Vorblatt

Probleme:

Die Neufassung des BMG 1986 sieht eine Änderung der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) vor. Das Bundesministerium für Finanzen zieht sich aus der Eigentümervertretung zurück. Künftig obliegt die Ausübung der Gesellschafterrechte dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Zuständigkeit und finanzielle Verantwortung für Haftungsübernahmen aus dem Garantiegesetz 1977 bleiben beim Bundesminister für Finanzen. Dieser ist nach dem Bundeshaushaltsgesetz für die Gesamtsteuerung des Bundeshaushaltes verantwortlich. Damit muss eine entsprechende Risikobeurteilungs- und -steuerungskompetenz einhergehen.

Die Ausübung der Gesellschafterrechte der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) oblag schon bisher dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Verkehr, Infrastruktur und Technologie, jedoch korrespondiert die Regelung der Bestellung des Aufsichtsrates wenig mit der gemeinsamen Eigentümervertretung.

Die durch die Novelle zum BMG 1986 entstandene Kompetenz des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im jeweiligen Einvernehmen für den Wissenschaftsfonds differiert von den im Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG) ausgewiesenen inhaltlichen und kompetenzrechtlichen Regelungen.

Ziel:

Ziel ist die Umsetzung der sich aus der BMG-Novelle in Bezug auf die neue Zuständigkeitsverteilung des Bundes an der AWS unmittelbar ergebenden Änderungen des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes (Regelung der Eigentümervertretung, des Aufsichtsrates und der Bestellung der Geschäftsführung). Darüber hinaus werden bei den Aufgaben der Gesellschaft Ergänzungen vorgenommen. Der AWS soll ferner ermöglicht werden, das Angebot der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu nutzen.

Änderung des Garantiegesetzes 1977, um dem Bundesminister für Finanzen auch weiterhin eine ausreichende Steuerung des Risikos im Bereich der Haftungsübernahmen zu ermöglichen.

Ziel der Änderungen des Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes ist eine Neuregelung der Bestellung des Aufsichtsrates, welche einerseits die gemeinsame Eigentümervertretung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Infrastruktur und Technologie widerspiegelt, und andererseits analog zu den Bestimmungen des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes ist. Ferner wird die Bezeichnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsprechend der BMG-Novelle auf Bundesminister für Wissenschaft und Forschung geändert.

Ziel der Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes ist es, die Kongruenz zwischen dem FTFG und den ressortspezifischen Kompetenzregelungen des Bundesministeriengesetzes wieder herzustellen und inhaltliche Anpassungen im zwingend erforderlichen Ausmaß vorzunehmen.

Inhalt:

Mit den Änderungen des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes, der Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes, des Garantiegesetztes sowie des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes sollten den oben formulierten Zielen entsprochen werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Änderungen dienen der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die österreichische Wirtschaft und der Optimierung des Förderinstrumentariums der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung. Sie tragen damit mittelbar dem Gedanken Rechnung, den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken.

Kosten:

Die vorgeschlagenen Änderungen bringen bis auf die Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes keine zusätzlichen Kosten für die Vollziehung.

Beim Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes bedingen die vorgeschlagenen Änderungen im Ausmaß der Aufwandsentschädigungen für neun Aufsichtsräte zusätzlichen Kosten für den Bund. Sie führen weiters ähnlich wie bei der Übertragung der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 in weiterer Folge zu unterschiedlichen Budgetierungen in den betroffenen Ressorts.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Die Neufassung des BMG 1986 sieht eine Änderung der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) vor. Das Bundesministerium für Finanzen zieht sich aus der Eigentümervertretung zurück. Künftig obliegt die Ausübung der Gesellschafterrechte dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Damit wird eine Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes notwendig. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen gem. Abschnitt C Ziffer 6 der Anlage zu § 2 BMG 1986 hinsichtlich finanzieller Angelegenheiten der Verwaltung von Anteilsrechten des Bundes an Gesellschaften, soweit sie sich unmittelbar auf den Bundeshaushalt auswirken, bleibt unberührt.

Auch nach Übertragung der Angelegenheiten bezüglich der AWS auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bleibt die Zuständigkeit für Haftungsübernahmen weiterhin beim Bundesminister für Finanzen. Diese umfasst auch die finanzielle Verantwortung für Schadensfälle der AWS aus dem Garantiegesetz 1977. Daher ist auch eine ausreichende Steuerungsmöglichkeit des Bundesministers für Finanzen im Bereich der Garantievergabe durch die AWS erforderlich. Diese wird durch die Übertragung der bisher bei der AWS liegenden Zuständigkeit zur Erlassung von Richtlinien für die Garantievergabe an den Bundesminister für Finanzen erreicht.

Neben den sich unmittelbar aus der BMG-Novelle ergebenden Änderungen des Austria Wirtschaftsservice Gesetzes werden die Aufgaben der AWS ergänzt. Der Gesellschaft wird es ferner ermöglicht, gegen Entgelt Leistungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Anspruch zu nehmen.

Die Ausübung der Gesellschafterrechte der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) oblag schon bisher dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Verkehr, Infrastruktur und Technologie, jedoch korrespondierte die Regelung der Bestellung des Aufsichtsrates wenig mit der gemeinsamen Eigentümervertretung. Für die FFG wird eine Neuregelung der Bestellung des Aufsichtsrates vorgenommen, welche einerseits die gemeinsame Eigentümervertretung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Infrastruktur und Technologie widerspiegelt, und andererseits analog zu den Bestimmungen des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes ist. Darüber hinaus werden bei den Aufgaben der FFG Ergänzungen vorgenommen. Ferner wird die Bezeichnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsprechend der BMG-Novelle auf Bundesminister für Wissenschaft und Forschung geändert.

Bezüglich des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes gehen durch die Novelle zum BMG 1986, Zuständigkeiten von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über. Die Zuständigkeiten für den Wissenschaftsfonds werden nunmehr im Einvernehmen der beiden Bundesministerinnen oder Bundesminister wahrgenommen. Generell ist bereits in § 16a des Bundesministeriengesetzes eine Regelung über den Wirkungsbereich betroffener Bundesministerien vorgesehen: „Soweit aufgrund dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Gesetzen als sinngemäß geändert“. Die vorgesehenen Anpassungen im FTFG sind ungeachtet der allgemeinen Regelung in § 16a BMG aus Gründen der Klarheit unumgänglich. Schließlich dient die Novelle terminologischen Anpassungen


Besonderer Teil:

Zu Art. I (Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes):

Zu Art. I Z 1 (§ 1 Abs. 8):

Entsprechend der Neufassung des BMG 1986 wird die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam ausgeübt. Durch die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte soll jedoch die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen gem. Ziffer 6 von Abschnitt C des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG 1986, wonach in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen finanzielle Angelegenheiten der Verwaltung von Anteilsrechten des Bundes an Gesellschaften fallen, soweit sie sich unmittelbar auf den Bundeshaushalt auswirken, nicht geschmälert werden. Die unmittelbare Wirkung auf den Bundeshaushalt ergibt sich aus den §§ 1, 11 und 14 des Garantiegesetzes und § 7 KMU-Förderungsgesetz, welche der Gesellschaft insgesamt einen Haftungsrahmen in Höhe von 2,9 Milliarden €  einräumt.

Zu Art. I Z 2 (§ 1 Abs. 9):

Die dem Bundesministerium für Finanzen bereits bisher zugekommene Einflussmöglichkeit auf die Entwicklung der die Garantien gemäß Garantiegesetz und § 7 KMU-Gesetz betreffenden Rücklagen der AWS bleibt aufgrund der diesbezüglichen budgetären Zuständigkeit auch in Hinkunft gewahrt.

Zu Art. I Z 3 (§ 2 Abs. 2 lit. b):

Die ergänzende Bestimmung berücksichtigt den inhaltlichen Schwerpunkt für geistige Eigentumsrechte, den die AWS mit den korrespondieren Ressorts seit 2002 entwickelt hat.

Zu Art. I Z 4 (§ 2 Abs. 2 lit. e):

Die hinzugekommene Bestimmung stellt klar, dass sich die notwendige Zustimmung zu Abwicklungsverträgen nicht auf solche des jeweils anderen Eigentümervertreters erstreckt.

Zu Art. I Z 5, 8 und 9 (§ 2 Abs. 2 lit. g, § 5 Abs. 1 und 3):

Die Textierung ist Folge des geänderten BMG 1986, wonach die Zuständigkeit für die AWS beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie liegt. Entsprechend werden die Pflicht zur Vorlage und das Recht zur Genehmigung der Mehrjahresprogramme geändert. Das Bundesministerium für Finanzen erhält bezüglich des Mehrjahresprogramms hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. a, insoweit diese mit der Vergabe von Garantien verbunden sind, eine Einvernehmenskompetenz.

Zu Art. I Z 6 und 7 (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1):

Die Neuregelung der Bestellung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung ist ebenfalls eine Folge der neuen Zuständigkeitsverteilung nach dem BMG 1986. Personelle Vorschlagsrechte, auszuüben durch den Bundesminister für Finanzen, für die Bestellung zweier Aufsichtsratsmitglieder (je ein vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entsendendes Aufsichtratsmitglied) werden im Gesellschaftsvertrag verankert.

Zu Art. I Z 10 (§ 10a):

Die Vereinheitlichung und Vereinfachung der Ablauforganisation der AWS im Bereich der Informationstechnologie erfolgt wesentlich durch Homogenisierung der Datenverkehre der AWS mit den Dateninhalten jener wesentlichen Förderungsgeber, für welche die AWS tätig wird und ist ohne eine solche Harmonisierung nicht realisierbar. Die dazu erforderlichen IT-Leistungen sollen durch die BRZ-GmbH erbracht werden.

Zur Erzielung vergleichbarer Angebote für eine Vergabe dieser Leistungen im Wettbewerb müssten für die Konzeption dieser Leistungen, die Implementierung der Applikationen sowie die Datenmigration sensible, personenbezogene Daten aus den IT-Bereichen der genannten Förderungsgeber und der AWS, die im Wege der BRZ GmbH verfügbar sind, offen gelegt werden. Dieser Anforderung zur Offenlegung kann die BRZ GmbH aus Gründen des Datenschutzes, insbesondere der Verpflichtung zur Geheimhaltung personenbezogener, sensibler Daten, sowie aus Gründen von Geheimhaltungsinteressen der öffentlichrechtlichen Förderungsgeber nicht nachkommen. Die für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Gebarung mit Förderungsmitteln notwendige Homogenisierung des Datenmanagements der AWS mit den Dateninhalten der Förderungsgeber kann daher ohne Verletzung von Datenschutzinteressen sowohl der Förderungswerber als auch der Förderungsgeber nur im Wege der in das Datenmanagement der Förderungsgeber integrierten BRZ GmbH erfolgen. Da einerseits die Vergabe der genannten IT-Leistungen im Wettbewerb über den Markt und die Erbringung insbesondere der Betriebsleistung durch einen Dritten an gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen scheitert und andererseits die Abstandnahme von der Durchführung dieser IT-Leistungen die AWS daran hindern würde, ihre im Allgemeininteresse liegenden Förderungsaufgaben in wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer Weise zu erbringen, ist die Einräumung des in § 10a geregelten Ausschließlichkeitsrechtes notwendig und gemeinschaftsrechtlich zulässig.

Zu Art. I Z 11 (§ 12)

Durch die neue Eigentümerstruktur der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH sieht die Regelung ein einheitliches Erlöschen der Funktion des Aufsichtsrates mit der Bestellung des neuen Aufsichtsrates vor.

Zu Art. I Z 12 (§ 14)

Die Vollzugsklausel wurde an die durch das BMG 1986 geänderte Zuständigkeitsverteilung angepasst. Die in § 2 angeführten Aufgabenfelder lassen die materielle Zuständigkeit der betreffenden Ressorts unberührt.

Zu Art. II (Änderung des Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes):

Zu Art. II Z 1, 4 und 5 (§ 1 Abs. 2; § 8 Abs. 3; § 18 Abs. 1):

Änderung von Bezeichnungen gem. dem neuen BMG.

