Vorblatt

Probleme:

Erforderlichkeit der Anpassung aufgrund der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes betreffend

- Normsetzungskompetenz des Hauptverbandes und

- bäuerliche Unfallversicherung

sowie an die Transparenz-Richtlinie, RL 89/105/EWG;

Anpassungen an die Rechtsentwicklung in weiteren Bereichen des Sozialversicherungsrechtes.

Lösung:

Berücksichtigung der Vorschläge des Verfassungsgerichtshofes sowie der Bedenken der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2005/2260).

Alternativen:

Zu den einzelnen Maßnahmen bestehen keine näher in Betracht zu ziehenden Alternativen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Bewertungen im Rahmen der Erläuterungen wird verwiesen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch die getroffenen Neuregelungen im Bereich des Erstattungskodex soll Konformität mit der Transparenz-Richtlinie, RL 89/105/EWG hergestellt werden; die übrigen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sind Änderungen des Sozialversicherungsrechtes, die der Anpassung an die Rechtsentwicklung dienen, vorgemerkt.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

             - Einbeziehung der Funktionäre nach dem Zahnärztekammergesetz – ZÄKG - in die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g ASVG;

             - Neuregelung der elektronischen Abrechnung mit den Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes G 145/05-12 vom 19. Juni 2006;

             - Erweiterung der Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf eine Influenzapandemie;

             - Anpassung der Regelungen betreffend die Fristen im Verfahren zur Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex;

             - Änderung im Bereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der Landesstelle für Niederösterreich;

             - Neuregelung des Anfalls und Wegfalls einer Betriebsrente nach dem BSVG unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes G 16/06 vom 19. Juni 2006;

             - Klarstellung im Zusammenhang mit der Bemessung der Geldleistungen in der bäuerlichen Unfallversicherung;

             - Relativierung des Gebotes der ausschließlichen Anwendung der gesamtsolidarischen Bemessungsgrundlage bei Bildung der Gesamtrente;

             - redaktionelle Anpassungen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g ASVG):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll dem Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer auf Einbeziehung ihrer Funktionäre in den Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g ASVG Rechnung getragen werden.

Bei der Österreichischen Zahnärztekammer handelt es sich nach § 2 Zahnärztekammergesetz - ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2006 idFd. BGBl. I Nr. 80/2006, um eine Standesvertretung, der die berufliche Vertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufes und des Dentistenberufes obliegt.

Die Österreichische Zahnärztekammer trat nach § 114 Abs. 1 ZÄKG mit Wirkung ab 1. Jänner 2006 in alle Rechte und Pflichten der Österreichischen Dentistenkammer und der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer ein. Während die Funktionäre der Österreichischen Dentistenkammer bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Ausnahme aus § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz, SRÄG 2006, BGBl. I Nr. 131/2006, in den Unfallversicherungsschutz nach dieser Bestimmung einbezogen waren, war dies bei den Funktionären der Ärztekammer nicht der Fall.

Da gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 ZÄKG unter „Organen“ die Vertretungskörper der Österreichischen Zahnärztekammer sowie auch der Landeszahnärztekammern und gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 ZÄKG unter „Funktionären/Funktionärinnen“ wiederum die nach den Bestimmungen des ZÄKG gewählten Mitglieder dieser Organe verstanden werden, sind vom Unfallversicherungsschutz nicht nur die Funktionäre der Österreichischen Zahnärztekammer, sondern auch die Funktionäre der mit Teilrechtsfähigkeit ausgestatteten Landeszahnärztekammern mitumfasst.

Des Weiteren ist - da es sich bei der Österreichische Zahnärztekammer um eine „Standeskammer“ und somit nicht um eine Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstgeber handelt - ihre namentliche Aufnahme in die Bestimmung erforderlich.

Zu Art. 1 Z 15, 16, 18 und 29 (§§ 340a, 348g, 349a und 632 Abs. 2 ASVG):

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2006, G 145/05, darauf verwiesen, dass der Hauptverband als Selbstverwaltungskörper nicht berechtigt ist, Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen außerhalb des Kreises der verbandsangehörigen Sozialversicherungsträger im eigenen Wirkungsbereich zu regeln. Insoferne für Vertragspartner, wie etwa dieVertragsärzte/Vertragsärztinnen oder Apotheker/Apothekerinnen, ohnedies vertragliche Regelungen bestehen, bedarf es keiner gesetzlichen Regelung im Sinne eines Weisungsrechtes. In diesem Fall sollen auch in Hinkunft vertragliche Regelungen gelten. Für den Fall jedoch, dass bis zum angegebenen Zeitpunkt keine vertraglichen Vereinbarungen zustande kommen, soll im Sinn des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Vorsorge dafür getroffen werden, dass die gesetzlichen Bestimmungen (die im Übrigen unberührt bleiben) dennoch umgesetzt werden können. Nur für diese Fälle ist die vom Verfassungsgerichtshof erwähnte Möglichkeit einer Weisung durch den zuständigen Bundesminister vorgesehen.

Zu Art. 1 Z 2 bis 8, Art. 2 Z 1 bis 3, Art. 3 Z 1 bis 6 und 22, Art. 4 Z 2 bis 7 (§ 123 Abs. 7 bis 10 ASVG, § 83 Abs. 8 GSVG, §§ 78 Abs. 6 bis 8 und 304 Abs. 3 und 4 BSVG, §§ 56 Abs. 6 und 6a sowie 216 Abs. 2 und 3 B-KUVG):

Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz - SRÄG 2006, BGBl. I Nr. 131/2006 – wurden die Bestimmungen über die Mitversicherung von mit dem/der Versicherten nicht verwandten und mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebenden Personen mittels Abänderungsantrag nach Vorbild der Ausnahmeregelung von der Entrichtung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 51d Abs. 3 Z 2 bis 4 ASVG und Parallelbestimmungen) neu geordnet.

Demnach soll neben dem Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes seit mindestens 10 Monaten unter anderem die seit dieser Zeit gegebene unentgeltliche Haushaltsführung durch die mitversicherte Person Voraussetzung für die Möglichkeit zur Mitversicherung sein, wenn die mitversicherte Person - entsprechend der Vorbildregelung im § 51d Abs. 3 Z 3 ASVG und Parallelbestimmungen - Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.

Da es in der Praxis nicht denkbar ist, dass eine pflegebedürftige Person in einer derart hohen Pflegegeldstufe einer anderen Person den Haushalt führen kann, wird diesem Umstand durch den gänzlichen Entfall der bisherigen „lit. b“ im § 123 Abs. 7a sowie in den Parallelbestimmungen Rechnung getragen.

Der Befreiungstatbestand bezüglich des Zusatzbeitrages in § 51d Abs. 3 Z 3 ASVG sowie in den Parallelbestimmungen wird selbstverständlich in unveränderter Weise beibehalten.

Durch die vorgesehenen Ergänzungen des § 123 Abs. 7, 7a ASVG sowie der entsprechenden Parallelbestimmungen soll sichergestellt werden, dass die einmal erworbene Angehörigeneigenschaft von mit dem/der Versicherten nicht verwandten Personen, die mit ihm/ihr seit mindestens zehn Monaten in Hausgemeinschaft leben und ihm/ihr seit dieser Zeit den Haushalt führen, jedenfalls auch dann bestehen bleibt, wenn die mitversicherte Person - aufgrund von Krankheit, Gebrechen oder Pflegebedürftigkeit - nicht mehr in der Lage sein sollte, sich der Haushaltsführung, der Kindererziehung oder der Pflege des/der Versicherten zu widmen.

Durch den vorgesehenen Entfall der Bezeichnung der lit. a im § 123 Abs. 8 ASVG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass durch die erfolgte Aufhebung der lit. b durch den VfGH (Erkenntnis vom 10. Oktober 2005, G 87-88/05-12, V 65-66/05-12) eine Gliederung des Abs. 8 in litera obsolet geworden ist.

Des Weiteren sollen die Bestimmungen über die Mitversicherung von Angehörigen durch die vorgesehenen Änderungen komplettiert und damit der Gleichklang zwischen den Sozialversicherungsgesetzen wieder hergestellt werden.

Zu Art. 1 Z 9 bis 13 (§ 132c Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 4 ASVG):

Die Impfung gegen Influenza mit dem Influenzapandemieimpfstoff wird für den Fall und die Dauer einer von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) deswegen ausgerufenen Pandemie unter Berücksichtigung der im „Influenza-Pandemieplan-Strategie für Österreich“ festgelegten Maßnahmen in den gesetzlichen Katalog der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit aufgenommen. Im aktuellen nationalen Influenza-Pandemieplan (3. Auflage, November 2006) ist für die Phase 6 (Pandemie – in Anlehnung an die untenstehende Phaseneinteilung der WHO) die Impfstoffherstellung auf Basis des Pandemiestammes sowie die nationale Zulassung/Freigabe des Pandemieimpfstoffes vorgesehen.

Während dieses Zeitraumes stellt diese Impfung eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar, deren Durchführung den Trägern der Krankenversicherung übertragen ist.

Auf die Durchführung der Impfung gegen Influenza mit dem Influenzapandemieimpfstoff im Falle einer durch die WHO ausgerufenen Pandemie sind die Bestimmungen über die Durchführung der Krankenbehandlung entsprechend anzuwenden, sodass die Maßnahme sowohl die ärztliche Leistung (Rezeptur und Injektion) als auch den Impfstoff selbst umfasst; bei dieser Maßnahmen handelt es sich daher nicht um eine Bevorratungsmaßnahme.

Die ärztliche Leistung (insbesondere Rezeptur und Injektion) soll als von den kurativen Gesamtverträgen umfasst festgelegt werden.

Durch den Verweis auf § 132b Abs. 2 letzter Satz ASVG soll sichergestellt werden, dass die Impfungen auch in Arbeits- oder Ausbildungsstätten der Versicherten organisiert werden können.

Im Falle der Pandemie ist die Verteilung des Pandemieimpfstoffes – allenfalls unter Abweichung der geltenden Vertriebswege – zu organisieren. Da die Kosten des Pandemieimpfstoffes von den Krankenversicherungsträgern wie bei einem Heilmittel übernommen werden sollen, muss die Abrechnungsregelung (§ 136 Abs. 2 ASVG) sowie die Bestimmung über die Abgabe von Heilmitteln (§ 350 ASVG) entsprechend angepasst werden. Die Patienten müssten für den Bezug des Pandemieimpfstoffes die Rezeptgebühr bezahlen. Hiebei wird davon ausgegangen, dass entsprechend den Richtlinien über die Befreiung der Rezeptgebühr nach § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 2 der Richtlinie nicht greift, da die Versicherten im Falle der Impfung noch nicht an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden. Zur Klarstellung soll jedoch ausdrücklich festgehalten werden, dass der Befreiungsgrund „anzeigepflichtige übertragbare Krankheit“ nicht gilt. Eine Rezeptgebührenbefreiung auf Grund „besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit“ bleibt jedenfalls auch im Falle der Pandemieschutzimpfung weiter bestehen.

Die vorgeschlagene Regelung gilt aufgrund der in den §§ 89a GSVG, 82a BSVG, 61b B-KUVG befindlichen Verweise auf § 132c ASVG in den Parallelgesetzen entsprechend.

Entsprechend der Kompetenzaufteilung und im Sinne einer effektiven Verwaltung wird im Übrigen von der Weiterführung der bisher bestehenden Einvernehmensregelung mit dem Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz abgesehen.

Die vorgeschlagene Regelung wurde bereits im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Budgetbegleitgesetz 2007 als Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierschutzgesetz und das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden, 23/ME (XXII. GP) zur Diskussion gestellt.

Übersicht: Phaseneinteilung der Weltgesundheitsorganisation (WHO); Quelle: WHO global influenza preparedness plan, WHO 2005.

 

Interpandemic period

Phase 1. No new influenza virus subtypes have been detected in humans. An influenza virus subtype has caused human infection may be present in animals. If present in animals, the risk of human infection or diseases is considered to be low.

Phase 2. No new influenza virus subtypes have been detected in humans. However, a circulating animal influenza virus subtype poses a substantial risk of human disease.

Pandemic alert period

Phase 3. Human infection(s) with a new subtype, but no human-to-human spread, or at most rare instances of spread to a close contact.

Phase 4. Small cluster(s) with limited human-to-human transmission but spread is highly localized, suggesting that the virus is not well adapted to humans.

Phase 5. Larger cluster(s) but human-to-human spread still localized, suggesting that the virus is becoming increasingly better adapted to humans, but may not yet be fully transmissible (substantial pandemic risk).

Pandemic period

Phase 6. Pandemic: increased and sustained transmission in general population.

Zu Art. 1 Z 14 und 17 (§§ 338 Abs. 2a und 349 Abs. 2b ASVG):

In den §§ 338 Abs. 2a und 349 Abs. 2b ASVG wird auf den vom Bund festzulegenden bzw. vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheit herauszugebenden Großgeräteplan Bezug genommen. In diesen Gesetzesstellen sind formale Anpassungen an die Strukturänderungen durch die Gesundheitsreform 2005 vorzunehmen.

Im Zuge der Umsetzung der Gesundheitsreform 2005 hat die Bundesgesundheitskommission im Dezember 2005 die erste Fassung des österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG 2006) beschlossen. Der ÖSG 2006 hat den seit 1997 gültigen Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) als verbindliche Planungsgrundlage abgelöst und weiterentwickelt. Der ÖSG enthält in Kapitel 4 den bundesweiten Großgeräteplan, der Festlegungen für CT, MR und ECT in Bezug auf die maximale Anzahl dieser Geräte auf extramurale Standorte auf Länderebene beinhaltet.

Zu Art. 1 Z 19, 20, 22 bis 24 sowie 26 und 27 (§§ 351c Überschrift, Abs. 1, Abs. 7 Z 1 und Abs. 10 Z 4 sowie 351d Abs. 1, 351i Abs. 1 sowie Abs. 4 Z 1 ASVG):

Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens macht die Europäische Kommission in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 im Wesentlichen geltend, dass die österreichische Rechtslage zur Erstattung von Heilmitteln insofern den Anforderungen der Transparenz-Richtlinie 89/105/EWG widerspreche, als nach § 351c Abs. 7 ASVG Arzneispezialitäten, deren Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex beantragt wurde, für höchstens 24 bzw. 36 Monate im roten Bereich des Erstattungskodex verbleiben können. Nach § 351d Abs. 1 ASVG müsse der Hauptverband über die Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungskommission entscheiden.

