Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll31. Sitzung / Seite 144

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Jetzt schauen wir uns aber die Maßnahmen im Verkehr an! Die bisher starren Regelungen haben ein Einsparungspotential von 4 Tonnen Feinstaub umgesetzt – 4 Tonnen von insgesamt 45 000 Tonnen in Österreich! Das heißt, wir haben rund 1 Promille eingespart.

Da frage ich mich dann schon, ob wir hier nicht die falschen Maßnahmen setzen. Wir haben in Oberösterreich, wenn ich richtig informiert bin, Grenzwertüberschreitungen an etwa 13 Tagen; die Limits gelten aber an 365 Tagen. Da bin ich schon sehr dafür, auf flexible Mechanismen zu setzen, die dafür Sorge tragen, dass es Maßnahmen dann gibt, wenn es tatsächlich zu einer Gefährdung im Bereich des Feinstaubs kommt.

Oder es geht um etwas anderes: darum, die CO2-Belastung einzudämmen. Denn da wissen wir aus dem Physikunterricht, aus der Aerodynamik, dass der Widerstand eines Objekts, das sich im nicht luftleeren Raum bewegt, mit dem Quadrat der Geschwindig­keit zunimmt. Damit entsteht höherer Energieaufwand, bei doppelter Geschwindigkeit der vierfache Luftwiderstand, höhere Treibstoffbelastung.

Aber auch da müssen wir einen klugen Weg gehen. Daher wäre es doch gescheit, auch bei der motorbezogenen Versicherungssteuer anzusetzen. Warum werde ich im Rahmen der motorbezogenen Versicherungssteuer auf Grund der Leistung meines Kraftfahrzeuges belastet? – Das ist doch völlig unerheblich. Es gibt heute Fahrzeuge, die 120, 150, 170 PS haben und mit weniger als 5 Liter Treibstoff auskommen. Und dann gibt es Fahrzeuge, die zugelassen werden, die bei geringer Leistung wesentlich mehr verbrauchen.

Daher bringe ich dazu folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Bemes­sungs­grundlage der Versicherungssteuer bei Kraftfahrzeugen

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953 zuzuleiten, mit der sichergestellt wird, dass bei Versicherungsverträgen, die gemäß § 59 Kraftfahrgesetz 1967 abge­schlossen werden, bei allen Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krafträdern künftig der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch nach MVEG-Norm als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Versicherungssteuer herangezogen wird. Diese Regelung soll nur für Kraftfahrzeuge gelten, die ab dem 1. Jänner 2008 zugelassen werden.“

Das ist auch klar, damit nicht jene benachteiligt werden, die sich jetzt auf die geltende Regelung verlassen, und dann zusätzlich zur Kasse gebeten werden.

Meine Damen und Herren, wenn es um Feinstaub geht oder wenn es um CO2 geht – es geht ja in Wirklichkeit um beides –, dann müssen wir die richtigen Maßnahmen setzen. Gerade bei Feinstaub müssen wir erkennen, dass ein Viertel der gesamten Belastung aus Hausfeueranlagen kommt. Daher müssen wir im Rahmen einer thermischen Sanierungsoffensive, die wir alle uns im Rahmen einer Verschiebung der Wohnbauförderung hin zur Sanierung vorgenommen haben, auch darauf achten, dass bei diesen Kleinfeueranlagen nicht mehr so viel Feinstaub wie bisher in die Luft eingebracht wird.

Hier geht es um 10 000 Tonnen! Ich sage es Ihnen noch einmal: Wir haben durch diesen Luft-Hunderter bisher 4 Tonnen eingespart. Hier geht es um 10 000 Tonnen. Hier müssen wir also ansetzen, hier müssen wir mit unserer Arbeit beginnen.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite