Vorblatt

Problem

Die Reduktion klimaschädlicher Treibhausgasemissionen und die Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung Österreichs zählen zu den zentralen Herausforderungen der kommenden Jahre und Jahrzehnte. Zur Erreichung des in der Klimastrategie festgelegten ambitionierten Ziels der Verdoppelung des Anteils der erneuerbaren Energie am Gesamtenergieverbrauch von fast 23% auf 45%, zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Verbesserung der Energieeffizienz und Senkung der Energieintensität um 20% bis 2020 ist auch die Einrichtung von geeigneten Finanzierungsinstrumenten geboten.

Problemlösung

Ein verstärktes Engagement für den Klimaschutz und die Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung Österreichs sind notwendig. Der weltweit steigende Energieverbrauch, die Abhängigkeit von Energieimporten aus Krisenregionen sowie der notwendige Klimaschutz erfordern eine gezielte Weiterentwicklung der österreichischen Energiepolitik. Dabei ist Kernenergie keine Form einer nachhaltigen Energieversorgung. Um die ambitionierten klima- und energiepolitischen Ziele zu erreichen, bedarf es eines Bündels an Maßnahmen – eine davon ist die finanzielle Unterstützung von Initiativen im Bereich Klimaschutz.

Ziel

Zur kostengünstigen Erreichung der ambitionierten energiepolitischen Ziele und Auslösung wichtiger Forschungs- und Technologieimpulse wird mit diesem Gesetz ein mit bis zu 500 Millionen Euro dotierter Klima- und Energiefonds öffentlichen Rechts geschaffen. Dieser wird die ihm zugewiesenen Mittel im Wege der Fördervergabe und Auftragserteilung sowie der Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumente einsetzen, um Initiativen im Bereich des Klimaschutzes und der nachhaltigen Energieversorgung zu unterstützen. Im Sinne der Effektivität und Kostensparung werden die Organisationsstrukturen des Fonds mit einem Präsidium, einem Expertenbeirat und einer Geschäftsführung schlank gehalten. Gewonnene Erfahrungswerte und Synergien aus bereits bestehenden Kooperationen sollen durch das Heranziehen der Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) und der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) als Abwicklungsstellen genutzt werden.

Alternativen

Keine. Die Schaffung des Klima- und Energiefonds dient durch die effiziente Durchführung der Vergabe von Förderungen und Erteilung von Aufträgen sowie durch die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen von bestehenden einschlägigen Finanzierungsinstrumenten den klima- und energiepolitischen Zielen. Die Einrichtung des Klima- und Energiefonds dient der Erfüllung dieser Aufgaben gerade auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit an die Verwaltung.

Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation und den Wirtschaftsstandort Österreich

In Anlehnung an die beiden WIFO Studien „Gesamtwirtschaftliche Effekte der klimarelevanten Maßnahmen im Rahmen der Umweltförderung im Inland 2004“ sowie „Österreichische Umwelttechnikindustrie“ (2005) kann durch den Anreizeffekt der Unterstützungen durch Finanzmitteln des Klima- und Energiefonds mit einem Beschäftigungseffekt von zusätzlich mindestens 8 000 bis 12 000 Personen gerechnet werden.

Finanzielle Auswirkungen

Der Fonds soll mit bis zu 500 Millionen Euro dotiert werden, wobei die Überweisung der Bundesmittel in Tranchen von 2007 bis 2010 erfolgen soll. Im Übrigen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Fondserrichtung stellt eine Maßnahme zur Verwirklichung der gemeinschaftsrechtlich verbindlichen Klimaschutzziele dar, ist aber keine Umsetzung einer Richtlinie.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Ziel: Klimaschutz und nachhaltige Energieversorgung

Ein verstärktes Engagement für den Klimaschutz und die Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung Österreichs zählen zu den zentralen Herausforderungen der kommenden Jahre und Jahrzehnte. Der weltweit steigende Energieverbrauch, die Abhängigkeit von Energieimporten aus Krisenregionen sowie der notwendige Klimaschutz erfordern eine gezielte Weiterentwicklung der österreichischen Energiepolitik. Dabei ist Kernenergie keine Form einer nachhaltigen Energieversorgung.

Österreich hat im Rahmen der Bestrebungen der internationalen Staatengemeinschaft zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen ambitionierte Verpflichtungen übernommen. Die EU-Lastenteilungsvereinbarung sieht für Österreich in der Kyoto-Zielperiode 2008 bis 2012 eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 13% gegenüber dem Wert von 1990 vor. Darüber hinaus hat sich die EU bis 2020 zu einer 20%igen Reduktion der Treibhausgase bekannt. Zur Erreichung des in der Klimastrategie (Strategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Ziels, Klimastrategie 2008/2012, von der Bundesregierung beschlossen am 18. Juni 2002; Anpassung der Klimastrategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Ziels 2008 bis 2012, von der Bundesregierung beschlossen am 21. März 2007) festgelegten ambitionierten Ziels der Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energie am Gesamtenergieverbrauch auf mindestens 25% bis 2010 und auf 45% bis 2020 sowie zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Verbesserung der Energieeffizienz und Senkung der Energieintensität um mindestens 5% bis 2010 und 20% bis 2020 ist auch die Einrichtung von geeigneten Finanzierungsinstrumenten geboten.

 

Mittel zur Zielerreichung: Klima- und Energiefonds

Die Errichtung des Klima- und Energiefonds wurde im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode, S 77, in Aussicht genommen und ist eine wichtige Maßnahme der angepassten Klimastrategie (vgl Anpassung der Klimastrategie Österreichs, S 54).

Zur kostengünstigen Erreichung der ambitionierten energiepolitischen Ziele und Auslösung wichtiger Forschungs- und Technologieimpulse wird mit diesem Gesetz ein mit bis zu 500 Millionen Euro dotierter Klima- und Energiefonds öffentlichen Rechts geschaffen. Dieser wird die ihm zugewiesenen Mittel einsetzen, um Initiativen im Bereich des Klimaschutzes und der nachhaltigen Energieversorgung zu unterstützen. Der Fonds wird dies auf die drei Programmlinien durch die Vergabe von Fördermitteln, die Erteilung von Aufträgen und die Finanzierung von Maßnahmen einschlägiger bestehender Finanzierungsinstrumente tun:

1.      Forschung und Entwicklung im Bereich nachhaltiger Energietechnologien und Klimaforschung,

2.      Forcierung von Projekten im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten und

3.      Forcierung von Projekten zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien.

Der Fonds soll jene Energietechniksparten und Maßnahmen unterstützen, die einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutz- und Energieziele der Bundesregierung leisten können. Demnach sollen im Rahmen dieser Programmlinien Maßnahmen gefördert, beauftragt und über bestehende einschlägige Finanzierungsinstrumente finanziert werden, die

1.      der Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Energieaufbringung, -umwandlung, -transport, und -verwendung,

2.      der Verbesserung der Wirkungsgrade und der Entwicklung umweltfreundlicher Techniken bei der Nutzung sämtlicher Rohstoffe,

3.      der Forschung und Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien zur Strom-, Wärme- und Kraftstoffgewinnung als auch von Energiespeichern sowie der Klimaforschung,

4.      der wirtschaftlichen Ausreifung neuer Technologien zur nachhaltigen Energieversorgung und zur effizienten Energienutzung,

5.      der Unterstützung der Verlagerung des Personen- und Güterverkehrs auf energieeffiziente Verkehrsträger sowie

6.      der Aus- und Weiterbildung, Beratung und Bewusstseinsbildung zur besseren Erreichung der Ziele im Rahmen dieser drei Programmlinien

dienen.

Der Klima- und Energiefonds ist als Fonds öffentlichen Rechts eine auf Dauer gewidmete Vermögensmasse mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke bzw. Zwecke der öffentlichen Verwaltung dient, und sowohl das Stammvermögen als auch die Erträgnisse der Erfüllung des Zweckes gewidmet sind. Der Fonds vergibt die Mittel in Form von Förder- und Auftragsvergaben sowie zur Unterstützung von Maßnahmen nach bestehenden einschlägigen Finanzierungsinstrumenten nach sachlichen Gesichtspunkten, effektiv und kostensparend.

Die Organisation als Fonds erfolgt insbesondere zu dem Zweck des rationelleren Einsatzes öffentlicher Mittel und der rasche und effektive Erreichung der Zielsetzung. Im Sinne der Effizienz und Kostensparung werden die Organisationsstrukturen des Fonds mit einem Präsidium, einem Expertenbeirat und einer Geschäftsführung schlank gehalten. Gewonnene Erfahrungswerte und Synergien aus bereits bestehenden Kooperationen sollen durch das Heranziehen insbesondere der Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) und der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) oder weiterer Einrichtungen als Abwicklungsstellen genutzt werden. Zur äußeren Organisation des Klima- und Energiefonds gehört neben der Sitzfestlegung auf Wien auch die Festlegung der mit Entscheidungskompetenzen oder entscheidungsrelevanten Mitwirkungskompetenzen ausgestatteten Organisationseinheiten. Eine ausreichende gesetzliche Grundlage finden Präsidium, Geschäftsführung und Expertenbeirat in §§ 6 bis 10. Es werden insbesondere auch die Zahl der Mitglieder und die Grundsätze der Willensbildungsprozesse normiert. Diese Bestimmungen übernehmen auch die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Organen.

Dem Klima- und Energiefonds werden insbesondere öffentliche Finanzmittel aus dem Haushalt übertragen mit dem Zweck der raschen und flexiblen Durchführung sowie der finanziellen Absicherung der Besorgung der öffentlichen Aufgabe der Fördervergabe und Auftragserteilung zur Verfolgung der klima- und energiepolitischen Ziele. Daneben wird auch die Mittelaufbringung aus anderen Quellen ermöglicht. Das gesamte Fondsvermögen ist dem konkreten Zweck, nämlich der Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung, die sich als Steigerung der Energieeffizienz und als Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger festmachen lässt, gewidmet.

Durch die Erschließung der Finanzquellen in § 4 wird für eine ausreichende und dauerhafte finanzielle Basis des Fonds Sorge getragen. Die Finanzierung des Fonds setzt sich aus einer Mehrzahl von Einnahmequellen zusammen, wobei die Hauptfinanzierung in der Höhe von bis zu 500 Millionen Euro aus Budgetmitteln des Bundes erfolgen wird.

Durch diese Finanzmittel soll der Fonds unterstützend insbesondere bei Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zur Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Mobilität, Produktion und energetische Transformation, sowie in jenen Energietechniksparten wirken, in denen Österreich bereits zahlreiche vorhandene Technologieführerschaften absichern und ausbauen kann, namentlich für solarthermische Anlagen für Gebäude und Prozesse, Biomassenutzung, Biogas, Wasserkraft und Spezialanwendungen von Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien, Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), integrierte Systemlösungen für Heizen und Kühlen von Gebäuden, Komponenten und Spezialanwendungen für Photovoltaik, Speichertechnologien und Netzmanagement für neue Energieträger. Die bereits bestehenden Instrumente im Bereich der Forschungsförderung sowie im Bereich von Maßnahmen zur Umsetzung des aktuellen Standes der Technik sollen durch dieses komplementäre Förderinstrument erweitert werden, mit dem Ziel, technologischen Innovationen zu einer raschen und umfassenden Marktdurchdringung zu verhelfen. In diesem Zusammenhang kann durch die Finanzierung von Maßnahmen von einschlägigen bestehenden Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der vorgesehen Programmlinien eine rasche und effiziente Umsetzung der oben genannten Ziele erreicht werden.

Die Eckpunkte einer so verstandenen nachhaltigen Energieversorgung sind die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch in Österreich auf mindestens 25 vH bis zum Jahr 2010 und auf 45 vH bis zum Jahr 2020, die Verbesserung der Energieintensität um mindestens fünf vH bis zum Jahr 2010 und 20 vH bis zum Jahr 2020, die Erhöhung der Versorgungssicherheit und Reduktion der Importe von fossiler Energie, die Reduktion der Treibhausgasemissionen und die Unterstützung der Umsetzung der Klimastrategie, die Stärkung der Entwicklung und Verbreitung der österreichischen Umwelt- und Energietechnologie, die Intensivierung der klimarelevanten Forschung sowie die Absicherung und den Ausbau von Technologieführerschaften.

 

Kompetenzrechtslage

Gegenständlicher Gesetzesentwurf stützt sich auf Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung). Der Klima- und Energiefonds ist ausschließlich privatwirtschaftlich tätig und geht nach seinem Zweck über den Interessensbereich eines Landes hinaus (vgl. VfSlg 6084/1969).

 

Finanzielle Auswirkungen

Die im Ministerratsvortrag vom 21. März 2007 „Initiative der Bundesregierung für die Errichtung eines Österreichischen Klima- und Energiefonds“, GZ 7/33, in Aussicht genommene Dotierung des Fonds mit bis zu 500 Millionen Euro soll in Tranchen in den Jahren von 2007 bis 2010 erfolgen. Dabei soll die Dotierung im Jahr 2007 im Rahmen einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung in Höhe von 50 Millionen Euro und im Jahr 2008 in Höhe von 150 Millionen Euro erfolgen; für die Jahre 2009 und 2010 werden ebenfalls jährlich bis zu 150 Millionen Euro vorgesehen. Danach kann die Zuweisung von Finanzmitteln nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes erfolgen. Darüber hinaus kann der Fonds auch mit Drittmittel (zB aus der Wirtschaft) dotiert werden.

 

Besonderer Teil

Zu § 1

Verstärktes Engagement für den Klimaschutz und die Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung Österreichs zählen zu den zentralen Herausforderungen der kommenden Jahre und Jahrzehnte. Der weltweit steigende Energieverbrauch, die Abhängigkeit von Energieimporten aus Krisenregionen sowie der notwendige Klimaschutz erfordern die gezielte Weiterentwicklung der österreichischen Energiepolitik. Zur kostengünstigen Erreichung der ambitionierten klima- und energiepolitischen Ziele und zur Auslösung wichtiger Forschungs- und Technologieimpulse wird der Klima- und Energiefonds geschaffen. Dieser Fonds zielt darauf ab, neue Technologien zur nachhaltigen Energieversorgung und zur effizienten Energienutzung zu einer wirtschaftlichen Reife zu bringen, die Marktdurchdringung dieser Technologien zu unterstützen sowie die Versorgungssicherheit zu erhöhen.

Der Klima- und Energiefonds verfolgt die Ziele, zur Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung sowie zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zur Unterstützung der Umsetzung der Klimastrategie beizutragen. Dabei sind unter der nachhaltigen Energieversorgung insbesondere die Steigerung der Energieeffizienz und die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger zu verstehen. Energieintensität ist als das Verhältnis von Energieverbrauch zum BIP definiert. Im Vordergrund stehen die Reduktion der Treibhausgasemissionen und die Unterstützung der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie zur Erreichung des Kyoto-Ziels im Verpflichtungszeitraum 2008 bis 2012 sowie mittel- und langfristige Zielsetzungen gegen die globale Erwärmung im Rahmen der Europäischen Union. Dieses Bundesgesetz leistet einen Beitrag zum Klimaschutz, sowie zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels. Darüber hinaus leistet der Klima- und Energiefonds einen Beitrag zur Steigerung der österreichischen Forschungsquote.

 

Zu § 2

Der Klima- und Energiefonds ist ein Fonds öffentlichen Rechts und damit eine auf Dauer gewidmete Vermögensmasse mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke bzw. Zwecke der öffentlichen Verwaltung dient und deren Stammvermögen sowie die Erträgnisse der Erfüllung des Zweckes gewidmet sind. Nach VfSlg 3685/1960 stellt ein Fonds ein Zweckvermögen dar, das gemäß gesetzlicher Vorschrift als juristische Person organisiert ist. Der Fonds wirkt gemeinnützig, indem er Fördervergaben, Auftragserteilungen sowie die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen bestehender Finanzierungsinstrumente zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 bewerkstelligt; er soll damit der Allgemeinheit von Nutzen sein und Zwecke der öffentlichen Verwaltung erfüllen. Als für einen Fonds – im Gegensatz zu einer Stiftung, die nur die Erträgnisse zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet – charakteristisch, steht das Gesamtvermögen (bestehend aus Stammvermögen und Erträgnissen) für die Verfolgung der Fondszwecke zur Verfügung.

Dem Fonds kommt Rechtspersönlichkeit zu. Er fängt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu existieren an und kann gemäß § 21 nur durch Gesetz aufgelöst werden.

Der Fonds trägt den Namen „Klima- und Energiefonds“ und wird mit dem Zweck eingerichtet, zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele beizutragen. Dieser Fondszweck kommt auch in den übrigen Bestimmungen zum Ausdruck, so insbesondere in der Aufgabenfestlegung im Rahmen der Programmlinien in § 3.

Aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen wird für den Bundesfonds die Bundeshauptstadt Wien als Sitz festgelegt.

Durch die Berechtigung zur Führung des Bundeswappens soll die Bedeutung der Tätigkeit des Fonds für das Allgemeinwohl hervorgehoben werden.

Im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird ausdrücklich festgelegt, dass dem Fonds eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Nichtsdestotrotz kommt dem Fonds – entsprechend der hA (vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I12 [2002] 66, für private Fonds; nichts anderes kann aber für Fonds des öffentlichen Rechts gelten, vgl Stolzlechner, Öffentliche Fonds [1982] 230 ff) – im Sinne der Rechtssicherheit umfassende Rechtsfähigkeit und volle Rechtspersönlichkeit zu.

