Vorblatt

 

Problem:

Die Studienbeihilfen wurden seit dem 1.1.2000 nicht erhöht.

Die neu geschaffenen Pädagogischen Hochschulen treten an die Stellen der Pädagogischen und Berufspädagogischen

Akademien, auf welche das Studienförderungsgesetz bei den unterschiedlichen Förderungsmaßnahmen

verweist.

Ziel und Inhalt:

Anhebung der Studienbeihilfen um 12% in Orientierung an der Geldwertentwicklung seit 2000. Adaptierung

der Bestimmungen unter Berücksichtigung der Pädagogischen Hochschulen.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Verbesserungen in der Studienförderung führen zu rascheren Studienabschlüssen und zur Erhöhung der

AkademikerInnenquoten. Sie entfalten somit positive Auswirkungen auch auf die Beschäftigung der

Absolventinnen und Absolventen sowie auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehene Anhebung aller Studienbeihilfen um 12 % führt im Kapitel 14 bei vollem Wirksamwerden

zu Mehrausgaben von 16,9 Millionen Euro (ab 2008), im Kalenderjahr 2007 bei einem In-Kraft-

Treten mit September 2007 zu Mehrausgaben von 5,63 Millionen Euro. Im Kapitel 12 sind für 2007 0,32

Millionen Euro und ab 2008 0,96 Millionen Euro Mehrausgaben zu erwarten, für das Kapitel 17 sind es

0,18 Millionen Euro für 2007 und 0,53 Millionen Euro für 2008.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das dem Entwurf entsprechende Bundesgesetz steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.


 

 

 

Erläuterungen

 

 

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Beträge im Studienförderungsgesetz 1992 wurden seit seiner Erlassung mehrfach angehoben, um im

Sinne der Zielsetzung des Studienförderungsgesetzes soziale und regionale Barrieren beim Zugang zum

tertiären Bildungsbereich möglichst gering zu halten. Die letzte wertbezogene Anpassung genereller Art

(abgesehen von dem Zuschlag für Studierende mit Kindern) trat mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Seit diesem

Zeitpunkt sind zwar die Zahl der Bezieher (im Kapitel 14 um 14.616 Personen bzw. 48 %) und auch die

Budgetaufwendungen erheblich gestiegen (im Kapitel 14 um 71 Mio. Euro bzw. um 67 %), nicht aber die

Höchstbeträge der Studienbeihilfen.

Auf Basis des Verbraucherpreisindex 2000 (VPI 2000) beträgt die Inflation mit dem letzten von der Statistik

Austria bekannt gegebenen Wert (für Jänner 2007) 12,8 %. Ziel dieses Entwurfes ist es, zunächst

die ausbezahlten Studienbeihilfen um 12% zu erhöhen. In einem zweiten Schritt (Herbst 2008) soll eine

Ausweitung des Bezieherkreises gemeinsam mit systematischen Verbesserungen eine leichtere Zugänglichkeit

des Studienförderungssystems erzielt werden.

Der vorliegende Entwurf beinhaltet eine Anhebung der ausbezahlten Beihilfen um 12 %. Dabei wird– wie

bei Gehalts- oder Pensionsanpassungen – auf die errechnete Studienbeihilfe ein Wertanpassungsfaktor

von 12 % aufgerechnet. Damit ist gewährleistet, dass die besonders bedürftigen Studierenden die höchsten

absoluten Zuschlagsbeträge zur bisher ausbezahlten Studienbeihilfe erhalten.

Die durch das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, eingerichteten Pädagogischen Hochschulen

haben von den Pädagogischen Akademien abweichende Studienvorschriften. Das Studienförderungsgesetz

sieht bisher die Vergabe von Studienförderungsmaßnahmen auch an Pädagogischen Akademien,

Berufspädagogischen Akademien und Land- und Forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien

sowie gleichgestellten privaten Akademien vor. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind an die neue

Rechtslage anzupassen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehene Anhebung der Studienförderung bezieht sich im Wesentlichen auf die nach den geltenden

Bestimmungen errechnete Studienbeihilfe und hebt diese um 12 % an. Der Mehrbedarf ergibt sich

daher aus dem bisherigen Erfolg, angehoben um 12 %. Damit ergibt sich in den Kapiteln 12, 14 und 17,

in denen Studienbeihilfen bewilligt werden, auf Basis der Auszahlungssumme im Studienjahr 2005/06 an

Studienbeihilfe (ohne Studienzuschüsse) folgender Mehrbedarf, wobei der volle Mehrbedarf erst 2008

anfällt; für 2007 bei einem In-Kraft-Treten im September 2007 beträgt er ein Drittel:

Studienbeihilfe 2005/06 Mehrbedarf 2007 (4 %) Mehrbedarf 2008 (12 %)

Kapitel 12 8.030.770 321.230,80 963.692,40

Kapitel 14 140.803.653 5.632.146,12 16.896.438,36

Kapitel 17 4.433.481 177.339,24 532.017,72

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1

B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2 und 8 (§ 3 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 9, Abs. 4 und 5 und § 39 Abs. 3):

Durch das Hochschulgesetz 2005 werden künftig die Aufgaben der Ausbildung von Lehrerinnen und

Lehrern durch die Pädagogischen Hochschulen an Stelle der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen

Akademien und Land- und Forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien übernommen.

Da an die Stelle der bisher durch Verordnung gleichgestellten privaten Akademien künftig private Hochschulen

treten werden, die einem eigenen Akkreditierungsverfahren unterzogen werden (§§ 4ff. des

Hochschulgesetzes 2005), bedarf es keiner zusätzlichen Verordnungsermächtigung mehr. Ein direkter

Verweis im Studienförderungsgesetz auf die grundsätzliche Gleichstellung akkreditierter privater Hochschulen

reicht aus.

Da die Akademien für Sozialarbeit durch das Schulrechtspaket BGBl. I Nr. 91/2005 bis August 2009

auslaufen werden und nur mehr zwei Ausbildungsgänge in Oberösterreich existieren, sind die entsprechenden

Regelungen nur mehr in den Übergangsbestimmungen des § 75 enthalten (s.u.).

Aus systematischen Gründen werden die Fachhochschul-Studiengänge nunmehr als Z 4 (bisher Z 9) der

taxativen Aufzählung im § 3 Abs. 1 geführt, der Zusatz „österreichisch“ ist keine inhaltliche Änderung,

sondern dient der Klarstellung.

Zu Z 3 (§ 23):

Das Ausmaß des günstigen Studienerfolges wird künftig an den Pädagogischen Hochschulen analog dem

Studienerfolg an Universitäten und Fachhochschulen lediglich mit der Erreichung eines bestimmten Leitungsumfanges

bemessen, ohne dass zusätzlich ein Notendurchschnitt nachzuweisen ist. Der Leistungsumfang

orientiert sich an den ECTS-Punkten, die innerhalb eines Studienjahres zu erreichen sind. Mit der

Festlegung, dass die Hälfte des pro Studienjahr zu erreichenden Studienerfolges für den günstigen Studienerfolg

ausreicht, ist auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Prüfungen vorgezogen oder erst

nachträglich abgelegt werden können. In der Relation zu dem bisher an Pädagogischen Akademien vorgeschriebenen

Studienerfolg (20 Wochenstunden pro Jahr und Zeugnisse über die Lehrübungen im Rahmen

der schulpraktischen Ausbildung im Ausmaß von insgesamt 25 bis 30 Wochenstunden unter Berücksichtigung

eines Notendurchschnitts) bleiben die Anforderungen an den Studienerfolg im Wesentlichen

gleich hoch.

Zu Z 4 bis 7 (§ 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 5):

Die Anhebung der Studienbeihilfe erfolgt in der Form, dass die Ausgangsbeträge beibehalten werden und

dem errechneten Betrag ein Erhöhungszuschlag von 12 % hinzugerechnet wird. Die anschließende Rundung

erfolgt nach den üblichen Bestimmungen.

Damit ist gewährleistet, dass bei gleich bleibenden sozialen Voraussetzungen alle Studierenden ab

2007/08 eine 12 % höhere Studienbeihilfe als im vorangegangenen Studienjahr erhalten. Dies führt dazu,

dass Bezieher einer hohen Studienbeihilfe (also solche mit hoher sozialer Bedürftigkeit bzw. geringem

Elterneinkommen) in Absolutbeträgen eine stärkere Anhebung als die Bezieher geringerer Studienbeihilfen

(mit einem höheren Einkommen der Eltern) erhalten.

Durch die Formulierung des nicht geänderten § 27 Abs. 2 ist sichergestellt, dass für den Erwerb des

Selbsterhaltes nach wie vor derselbe Betrag als Jahreseinkommen zu erbringen ist (7 272 Euro). Im Unterschied

zu früheren Novellen des Studienförderungsgesetzes ist damit ausdrücklich ein Vertrauensschutz

gegeben, dass der bisher geltende Betrag für den Erwerb des Selbsterhalts auch weiterhin gilt.

Zu Z 9 (§ 46 Abs. 1):

Als Folge der Änderung des Bundesministeriengesetzes und der Einrichtung von Pädagogischen Hochschulen

wird die Zuständigkeit für die Berufung neu formuliert.

Zu Z 10 und 11 (§ 53 Abs. 2 und § 56a):

Die Voraussetzungen für die Förderung eines Auslandsstudiums werden wegen der Schaffung der Pädagogischen

Hochschulen ohne inhaltliche Änderungen neu formuliert.

Zu Z 12 (§ 61 Abs. 1):

Der Verweis auf das Hochschultaxengesetz 1972 im Hinblick auf die Höhe des Studienbeitrages ist überholt.

Derzeit ist der Studienbeitrag im Universitätsgesetz 2002 festgeschrieben.

Zu Z 13 (§ 62 Abs. 1 und 2):

Die Leistungsstipendien sind im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des Hochschulgesetzes 2005 auch für

Pädagogische Hochschulen festzulegen. Eine inhaltliche Änderung ist nicht vorgenommen.

Zu Z 14 (§ 75 Abs. 26 bis 29):

Für die auslaufenden Ausbildungen der Akademien für Sozialarbeit sind Übergangsbestimmungen vorzusehen.

Übergangsregelungen gelten für die Anfängerinnenjahrgänge bis 2006/07 an Pädagogischen Akademien,

die ihr Studium nach den Regeln des Hochschulgesetzes 2005 abschließen wollen. Sie können wahlweise

den Studienerfolg nach den bisher geltenden Bestimmungen des § 23 nachweisen.

Auch Studierende, denen bereits im Sommersemester 2007 mit Bescheid für das Wintersemester 2007/08

eine Studienbeihilfe bewilligt wurde, sollen von der Erhöhung um 12 % profitieren. Daher ist in diesen

Fällen von Amts wegen die Studienbeihilfe für das Wintersemester 2007/08 unter Berücksichtigung der

Erhöhung neu zu berechnen und ab September 2007 auszubezahlen.

Zu Z 15, 16 und 17 (§ 76 Abs. 1, § 77 Abs. 3 und § 78 Abs. 26):

Die Vollziehungsklausel ist unter Berücksichtigung des geänderten Bundesministeriengesetzes und der

Einrichtung von Pädagogischen Hochschulen neu formuliert.

Die Änderungen treten mit September 2007 in Kraft, da die Studienbeihilfe für das Studienjahr 2007/08

ab September 2007 gebührt.