Zu Art. II Z 2 (§ 3 Abs. 2):

Es wird nun auch ausdrücklich auf die internationale Tätigkeit der FFG Bezug genommen, die unter anderem durch die Tätigkeit des Bereichs Europäische und internationale Programme im Zusammenhang mit dem Forschungsrahmenprogramm der  Europäischen Kommission, die verstärkte internationale Vernetzung im Forschungsbereich und die Teilnahme an European Research Area Networks for Exchange of Technology (ERA-Nets) der Europäischen Kommission gegeben ist.

Zu Art. II Z 3 (§ 6 Abs. 2 ):

Die Bestellung des Aufsichtsrates erfolgt analog und in der Vorsitzführung spiegelverkehrt zu § 3 Abs. 1 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz.

Je ein vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu bestellendes Mitglied des Aufsichtsrates hat über unternehmerische Erfahrung zu verfügen. Unter „unternehmerischer Erfahrung“ ist insbesondere eine mehrjährige hauptberufliche Tätigkeit in leitender Funktion zu verstehen (Unternehmer, Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Prokurist mit Verantwortung für Forschung und Entwicklung bzw. Forschungsfinanzierung oder Forschungskoordination). Ein personelles Vorschlagsrecht des Bundesministers für Finanzen für ein Aufsichtsratsmitglied, das durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entsenden ist bzw. ein personelles Vorschlagsrecht für den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für ein Aufsichtsratsmitglied, das vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entsenden ist, wird im Gesellschaftsvertrag verankert.

Zu Art. III (Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes):

Zu Art. III Z 2 (§ 4 Abs. 2):

Die Aufsichtsbehörden sind im Einklang mit dem Bundesministeriengesetz in der Fassung des Bundesgesetztes vom 22. Februar 2007, I BGBl. Nr. 6/2007, zu sehen. Die beiden Aufsichtsbehörden haben im Einvernehmen zu entscheiden.

Zu Art. III Z 3 (§ 5a Abs. 1):

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sind nunmehr im selben Umfang berechtigt, Mitglieder des Aufsichtsrates des Wissenschaftsfonds zu entsenden.

Zu Art. III Z 6 (§ 6 Abs. 1):

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernennen jeweils ein zusätzliches Mitglied der Delegiertenversammlung.

Zu Art. III Z 11 (§ 22 Abs.1):

Es soll gewährleistet sein, dass nicht nur die Mitglieder des Präsidiums und die Referentinnen und Referenten sondern auch die Mitglieder des Aufsichtsrates angesichts der hohen Qualifikation der Mitglieder und des erwarteten Engagements wie in vergleichbaren Institutionen auch zusätzlich zu Fahrtkosen und Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten können. Die Novelle soll mit XX.XX.200X nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Zu Art. IV (Änderung des Garantiegesetzes 1977):

Zu Art. IV Z 1, 2 und 5 (§ 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3):

Durch diese Änderungen wird die Kompetenz zur Erlassungen von Richtlinien für die Garantievergaben durch die AWS, die bisher von der AWS mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ausgeübt wurde, direkt auf den Bundesminister für Finanzen übertragen. Dies ermöglicht eine bessere Steuerung des Risikos im Bereich der Haftungsübernahmen, da nunmehr auch das Initiativrecht zur Erlassung und Abänderung dieser Richtlinien beim Bundesminister für Finanzen liegt. Die von der AWS gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 erlassenen Richtlinien bleiben bis zu ihrer Abänderung oder Aufhebung durch den Bundesminister für Finanzen aufrecht.

Zu Art. IV 5 Z 3 und 4 (§ 1b und § 7):

Diese Novellierungsanordnungen enthalten rein technische Bezeichnungskorrekturen.

Zu Art. IV Z 6 (§ 14a):

Diese Bestimmung regelt die Kundmachungsvorschrift für die vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien und ist der entsprechenden Bestimmung im KMU-Förderungsgesetz nachgebildet. Neu ist die Verpflichtung der AWS, die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten. Dies soll einen erleichterten Zugang zu dieser Information für die betroffenen Garantiewerber ermöglichen.

Zu Art. IV Z 7 (§ 16 Abs. 2):

Der neue Absatz 2 enthält die Inkrafttretensbestimmung für die §§ 1, 11, 14 und 14a.