Zweck- und Aufgabenfestlegungen binden die Fondsorgane im Innenverhältnis und bewirken deren Verantwortlichkeit insbesondere gegenüber dem Aufsichtsorgan Präsidium. Die Vertretung des Fonds nach außen obliegt den Geschäftsführern gemeinsam. Allfälligen Genehmigungsvorbehalten, die dem Präsidium eingeräumt werden, ist zu genügen. Aus der rechtsverbindlichen Zeichnung für den Fonds kann das prinzipielle Schriftformerfordernis für den Abschluss von Rechtsgeschäften für den Fonds abgeleitet werden.

In der Geschäftsordnung werden für die einzelnen Fondsorgane jeweils insbesondere Regelungen über den Ablauf des Willensbildungsprozesses im Rahmen der jeweiligen Organisationseinheit  und über die Abwicklung der Fondsgeschäfte und Vertretungsbestimmungen geregelt. Dabei findet die Geschäftsordnung ihre Grenze freilich an den sie vorherbestimmenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

Zu § 3

Der Klima- und Energiefonds kann durch die Gewährung von Fördermitteln auf Grundlage von bestehenden oder neu zu erstellenden Förderrichtlinien, durch die Erteilung von Aufträgen, die der Zielerreichung des Fonds dienen, oder durch die Finanzierung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von einschlägigen bestehenden Finanzierungsinstrumenten, die den Programmlinien des Fonds entsprechen und die auf Basis von bestehenden Rechtsgrundlagen und Richtlinien abgewickelt werden, tätig werden.  Die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen bestehender einschlägiger  Finanzierungsinstrumente soll insbesondere die Möglichkeit eröffnen, erfolgreiche Maßnahmen zu stärken und so die ambitionierten Ziele des Fonds zu realisieren. Neben den Förderprogrammen und Aufträgen des Fonds ermöglicht diese weitere Finanzierungsform eine Stärkung von erfolgreichen Finanzierungsinstrumenten. Insbesondere in der Anfangsphase des Klima- und Energiefonds soll dies einen zügigen Start der Fondstätigkeit ermöglichen.

Die drei Programmlinien des neu zu errichtenden Fonds sind:

1.      Forschung und Entwicklung im Bereich nachhaltiger Energietechnologien und der Klimaforschung,

2.      Forcierung von Projekten im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten und

3.      Forcierung von Projekten zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien.

Der Klima- und Energiefonds soll insbesondere innovative Projekte in jenen Energietechniksparten unterstützen, in denen Österreich zahlreiche bereits vorhandene Technologieführerschaften absichern und ausbauen kann. Im Rahmen der Forschungsförderung soll auch die Beteiligung an internationalen Forschungsvorhaben ermöglicht werden. Bei der Festlegung der Förder-, Auftragserteilungs- und Finanzierungsschwerpunkte ist auf eine enge Kooperation mit bestehenden Programmen des Bundes Rücksicht zu nehmen (zB klima:aktiv; nachhaltig wirtschaften). Die Schwerpunkte bilden die technische und marktorientierte Fortentwicklung der Energieeffizienztechnologien sowie der Technologien zur Nutzung und Speicherung von erneuerbarer Energie.

Eine Programmlinie ist der Forschung und Entwicklung im Bereich nachhaltiger Energietechnologien und des Klimaschutzes gewidmet. Die Intensivierung der klimarelevanten Forschung soll sich insbesondere mit den Auswirkungen des Klimawandels und den Anpassungen an unvermeidbare Folgen des Klimawandels widmen.

Im Verkehrsbereich sind das beispielsweise die Entwicklung und Einführung neuer energieeffizienter Technologien bei konventionellen und bei neu entwickelten bzw. zu entwickelnden Antriebssystemen sowie bei alternativen Kraftstoffen (Biokraftstoffe, insb. auch der 2. Generation) und deren Marktdurchdringung. Wichtige Maßnahmen im Güterverkehr sind die forcierte Förderung des kombinierten und intermodalen Verkehrs, vor allem Investitionen in neue Technologien und Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und verbesserten Logistik. Weiters werden Maßnahmen zur Effizienzverbesserung und Modernisierung von umweltfreundlichen Verkehrsträgern unterstützt. Im Personenverkehr werden Projekte zur Attraktivitätssteigerung des Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, die Einrichtung von innovativen flexibleren öffentlichen Verkehrssystemen im Sinne eines Mobilitätsmanagements sowie neue, verbesserte und effizientere Formen des umweltverträglichen Verkehrs  unterstützt. Mobilitätsmaßnahmen konzentrieren sich auf die Entwicklung energieeffizienter und umweltverträglicher Verkehrssysteme.

Projekte im Bereich der Schieneninfrastruktur und ein qualitativ hochwertiges Verkehrsangebot im öffentlichen Verkehr soll Verkehr vom Verkehrsträger Straße auf die Schiene verlagern. Für alternative Verkehrsformen muss die Nachfrage mitunter aber erst geschaffen werden. In diesem Fall sind regionsspezifische Maßnahmen zu planen, um anschließend die Verkehrsleistung in Auftrag geben zu können. Innerhalb des umweltfreundlichen Güterverkehrs ist va an den kombinierten Verkehr zu denken.

Im Bereich der Energieeffizienz sind beispielsweise KWK-Anlagen, Brennstoffzellentechnologien, Technologien zur Sanierung von Gebäuden, Passivhaustechnologien und –komponenten, Erhöhung der Wirkungsgrade im Anlagen- und Kraftwerksbereich sowie bei Feuerungsanlagen, Verbesserung der Netzintegration, Maßnahmen zur Stromverbrauchsreduzierung, Effizienzmaßnahmen im betrieblichen Bereich von Bedeutung.

Im Bereich der erneuerbaren Energien und der Speichertechnologien sind das beispielsweise solarthermische Anlagen für Gebäude und Prozesse, Biomassenutzung, Energiegewinnung bei der thermischen Abfallbehandlung und -verwertung einschließlich der Entwicklung von Ersatzbrennstoffen, Wärmepumpen, integrierte Systemlösungen für Heizen und Kühlen von Gebäuden insbesondere auf Basis erneuerbarer Energieträger, Wasserkraft und Technologien zur Energiespeicherung wie Wasserstoff, Komponenten und Spezialanwendungen für Photovoltaik, Netzmanagement für neue Energieträger, erneuerbare Energien für Produktionsprozesse, Entwicklung neuer Technologien auf Basis erneuerbarer Energieträger.

Weiters wird auch die Stärkung der klimarelevanten Forschung, wie beispielsweise der Klimafolgenforschung, verfolgt. Unter Klimaforschung ist insbesondere die systemorientierte Erforschung der Auswirkungen des Klimawandels und die Entwicklung von Konzepten und Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels zu verstehen.

Zu § 4

Die Finanzierung des Fonds wird insbesondere durch Zuweisungen aus dem Bundesbudget sichergestellt. Dabei legt der Ministerratsvortrag zum 7. Ministerrat vom 21. März 2007, Beilage 33, S 5 fest: „Der Klima- und Energiefonds wird für den Zeitraum 2007-2010 insgesamt bis zu 500 Millionen Euro dotiert.“ Für 2007 werden demnach „im Rahmen einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung 50 Millionen Euro und für 2008 150 Millionen Euro vorgesehen. Für die Jahre 2009 und 2010 werden ebenfalls bis zu 150 Millionen Euro vorgesehen. Darüber hinaus kann der Fonds mit Drittmitteln (zB aus der Wirtschaft) dotiert werden.“

Der Fonds als zur Rechtsperson erhobene Vermögensmasse bedarf einer dauernd gesicherten Finanzierung, besteht sein Zweck doch darin, den definierten Förderungs- und Unterstützungsaufgaben nachzukommen. Durch die Erschließung der Finanzquellen in § 4 wird für eine ausreichende und dauerhafte finanzielle Basis des Fonds Sorge getragen. Die Finanzierung des Fonds setzt sich aus einer Mehrzahl von Einnahmequellen zusammen:

1.      Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt

2.      sonstige öffentliche und private Zuwendungen

3.      Erträgnisse von veranlagten Fondsmitteln

4.      sonstige Einnahmen.

Der Fonds wird zur Unterstützung von Projekten (sei es mittels Fördervergabe, sei es mittels Auftragserteilung) und zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen von bestehenden einschlägigen Finanzierungsinstrumenten, die dem Fondszweck dienen, gegründet. Der finanzielle Aspekt steht daher beim Fonds als zur Rechtsperson erhobener Vermögensmasse im Vordergrund. § 4 enthält Vorgaben über die Mittelaufbringung und betrifft damit einen wesentlichen Regelungsinhalt des Gesetzes. Da der Fonds nicht nur die Erträgnisse, sondern auch den Stamm seines Vermögens verwenden darf, bildet die gesicherte Refinanzierung des Fonds eine unbedingte Voraussetzung dafür, dass der Fonds seinen gesetzlichen Aufgabenstellungen nachkommen kann. Um dies zu gewährleisten, greift der Fonds auf mehrer Einnahmenquellen zurück: die Finanzierung aus den allgemeinen Haushaltsmitteln soll den Grundstock sichern, der durch die Finanzierung aus anderen Einnahmen, wie freiwillige private Zuwendungen, Erträgnisse aus Veranlagungen oder sonstigen Einnahmen, wie zB die Verwertung von Immaterialgüterrechte, ergänzt werden kann. Der Fonds wird somit aus einer Mehrzahl von Finanzquellen gespeist, wobei die Zuwendung aus dem Bundeshaushalt als Hauptfinanzierungsquelle anzusehen sein wird.

 

Zu § 5

Die Fondsorganisation ist dreigliedrig aufgebaut. Als Organe des Fonds werden das Präsidium, der Expertenbeirat und die Geschäftsführung eingerichtet. Auch die organisatorischen Verbindungen zwischen den Organen werden in den folgenden Bestimmungen geregelt.

Die Bestimmungen über die Fondsorgane und deren Aufgaben, Rechte und Pflichten, Obliegenheiten und wechselseitigen Beziehungen sind insbesondere vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg 3994/1961 zu sehen, nach dem die Übertragung von Entscheidungskompetenzen der Fondsorgane stets einer ausdrücklichen Grundlage bedarf. Die Übertragung von Entscheidungskompetenzen und auch von entscheidungsrelevanten Mitwirkungskompetenzen muss stets auf eine gesetzliche Basis rückführbar sein. Nähere Vorgaben an zB Willenbildungsprozesse, Organisations- und Prozessabläufe sowie Vertretungsregelungen werden zweckmäßigerweise in der Geschäftsordnung des Fonds festgelegt.

 

Zu § 6 und § 7

Das Präsidium ist oberstes Organ des Fonds. Es besteht aus dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundeskanzler. Die Mitglieder des Präsidiums wechseln sich hinsichtlich der Vorsitzführung jährlich ab. Nähere Modalitäten der Rotation sind in der Geschäftsordnung des Fonds zu treffen.

Als oberstes Organ des Fonds wacht es über die Aufgabenerfüllung und die Fondsgebarung. Das Präsidium entscheidet über die strategische Ausrichtung des Fonds und die Grundsätze der Fondspolitik sowie darüber, wie die Fondsgeschäfte im Einzelnen zu führen sind.

Das Präsidium beschließt wesentliche Akte des Fonds, wie zB das Strategische Planungsdokument, das Jahresprogramm, den Jahresbericht und die Geschäftsordnung. Dem Präsidium ist auch die Entscheidung über die konkrete Gewährung einer Förderung, über die Erteilung von Aufträgen bzw. den Abschluss eines Vertrages sowie über die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumente vorbehalten. Dabei kann es sich mit dem Expertenbeirat beraten.

Das Präsidium überwacht die gesamte Tätigkeit des Fonds. Durch die umfangreichen Auskunftsrechte und Berichtspflichten, insbesondere seitens der Geschäftsführung, ist das Präsidium über alle wesentlichen Vorgänge im Fonds informiert und kann seine Leitungs- und Aufsichtsfunktion wahrnehmen. Zu den Aufsichtsmitteln des Präsidiums zählen ua. die Berichterstattungspflichten der Fondsorgane, insbesondere der Geschäftsführung, vor allem hinsichtlich des Jahresberichts samt Jahresrechnungsabschluss, das Recht zur Einschau in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen, das Recht zur jederzeitigen Auskunftserteilung, vielfache Genehmigungsvorbehalte. Das Recht des Präsidiums zur Gebarungskontrolle ist umfassend und schließt insbesondere auch die Möglichkeit einer Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitskontrolle mit ein. Das Präsidium kann von der Geschäftsführung insbesondere auch einen quantitativen und qualitativen Evaluierungsbericht über die Tätigkeit des Fonds entsprechend der Ziele des § 1 verlangen. Dabei steht die Effektivität im Hinblick auf die Zielerreichung und die Effizienz des Mitteleinsatzes im Zentrum der Betrachtung.

Extern wird der Fonds einerseits durch den Rechnungshof (vgl. dazu die Ausführungen zu § 11) und andererseits durch unabhängige Wirtschaftsprüfer (vgl. dazu die Ausführungen zu § 16) überprüft.

Da im Präsidium oberste Verwaltungsorgane selbst die Fondsagenden führen, ist für eine ausreichende interne Aufsicht gesorgt. Extern komplettiert die Rechnungshofkontrolle die Überprüfung des Fonds (Art 126b B-VG). Weiters wird durch weitgehende Veröffentlichungspflichten für eine hohe Transparenz der Fondstätigkeit gesorgt.

Das Präsidium kann in seiner Geschäftsordnung festlegen, dass für bestimmte Bereiche hinsichtlich der Entscheidung betreffend Fördervergaben bzw. Auftragserteilungen vom Kollegialprinzip abgegangen wird und darüber ein Mitglied des Präsidiums alleine entscheidet.

 

Zu § 8 und § 9

Gerade im Bereich der finanziellen Unterstützung von Initiativen im Klimaschutz und in der nachhaltigen Energieversorgung bedarf es zB der technischen, ökologischen und ökonomischen Expertise auf wissenschaftlichem Niveau. Zu diesem Zweck wird ein Expertenbeirat installiert und mit Beratungs- und Begutachtungskompetenzen ausgestattet.

Dem Expertenbeirat kommt beratende Funktion in mehrfacher Hinsicht zu. Einerseits berät er das Präsidium hinsichtlich der strategischen Ausrichtung der Fondspolitik. Andererseits kann er Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen bzw. zur Zweckmäßigkeit von Anboten und zur Unterstützung bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumenten (§ 3) im Hinblick auf den Fondszweck abgeben.

Dem Expertenbeirat gehören ausgewiesene Experten einschlägiger technischer, ökologischer und ökonomischer Qualifikation an. Sie werden von den Präsidiumsmitgliedern nominiert und auf Dauer bestellt. Es gebührt ihnen ein angemessener Aufwandersatz, für den in der Geschäftsordnung Vorsorge zu treffen ist.

§ 8 Abs. 1 spricht über die Modalitäten der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirats ab, Abs. 3 enthält die Erlöschenstatbestände.

 

Zu § 10

Der Geschäftsführung obliegt die Vertretung des Fonds nach außen wie auch die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds. Um den Fonds rechtswirksam zu verpflichten oder zu berechtigen, haben die Geschäftsführer gemeinsam zu handeln. Den Geschäftsführern kommen demnach neben repräsentativen Vertretungshandlungen und der Vertretung des Fonds vor Behörden oder Gerichten vor allem auch die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds, sohin die Vertretung des Fonds im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten, zu. Diese Vertretungsmacht ist allerdings nur im Rahmen der Beschlüsse des entscheidungsbefugten Organs zulässig. Zur Erledigung ihrer administrativen Aufgaben bedient sich die Geschäftsführung einer Geschäftsstelle.

Der Geschäftsführung kommt die Aufgabe der Umsetzung der grundlegenden Entscheidungen des Präsidiums zu. Sie soll effektiv die Fondsgeschäfte leiten und insbesondere auch für den reibungslosen Informationsfluss zwischen Fondsorganen und Abwicklungsstellen, zB durch verschiedene Sichtungs-, Vorlage- oder Aufbereitungspflichten sorgen. Die Geschäftsführung berät das Präsidium – und arbeitet im Falle eines diesbezüglichen Auftrags des Präsidiums  die in Folge vom Präsidium zu beschließenden – strategischen Dokumente für die Festlegung der Fondspolitik aus, so das Strategische Planungsdokument, die Richtlinien sowie gegebenenfalls allgemeine Bestimmungen für Beauftragungen oder die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen von bestehenden einschlägigen Finanzierungsinstrumenten und das Jahresprogramm. Die Geschäftsführung bedient sich dabei der Expertise des Beirates und berät sich mit diesem. Damit das Präsidium seine Aufsicht wahrnehmen kann, arbeitet die Geschäftsführung jährlich rückschauend einen Jahresbericht samt Jahresrechnungsabschluss aus.

Wie schon in anderen Fondsgesetzen bewährt, wird auch im Fall des Klima- und Energiefonds der Geschäftsführung die Führung der Fondsgeschäfte nach den vom Präsidium festgelegten Richtlinien übertragen. Dabei kommt dem Präsidium auch die Aufsicht über und die Kontrolle der Geschäftsführung zu.

 

Zu § 11

Der Fonds hat mit seinen Mitteln sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig umzugehen. Neben dem schon für die gesamte Verwaltung – und demnach auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts geltenden – verfassungsrechtlich normierten Gebot der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit werden die Fondsorgane weiters durch § 2 Abs. 5, § 10 Abs. 9 und § 11 zu einem sparsamen und wirtschaftlich vertretbaren Einsatz der Fondsmittel verpflichtet. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als die Fondsmittel nur in begrenzten Rahmen zur Verfügung stehen und damit der höchstmögliche Grad an Wirksamkeit im Hinblick auf den Fondszweck zu erzielen ist. Diesem Ziel dient die Verpflichtung der Geschäftsführung, das Fondsvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwalten und anzulegen. Damit wird ein gesteigerter Pflichtmaßstab normiert, an dem sich auch die Aufsicht durch das Präsidium orientieren wird. Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden, wobei darunter auch der Verwaltungsaufwand des Fonds (Sach- und Personalaufwand) zu verstehen ist. Die eigentlichen Fondseinrichtungen werden schlank gehalten und es soll auf bestehende Strukturen zurückgegriffen werden. Auf die Verpflichtung zur sparsamen Gebarung ist insbesondere auch beim Abschluss der Verträge mit den Abwicklungsstellen (§ 19) Bedacht zu nehmen.

Die Bestimmungen über die Fondsgebarung enthalten einerseits den Auftrag an alle Fondsorgane, einen möglichst effizienten Einsatz der Förderungsmittel bzw. der zur Auftragsvergabe zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten. Andererseits ist ihnen auch die Verpflichtung immanent, die Kosten der eigentlichen technisch-administrativen Verwaltungstätigkeit so gering wie möglich zu halten.

Die Aufsicht über die Fondsgebarung und die ordnungsgemäße Mittelverwendung obliegt dem Präsidium (§ 7 Abs. 6). Der Jahresbericht, den die Geschäftsführung jährlich zu erstellen hat, enthält deshalb auch den Jahresrechnungsabschluss. Er ist vom Präsidium zu genehmigen und zu veröffentlichen. Mit seiner Genehmigung durch das Präsidium wird die Geschäftsführung entlastet.

Der Fonds untersteht als juristische Person öffentlichen Rechts der Kontrolle durch den Rechnungshof gemäß Art. 126b B-VG (vgl. auch VfSlg 6885/1972). Da der Fonds von Organen des Bundes sowie von Personen verwaltet wird, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, ist der Rechnungshof auf Grund der personellen Verflechtung der Organe des Fonds mit dem Bund gemäß  126b Abs. 1 B-VG zur Prüfung des Fonds zuständig.

 

Zu § 12

Gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG, der nach übereinstimmender Lehre (vgl. die bei Wieser, Art. 20 Abs. 3 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht, Rz 13 FN 40 [2001], angeführte Literatur) sowohl Hoheits- als auch Privatwirtschaftsverwaltung betrifft – sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ua. „im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“ oder „im überwiegenden Interesse der Parteien“ geboten ist. § 12 stellt somit klar, das die Fondsorgane und auch die Beschäftigten der Abwicklungsstellen der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

 

Zu § 13

Der Fonds ist von allen bundesgesetzlichen Gebühren- und Abgaben befreit.

Für den Bereich der Körperschaftsteuer liegt bereits aufgrund der Öffentlichrechtlichkeit und mangels Betriebs gewerblicher Art keine unbeschränkte Steuerpflicht vor. Die Befreiung des § 13 sichert jedenfalls auch die Befreiung von der Kapitalertragsteuer. Aus umsatzsteuerlicher Sicht kommt dem zu errichtenden Klima- und Energiefonds keine Unternehmereigenschaft zu. Sofern der Fonds gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte abschließt und beurkundet, ist im Hinblick auf die in § 13 normierte persönliche Befreiung nur der Fonds von den Gebühren befreit, der andere Vertragsteil bleibt Gebührenschuldner und hat die Gebühr zu entrichten. Da gemäß § 2 Abs. 2 der Fonds ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient, kommt für die unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden an den Fonds (siehe § 4 Abs. 1 Z 2) die Schenkungssteuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 14 lit. a – Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl Nr. 141, zum Tragen. Gemäß § 17 Abs. 2 erfolgt die Gewährung von Fördermitteln im Rahmen und mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung. Ansuchen um Förderung unterliegen daher nicht der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267.

 

Zu § 14

Nähere Bestimmungen für die Fördervergabe durch den Fonds enthalten die Richtlinien gemäß § 14. Der Fonds bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben ausschließlich der Mittel des Privatrechts. Die Richtlinien werden ebenfalls in Privatwirtschaftsverwaltung erlassen. Der Richtlinieninhalt wird in § 14 vorausbestimmt. In den Richtlinien ist insbesondere auch für eine Abstimmung mit bestehenden Instrumenten vorzusorgen.

In den Richtlinien sind Voraussetzungen der Gewährung einer Förderung aufzunehmen. Es werden Regelungen über den Prozessablauf eines Geschäftsfalles ebenso einer Regelung zugeführt werden, wie zB Vorgaben an vom Förderwerber vorzulegende Unterlagen. Wie insbesondere auch nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmittel, ARR 2004, BGBl. II Nr. 51) vorgesehen, werden auch die wesentlichen Inhalt von Verträgen über die Gewährung von Förderungen bereits im § 14 angedacht sowie in Folge in den Richtlinien zu bestimmen sein. Die Fondsorgane wie die Abwicklungsstellen haben bei der Bearbeitung der Geschäftsfälle die Richtlinien zu beachten. Die Richtlinien dienen auch den Förderwerber zur Orientierung; dennoch besteht freilich keinerlei Anspruch auf Gewährung einer Förderung.

Bei Auftragsvergaben finden die Bestimmungen des Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, Anwendung, soweit nicht dasselbe für den konkreten Auftrag eine Ausnahme von seinem Geltungsbereich (vgl 3. Abschnitt BVergG 2006) normiert.

 

Zu § 15

Das Strategische Planungsdokument wird von der Geschäftsführung mit beratender Unterstützung durch den Expertenbeirat unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgearbeitet (vgl. § 10 Abs. 4).

Das Strategische Planungsdokument weist die Grundsätze der Fondspolitik, die Vorgaben für die strategische Ausrichtung der Fondstätigkeit über die gesamte Fondsdauer aus. Im Vergleich dazu konzentriert sich das Jahresprogramm darauf, die jährlichen Schwerpunkte der Tätigkeit darzustellen sowie das ziffernmäßige Ausmaß oder den prozentuellen Anteil der im folgenden Geschäftsjahr einzusetzenden Fondsmittel und ihre Aufteilung auf die Programmlinien zu planen. Das Strategische Planungsdokument enthält demnach die generellere langfristige, das Jahresprogramm die konkretere kurzfristige Planung. Das Jahresprogramm hat sich an den Vorgaben des Strategischen Planungsdokuments zu orientieren und in dessen Grenzen die Verwirklichung des Fondszwecks anzustreben.

 

Zu § 16

Der Jahresbericht ist ein Bericht über die Tätigkeit des Fonds für das jeweils vergangene Jahr. Er enthält neben der Aufstellung der erfolgten Leistungen und deren Aufteilung auf die Programmlinien insbesondere auch den Jahresrechnungsabschluss. Die gesamte Tätigkeit des Fonds, inklusive auch der Abwicklungsstellen, wird – wie dies auch in vergleichbaren Gesetzen wie dem Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, oder dem FTE-Nationalstiftungsgesetz, BGBl. I Nr. 133/2003, so vorgesehen ist – durch externe Wirtschaftsprüfer überprüft.

 

Zu § 17

Der Fonds handelt ausschließlich mit den Mitteln des Privatrechts, die Tätigkeit des Fonds erfolgt demnach in Privatwirtschaftsverwaltung. Die Leistung des Fonds kann mit Vertrag entweder in der Gewährung einer Förderung oder in der Erteilung eines Auftrages, bestehen. Gerade um die Anfangsphase nach Inkrafttreten des Gesetzes und Fondsgründung im Jahr 2007 zu überbrücken, soll der Fonds bestehende Instrumente nutzen können und so möglichst schnell Mittel zur Erreichung seiner Ziele ergreifen können. Es sollen daher auch Maßnahmen finanziert werden können, die im Rahmen bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumente bereits operativ und wirksam sind. Selbstverständlich bleibt der Fonds als Rechtsperson daneben zum Abschluss jeglichen Rechtsgeschäfts berechtigt. Entsprechend den ARR 2004 wird durch dieses Gesetz kein Anspruch auf Gewährung einer Förderung begründet. Zu den zu unterstützenden Maßnahmen vgl. bereits die Ausführungen im Allgemeinen Teil und im Besonderen Teil zu § 3.

 

Zu § 18

§ 18 normiert zwei Grundvoraussetzungen, unter denen eine Förderung vergeben werden kann. Die in Aussicht genommene Maßnahme hat den Richtlinien, die die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen der Leistungen aus Fondsmittel enthalten, zu entsprechen. Darüber hinaus muss im Falle von Förderungen die Finanzierung der Maßnahme unter Berücksichtung der Förderung sichergestellt sein, ein Erfordernis, das auch den ARR 2004 eigentümlich ist. Mit Blick auf die Auftragsvergabe unterliegt der Fonds als juristische Person öffentlichen Rechts prinzipiell dem BVergG 2006 (vgl § 3 BVergG 2006), allerdings werden auf Grund der spezifischen Fondsaufgaben die Ausnahmen vom Geltungsbereich des BVergG nach dem 3. Abschnitt des BVergG 2006 zur Anwendung kommen (zB § 10 Z 13 BVergG 2006 hinsichtlich Forschungs- und Entwicklungsaufträgen).

Entsprechend den in der Geschäftsordnung enthaltenen Vorschriften über die Zuteilung weist die Geschäftsführung den Geschäftsfall an eine der Abwicklungsstellen zur Bearbeitung zu. Nach Aufbereitung des Falles durch diese trifft das Präsidium die Entscheidung über die Fördervergabe bzw. Auftragserteilung, wobei es sich der beratenden Unterstützung des Expertenbeirates bedienen kann.

Die Beibringung der für die Bewertung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen obliegt dem Förder- bzw. Auftragswerber.

 

Zu § 19

Zur Erreichung der mit diesem Bundesgesetz in Aussicht genommenen Ziele wird aus Effektivitätsüberlegungen die Rechtsform eines Fonds öffentlichen Rechts gewählt.

Im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot haben die öffentlichen Finanzmittel, die für die Schaffung und Erhaltung einer selbstständigen Organisation erwachsen, in einem sachlich rechtfertigbaren Verhältnis zu den für die Aufgabenstellung vorhandenen Mitteln zu stehen. Der Verwaltungsaufwand ist daher auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren.

Damit auf vorhandene Strukturen und Erfahrungswerte zurückgegriffen sowie Synergien genutzt werden können, soll auf in ähnlichen Bereichen bereits existierende und bewährte Beziehungen mit insbesondere der Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) und der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) zurückgegriffen werden. Dabei sind die erforderlichen Verträge zwischen KPC, FFG oder eines weiteren vom Präsidium benannten Unternehmens und dem Fonds abzuschließen. Die Vertragsinhalte sollen sich dabei an bestehenden Vertragsbeziehungen in dem Bereich orientieren. Sollte zwischen dem Fonds und diesen in Aussicht genommenen Unternehmen kein Vertragsverhältnis zustande kommen, soll dem Fonds die Möglichkeit gegeben werden, sich die Leistung im Wege einer öffentlichen Ausschreibung unter Anwendung des BVergG 2006 zu beschaffen.

 

Zu § 20

Mit Blick auf die ARR 2004 des Bundes wird das Verbot der rechtsgeschäftlichen Verfügung über den Anspruch auf Förderungen normiert.

 

Zu § 21

Der Fonds wird auf unbestimmte Zeit errichtet und kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Bei der Auflösung des Fonds wird dem Fonds der Charakter der Rechtsperson genommen. Im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit soll eine solche wesentliche Organisationsmaßnahme nur durch Gesetz vorgenommen werden.