Bericht der Bundesregierung nach § 30 AtomHG über die Entwicklung der internationalen Haftungsinstrumente für Atomschäden, insbesondere über das Ausmaß der auf internationaler Ebene zur Verfügung stehenden Entschädigungsbeträge

 

 

1. Es bestehen weiterhin folgende internationale Haftungsinstrumente für Atomschäden, welche die Haftung auf die angeführten Haftungshöchstbeträge beschränken:

 

§                Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982:

15 Mio. Sonderziehungsrechte;

 

§                Pariser Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der  Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (von keinem Staat ratifiziert, daher weiterhin nicht in Kraft):

mindestens 700 Millionen Euro;

 

§                Brüsseler Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982:

staatliche Interventionssumme 300 Mio. Sonderziehungsrechte;

 

§                Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des  Brüsseler Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (weiterhin nicht in Kraft, weil das Protokoll erst einen Vertragsstaat hat):

staatliche Interventionssumme  800 Mio. Euro;

 

§                Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die Haftung für nukleare Schäden:

5 Millionen Golddollar (etwa 50 Millionen Dollar);

 

§                Änderungsprotokoll zum Wiener Übereinkommen vom 29. September 1997: 150/300 Millionen Sonderziehungsrechte;

 

§                Übereinkommen vom 29. September 1997 über zusätzlichen Schadenersatz für Nuklearschäden (weiterhin nur von drei Staaten ratifiziert und noch nicht in Kraft getreten):

300 Millionen Sonderziehungsrechte; für darüber hinausgehende Schäden wird ein Haftungsfonds der Vertragsstaaten eingerichtet, dessen Leistungsfähigkeit davon abhängt, wie viele und welche Staaten als Vertragsstaaten beitragen (im günstigsten Fall weitere 300 Millionen Sonderziehungsrechte);

 

2. Änderungen seit dem letzten Bericht nach § 30 AtomHG zum 31.12.2004:

 

§                weitere internationale Instrumente zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie wurden nicht geschaffen.

 

3. Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene:

 

Das Änderungsprotokoll zum Pariser Nuklearhaftungsübereinkommen legt die Gerichtszuständigkeit anders fest als die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-VO) und betrifft somit neben Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auch Zuständigkeiten der Gemeinschaft. Um eine Annahme dieses Änderungsprotokolls durch die Vertragsparteien des Pariser Nuklearhaftungsübereinkommens zu ermöglichen, ohne dass dies einen Einfluss auf diejenigen EU-Mitgliedstaaten hat, die nicht Vertragsparteien des Pariser Nuklearhaftungsübereinkommens sind, wurden mit Entscheidung des Rates der EG vom 8. März 2004 (2004/294/EC) diejenigen Mitgliedstaaten, die dem Pariser Übereinkommen angehören, ermächtigt, das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 zu ratifizieren. In dieser Entscheidung des Rates wurde ausdrücklich festhalten, dass dadurch die Position Irlands, Luxemburgs und Österreichs nicht berührt wird.

 

Die Europäische Kommission führt derzeit ein „Impact Assessment“ betreffend einen Beitritt von EURATOM zum Pariser Nuklearhaftungsübereinkommen durch und hat in diesem Zusammenhang einen Auftrag zur Erstellung einer Studie erteilt. Seitens der Auftragnehmer wurde zu diesem Zweck ein Fragebogen an interessierte Parteien und an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesendet. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eines Vorschlags auf Basis von Artikel 98 EAG-V erwähnt. Aus Österreichischer Sicht darf die Anwendbarkeit der Grundsätze des österreichischen AtomHG in keiner Weise durchbrochen werden.