478 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (433 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Zahnärztegesetz geändert werden

Inhalt:

Da die derzeitigen Regelungen im Hebammengesetz betreffend das Hebammenregister nicht den inhaltlichen Anforderungen und Rechtsschutzbedürfnissen einer Registrierung mit konstitutiver Wirkung entsprechen, sind die Bestimmungen betreffend die Registrierung zu ändern.

Rechte im Zusammenhang mit der Berufsausübung und damit der Erwerbsausübung werden als „civil rights“ im Sinne der EMRK qualifiziert. Da in derartigen Verfahren letztinstanzlich ein Tribunal zu entscheiden hat, sind in den entsprechenden Verfahrensbestimmungen betreffend die Aufnahme und Beendigung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs bzw. des Hebammenberufs die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder als Berufungsinstanz zu normieren.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Änderung und der Erweiterung der Regelungen betreffend Registrierung im Hebammengesetz ist im Umstellungszeitraum mit einem geringfügigen kurzfristigen Mehraufwand für das Österreichische Hebammengremium zu rechnen.

Die im Zusammenhang mit der Zurücknahme der Berufsberechtigung als Hebamme vorgesehene Verlagerung der Berufungszuständigkeit vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend auf die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder wird nur einen minimalen Mehraufwand für diese verursachen bzw. nur eine minimale Entlastung für den Bund, da erfahrungsgemäß nur von wenigen Einzelfällen ausgegangen werden kann.

Die im Zahnärztegesetz vorgesehene Verlagerung der Berufungszuständigkeit vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend auf die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder betrifft ausschließlich die vorläufige Untersagung der Berufsausübung. Da auch derartige Berufungsverfahren nur in verschwindender Anzahl auftreten (seit 1. Jänner 2006 fand kein einziges derartiges Verfahren statt), verursacht dies nur einen minimalen Mehraufwand für die Länder bzw. eine minimale Entlastung für den Bund.

Die Verlagerung der Berufungszuständigkeit vom/von der Landeshauptmann/-frau auf die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder in Angelegenheiten der Versagung der Eintragung in die Zahnärzteliste, der Entziehung der Berufsberechtigung und der Ausstellung von Bescheinigungen an Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG bedeutet keine Verschiebung der Vollziehung vom Bund auf die Länder. Die Berufungszuständigkeit verbleibt vielmehr in der Vollziehung der Länder. Im Hinblick auf die geringe Anzahl der Berufungsverfahren in diesen Angelegenheiten wird sich ein allfälliger Mehraufwand im Bereich der unabhängigen Verwaltungssenate auf ein geringfügiges Ausmaß beschränken.

Die gegenständlichen Novellen haben keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Informationspflichten der Unternehmen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 8 („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“) und Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG.

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 06. März 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Barbara Riener die Abgeordneten Michael Ehmann, Dr. Erwin Rasinger, Dr. Kurt Grünewald, Dr. Sabine Oberhauser, Ursula Haubner, sowie die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Dr. Andrea Kdolsky und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Barbara Riener gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (433 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 03 06

                                 Barbara Riener                                               Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau