internetplattform, z.B. www.help.gv.at, anzustreben sein wird. Fortan werden Auslandsösterreicher auch über fehlgeschlagene Versuche, eine Eintragung in die Wählerevidenz zu bewirken, in Kenntnis gesetzt.

Zu Art. 4 Z 5 (§ 3 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973):

Es besteht die Gefahr, dass ein Auslandsösterreicher, der die Zusendung einer Wahlkarte „abonniert“ hat, zwischenzeitlich nach Österreich zurückgekehrt ist und sich an einem anderen Ort mit Hauptwohnsitz angemeldet hat. Deshalb erscheint es zweckmäßig, dass die Gemeinden – zumindest im Verdachtsfall – einen Abgleich der betroffenen Daten der lokalen Wählerevidenz mit dem Zentralen Melderegister vornehmen.

Zu Art. 4 Z 6 (§ 9 des Wählerevidenzgesetzes 1973):

Seitdem der Wählerevidenz das örtliche Melderegister unter Heranziehung des ZMR zugrunde gelegt wird, ist die Wählerevidenzverordnung ebenso „totes Recht“ wie die so genannte „allgemeine Aufnahme“. Die diesbezüglichen Absätze sind daher obsolet und haben zu entfallen. Mit dem neuen Abs. 3 wird bewirkt, dass der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte durch einen Auslandsösterreicher gegebenenfalls zu einer Aktualisierung der Wählerevidenz führt.

Zu Art. 4 Z 7 (§ 12 Abs. 2 und 3 des Wählerevidenzgesetzes 1973):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 63 wird verwiesen.

Zu Art. 4 Z 8 (§ 13 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973):

Mit der Novellierung der Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass keine Vergebührung mittels Stempelmarken mehr besteht.

Zu Art. 4 Z 9 (§ 14 des Wählerevidenzgesetzes 1973):

Hier handelt es sich um eine terminologische Berichtigung.

Zu Art. 5 Z 1 (§ 18 Inhaltsverzeichnis EuWEG):

Im Einklang mit der gleichzeitig beschlossenen B-VG-Novelle war die Anpassung der Wortfolge erforderlich.

Zu Art. 5 Z 2 (§ 1 Abs. 2 EuWEG):

Mit dieser Bestimmung wird durch Einfügen des Begriffs „Geschlecht“ ein Redaktionsversehen berichtigt.

Zu Art. 5 Z 3 (§ 2 Abs. 1 bis 3 EuWEG):

Auf die Erläuterungen zu Art. 4 Z 2 wird verwiesen.

Zu Art. 5 Z 4 (§ 2 Abs. 4 EuWEG):

Im Einklang mit der gleichzeitig beschlossenen B-VG-Novelle war die Anpassung der Wortfolge erforderlich.

Zu Art. 5 Z 5 (§ 4 Abs. 1 EuWEG):

Mit dieser Bestimmung wird der durch die B-VG-Novelle verankerten Herabsetzung des Alters für die Ausübung des aktiven Wahlrechts Rechnung getragen.

Zu Art. 5 Z 6 (§ 4 Abs. 4 bis 8 EuWEG):

Auf die Erläuterungen zu Art. 4 Z 4 und zu Art. 4 Z 5 wird verwiesen. Bei  Abs. 7 terminologische Anpassung „EP Abgeordnete“.

Zu Art. 5 Z 7, 8 und 9 (§ 5 Abs. 1, 2 und 5 EuWEG):

Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um terminologische Berichtigungen.

Zu Art. 5 Z 10 (§ 12 Abs. 3 EuWEG):

Auf die Erläuterungen zu Art. 4 Z 6 wird verwiesen.

Zu Art. 5 Z 11 (§ 13 Abs. 6 EuWEG):

Hier wird eine fehlerhafte Verweisung berichtigt.

Zu Art. 5 Z 12 und 16 (§§ 13 Abs. 7 und 19 erster Satz EuWEG):

Hierbei handelt es sich um eine terminologische Berichtigung.

Zu Art. 5 Z 13 (§ 15 Abs. 2 und 3 EuWEG):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 63 wird verwiesen.

Zu Art. 5 Z 14 (§ 16 Abs. 2 EuWEG):

Mit der Novellierung der Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass keine Vergebührung mittels Stempelmarken mehr besteht.

Zu Art. 5 Z 15 (§ 18 EuWEG):

Die Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament sind obsolet.

Zu Art. 5 Z 17 (Anlage 1):

Hierbei handelt es sich um eine terminologische Berichtigung.

Zu Art. 6 Z 1 (§ 3 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 2 wird verwiesen.

Zu Art. 6 Z 2 (§ 3 Abs. 5 des Volksbegehrengesetzes 1973):

Mit dem Austausch des Wortes „den“ durch das Wort „der“ wird ein Redaktionsversehen berichtigt.

Zu Art. 6 Z 3 (§ 6 des Volksbegehrengesetzes 1973):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 7 wird verwiesen.

Zu Art. 6 Z 4 (§ 7 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973):

Werden - wie in größeren Städten der Fall - die Stimmlisten elektronisch geführt, so ist es naheliegend, nicht mehr darauf zu bestehen, dass der Unerstützungswillige nur in seinem „eigenem“ Stimmlokal ein Volksbegehren unterstützt.

Zu Art. 6 Z 5 (§ 7 Abs. 3 des Volksbegehrengesetzes 1973):

Mit dieser Bestimmung werden die Verweisungen der gegenständlichen Novelle angepasst.