Damit sei die in Art. 6 Abs. 1 der Transparenz-Richtlinie, 89/105/EWG, festgelegte Frist von 90 bzw. 180 Tagen für die Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich nicht gewahrt.

Durch die vorliegende Änderung im § 351c Abs. 1 ASVG soll daher klargestellt werden, dass die Antragstellung des Pharmaunternehmens auf Aufnahme in den Erstattungskodex in seiner Gesamtheit gerichtet ist, wobei – schon nach geltender Rechtslage - zunächst, bei Vorlage der gesetzlich geforderten Unterlagen, eine Aufnahme in den roten Bereich ab Antragstellung erfolgt; stellt der Hauptverband spätestens nach 90 Tagen fest, dass die Arzneispezialität nicht erstattungsfähig ist, so ist die Arzneispezialität wieder zu streichen. Erst nach Vorliegen der Feststellung über die Erstattungsfähigkeit kann ein Antrag auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich gestellt werden.

Eine Ausnahme hiezu bildet die Aufnahme eines wirkstoffgleichen Nachfolgeprodukts (Generikum). Nach § 351c Abs. 10 Z 4 soll im Sinne einer möglichst raschen Aufnahme in den grünen Bereich des Erstattungskodex der Antrag auf Aufnahme in den Erstattungskodex nach § 351c Abs. 1 erster Satz zugleich als Aufnahme in den grünen Bereich des Erstattungskodex gelten. Über die Erstattungsfähigkeit ist im Rahmen des Verfahrens nach § 351d Abs. 1 zu entscheiden.

Wie bisher soll nach § 351c Abs. 7 ASVG die Arzneispezialität zunächst für höchstens 24 bzw. 36 Monate im roten Bereich verbleiben können. Klargestellt wird, dass innerhalb dieser Frist die - richtlinienkonforme - Umreihung in den gelben oder den grünen Bereich erfolgt oder die Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex wieder ausscheidet. § 351c Abs. 7 ASVG ist somit eine lex spezialis zur generellen Regelung über Streichungen einer Arzneispezialität aus den Erstattungskodex nach § 351f ASVG.

Die Regelung des § 351d Abs. 1 ASVG soll entsprechend angepasst werden, um sicherzustellen, dass trotz einer allfälligen verspäteten Vorlage der Empfehlung durch die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission - ein beratendes Gremium des Hauptverbandes - die Fristen der Richtlinie eingehalten werden.

Des Weiteren wird klargestellt, dass die Unabhängige Heilmittelkommission über Beschwerden den Antragstellers, dessen Antrag auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex abgelehnt wurde, entscheidet und sie die Entscheidungen des Hauptverbandes der österr. Sozialversicherungsträger über die Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex aufzuheben hat.

Zu Art. 1 Z 21, 25 und 28 (§§ 351c Abs. 6, 351h Abs. 3 Z 5 und § 442 Abs. 2 dritter Satz ASVG):

Gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006 wurde die Gesundheit Österreich GmbH als nationales Forschungs- und Planungsinstitut für das Gesundheitswesen errichtet. Die Gesellschaft hat mit Wirksamkeit ab 1. August 2006 die Gesamtrechtsnachfolge des „Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen“ und des „Fonds Gesundes Österreich“ angetreten. Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll eine Anpassung der Zitierungen an die neue Rechtslage erfolgen.

Zu Art. 2 Z 4 bis 8 (§ 195 Abs. 1, 3, 5, 6 und 8 GSVG):

Nach geltender Rechtslage ist im Bereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Landesstelle für das Land Niederösterreich in Wien und in Baden bei Wien eingerichtet, wobei für die Landesstelle für Niederösterreich an ihrem Sitz in Baden bei Wien detaillierte Regelungen betreffend den Aufgabenbereich bestehen. Künftig soll der Versicherungsträger die Verwaltung durch die Landesstelle in Wien für das Land Wien und das Land Niederösterreich führen, um Synergieeffekte zu erzielen.

Zu Art. 3 Z 7 bis 15 (§§ 148f Abs. 3 Z 2 und Z 3, 148i Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 2 bis 5, 148j Abs. 2 und 148z Abs. 3 BSVG):

Der Verfassungsgerichtshof hat hinsichtlich des Anfalles einer Betriebsrente (§ 149d BSVG) mit Erkenntnis vom 10. März 2005, G 147/04, ausgesprochen, dass zwischen einer Pensionsleistung auf Grund einer anderen als der bäuerlichen Tätigkeit (z.B. einer Beschäftigung nach dem ASVG) und dem Bezug einer Betriebsrente auf Grund eines Arbeitsunfalls nach dem BSVG kein sachlicher Zusammenhang besteht und hat diese Regelung mit Ablauf des 31. März 2006 als verfassungswidrig aufgehoben.

Unter Berücksichtigung dieses Erkenntnisses wurde im Rahmen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2006 für Versicherungsfälle, die nach dem 31. März 2005 eingetreten sind, folgende Lösung getroffen:

Bei einem Pensionsbezug aus einer nach dem BSVG versicherten Erwerbstätigkeit, auf Grund deren auch eine Betriebsrente gebührt, wird diese Betriebsrente grundsätzlich nicht gewährt, weil davon auszugehen ist, dass der Entfall des Einkommens aus dieser Erwerbstätigkeit bereits durch die Pensionsleistung abgegolten ist. Der Bezug einer Pension aufgrund einer anderen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (z.B. nach dem ASVG) schließt einen Anspruch auf eine Betriebsrente nach dem BSVG nicht aus.

Um eine Ungleichbehandlung innerhalb der Versicherten nach dem BSVG zu vermeiden, wurden zwei Ausnahmen festgelegt, und zwar für nur in der Unfallversicherung nach dem BSVG versicherte Jagd- und Fischereipächter/innen sowie für Pensionist/inn/en nach dem BSVG, die einen neuen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gründen hinsichtlich dieses Betriebes.

Für jene Personen, die neben dem Bezug einer Pension auf Grund einer anderen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente haben, sowie für die beiden Ausnahmefälle wurde eine (im Vergleich zu § 148f Abs. 1 BSVG) verminderte Bemessungsgrundlage festgelegt (§ 148f Abs. 3 BSVG), die der festen Bemessungsgrundlage für diese Personengruppe nach dem ASVG (§ 181 Abs. 2 ASVG) entspricht.

Nunmehr hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Juni 2006, G 16/06, die Regelungen der §§ 148i Abs. 1 und 148j Abs. 2 BSVG in der Fassung der 22. Novelle insoweit als verfassungswidrig aufgehoben, als beim Wegfall der Betriebsrente bzw. deren Abfindung nicht danach differenziert wird, ob beim/bei der Versicherten eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG (bzw. Erwerbsfähigkeit nach dem GSVG) anfällt oder eine Pension der geminderten Erwerbsfähigkeit nach dem BSVG.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis G 16/06 folgende Grundsätze dargelegt:

- Die zentrale Aussage des Verfassungsgerichtshofes besteht in der Aussage, dass der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Spielraum nicht überschreitet, wenn er einen angefallenen Betriebsrentenanspruch nicht nur im Falle einer Betriebsaufgabe, sondern auch im Falle der Inanspruchnahme einer Alterspension nach dem ASVG, GSVG oder BSVG bei Erreichen des Regelpensionsalters (womit die Betriebsaufgabe häufig Hand in Hand gehen wird, aber nicht muss) enden lässt.

- Die an Stelle der weggefallenen Betriebsrente tretende Abfindung in Höhe des halben Kapitalwertes der Betriebsrente ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ein (in einer Durchschnittsbetrachtung) angemessener finanzieller Ausgleich zur Gewährleistung einer „geordneten Betriebsübergabe“.

- Mit einem solchen System steht auch eine Regelung in Einklang, wonach die Betriebsrente mit dem Anfall eines Anspruchs auf eine Eigenpension endet, sofern dieser eine Betriebsaufgabe voraussetzt. Dies ist auf Grund des gesetzlichen Erfordernisses der Aufgabe der Erwerbstätigkeit Voraussetzung für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG und wegen des Erfordernisses des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in jedem der Sozialversicherungsgesetze ebenso Voraussetzung für eine sogenannte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG oder BSVG.

Unter Bezugnahme auf diese Judikaturausführungen soll nun eine Neuregelung der Gewährung von Betriebsrenten nach dem BSVG erfolgen:

Grundsätzlich sollen Betriebsrenten, die als Dauerrenten festgestellt wurden, mit der Betriebsaufgabe, spätestens jedoch mit dem Tag des Anfalles einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG, GSVG oder BSVG wegfallen.

Tritt also zu einer laufenden Betriebsrente ein Pensionsanfall hinzu, so sind folgende Fälle zu unterscheiden:

a) Beim Anfall einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem BSVG fällt die Betriebsrente – wie bereits nach geltender Rechtslage - mit dem Pensionsanfall weg, zumal dieser nach § 51 Abs. 2 Z 2 BSVG die Betriebsaufgabe voraussetzt.

b) Fällt eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder ein Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit an, so soll die Betriebsrente mit dem Erreichen des Regelpensionsalters (60/65) wegfallen.

c) Fällt eine Alterspension nach dem ASVG, GSVG oder BSVG, eine vorzeitige Alterspension nach dem ASVG, GSVG oder BSVG oder ein Ruhegenuss an, so fällt die Betriebsrente mit dem Anfall der Pension weg.

In allen drei Fallkonstellationen soll die weggefallene Betriebsrente mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital abgefunden werden.

Eine frühere Ablöse soll dann einsetzen, wenn der/die Versicherte durch Verringerung der Betriebsgröße eine wirtschaftliche Disposition zu erkennen gibt. Dabei dient die für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebliche Versicherungsgrenze als Anlass dafür, im Erhebungswege eine Gesamtschau der individuellen Lebensunterhaltbestreitung vorzunehmen. Den für die Erwerbsunfähigkeitspension nach dem BSVG denkbaren Ausnahmefällen der Abs. 4 und 5 des § 148i BSVG ist die Kausalität der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit für den Pensionsbezug gemeinsam; der Unterschied liegt in der chronologischen Abfolge der Ereignisse. So setzt Abs. 4 den Bezug einer Betriebsrente mit nachfolgender Pension voraus, während im Abs. 5 der Pensionsanfall innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles, sohin vor dem Anfall einer Betriebsrente, erfolgt.

Im gegebenen Zusammenhang soll der Bezug eines Ruhegenusses mit dem Bezug einer Alterspension und der Bezug eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit mit dem Bezug einer Invaliditätspension nach dem ASVG oder einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG gleichgestellt werden. Das Oberlandesgericht Wien hat bereits in seinem Urteil vom 16. November 2001, GZ. 8Rs 248/01a, eine entsprechende Anrechnung befürwortet.

Zu Art. 3 Z 9, 18 und 21 (§§ 148f Abs. 3 vorletzter Satz, 149g Abs. 3 und 149s BSVG):

Im Hinblick auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2006 für nur in der Unfallversicherung Teilversicherte eingeführte verminderte Bemessungsgrundlage (§ 148f Abs. 3 BSVG) wäre zu ergänzen, welche Bemessungsgrundlage hinsichtlich der einzelnen Geldleistungen in der Unfallversicherung nach dem BSVG (Schwerversehrtengeld, Witwen(Witwer)rente) zur Anwendung kommen soll.

Zu Art. 3 Z 15 und 16 (§ 149d Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 1 vorletzter Satz BSVG):

Was die Regelung über den Anfall der Betriebsrente anlangt, so ist auf Folgendes hinzuweisen:

Nach geltender Rechtslage schließt der Bezug einer Pension aufgrund einer anderen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (z.B. nach dem ASVG) einen Anspruch auf eine Betriebsrente nach dem BSVG nicht aus, der Anspruch auf die Gewährung einer Betriebsrente ist demnach zeitlich nicht begrenzt.

In konsequenter Umsetzung der Entscheidungsgründe im Erkenntnis 16/06 betreffend den Wegfall einer Betriebsrente soll auch die Regelung des Anfalles einer Betriebsrente bei laufendem Pensionsbezug (§ 149d BSVG) entsprechend angepasst werden:

a) Demnach soll für Bezieher/innen einer Alterspension nach dem ASVG, GSVG oder BSVG, einer vorzeitigen Alterspension nach dem ASVG, GSVG oder BSVG oder eines Ruhegenusses kein Anspruch auf eine Betriebsrente entstehen.

b) Bezieher/inne/n einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit soll die Betriebsrente – bei anschließender Kapitalsabfindung - bis zum Erreichen des Regelpensionsalters gewährt werden.

c) Bei Bezieher/inne/n einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG entsteht – wie nach geltender Rechtslage - grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente, da mit dem Pensionsanfall die Betriebsaufgabe zwingend verbunden ist.

Eine Ausnahme soll jedoch dann gelten, wenn ein neuer Betrieb vor Erreichen des Regelpensionsalters gegründet wird und der Unfall im Rahmen des neuen Versicherungsverhältnisses eintritt; diesfalls soll die Betriebsrente bis zur Aufgabe des (neuen) Betriebes, andernfalls auf Lebenszeit gewährt werden.

d) Auch hinsichtlich der Jagd- und Fischereipächter/innen ist eine Sonderregelung vorgesehen, sofern nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit der Lebensunterhalt überwiegend bestritten wird. Diese Personen sollen berechtigt sein, neben einem Pensionsbezug eine Betriebsrente über das Regelpensionsalter hinaus zu beziehen. Eine sachliche Rechtfertigung kann darin gesehen werden, dass diese Personen nach dem BSVG in der Unfallversicherung teilversichert sind, und daher auf Grund dieser Tätigkeit keine Pension beziehen können.

Die im § 148i Abs. 5 BSVG vorgesehene Ausnahme einer Weitergewährung der Betriebsrente neben dem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem BSVG bis zum Regelpensionsalter bedarf auch einer ausdrücklichen Erwähnung im § 149d Abs. 1 Z 2 BSVG, da anderenfalls ein kausaler Pensionsanfall binnen Jahresfrist nach Eintritt des Versicherungsfalles den Rentenanspruch ausschließen würde.

Zu Art. 3 Z 19 (§ 149l Abs. 1 dritter Satz BSVG):

Im Rahmen der 30. Novelle zum BSVG, BGBl. I Nr. 71/2005, wurde klar gestellt, dass bei einer Gesamtrentenbildung mit Versehrtenrenten nach einem anderen Bundesgesetz für die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1 BSVG heranzuziehen ist. Nach geltender Rechtslage bleibt also eine allfällige begünstigte Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 2 BSVG außer Betracht.

Auf Grund der Erfahrungen in der Praxis soll nun auf Anregung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern das durch die 30. BSVG-Novelle normierte Gebot der ausschließlichen Anwendung der gesamtsolidarischen Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1 BSVG bei Bildung einer Gesamtrente relativiert werden.

Zum einen stellt die Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1 BSVG eine sachlich nicht gerechtfertigte Überversorgung in jenen Fällen dar, in denen ausschließlich die Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 3 BSVG zur Anwendung kommt, zum anderen sind auch Fälle denkbar, in denen die Vergleichsbemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 2 BSVG - sohin eine betraglich höhere Bemessungsgrundlage - maßgeblich ist.

Vom Grundsatz der ausschließlichen Anwendbarkeit der Bemessungsgrundlage gemäß § 148f Abs. 1 BSVG soll dementsprechend dann abgewichen werden, wenn alle für die Bildung der Gesamtrente zu berücksichtigenden Versicherungsfälle eine andere Bemessungsgrundlage als jene nach § 148f Abs. 1 BSVG aufweisen. In diesem Fall soll die Bemessungsgrundlage des jüngst in die Gesamtrente einbezogenen Versicherungsfalles herangezogen werden.

Zu Art. 3 Z 20 (§ 149n Abs. 2 BSVG):

Wurde durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des/der Versehrten verursacht, so gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallversicherung im Ausmaß des fünfzehnten Teiles der Bemessungsgrundlage.

Durch die konkrete Anführung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 des § 148f BSVG soll klargestellt werden, dass diese (und nicht jene nach § 148f Abs. 3 BSVG) für die Bemessung des Teilersatzes der Bestattungskosten aus der Unfallversicherung maßgeblich ist.

Zu Art. 4 Z 1 (§ 7a Abs. 1 B-KUVG):

Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 -SRÄG 2005-, BGBl. I Nr. 71/2005 wurde im Zuge der 33. Novelle zum B-KUVG anstelle der Mindestbeitragsgrundlage eine Geringfügigkeitsgrenze nach dem Muster des ASVG im B-KUVG eingeführt.

Damit einhergehend wurde im § 7a B-KUVG für Personen nach § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 B-KUVG (unkündbare Bedienstete der BVA, Vertragsbedienstete des Bundes, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten sowie die nicht unkündbaren Bediensteten der BVA) analog zu § 19a ASVG eine Möglichkeit zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung sowohl im Bereich der Kranken- als auch der Pensionsversicherung geschaffen.

Da nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG und Parallelbestimmungen während der ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt eines Kindes (bei Mehrlingsgeburt: für die ersten 60 Kalendermonate nach der Geburt der Kinder) eine Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht, wird nach geltender Rechtslage durch deren Vorliegen die Selbstversicherung nach § 7a B-KUVG ausgeschlossen. Daher wird entsprechend zur durch das SRÄG 2007 vorgesehenen Änderung im § 19a Abs. 1 ASVG auch im § 7a B-KUVG eine dahingehende Ausnahme vorgesehen, dass eine Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG die Inanspruchnahme der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nicht hindert.

III. Finanzielle Erläuterungen:

Zu § 132c ASVG:

Der Bund hat im Zuge der Vorsorgemaßnahmen für den Fall des Ausbruchs einer Influenza-Pandemie mit einem Arzneimittelhersteller einen Kaufvertrag über die für die zweimalige Impfung der Bevölkerung notwendigen Dosen des zu entwickelnden Impfstoffes abgeschlossen. Dem Bund als Käufer und sodann Eigentümer dieses Impfstoffes wird es obliegen, für dessen Verteilung – allenfalls Verkauf – an Apotheken oder andere Abgabestellen zu sorgen. Durch die explizite Aufnahme der Impfung gegen Influenza mit dem Influenzapandemieimpfstoff in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung soll sicher gestellt werden, dass jedenfalls die Rezeptgebühren als Beitrag der Versicherten auf der Einnahmenseite zu kalkulieren sind. Durch die Übernahme der Impfung durch die gesetzliche Krankenversicherung soll gewährleistet werden, dass der Zugang zur Impfung gesichert ist und möglichst wenige Erkrankungen – die ein Vielfaches an Behandlungskosten nach sich ziehen würden – eintreten. Die tatsächlich der gesetzlichen Krankenversicherung erwachsenden Kosten werden davon abhängen, wie viele Impfungen vorzunehmen sind.

Zu § 148i Abs. 5 BSVG:

Diese Bestimmung sieht die Weitergewährung von Betriebsrenten für Bezieher/innen von Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG in der Regel bis zum Erreichen des Regelpensionsalters vor, was gegenüber der derzeitigen Rechtslage einen Aufschub des Rentenwegfalls von durchschnittlich sieben Jahren bewirkt. Mit dem Wegfall erfolgt eine Abfindung der Betriebsrente entsprechend des Rentenzweckes mit der Hälfte des Kapitals.

Nach einer Untersuchung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wird bis 2010 nachstehende Anzahl von Fällen vom Aufschub betroffen sein (den Fallzahlen beigestellt ist der damit verbundene zusätzliche Leistungsaufwand in Euro), wobei sich die finanzielle Belastung erst ab dem Jahr 2015 fiskalisch auswirken wird. Den Berechnungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wurde die durchschnittliche Rentenhöhe sowie die durchschnittliche Minderung der Erwerbsfähigkeit, eine durchschnittliche Bemessungsgrundlage sowie der Anteil der Schwerversehrten zu Grunde gelegt:

Jahr des Aufschubes der Betriebsrente

Fälle

zusätzlicher Leistungs-aufwand in Euro

2007

8

93 184

2008

10

114 713

2009

12

141 244

2010

14

167 086

2011

15

191 296

2012

17

219 069

2013

19

247 876

2014

21

275 903

2015

22

305 892

2016

24

331 210

Die dargestellte jährliche Zunahme der Fälle ist auf den Umstand zurückzuführen, dass ab dem Anfall der ersten Betriebsrenten im Jahr 2000 der Rentenstock kontinuierlich anwächst. dies wirkt sich auch auf die Entwicklung jener Fälle aus, in denen die Rente wegfällt. Der zusätzliche Leistungsaufwand stellt einen Saldo dar, der sich aus dem durch die längere Laufdauer der Betriebrenten zusätzlich bedingten Aufwand und der Entlastung durch einen wegen der später erfolgenden niedrigeren Faktoren bei höherem Abfindungsalter zum Zeitpunkt der Abfindung ergibt.

Fiskalisch verteilt sich dieser zusätzliche Leistungsaufwand auf bis zu 20 Jahre. Die vorgesehene Novellierung führt dazu, dass in den ersten Jahren eine Entlastung eintritt, weil durch die nicht erfolgenden Kapitalisierungen der darauf entfallende Leistungsaufwand vorerst nicht gebunden ist. Bezogen auf die Leistungsjahre stellt sich daher die Situation wie folgt dar:

Jahr

 Fälle

 Abfindungsentlastung

 Betriebsrentenzahlung

 Gesamtergebnis

2007

8

229 376

28 672

-200 704

2008

10

282 370

69 900

-212 469

2009

12

347 678

127 839

-219 838

2010

14

411 289

199 675

-211 614

2011

15

470 883

282 985

-187 898

2012

17

539 247

385 121

-154 126

2013

19

610 157

503 489

-106 668

2014

21

679 145

560 416

-118 729

2015

22

752 965

621 331

-131 634

2016

24

815 287

670 983

-144 304

 

Zu § 149d Abs. 1 Z 2 sowie Abs.1 vorletzter Satz BSVG:

In konsequenter Umsetzung der Entscheidungsgründe im Erkenntnis 16/06 betreffend den Wegfall einer Betriebsrente soll auch die Regelung des Anfalles einer Betriebsrente bei laufendem Pensionsbezug (§ 149d BSVG) entsprechend angepasst werden. Die Betriebsrente, die in Folge eines Versicherungsfalles, der nach dem 30. Juni 2007 eingetreten ist, fällt nicht an, wenn der/die Versicherte eine Alterpension oder einen Ruhegenuss bezieht oder der Versicherungsfall nach Eintritt des Regelpensionsalters eingetreten ist. Damit ergibt sich folgende Verminderung des Aufwandes für Betriebsrenten:

Jahr

Anzahl BR -

Aufwand BR -

2007

30

46 532

2008

86

88 778

2009

136

118 734

2010

181

145 600

2011

222

171 217

2012

259

196 200

2013

292

220 810

2014

322

245 179

2015

349

269 382

2016

373

293 462

2017

395

317 448

2018

414

341 359

2019

432

365 207

2020

448

389 004

Zu § 149l Abs. 1 BSVG:

Von der vorgeschlagenen Änderung sind lediglich Einzelfälle betroffen, so dass dadurch ein jährlicher Mehraufwand von rd. 40 000 Euro zu erwarten ist.