Vorblatt

Inhalt:

Begriffliche Anpassungen im Lehrbeauftragtenwesen sowie im Unterrichtspraktikum an das Hochschulgesetz 2005.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

A. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Durch das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006) wird die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen neu geregelt. Weitere Schwerpunkte dieses Gesetzes sind die umfassende Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer in allen pädagogischen Berufsfeldern mit der Möglichkeit zur Erlangung von Zusatzqualifikationen und die berufsbezogene und anwendungsorientierte Forschung an den Pädagogischen Hochschulen.

In Folge der Gründung der Pädagogischen Hochschulen mit 1. Oktober 2007 und der damit verbundenen Auflösung der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes, der Pädagogischen Institute des Bundes und der Agrarpädagogischen Akademie wurden zahlreiche Anpassungen im Dienst- und Besoldungsrecht notwendig. Diese Änderungen wurden größtenteils bereits im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165/2005, vorgenommen; die noch offenen Änderungen werden im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2007 durchgeführt.

Darüber hinaus sind in weiteren Rechtsnormen begriffliche Anpassungen erforderlich, die Gegenstand des vorliegenden Entwurfes sind. Im Konnex mit den In-Kraft-Tretens-Bestimmungen zum Hochschulgesetz 2005 sollen alle gegenständlichen Änderungen mit 1. Oktober 2007 wirksam werden.

B. Finanzielle Auswirkungen

Der vorliegende Entwurf zieht keine finanziellen Auswirkungen nach sich, da die Änderungen des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lehrbeauftragtengesetz) begriffliche Anpassungen darstellen. Auch die Einbeziehung der Abgeltung der Tätigkeit von Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachenassistenz) in den Geltungsbereich des Lehrbeauftragtengesetzes ist mit keinen Mehrkosten verbunden. Das Ausbleiben von finanziellen Auswirkungen betrifft auch die Änderung des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum. Die dort geschaffene gesetzliche Grundlage für die Studienkommissionen an den Pädagogischen Hochschulen zur Erlassung von Curricula für die Lehrgänge zur Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis belässt Aufbau und Umfang der Lehrgänge gleich.

C. Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich

des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“) und

des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum aus Art. 14 Abs. 1 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (Titel des Lehrbeauftragtengesetzes):

Wie im allgemeinen Teil ausgeführt, sind mit dem Vollausbau der Pädagogischen Hochschulen mit 1. Oktober 2007 im gegenständlichen Gesetz Anpassungen erforderlich. Da durch die Einbeziehung der Pädagogischen Hochschulen der Titel nicht mehr zutreffend wäre, soll daher als Kurztitel die umgangssprachliche Bezeichnung „Lehrbeauftragtengesetz“ eingeführt werden.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 1 Abs. 1 erster Satz des Lehrbeauftragtengesetzes):

Es erfolgt eine Anpassung der gesetzlichen Grundlage für den Einsatz von Lehrbeauftragten an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen (vgl. dazu § 18 Abs. 1 Z 4 des Hochschulgesetzes 2005). In diesem Zusammenhang kann die Anführung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, entfallen, zumal die §§ 26 Abs. 2 und  28 Abs. 2, die den Einsatz von Lehrbeauftragten an der derzeit bestehenden Agrarpädagogischen Akademie ermöglichen (an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist der Einsatz von Lehrbeauftragten ausgeschlossen), auf Grund des Deregulierungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 113/2006, mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft treten.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 1 Abs. 2 des Lehrbeauftragtengesetzes):

Für die an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten bestellten Lehrbeauftragten ist ausgehend von dem im Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich vom 9. Juli 1962, BGBl. Nr. 273/1962, zugrunde gelegten und im Privatschulgesetz 1962, BGBl. Nr. 244, weiters vorgesehenen Anspruch auf Personalsubvention bei einer dem Unterricht an einer öffentlichen Pädagogischen Akademie oder Pädagogischen Institut vergleichbaren Unterrichtserteilung ein Vergütungsanspruch nach dem Lehrbeauftragtengesetz vorgesehen. Aufgrund der Geltung des obgenannten Vertrages mit dem Heiligen Stuhl auch auf die künftigen privaten kirchlichen Pädagogischen Hochschulen bzw. privaten kirchlichen Studienangebote soll unter den vergleichbaren Rahmenbedingungen, nämlich dem Entsprechen des privaten Bildungsangebotes mit dem Bildungsangebot im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages der Pädagogischen Hochschule im Rahmen der §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 ein entsprechender Subventionsanspruch weiterhin im Lehrbeauftragtengesetz aufscheinen.

Zu Art. 1 Z 4 bis 7 (§ 1 Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 sowie § 1a Abs. 1 Z 2 und 3 des Lehrbeauftragtengesetzes):

In diesen Bestimmungen werden begriffliche Anpassungen an das Hochschulgesetz 2005 durchgeführt. In § 1a Abs. 1 Z 2 erfolgt auch eine diesbezügliche Zitierungsanpassung.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 3 des Lehrbeauftragtengesetzes):

In dieser Bestimmung wird eine begriffliche Anpassung im Hinblick auf die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, vorgenommen. Weiters erfolgt eine Klarstellung im Hinblick auf die Agrarpädagogische Akademie, die bis zum Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 als „Lehranstalt“ im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zu subsumieren ist.

Zu Art. 1 Z 2 und 10 (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz und § 3a samt Überschrift des Lehrbeauftragtengesetzes):

Die auf Grund bilateraler Vereinbarungen an mittleren und höheren Schulen (sowie an Akademien) eingesetzten anglophonen und frankophonen Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten stellen eine wertvolle Ergänzung des Fremdsprachenunterrichts dar.

Bei diesen Personen handelt es sich im Regelfall um Studierende höherer Semester oder Jungakademikerinnen und Jungakademiker, die für einen bloß achtmonatigen Zeitraum im Schulwesen tätig sind. Im Rahmen der Tätigkeit an der österreichischen Schule sollen diese ihre Sprachkompetenz in der deutschen Sprache festigen sowie im Rahmen der Arbeit mit den Schülern pädagogische Fähigkeiten weiter entwickeln.

Es bietet sich daher an, (insbesondere) die Abgeltung ihrer (vorübergehenden) Tätigkeit im Lehrbeauftragtengesetz zu verankern. Die Bestellung soll wie bisher jeweils für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Mai des Folgejahres erfolgen. Der als Abgeltung für die Tätigkeit vorgesehene Beitrag orientiert sich am derzeit geleisteten Entgelt. Durch die Einbeziehung des Rechtsverhältnisses in die Kranken- und Unfallversicherung, sowie die Pensions- und Arbeitslosenversicherung ist die sozialversicherungsrechtliche Absicherung gegeben.

Auch bei der Fremdsprachenassistenz soll es sich um kein (privatrechtliches) Arbeitsverhältnis, sondern wie bei den Lehrbeauftragten um ein spezielles öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handeln.

Die Konstruktion ist ähnlich wie die eines Verwaltungspraktikanten (als Ausbildungsverhältnis, nicht als Dienstverhältnis im Vertragsbedienstetengesetz geregelt), eines Unterrichtspraktikanten oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in Ausbildung (gemäß den §§ 6ff des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischer Tätigkeiten an Universitäten in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2001 – Universitäten, BGBl. I Nr. 87/2001).

In folgenden Ländern basiert das Austauschprogramm auf dem jeweiligen Arbeitsprogramm zum Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Kulturabkommen):

Kulturabkommen: BGBl. Nr. 35/1953 (Belgien)

Kulturabkommen: BGBl. Nr. 220/1947 (Frankreich)

Kulturabkommen: BGBl. Nr. 60/1953 (Großbritannien)

Kulturabkommen: BGBl. Nr. 270/1954 (Italien)

Kulturabkommen: BGBl. III Nr. 177/2005 (Kroatien)

Kulturabkommen: BGBl. III Nr. 179/1999 (Russland)

Kulturabkommen: BGBl. III Nr. 90/2002 (Slowenien) und

Kulturabkommen: BGBl. Nr. 480/1976 (Spanien).

Zu Art. 1 Z 8, 11 und 12 (§ 2 und § 4 samt Überschrift des Lehrbeauftragtengesetzes):

Die Anwendbarkeit von Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung entspricht der legistischen Praxis.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 5 Abs. 9 des Lehrbeauftragtengesetzes):

Betrifft das In-Kraft-Treten.

Zu Art. 2 Z 1, Z 2, Z 4, Z 7, Z 12 und Z 13 (§ 2, § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum):

In diesen Bestimmungen werden begriffliche Anpassungen an das Hochschulgesetz 2005 durchgeführt.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 3 Abs. 9, § 27a Z 2 und § 31 des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum):

Hier erfolgt eine begriffliche Anpassung im Hinblick auf die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 6 Abs. 4 Z 4 des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum):

In dieser Bestimmung wird eine begriffliche Anpassung an die mit BGBl. Nr. 766/1996 erfolgte Novellierung zum Schulorganisationsgesetz 1962 vorgenommen.

Zu Art. 2 Z 6 (§ 11 des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum):

Zu Abs. 1 und 3:

Hier wird eine gesetzliche Grundlage für die Studienkommissionen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zur Erlassung von Curricula für die Lehrgänge zur Einführung der Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten in die praktische Unterrichtstätigkeit und deren theoretische und praktische Begleitung bei der Unterrichtspraxis analog der derzeit in § 7 des Akademien-Studiengesetzes 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, enthaltenen Grundlage geschaffen. Bezüglich des Aufbaus und Umfanges des Lehrganges sind keine wesentlichen Änderungen vorgesehen; die entsprechenden inhaltlichen Vorgaben des 3. Abschnittes im zweiten Teil der Akademien-Studienordnung - AStO, BGBl. II Nr. 2/2000, wurden weitgehend in die gegenständliche Bestimmung aufgenommen. Im Sinne einer möglichst effizienten Verwendung der Personalressourcen sind bei der Planung der Lehrgänge Abstimmungen und Kooperationen mit benachbarten Pädagogischen Hochschulen vorzunehmen.

Zu Abs. 2:

Im Sinne der Autonomie soll künftig die Aufteilung der Studienfächer im Rahmen der vorgesehenen 10 ECTS-Credits im Verantwortungsbereich der Pädagogischen Hochschulen liegen. Für die Berechnung der 10 ECTS–Credits (1 ECTS-Credit entspricht 25 Normstunden an Arbeitsbelastung im Rahmen einer hochschulmäßigen Ausbildung) wurden der derzeit am Pädagogischen Institut geführte Lehrgang im Ausmaß von 140 Unterrichtseinheiten a´ 45 Minuten (140 x 0,75 : 25 = 4,2 ECTS-Credits) und die einer hochschulmäßigen Ausbildung gleichwertige Zeit des Selbststudiums, die pädagogischen Besprechungen mit den Betreuungslehrerinnen und Betreuungslehrern und die Erfüllung von im Rahmen des Lehrganges erteilten Arbeitsaufträgen berücksichtigt.

Zu Abs. 4:

Von einer detaillierten Anführung der Stundenanzahl für die einzelnen in Abs. 4 für das Curriculum genannten Studienfächer gemäß der bisher in § 15 Abs. 2 AStO enthaltenen Vorgaben wurde Abstand genommen. Das bisher vorgesehene Studienfach „Schulerziehung“ wird in „Erziehung und Schule“ umbenannt. Die Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten sollen im Rahmen dieses Ausbildungsmoduls die Befähigung erhalten, wesentliche Elemente von Sozialkompetenz, Konfliktlösungsstrategien sowie grundlegenden Erziehungsrichtlinien zur nachhaltigen Anwendung zu erlernen. Dabei sollen unterschiedliche methodische und inhaltliche Impulse vermittelt werden, die als Grundlage für die erzieherische Arbeit in der Klasse, mit Einzelpersonen und im Sinne einer professionellen Berufsausübung als Lehrerinnen und Lehrer und einer Kompetenz zur Beratung dienen können.

Weiters hat das Unterrichtspraktikum insbesondere die Aufgabe, im Anschluss an eine umfassende allgemeine pädagogische und fachliche Ausbildung an der Universität in die Besonderheiten der jeweiligen Schulart (allgemein bildende höhere Schulen und berufsbildende mittlere und höhere Schulen), an welcher das Unterrichtspraktikum (nach Wahl der Praktikantin/des Praktikanten) absolviert wird, einzuführen. Bisher war der Lehrgang zum Unterrichtspraktikum an einem Pädagogischen Institut zu absolvieren, die Zuteilung erfolgte entsprechend dem Praxisplatz der jeweiligen Abteilung (AHS, BMHS) des Pädagogischen Institutes, was eine schulartenspezifische Ausrichtung der Lehrinhalte im Studienfachbereich „Fachdidaktiken“ sicherstellte.

Durch das Wegfallen der Abteilungsgliederungen im Bereich der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des Hochschulgesetzes 2005 und die an von den Pädagogischen Hochschulen anzustrebenden Synergieeffekte durch Ressourcenbündelung ist eine Zusammenführung der bisher in vielen Bereichen getrennt geführten Lehrgänge vorherzusehen und zu befürworten. Es gilt jedoch sicherzustellen, dass im schulartensensiblen Studienfachbereich „Fachdidaktiken“ die schulartenspezifische Ausrichtung entsprechend den in den § 34 und § 65 des Schulorganisationsgesetzes 1962 verankerten Aufgaben erhalten bleibt und so im Sinne einer Qualitätsoptimierung eine zielorientierte Einführung in die jeweils von der Praktikantin/vom Praktikanten als Berufsziel gewählte Schulart ermöglicht wird.

Zu Abs. 7:

Die Ausbildung der künftigen Lehrerinnen und Lehrer im Unterrichtsgegenstand „Religion“ soll (wie bisher) den betreffenden kirchlichen Pädagogischen Hochschulen vorbehalten sein. Darüber hinaus soll es privaten Pädagogischen Hochschulen offen stehen, den Lehrgang gegebenenfalls auch im Zweitfach der Religionslehrerin/des Religionslehrers anzubieten. Im Sinne einer sparsamen Verwendung der Ressourcen werden diesfalls aber Abstimmungen und Kooperationen mit den benachbarten Pädagogischen Hochschulen herzustellen sein.

Zu Art. 2 Z 8 bis 10 (§ 19 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum):

In Entsprechung der mit der Dienstrechts-Novelle 2007 für Lehrerinnen und Lehrer im Bundes- und Landesbereich (bzw. Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer) durchgeführten Änderungen, wonach auch für erkrankte oder verunglückte Kinder und Stiefkinder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, die im gemeinsamen Haushalt leben, ein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht (wenn die Betreuungsperson ausfällt, wurde ein Anspruch auf Pflegefreistellung von einer weiteren Woche geschaffen), sollen diese in die gleichlautenden Bestimmungen des gegenständlichen Gesetzes übernommen werden.

Zu Art. 2 Z 11 (§ 22a Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum):

In diesen Bestimmungen werden Zitatanpassungen im Hinblick auf die mit BGBl. I Nr. 65/2004 erfolgte Novellierung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, durchgeführt.

Zu Art. 2 Z 14 (Entfall des § 28 samt Überschrift des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum):

Da diese Bestimmung keinen Anwendungsbereich mehr findet, soll sie ersatzlos aus dem Rechtsbestand entfernt werden.

Zu Art. 2 Z 15 (§ 30 Abs. 10 des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum):

Betrifft das In-Kraft-Treten.