Zu Art. 6 Z 6 (§ 10 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973):

Schon bisher haben einige Gemeinden ihre Stimmlisten ohne klare gesetzliche Vorgabe elektronisch geführt, und damit möglich gemacht, dass eintragungswillige Personen innerhalb der Gemeinde jedes Eintragungslokal aufsuchen können. Die bewährte Vorgansweise wird nun in zeitgemäße gesetzliche Regelungen umgegossen. Überdies wird klar gestellt, dass in die Stimmliste nur die stimmberechtigten Personen, und nicht alle in der Wählerevidenz eingetragenen Personen aufzunehmen sind.

Zu Art. 6 Z 7 (§ 22 Abs. 3 des Volksbegehrengesetzes 1973):

Mit der Novellierung der Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass keine Vergebührung mittels Stempelmarken mehr besteht.

Zu Art. 6 Z 8 (§ 23 Abs. 2 und 3 des Volksbegehrengesetzes 1973):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 63 wird verwiesen.

Zu Art. 6 Z 9 (§ 24 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973):

Mit der Novellierung dieser Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Abs. 1, 3 und 4 ihre Aktualität verloren haben.

Zu Art. 7 Z 1 (§ 4 des Volksabstimmungsgesetzes 1972):

Mit der Änderung dieser Bestimmung wird klargestellt, dass alle Bestimmungen der NRWO betreffend das Tätigwerden von internationalen Wahlbeobachtern in Wahlbehörden auch bei Durchführung einer Volksabstimmung anzuwenden sind.

Zu Art. 7 Z 2 (§ 6 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 7 wird verwiesen.

Zu Art. 7 Z 3 (§ 8 des Volksabstimmungsgesetzes 1972):

Die Bestimmung wurde der Änderung des § 61 NRWO insofern angepasst, dass nur Personen als Wahlzeugen nominiert werden können, die auch bei der jeweiligen Volksabstimmung stimmberechtigt sind.

Zu Art. 7 Z 4 (§ 10 Abs. 2 erster und zweiter Satz des Volksabstimmungsgesetzes 1972):

Es erscheint zeitgemäß, bei den Beispielen für ein für die Ausfüllung geeignetes Schreibgerät anstelle von „Tinte“ einen „Kugelschreiber“ anzuführen.

Zu Art. 7 Z 5 (§ 12 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes 1972):

Mit dieser Bestimmung wird den in der NRWO festgelegten neuen Regeln zur Auszählung der Wahlkarte, insbesondere der Zwischenauszählung am 2. Tag nach der Wahl, Rechnung getragen.

Zu Art. 7 Z 6 (§ 18 Abs. 2 und 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 63 wird verwiesen.

Zu Art. 7 Z 7 (§ 19 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes 1972):

Mit der Novellierung der Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass keine Vergebührung mittels Stempelmarken mehr besteht.

Zu Art. 7 Z 8 (§ 20 des Volksabstimmungsgesetzes 1972):

Hier handelt es sich um eine terminologische Berichtigung.

Zu Art. 8 Z 1 (§ 4 des Volksbefragungsgesetzes 1989):

Mit der Änderung dieser Bestimmung wird klargestellt, dass alle Bestimmungen der NRWO betreffend das Tätigwerden von internationalen Wahlbeobachtern in Wahlbehörden auch bei Durchführung einer Volksbefragung anzuwenden sind.

Zu Art. 8 Z 2 (§ 5a Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989):

In Hinkunft wird die Stimmabgabe mittels Briefwahl im Inland und im Ausland möglich sein. Bei Volksbefragungen wird die Wahlkarte daher ebenfalls als Kuvert herzustellen sein, weshalb die Verweisung auf die NRWO entsprechend anzupassen war.

Zu Art. 8 Z 3 (§ 6 Abs. 3 des Volksbefragungsgesetzes 1989):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 7 wird verwiesen.

Zu Art. 8 Z 4 (§ 8 des Volksbefragungsgesetzes 1989):

In Hinkunft soll eine Teilnahme an einer Volksbefragung für alle österreichischen Staatsbürger vom Inland wie vom Ausland aus möglich sein. Dementsprechend waren die Regelungen betreffend die Handhabung der Stimmkarten der NRWO anzupassen.

Weiters wurde die Bestimmung der Änderung des § 61 NRWO insofern angepasst, dass nur Personen als Wahlzeugen nominiert werden können, die auch bei der jeweiligen Volksbefragung stimmberechtigt sind.

Zu Art. 8 Z 5 (§ 11 Abs. 2 erster und zweiter Satz des Volksbefragungsgesetzes 1989):

Es erscheint zeitgemäß, bei den Beispielen für ein für die Ausfüllung geeignetes Schreibgerät anstelle von „Tinte“ einen „Kugelschreiber“ anzuführen.

Zu Art. 8 Z 6 (§ 13 Abs. 1 des Volksbefragungsgesetzes 1989):

In Hinkunft wird die Stimmabgabe mittels Briefwahl im Inland und im Ausland möglich sein. Die Verweisungen auf die NRWO waren dementsprechend anzupassen.

Zu Art. 8 Z 7 (§ 19 Abs. 2 und 3 des Volksbefragungsgesetz 1989):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 63 wird verwiesen.

Zu Art. 8 Z 8 (§ 20 Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989):

Mit der Novellierung der Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass keine Vergebührung mittels Stempelmarken mehr besteht.

Zu Art. 8 Z 9 (§ 21 Abs. 1 des Volksbefragungsgesetzes 1989):

Mit der Novellierung der Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass keine Vergebührung mittels Stempelmarken mehr besteht und die Abs. 2 und 3 ihre Aktualität verloren haben.