Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

 

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

 

§ 8....

(2) Der Arbeitgeber hat bei der für den Sitz des Betriebes zuständigen Landesstelle der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu einem für die Auszahlung an den Arbeitnehmer zeitgerechten Termin, frühestens jedoch einen Monat vor dem vereinbarten Urlaubsantritt um Überweisung des entsprechenden Urlaubsentgeltes einzureichen. Er hat sich hierbei vorerst auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu überzeugen, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bereits den Urlaubsanspruch erworben hat.

§ 8....

(2) Der Arbeitgeber hat bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu einem für die Auszahlung an den Arbeitnehmer zeitgerechten Termin, frühestens jedoch einen Monat vor dem vereinbarten Urlaubsantritt um Überweisung des entsprechenden Urlaubsentgeltes einzureichen. Er hat sich hierbei vorerst auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu überzeugen, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bereits den Urlaubsanspruch erworben hat.

§ 13f. Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Der Antrag auf Auszahlung der Abfertigung ist vom Arbeitnehmer oder den Erben an die zuständige Landesstelle (§ 14 Abs. 3) zu richten. Eine über drei Monatsentgelte hinausgehende Abfertigungsleistung kann in monatlich im voraus zahlbaren Teilbeträgen in der Höhe von mindestens einem Monatsentgelt abgestattet werden.

§ 13f. Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Der Antrag auf Auszahlung der Abfertigung ist vom Arbeitnehmer oder den Erben an diese zu richten. Eine über drei Monatsentgelte hinausgehende Abfertigungsleistung kann in monatlich im voraus zahlbaren Teilbeträgen in der Höhe von mindestens einem Monatsentgelt abgestattet werden.

§ 13j....

(2) Der ersatzweise Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung ist von der  Urlaubskasse auf Grund der Meldungen nach § 22 festzustellen und an den Arbeitnehmer auf dessen Antrag, jedenfalls aber mit dem nach den Winterfeiertagen nächstfolgenden Urlaubsentgelt bzw. -abfindung auszuzahlen. Bei Auszahlung mit dem Urlaubsentgelt gebührt dem Arbeitgeber auch für die Winterfeiertagsvergütung der Pauschbetrag nach § 13i Abs. 4 zweiter Satz.

§ 13j....

(2) Der ersatzweise Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung ist von der  Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund der Meldungen nach § 22 festzustellen und an den Arbeitnehmer auf dessen Antrag, jedenfalls aber mit dem nach den Winterfeiertagen nächstfolgenden Urlaubsentgelt bzw. -abfindung auszuzahlen. Bei Auszahlung mit dem Urlaubsentgelt gebührt dem Arbeitgeber auch für die Winterfeiertagsvergütung der Pauschbetrag nach § 13i Abs. 4 zweiter Satz.

§ 13k....

(5) Zur Durchführung der Winterfeiertagsregelung hat die Urlaubskasse einen eigenen Sachbereich einzurichten, der von den Organen des Sachbereichs der Urlaubsregelung unter sinngemäßer Anwendung der für diesen geltenden Bestimmungen zu verwalten ist. Als Geschäftsjahr gilt in diesem Sachbereich jeweils der Zeitraum von 1. April bis 31. März.

§ 13k....

(5) Zur Durchführung der Winterfeiertagsregelung hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse einen eigenen Sachbereich einzurichten. Als Geschäftsjahr gilt in diesem Sachbereich jeweils der Zeitraum von 1. April bis 31. März.

§ 14....

(3) Für den Bereich jedes Landes ist mit der Durchführung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben eine Landesstelle betraut.

§ 14....

(3) Der Ausschuss hat über die Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene zu entscheiden.

(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse wird gemeinsam von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwaltet, die von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen in die Verwaltungsorgane (§ 15) entsendet und, soweit es erforderlich ist, abberufen werden. Entsendet können nur österreichische Staatsangehörige werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, eigenberechtigt sind und nicht nach dem Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, BGBl. Nr. 135/1946, in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zum Amte eines Geschwornen oder Schöffen unfähig sind. Treten Hinderungsgründe erst nach der Entsendung ein, so hat die entsprechende Körperschaft diesen Vertreter abzuberufen.

(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse wird gemeinsam von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwaltet, die von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen in die Verwaltungsorgane (§ 15) entsendet und, soweit es erforderlich ist, abberufen werden. Entsendet können nur österreichische Staatsangehörige werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, eigenberechtigt sind und nicht nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG, BGBl. Nr. 256/1990, in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen sind. Treten Hinderungsgründe erst nach der Entsendung ein, so hat die entsprechende Körperschaft diesen Vertreter abzuberufen.

(5) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen. Dem Obmann (Stellvertreter) und den Mitgliedern des Vorstandes, dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Mitgliedern des Kontrollausschusses, ferner dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Mitgliedern des für den Sachbereich der Abfertigungsregelung errichteten Vorstandes und Kontrollausschusses sowie den Obmännern (Stellvertretern) der Beiräte kann eine ihrer Funktion und dem Umfang ihrer Aufgaben angemessene Funktionsgebühr zuerkannt werden, deren Höhe vom Ausschuss festgesetzt wird. Mitglieder dieser Verwaltungskörper, die mehrere Funktionen ausüben, haben nur Anspruch auf eine Funktionsgebühr.

(5) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen. Den Obmännern und den Mitgliedern des Vorstandes, den Vorsitzenden und den Mitgliedern des Kontrollausschusses, sowie den Obmännern (Stellvertretern) der Beiräte kann eine ihrer Funktion und dem Umfang ihrer Aufgaben angemessene Funktionsgebühr zuerkannt werden, deren Höhe vom Ausschuss festgesetzt wird. Mitglieder dieser Verwaltungsorgane, die mehrere Funktionen ausüben, haben nur Anspruch auf eine Funktionsgebühr.

§ 15. (1) Die Verwaltungsorgane der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind, jeweils getrennt für die Sachbereiche der Urlaubsregelung und der Abfertigungsregelung, ein Ausschuss, ein Vorstand und ein Kontrollausschuss. Nicht allein einen Sachbereich betreffende Angelegenheiten, insbesondere Angelegenheiten des beiden Sachbereichen zur Verfügung stehenden Anlagevermögens und Personalangelegenheiten, sind von den Verwaltungsorganen des Sachbereiches der Urlaubsregelung zu behandeln. Für den Bereich einer jeden Landesstelle besteht jeweils ein Beirat.

§ 15. (1) Die Verwaltungsorgane der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind der Ausschuss, der Vorstand und der Kontrollausschuss. Für den Bereich jedes Bundeslandes besteht jeweils ein Beirat.

 

(2) Jeder Ausschuss besteht aus zwölf Vertretern der Arbeitgeber (Gruppe der Arbeitgeber), die von der Wirtschaftskammer Österreich, und aus zwölf Vertretern der Arbeitnehmer (Gruppe der Arbeitnehmer), die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden, der gleichzeitig Obmann des Vorstandes für den Sachbereich ist, und aus der Gruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, dessen Stellvertreter, der gleichzeitig Stellvertreter des Obmannes des Vorstandes ist. Der Vorsitzende des Ausschusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung ist aus jener Gruppe zu wählen, der der Vorsitzende des Ausschusses für den Sachbereich der Urlaubsregelung nicht angehört.

(2) Der Ausschuss besteht aus 20 Vertretern der Arbeitgeber (Gruppe der Arbeitgeber), die von der Wirtschaftskammer Österreich, und aus 20 Vertretern der Arbeitnehmer (Gruppe der Arbeitnehmer), die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Vorsitzende, die gleichzeitig Obmänner des Vorstandes sind, wobei ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitgeber und ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitnehmer angehört.

 

(3) Jeder Vorstand besteht außer dem Obmann und dessen Stellvertreter aus je zwei weiteren Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die jeweils von der Gruppe der Arbeitgeber bzw. von der Gruppe der Arbeitnehmer des Ausschusses aus ihrer Mitte entsendet werden.

(3) Der Vorstand besteht außer den Obmännern aus je vier weiteren Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die jeweils von der Gruppe der Arbeitgeber bzw. von der Gruppe der Arbeitnehmer des Ausschusses aus ihrer Mitte entsendet werden.

(4) Jeder Kontrollausschuss besteht aus zwei Vertretern der Arbeitgeber, die von der Wirtschaftskammer Österreich, und aus zwei Vertretern der Arbeitnehmer, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden und aus der Gruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende ist aus jener Gruppe zu wählen, der der Obmann des Vorstandes nicht angehört. Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen mit Ausnahme des Kontrollausschusses des anderen Sachbereiches keinem anderen Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse angehören.

(4) Der Kontrollausschuss besteht aus drei Vertretern der Arbeitgeber, die von der Wirtschaftskammer Österreich, und aus drei Vertretern der Arbeitnehmer, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Vorsitzende, wobei ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitgeber und ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitnehmer angehört. Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse angehören.

 

(5) Der Beirat einer Landesstelle der Urlaubs- und Abfertigungskasse besteht aus zwei Vertretern der Arbeitgeber, die von der örtlich zuständigen Wirtschaftskammer, und aus zwei Vertretern der Arbeitnehmer, die von der örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Obmann und aus der Gruppe, der der Obmann nicht angehört, dessen Stellvertreter. Die Mitglieder des Beirates dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(5) Der Beirat eines Bundeslandes besteht aus zwei Vertretern der Arbeitgeber, die von der örtlich zuständigen Wirtschaftskammer, und aus zwei Vertretern der Arbeitnehmer, die von der örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Obmann und aus der Gruppe, der der Obmann nicht angehört, dessen Stellvertreter. Die Mitglieder des Beirates dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(6) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren entsendet. Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer entsendet werden, endet mit deren Ablauf. Die Mitglieder des Vorstandes haben über die allgemeine Amtsdauer hinaus ihre Aufgaben bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes durchzuführen.

(6) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren entsendet. Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer entsendet werden, endet mit deren Ablauf. Die Mitglieder des Vorstandes haben über die allgemeine Amtsdauer hinaus ihre Aufgaben bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes durchzuführen.

(7) Die Verwaltungsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Die Geschäftsordnung (§ 18) hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten des Ausschusses bei der Beschlussfassung die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich ist.

(7) Die Verwaltungsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Die Geschäftsordnung (§ 18) hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten des Ausschusses bei der Beschlussfassung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 16. (1) Den Ausschüssen vorbehalten sind für ihren Sachbereich die Beschlussfassung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Beschlussfassung der Geschäftsordnungen der Verwaltungsorgane für den betreffenden Sachbereich. Dem Ausschuss für den Sachbereich der Urlaubsregelung ist überdies vorbehalten die Aufteilung und die Verwendung des Gebarungsüberschusses (§ 20), ferner die Beschlussfassung der Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die Bestellung der Direktoren. Von grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung ist der jeweilige Ausschuss vom Vorstand dieses Sachbereiches in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus sind die Ausschüsse jeweils von grundsätzlichen Angelegenheiten der in den anderen Sachbereich fallenden Angelegenheiten, die von Bedeutung für den eigenen Sachbereich sind, zu informieren.

§ 16. (1) Dem Ausschuss vorbehalten sind die Beschlussfassung der Jahresvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse für die einzelnen Sachbereiche sowie die Beschlussfassung der Geschäftsordnung. Dem Ausschuss ist überdies vorbehalten die Aufteilung und die Verwendung des Gebarungsüberschusses (§ 20), ferner die Beschlussfassung der Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die Bestellung der Direktoren. Er hat über die Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene zu entscheiden. Von grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung ist der Ausschuss vom Vorstand in Kenntnis zu setzen.

 

(2) Den Vorständen obliegt jeweils die Geschäftsführung für den Sachbereich, dem Vorstand für den Sachbereich der Urlaubsregelung auch die Geschäftsführung in Angelegenheiten, die nicht nur einen Sachbereich betreffen. Zur gesetzlichen Vertretung der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind der Obmann des Vorstandes für den Sachbereich der Urlaubsregelung und sein Stellvertreter und, soweit es Angelegenheiten des Sachbereiches der Abfertigungsregelung betrifft, der Obmann des Vorstandes für diesen Sachbereich und sein Stellvertreter berufen. Die näheren Bestimmungen über deren Stellvertretung hat die Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sowie die Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so ist in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes mit dem Kontrollausschuss über die Vorlage zu beschließen. Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

(3) Den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss hat der jeweilige Vorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Kontrollausschuss dem zuständigen Ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so ist in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes mit dem Kontrollausschuss über die Vorlage zu beschließen. Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Die Geschäftsordnung hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten welchem Obmann die Leitung einschließlich Vorsitzführung des Ausschusses und des Vorstandes obliegt. Bei Verhinderung eines Obmannes wird dieser vom jeweils anderen Obmann vertreten. Zur gesetzlichen Vertretung der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind die beiden Obmänner gemeinsam berufen. Die näheren Bestimmungen über deren Stellvertretung hat die Geschäftsordnung zu regeln.

(4) Die Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Vorstand für den Sachbereich der Urlaubsregelung im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss dem für den Sachbereich zuständigen Ausschuss vorzulegen. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Der Kontrollausschuss überwacht die Gebarung der Sachbereiche. Dem Kontrollausschuss sind auf Verlangen alle zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes erforderlichen Geschäfts- und Rechnungsunterlagen vorzulegen und die notwendigen Mitteilungen zu machen. Er kann beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Durchführung einer amtlichen Überprüfung der jeweiligen Gebarung beantragen. Die Geschäftsordnung hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten welchem Vorsitzenden die Leitung einschließlich Vorsitzführung des Kontrollausschusses obliegt, wobei jeweils jener Vorsitzende des Kontrollausschusses, der der anderen Gruppe als der für eine Angelegenheit zuständige Obmann angehört, mit der Leitung zu betrauen ist. Bei Verhinderung eines Vorsitzenden wird dieser vom jeweils anderen Vorsitzenden vertreten.

(5) Der Kontrollausschuss für den jeweiligen Sachbereich überwacht die Gebarung des Sachbereiches, der Kontrollausschuss für den Sachbereich der Urlaubsregelung auch die Gebarung der nicht nur einen Sachbereich betreffenden Angelegenheiten der Urlaubs- und Abfertigungskasse. Dem jeweiligen Kontrollausschuss sind auf Verlangen alle zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes erforderlichen Geschäfts- und Rechnungsunterlagen vorzulegen und die notwendigen Mitteilungen zu machen. Er kann beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Durchführung einer amtlichen Überprüfung der jeweiligen Gebarung beantragen.

(5) Den Beiräten obliegt die Mitwirkung bei der Geschäftsführung der Organisationseinheiten auf regionaler Ebene. Wenn sich der Wirkungsbereich einer Organisationseinheit auf mehr als ein Bundesland erstreckt, ist der Beirat zu befassen, in dessen Bundesland der Betrieb seinen Sitz hat. Weiters sind die Beiräte über grundsätzliche Angelegenheiten der Geschäftsführung zu informieren. In einer Organisationseinheit mit einem Wirkungsbereich, der sich auf mehr als ein Bundesland erstreckt, können die Sitzungen der Beiräte mehrerer Bundesländer gemeinsam abgehalten werden.

(6) Dem Beirat obliegt die Mitwirkung bei der Geschäftsführung der Landesstelle.

 

§ 17. (1) Die Geschäfte der Urlaubs- und Abfertigungskasse werden unbeschadet der einzelnen Sachbereiche unter der Leitung der Direktion von Bediensteten besorgt, die dem Vorstand für den Sachbereich der Urlaubsregelung in dienstrechtlicher Hinsicht unterstehen. Die Direktoren werden auf Vorschlag dieses Vorstandes nach Anhörung des Kontrollausschusses durch den Ausschuss für den Sachbereich der Urlaubsregelung bestellt.

§ 17. (1) Die Geschäfte der Urlaubs- und Abfertigungskasse werden unbeschadet der einzelnen Sachbereiche unter der Leitung der Direktion von Bediensteten besorgt, die dem Vorstand in dienstrechtlicher Hinsicht unterstehen. Die Direktoren werden auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung des Kontrollausschusses durch den Ausschuss bestellt.

 

(2) Die Rechte und Pflichten der Bediensteten und ihre Ansprüche auf Besoldung werden in einer Dienst- und Besoldungsordnung bestimmt, die vom Ausschuss für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu beschließen ist. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(2) Die Rechte und Pflichten der Bediensteten und ihre Ansprüche auf Besoldung werden in einer Dienst- und Besoldungsordnung bestimmt, die vom Ausschuss zu beschließen ist. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

§ 18. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane der einzelnen Sachbereiche werden durch Geschäftsordnungen geregelt, die von den jeweiligen Ausschüssen zu beschließen und vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

§ 18. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Ausschuss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu genehmigen ist.

§ 19. (1) Die Ausschüsse haben auf Grund eines Entwurfes des zuständigen Vorstandes jährlich für das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung zu beschließen.

§ 19. (1) Der Ausschuss hat auf Grund eines Entwurfes des Vorstandes jährlich für das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag für die Sachbereiche über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung zu beschließen.

(2) Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres sind von den Ausschüssen jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres sind vom Ausschuss jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit § 13k Abs. 5 nichts anderes bestimmt.

(3) Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind dem Bundesminister für Arbeit und Soziales vorzulegen.

(3) Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.

§ 31. (1) Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und der Einbringung von Zuschlägen folgende Daten zu übermitteln: Namen von Beschäftigten, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern, Meldungen als Arbeiter oder als Angestellte, bei den Krankenversicherungsträgern gemeldete Versicherungszeiten, Dienstgeberbezeichnungen und deren Wirtschaftsklassenzuordnungen.

§ 31. (1) Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und der Einbringung von Zuschlägen folgende Daten zu übermitteln: Namen des Beschäftigten, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer), bei den Krankenversicherungsträgern gemeldete Versicherungszeiten, Bezeichnung des Dienstgebers und dessen Wirtschaftsklassenzuordnung. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist in diesem Zusammenhang berechtigt, die Übermittlung dieser Daten nicht nur bezogen auf einen oder mehrere bestimmte Arbeitnehmer zu verlangen, sondern auch bezogen auf einen Dienstgeber dahingehend, dass sämtliche von diesem Dienstgeber gemeldeten Beschäftigten und deren Daten im Sinne des ersten Satzes abgefragt werden können.

§ 33b....

(2) Die Errichtung der Mitarbeitervorsorgekasse sowie die Ausübung sämtlicher Gesellschafterrechte obliegt den Verwaltungsorganen des Sachbereiches der Abfertigungsregelung.

entfällt

 

§ 40....

(8) §§ 8 Abs. 2, 13f, 13j Abs. 2, 13k Abs. 5 erster Satz, 14 Abs. 3 bis 5, 15 bis 18, 19 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007, treten mit 1. Juni 2007 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 2007 tritt § 33b Abs. 2 außer Kraft. Die am 31. Mai 2007 bestehenden Landesstellen mit den ihnen zur diesem Zeitpunkt zugeordneten Aufgaben bleiben bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Ausschusses gemäß § 14 Abs. 3 bestehen. Mit 31. Mai 2007 endet die Amtsdauer folgender zu diesem Zeitpunkt bestehender Verwaltungsorgane: des Ausschusses für den Sachbereich der Urlaubsregelung, des Ausschusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung, des Vorstandes für den Sachbereich der Urlaubsregelung, des Vorstandes für den Sachbereich der Abfertigungsregelung, des Kontrollausschusses für den Sachbereich der Urlaubsregelung und des Kontrollausschusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung. Die Amtsdauer der Verwaltungsorgane gemäß § 15 Abs. 1, erster Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007, beginnt mit 1. Juni 2007. Die Entsendung und Konstituierung nach § 15 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007, hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Verwaltungsorgane gemäß § 15 Abs. 1, 1. Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007, ihre Tätigkeit mit 1. Juni 2007 aufnehmen können.

Artikel 2

 

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes

 

§ 9. (1) Die Durchführung der Rückerstattung obliegt der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen eines eigenen Sachbereiches. Für die Verwaltung dieses Sachbereiches sind die Verwaltungsorgane des Sachbereiches der Urlaubsregelung nach Maßgabe des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung zuständig. Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind diesem Sachbereich anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand – ohne Verwaltungskosten – der Sachbereich für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (§ 21 Abs. 1 BUAG) anzulasten.

§ 9. (1) Die Durchführung der Rückerstattung obliegt der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen eines eigenen Sachbereiches. Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind diesem Sachbereich anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand – ohne Verwaltungskosten – der Sachbereich für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (§ 21 Abs. 1 BUAG) anzulasten.

 

§ 19....

(4) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 tritt mit 1. Juni 2007, § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007  tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

 

Übergangsbestimmungen

 

§ 20. In den Jahren 2007 bis 2009 ist zur Deckung des Aufwandes ein jährlicher Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe von jeweils 2,5 Mio. € zu leisten. § 12 Abs. 3, 6 und 7 sind während dieser Zeit nicht anzuwenden.