Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll25. Sitzung / Seite 65

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2. In Artikel 2 Teil 2 lauten die Ziffern 5 und 6:

„5. In § 298 Abs. 12 entfällt die Wendung „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007“. 6. In § 298 Abs. 12 entfallen die beiden letzten Sätze.“

3. In Artikel 3 Teil 2 lauten die Ziffern 10 und 11:

„10. In § 287 Abs. 12 entfällt die Wendung „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007“. 11. In § 287 Abs. 12 entfallen die beiden letzten Sätze.“

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Ein zweiter Bereich, der uns vom BZÖ auch sehr wichtig ist, ist die Pensionsversiche­rung für pflegende Angehörige. Ich habe schon gesagt, wir haben einen ersten Schritt dahingehend gemacht, dass ab Pflegestufe 3 der Dienstgeberanteil von der öffentli­chen Hand übernommen worden ist. Daher denke ich, sollte man jetzt in einem weite­ren Schritt auch den Dienstnehmeranteil übernehmen. Das, was hier vorliegt, ist wirk­lich eine halbherzige und auch eine sehr komplizierte Lösung, dass nämlich jene, die in der Pflegestufe 4 sind, 50 Prozent Dienstnehmeranteil übernommen bekommen, jene von Pflegestufe 5 dann 100 Prozent. Ich frage mich: Wenn es dann zu unterschied­lichen Einstufungen kommt, wie gehen die pflegenden Angehörigen damit um?

Da hätte ich mir schon erwartet, dass gerade auch die Frauen in der sozialdemokrati­schen Fraktion mehr Vehemenz gezeigt und gesagt hätten: Gerade Frauen betrifft das ja in diesem Bereich. – Da geht es auch wieder um die eigenständige Altersabsiche­rung von Frauen – von Frauen, denen oft noch einige Jahre fehlen, weil sie ihren Ehe­partner oder ihre Eltern pflegen.

Daher bringen wir auch dazu einen Abänderungsantrag ein.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ursula Haubner und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. In Artikel 1 Teil 2 lautet die Ziffer 9:

„9. Dem § 77 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Abweichend von den Abs. 6 und 8 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Ka­lendermonate je Pflegefall die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeld­gesetze gepflegt wird.““

2. In Artikel 2 Teil 2 lautet die Ziffer 2:

„2. Dem § 33 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Abweichend von Abs. 9 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalender­monate je Pflegefall die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldge­setze gepflegt wird.““

 


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