REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-601.194/0001-V/A/5/2007

An die

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

Sachbearbeiter:

MMag. Thomas Zavadil

Pers. e-mail:

thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/4264

Ihr Zeichen
vom:



Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

 

v@bka.gv.at

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Öffnungszeitengesetz 2003 geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

Beilage

 

27. Februar 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

Elektronisch gefertigt


 

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-601.194/0001-V/A/5/2007

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Stubenring 1

1011   Wien

Sachbearbeiter:

MMag. Thomas Zavadil

Pers. e-mail:

thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/4264

Ihr Zeichen
vom:

BMWA‑33.500/0004‑I/7/2007
29. Jänner 2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

 

v@bka.gv.at

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Öffnungszeitengesetz 2003 geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Einleitungssatz:

Bei der Angabe der Fundstelle hat das Jahr der Verlautbarung zu entfallen, wenn es mit dem in Titel bzw. Kurztitel genannten Jahr übereinstimmt (LRL 132).

Das Öffnungszeitengesetz 2003 (und zwar dessen § 2 Z 4) wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004 novelliert.

Es muss daher heißen: „[...] BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, [...]“.

Zu Z 1 (§ 2 Z 3):

Es wird angeregt, die Novellierungsanordnung folgendermaßen zu formulieren:

1. Im § 2 Z 3 wird vor dem Strichpunkt die Worfolge „nach Maßgabe des § 157 Abs. 2 GewO 1994“ eingefügt.

Zu Z 3 (§ 4):

Abs. 1:

Es wird angeregt, so wie in der geltenden Fassung die Formulierung „von Montag bis Freitag“, bzw. dem entsprechend „am Samstag“ zu wählen, da dies eher dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen dürfte. Dies gilt auch für die übrigen Angaben des vorliegenden Entwurfes zu Wochentagen.

Der Beistrich nach „18 Uhr“ hat zu entfallen.

Abs. 4:

Es wird auf das Fehlen eines (geschützten) Leerzeichens im Ausdruck „Abs.3“ hingewiesen.

Abs. 5:

Es wird angeregt, die Beschränkung der Verordnungsermächtigung auf die Sommerzeit in den Erläuterungen näher zu begründen.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 1) und Z 5 (§ 5 Abs. 2):

In § 5 Abs. 1 und 2 findet sich jeweils die Formulierung „an Samstagen nach 18 Uhr“ (und nicht: „an Samstagen ab 18 Uhr“). Es wird daher zur Erwägung gestellt, in entsprechender Weise die Wortfolge „an Montagen bis 6 Uhr“ durch „an Montagen vor 6 Uhr“ (bzw. „am Montag vor 6 Uhr“) zu ersetzen.

Darüber hinaus wird angeregt, die beiden Novellierungsanordnungen zu einer einzigen zusammenzufassen.

Zu Z 7 (§ 6 Abs. 1):

Es wird darauf hingewiesen, dass irrtümlich von „§ 6 Abs. 1“ (statt von „§ 6 Abs. 2“) die Rede ist.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 (betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens), und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 (betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen) hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 29. Oktober 1980, GZ 600.824/21-V/2/80); die Beibehaltung der geltenden Rechtslage stellt keine zur Zielerreichung geeignete Alternative dar und ist daher auch nicht im Vorblatt anzuführen.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Ausdruck „3. Kapitel“ sollte ein geschütztes Leerzeichen verwendet werden.

Zur korrekten Zitierweise des Öffnungszeitengesetzes 2003 vgl. die Ausführungen zum Einleitungssatz.

In Punkt 1 hat der Beistrich nach dem Ausdruck „18 Uhr“ zu entfallen.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Es wird angeregt, die Erläuterungen „Zu Z 3 (§ 4)“ getrennt von den Erläuterungen zu den übrigen Novellierungsanordnungen zu behandeln.

Es wird auf die Inkonsistenz des Satzes „[...] wurde § 4 [...] neu konzipiert (Abs. 1 des Entwurfs).“ hingewiesen.

Weiters wird angeregt, bei den Ausführungen „Zu Z 3 (§ 4)“ einheitlich nur den jeweiligen Absatz anzugeben (also zB „Abs. 2 des Entwurfs“, nicht „§ 4 Abs. 2 des Entwurfs“) und nur dort auch den § 4 zu nennen, wo auf die geltende Fassung Bezug genommen wird.

Die Fundstelle zum Öffnungszeitengesetz 1991 sollte bei dessen erstmalige Erwähnung angeführt werden.

4. Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003‑V/2/2001 (betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen), insbesondere auf folgende Regeln, wird hingewiesen:

·        Jeweils jene Bestimmungen, die einander inhaltlich entsprechen, sollten einander (auf gleicher Höhe) gegenübergestellt werden.

·        Für die Textgegenüberstellung sollte jeweils eine Zelle dieser Tabelle je Absatz verwendet werden (siehe dazu auch die technischen Hinweise des zitierten Rundschreibens).

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass für die Spalte „Vorgeschlagene Fassung“ offensichtlich die e-Recht-Formatvorlagen nicht (oder zumindest nicht durchgehend) verwendet wurden.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

27. Februar 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

Elektronisch gefertigt