Entwurf

Artikel x + 1

Bundesgesetz, mit dem das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz), BGBl. I Nr. 130/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 8 dritter Satz lautet:

„Die Gesellschafterrechte sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam auszuüben.“

2. In § 1 Abs. 9 entfallen die Wortfolge „ , es sei denn, die Generalversammlung beschließt eine Verwendung für andere Zwecke“ und der letzte Satz.

3. § 2 Abs. 2 lit. g lautet:

              „g) die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme gemäß § 5 und die Umsetzung der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Mehrjahresprogramme.“

4. In § 3 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Recht einzuräumen, vier Mitglieder“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen das Recht einzuräumen, zwei Mitglieder“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

6. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „Bundesminister für Finanzen“ durch die Worte „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

7. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gesellschaft hat das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.“

8. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Erbringung von IT-Leistungen für die Gesellschaft

§ 10. Für IT-Leistungen, die zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Ablauforganisation der Gesellschaft erforderlich sind, hat die Gesellschaft die Bundesrechenzentrum GmbH gegen Entgelt zu beauftragen.“

9. § 13 erhält die Bezeichnung § 13 Abs. 1; es wird folgender Abs. 2 angefürt:

„(2) § 1 Abs. 8, § 1 Abs. 9, § 2 Abs. 2 lit. g, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 3, § 10a samt Überschrift und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2007 treten mit 1. März 2007 in Kraft.

11. § 14 lautet:

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 1 Abs. 1 bis Abs. 6, des § 2 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz sowie der §§ 9 und 10 der Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           3. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 lit. e und lit. g sowie der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam.“