470 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (447 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Mit Ministerratsbeschluss vom 25. Juli 1952 wurde die Ständige Österreichisch-Schweizerische Delegation für die Nutzung der Wasserkräfte der gemeinsamen Innstrecke gebildet. Auch die Frage eines diesbezüglichen Abschlusses eines bilateralen Staatsvertrages reicht viele Jahre zurück.

So wurde in der 9. Sitzung der Innkommission der Beschluss gefasst, dass für den Wasserkraftausbau eine staatsvertragliche Regelung zwischen Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft getroffen werden soll. Unter Federführung des BMaA wurde in der Folge mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Staatsvertragsentwurf ausgearbeitet und dieser Entwurf von den Delegationsleitern der Innkommission am 24. Mai 1989 paraphiert; die Österreichische Bundesregierung hat diesen Abkommensentwurf in den Ministerratssitzungen vom 26. September und 21. November 1989 genehmigt.

Eine Unterfertigung des Staatsvertrages ist in den Folgejahren aus verschiedenen Gründen nicht erfolgt. Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union war der Staatsvertragsentwurf zu überarbeiten. Nach innerstaatlicher Abklärung und Herstellung des Einvernehmens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 16. Sept. 2003, Pkt. 7 des Beschl.Prot. Nr. 22, und der entsprechenden Ermächtigung des Herrn Bundespräsidenten das Abkommen am 29. Oktober 2003 in Bern von Dr. Christian Furrer (Direktor des damaligen Bundesamtes für Wasser und Geologie) namens der Schweiz sowie von Dr. Karl Vetter von der Lilie (Österreichischer Botschafter in der Schweiz) namens der Republik Österreich unterzeichnet.

In der Folge wurde der Staatsvertrag vom Schweizerischen Parlament am 18. März 2005 genehmigt. Dieser Beschluss der Schweizerischen Bundesversammlung erlangte nach ungenutztem Verstreichen der Referendumsfrist am 7. Juli 2005 Rechtskraft.

Erst durch die an Österreich gerichtete Entscheidung des Rates 2007/485/EG vom 10. Juli 2007 zur Ermächtigung Österreichs, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Bestimmungen enthält (ABl.Nr.L  182/29 v. 12.07.2007), kann nunmehr die Ratifikation dieses Abkommens erfolgen.

Kern des Abkommens bildet die geplante Errichtung des Grenzkraftwerkes Inn durch die Gemeinschaftskraftwerk Inn GmbH (GKI). Der Aufstau des Inns erfolgt in Ovella, wodurch zugleich die negativen Auswirkungen des Schwalles des oberliegenden Schweizer Kraftwerkes Pradella-Martina auf das österreichische Staatsgebiet wesentlich reduziert werden. Zur Erzielung einer wirtschaftlichen Fallhöhe erfolgt die Abarbeitung des Innwassers über einen Druckstollen im ca. 23 km gerinneabwärts liegenden Krafthaus Ried/Prutz.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 04. März 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek, Herbert Scheibner, Karl Donabauer, Mag. Elisabeth Grossmann und Dr. Reinhard Eugen Bösch sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Ursula Plassnik.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (447 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2008 03 04

                                 Karl Donabauer                                                          Mag. Andreas Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann