93 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (SVÄG 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g wird der Ausdruck „und der Tierärztekammer“ durch den Ausdruck „ , der Tierärztekammer und der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.

2. Nach § 123 Abs. 7 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehöriger geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.“

3. Im § 123 Abs. 7a lit. a wird der Strichpunkt am Ende durch den Ausdruck „oder“ ersetzt.

4. Im § 123 Abs. 7a entfällt die lit. b. Die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung „b“.

5. Dem § 123 Abs. 7a wird folgender Satz angefügt:

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen, sich der Kindererziehung (lit. a) zu widmen oder den Versicherten/die Versicherte (lit. b) zu pflegen.“

6. Im § 123 Abs. 8 entfällt die Bezeichnung „lit. a)“; der Strichpunkt am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

7. Im § 123 Abs. 9 wird der Ausdruck „Abs. 7 und 8“ durch den  Ausdruck „Abs. 7, 7a und 8“ ersetzt.

8. Im § 123 Abs. 10 wird der Ausdruck „Abs. 7 und 8“ durch den Ausdruck „Abs. 7, 7a und 8“ ersetzt.

9. Der Punkt am Ende des § 132c Abs. 1 Z 3 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. Impfung gegen Influenza mit dem Influenzapandemieimpfstoff, wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat.“

10. § 132c Abs. 2 erster Halbsatz lautet:

„Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung festlegen:“

11. § 132c Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

„Die Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 4 bezeichneten Maßnahmen ist den Trägern der Krankenversicherung übertragen. Hinsichtlich der Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend den Trägern der Krankenversicherung nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung die Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses zu übertragen.“

12. Dem § 132c Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 4 gilt als Krankenbehandlung und ist Inhalt der Gesamtverträge (§ 342). § 132b Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Die §§ 136 Abs. 2 und 350 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben die Apotheken und die hausapothekenführenden Ärzte auch andere nach Vorschriften auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens vorgesehene abgebende Stellen treten können. § 136 Abs. 4 gilt nicht.“

13. § 132c Abs. 4 lautet:

„(4) Die Ergebnisse der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind über Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bekanntzugeben.“

14. Im § 338 Abs. 2a wird der Ausdruck „ an einen vom Bund festzulegenden Großgeräteplan“ durch den Ausdruck „an den von der Bundesgesundheitskommission im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) beschlossenen Großgeräteplan“ ersetzt.

15. Im § 340a entfällt der letzte Satz.

16. Im § 348g entfällt der letzte Satz.

17. Im § 349 Abs. 2b wird der Ausdruck „vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen herausgegebenen“ durch den Ausdruck „von der Bundesgesundheitskommission im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) beschlossenen“ ersetzt.

18. Im § 349a entfällt der letzte Satz.

19. In der Überschrift zu § 351c wird der Ausdruck „Antragstellung“ durch den Ausdruck „Antragstellungen“ ersetzt.

20. § 351c Abs. 1 lautet:

„(1) Das vertriebsberechtigte Unternehmen beantragt beim Hauptverband die Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex. Mit Einlangen des Antrages, mit dem zumindest die Zulassungsnummer und ein Preis bekannt gegeben wird und dem eine Bestätigung der Lieferfähigkeit und eine Bestätigung über die Dauer der Patentlaufzeit angeschlossen ist, wird die Arzneispezialität zeitlich befristet in den roten Bereich aufgenommen. Stellt der Hauptverband spätestens nach 90 Tagen fest, dass die Arzneispezialität nicht erstattungsfähig ist, so ist sie aus dem Erstattungskodex zu streichen. Beschwerden dagegen haben keine aufschiebende Wirkung. Die näheren Bestimmungen zur Feststellung der Erstattungsfähigkeit werden in der Verfahrensordnung (§ 351g) festgelegt. Nach Feststellung der Erstattungsfähigkeit oder Verstreichen der Frist von 90 Tagen ist das vertriebsberechtigte Unternehmen berechtigt, einen Antrag auf Aufnahme in den gelben oder den grünen Bereich des Erstattungskodex zu stellen. Der Antrag kann spätestens 90 (wird auch über den Preis entschieden, spätestens 180 Tage) vor Ablauf der 24-monatigen (36-monatigen Frist) nach Abs. 7 Z 1 gestellt werden. Bereits vorgelegte Unterlagen müssen nicht neuerlich vorgelegt werden. Für alle Produkte sind die selben Prüfmaßstäbe anzulegen. Der Hauptverband hat die in den Erstattungskodex aufgenommenen und die daraus ausgeschiedenen Arzneispezialitäten monatlich im Internet kundzumachen.“

21. Im § 351c Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „des österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen“ durch den Ausdruck „der Gesundheit Österreich GmbH“ ersetzt.

22. § 351c Abs. 7 Z 1 zweiter Satz lautet:

„In dieser Zeit entscheidet der Hauptverband auf Grundlage einer Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission, ob die Arzneispezialität nach Maßgabe des § 351d Abs. 1 in den gelben oder den grünen Bereich übernommen wird oder aus dem Erstattungskodex ausscheidet.“

23. Dem § 351c Abs. 10 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Abweichend von Abs. 1 gilt ein Antrag auf Aufnahme eines Generikums in den Erstattungskodex, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beantragt wird, als Antrag auf Aufnahme in den grünen Bereich. Über die Erstattungsfähigkeit ist im Rahmen des Verfahrens nach § 351d Abs. 1 zu entscheiden.“

24. § 351d Abs. 1 lautet:

„(1) Der Hauptverband hat über den Antrag auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex innerhalb von 90 Tagen ab Antragstellung (wird auch über den Preis entschieden, innerhalb von 180 Tagen) auf Grundlage der Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission zu entscheiden.“

25. Im § 351h Abs. 3 Z 5 wird der Ausdruck „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ durch den Ausdruck „Gesundheit Österreich GmbH“ ersetzt.

26. Im § 351i Abs. 1 wird in der lit. a nach dem Ausdruck „auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex (teilweise)“ der Ausdruck „oder auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex“ eingefügt.

27. Im § 351i Abs. 4 wird in der Z 1 nach dem Ausdruck „auf Aufnahme in den Erstattungskodex“ der Ausdruck „oder auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex“ eingefügt.

28. Im § 442 Abs. 2 dritter Satz wird der Ausdruck „dem Fonds Gesundes Österreich“ durch den Ausdruck „der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Geschäftsbereich Fonds Gesundes Österreich“ ersetzt.

29. Nach § 631 wird folgender § 632 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007

§ 632. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2007 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g, 123 Abs. 7 bis 10, 132c Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 4, 338 Abs. 2a, 340a, 348g, 349 Abs. 2b sowie 349a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007;

           2. mit 1. Jänner 2008 die §§ 351c Überschrift, Abs. 1, Abs. 7 Z 1 zweiter Satz und Abs. 10 Z 4, 351d Abs. 1 sowie § 351i Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007;

           3. rückwirkend mit 1. August 2006 die §§ 351c Abs. 6, 351h Abs. 3 Z 5 sowie 442 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007.

(2) Falls über die einheitlichen Grundsätze für die elektronische Abrechnung mit den Vertragspartnern (§§ 340a, 348g und 349a) am 30. Juni 2007 nicht ohnehin bereits vertragliche Regelungen bestehen, haben sich die Vertragspartner bis zum 31. Dezember 2007 über diese Grundsätze vertraglich zu einigen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung, so sind diese Grundsätze durch den Hauptverband nach Weisungen der zuständigen Bundesministerin festzusetzen und im Internet unter www.avsv.at kundzumachen. Die Abrechnungsgrundsätze, die vom Hauptverband nach den §§ 340a, 348g und 349a im Internet kundgemacht wurden, sind in ihrer am 30. Juni 2007 geltenden Fassung bis zum 31. März 2008 weiter anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:

1. Im § 83 Abs. 8 lit. a wird der Strichpunkt am Ende durch den Ausdruck „oder“ ersetzt.

2. Im § 83 Abs. 8 entfällt die lit. b. Die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung „b“.

3. Dem § 83 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen, sich der Kindererziehung (lit. a) zu widmen oder den Versicherten/die Versicherte (lit. b) zu pflegen.“

4. Im § 195 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 3, 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 3, 5 und 7“ ersetzt.

5. Im § 195 Abs. 3 wird der Ausdruck „für das Land Wien“ durch den Ausdruck „für das Land Wien und das Land Niederösterreich“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

6. Im § 195 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „unbeschadet des Abs. 6“.

7. § 195 Abs. 6 wird aufgehoben.

8. Im § 195 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 5 und 6“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.

9. Nach § 317 wird folgender § 318 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007

§ 318. (1) Die §§ 83 Abs. 8 und 195 Abs. 1, 3, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) § 195 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (33. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:

1. Im § 78 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1, Abs. 6a“ ersetzt.

2. Im § 78 Abs. 6a lit. a wird der Strichpunkt am Ende durch den Ausdruck „oder“ ersetzt.

3. Im § 78 Abs. 6a entfällt die lit. b. Die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung „b“.

4. Dem § 78 Abs. 6a wird folgender Satz angefügt:

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen, sich der Kindererziehung (lit. a) zu widmen oder den Versicherten/die Versicherte (lit. b) zu pflegen.“

5. § 78 Abs. 7 lautet:

„(7) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass eine Person, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreitet und hauptberuflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgeht oder die von einem nach § 4 Z 1 Pflichtversicherten überwiegend erhalten wird, den im Abs. 2 genannten Personen gleichgestellt ist.“

6. Im § 78 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 4 Z 3“ durch den Ausdruck „ Abs. 4 Z 3, Abs. 6a“ ersetzt.

7. Im § 148f Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Pension aus eigener Pensionsversicherung nach dem ASVG oder GSVG“ durch den Ausdruck „Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG bzw. einen Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit“ ersetzt.

8. Im § 148f Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „eine Pension aus eigener Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit“ und der Ausdruck „einer Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „dieser Pension“ ersetzt.

9. Im § 148f Abs. 3 vorletzter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(§ 149e Abs. 3)“ der Ausdruck „  , für das Versehrtengeld (§ 149g Abs. 3)“ eingefügt.

10. § 148i Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:

„Betriebsrenten, die als Dauerrenten (§ 149e) festgestellt wurden, fallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes, spätestens mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz weg; hiebei ist der Bezug eines Ruhegenusses einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters gleichzuhalten. Im Falle der befristeten Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist der Wegfall der Betriebsrente mit der Dauer des befristeten Pensionsbezuges begrenzt.“

11. Im § 148i Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe“ jeweils durch den Ausdruck „der Betriebsaufgabe oder des Anfalles einer der in Abs. 1 erster Satz genannten Pensionen“ ersetzt.

12. Im § 148i Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „der Pensionsanspruch oder die Betriebsaufgabe“ durch den Ausdruck „die Betriebsaufgabe oder der Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

13. Dem § 148i wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Als Dauerrenten (§ 149e) festgestellte Betriebsrenten, die neben dem Bezug einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz – letztere nur soweit sie kausal durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit herbeigeführt worden ist (§ 149d Abs. 1 Z 2) – oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit bezogen werden, fallen nach Verringerung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf ein die Grenze nach § 2 Abs. 2 erster Satz unterschreitendes Ausmaß weg, sofern aus diesem nicht überwiegend der Lebensunterhalt bestritten wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters. Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“

14. Im § 148j Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2, 4 und 5“ ersetzt.

15. Im § 148z Abs. 3 wird der Ausdruck „Erwerbsunfähigkeit“ durch den Ausdruck „Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder nach diesem Bundesgesetz oder ein Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit“ ersetzt.

16. § 149d Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die/der Versehrte zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Abs. 3 noch keine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, keinen Ruhegenuss bezieht oder im Falle eines Pensionsanspruchs aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit das Regelpensionsalter noch nicht erreicht hat; bei einem Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz gilt dies unter der Voraussetzung, dass der Pensionsbezug kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführt worden und der Pensionsanfall binnen Jahresfrist nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gelegen ist.“

17. Im § 149d Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz, aber noch vor Erreichen des Regelpensionsalters“ ersetzt.

18. Im § 149g Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 148f Abs. 1“ durch den Ausdruck „148f Abs. 1 bzw. 3“ ersetzt.

19. § 149l Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Der Gesamtrente ist die Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1 zu Grunde zu legen, es sei denn, dass alle für die Gesamtrentenbildung maßgeblichen Versicherungsfälle eine andere Bemessungsgrundlage als die nach § 148f Abs. 1 aufweisen; diesfalls ist die Bemessungsgrundlage des jüngst in die Gesamtrente einbezogenen Versicherungsfalls heranzuziehen.“

20. Im § 149n Abs. 2 wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck „Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1“ ersetzt.

21. Dem § 149s werden folgende Sätze angefügt:

„Hiebei gilt in Fällen des § 148f Abs. 3, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, der höhere, in allen übrigen Fällen der niedrigere Betrag als Bemessungsgrundlage. Eine Witwen(Witwer)rente nach § 149o Abs. 2 und 3 ist nicht zu berücksichtigen.“

22. § 304 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

23. Nach § 307 wird folgender § 308 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 (33. Novelle)

§ 308. (1) Die §§ 78 Abs. 6 bis 8, 148f Abs. 3 Z 2 und 3 sowie vorletzter Satz, 148i Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 2 bis 5, 148j Abs. 2, 148z Abs. 3 sowie 149d Abs. 1 Z 2 und vorletzter Satz, 149g Abs. 3, 149l Abs. 1 dritter Satz, 149n Abs. 2 und 149s in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) § 304 Abs. 3 und 4 treten rückwirkend mit Ablauf des 27. Juli 2006 außer Kraft.

(3) Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

(4) Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.

(5) § 149d Abs. 1 Z 2 und Abs. 1 vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 eingetreten sind.

(6) § 149l Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 ist nur auf nach dem 30. Juni 2007 zu bildende Gesamtrenten anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird folgt geändert:

1. Im § 7a Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und nach § 4a Z 4 BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes.“

2. Im § 56 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „oder eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte andersgeschlechtliche Person“.

3. Nach § 56 Abs. 6 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.“

4. Im § 56 Abs. 6a lit. a wird der Strichpunkt am Ende durch den Ausdruck „oder“ ersetzt.

5. Im § 56 Abs. 6a entfällt die lit. b. Die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung „b“.

6. Dem § 56 Abs. 6a wird folgender Satz angefügt:

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen, sich der Kindererziehung (lit. a) zu widmen oder den Versicherten/die Versicherte (lit. b) zu pflegen.“

7. § 216 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

8. Nach § 216 wird folgender § 217samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007

§ 217. (1) § 7a Abs. 1, 56 Abs. 6 und 6a treten mit 1. Juli 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 in Kraft.

(2) § 216 Abs. 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 27. Juli 2006 außer Kraft.

(3) Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

(4) Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.“