Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll25. Sitzung / Seite 132

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Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde,

zum Bericht des Ausschuss für Arbeit und Soziales die Regierungsvorlage (82 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird (116 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (82 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird, in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales (116 d.B.) wird wie folgt geändert:

In Z. 2 ist im § 21b Abs.2 Z. 3 die Wortfolge „zumindest in Höhe der Stufe 5“ durch die Wortfolge „zumindest in Höhe der Stufe 3 “ zu ersetzen.

Begründung

Eine Beschränkung der Förderung nach § 21b auf PflegegeldbezieherInnen ab der Pflegegeld-Stufe 5 benachteiligt alle, die in niedrigeren Stufen eingestuft sind und  eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung beschäftigen. In die Pflegegeld-Stufen 1 – 4 fallen die meisten Menschen mit Demenzerkrankungen, gerade diese Gruppe beschäftigt derzeit am häufigsten illegale Pflegekräfte. Für diese Personengruppe wird sich die Betreuung massiv verteuern.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde,

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (82 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird (116 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (82 d. B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldge­setz geändert wird, in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Sozi­ales (116 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Z.2 lautet § 21b Abs.1:

„Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes sind nach Maßgabe des Absatz 2 aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertenge­setzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige zu gewäh­ren.“

 


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