Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten

zH Herrn Dr. Walter Malousek

Stubenring 1

1011 Wien

 

 

Wien, am 28.02.2007

 

 

Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Öffnungzeitengesetz 2003 geändert wird,

GZ: BMBA-33.500/0004-I/7/2007

 

 

Sehr geehrter Herr Dr. Malousek!

 

Der Handelsverband dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Begutachtungsentwurfs und nimmt wie folgt Stellung:

 

 

I) Allgemeines

 

Die dem Entwurf zugrundeliegende Flexibilisierung des wöchentlichen Offenhalterahmens von bisher 66 auf 72 Stunden entspricht nur zum Teil der in den Erläuterungen zu findenden Erkenntnis, dass die derzeit geltenden Ladenöffnungszeiten nicht den wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechen und im Vergleich zum europäischen Ausland zu restriktiv sind.

 

Weiters trifft auch zu, dass durch die Nichtausschöpfung der Verordnungsermächtigung der Landeshauptleute das im Verfassungsrang stehende Gebot der Einheitlichkeit des Wirtschaftsraums gefährdet wird.

 

Die wirtschaftlichen Konsequenzen der bestehenden rigiden Öffnungszeitenregelungen wurden richtig erkannt (Einschränkung der unternehmerischen Dispositionsmöglichkeiten, Fehlen von entsprechenden Einkaufsmöglichkeiten für die Konsumenten, Verknappung von Arbeitsplätzen im Einzelhandel).

 

Die vorgeschlagene Ausdehnung der Öffnungszeiten auf 72h pro Woche ist nur ein unzureichendes Mittel um die Ziele des Entwurfes zu erreichen.

 

Der Handelsverband schlägt daher vor, eine wöchentliche Öffnungszeit von Montag bis Samstag im Ausmaß von 96h im Wege eines Bundesgesetzes einzuführen. Dies würde zu Öffnungszeiten von Mo-Sa 06:00-22:00 Uhr führen.

 

Die möglichen 96 statt 66 Stunden würden eine Erweiterung um 45% bedeuten, und damit eine wirklich nachhaltige Verbesserung für den Wirtschaftsstandort, Schaffung von Arbeitsplätzen, Hintanhaltung von Kaufkraftabflüssen ins Ausland, Steigerung der Attraktivität Österreichs als Tourismusland und Schaffung konsumentenfreundlicher Regelungen.

 

Die im zur Begutachtung vorliegenden Entwurf vorgesehene Ausdehnung auf 72h ist ein erster Schritt, der in der Tendenz positiv ist, nicht jedoch auf die tatsächlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen Rücksicht nimmt. Als ersten Schritt zu einem größeren Ausmaß an Flexibilisierung im Bereich Ladenöffnung heißt der Handelsverband jedoch den Entwurf für richtig.

 

Grundsätzlich wird ebenfalls die nun weitgehend bundesgesetzliche und einheitliche Normierung der Öffnungszeiten begrüßt.

 

 

II) zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen

 

zu § 4 Abs. 1 und 3

 

Die hier normierte Regelung, dass im Zeitrahmen von Mo-Fr 06:00-21:00 Uhr bzw. Sa 06:00-18:00 Uhr eine Gesamtoffenhaltezeit von 72h pro Woche nicht überschritten werden darf, ist unübersichtlich, schwer zu vollziehen und erscheint unter dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes bedenklich. Wenn ein (Schutz-)Normzweck für einen Öffnungszeitenrahmen von 06:00 bis 21:00 Uhr bzw. 06:00-18:00 Uhr erahnt werden kann, so ist ein Normzweck einer Rahmenöffnung innerhalb dieses Zeitraums im Ausmaß von 72h mit keinem Argument zu rechtfertigen.

 

Uneinheitliche Öffnungszeiten, erhöhter Administrationsaufwand für die normunterworfenen Unternehmen und erhöhter Vollzugsaufwand sind die Folge von intransparenten Regelungen, wie sie in ähnlicher Art bereits im Öffnungszeitengesetz 2003 getroffen wurden. Hier hilft der Grundsatz der bundeseinheitlichen Normierung (Wegfall weitgehender Verordnungskompetenzen der Landeshauptleute) nur wenig.

 

zu § 4 Abs. 2

 

Einen Ausnahmetatbestand für Bäckereibetriebe mit einer privilegierten Öffnungszeit ab 05:30 Uhr zu schaffen, erscheint aus wettbewerblichen Gründen (Konkurrenz zum Lebensmitteleinzelhandel) bedenklich und daher verfehlt.

 

zu § 4 Abs. 3 und Abs. 4

 

§ 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 will eine ausufernde Kasuistik für Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben, Naturblumen, Süßwaren und Obst schaffen. Hier droht eine fast beliebig große Anzahl von Permutationen an österreichweit unterschiedlichen Öffnungszeitenregelungen! Der erhoffte wirtschaftliche Nutzen erscheint denkbar gering, wenn man ihn dem erhöhten Aufwand in genereller und spezieller Vollziehung gegenüberstellt. Eine großzügige einheitliche Regelung (vgl. Initiative des Handelsverbandes unter I, Öffnungszeitenrahmen 96h), ließe eine solche Kasuistik überflüssig werden.

 

zu § 4 Abs. 5

 

Der § 4 Abs. 5 wirft eine Reihe von rechtspolitisch bedenklichen Fragestellungen auf. Mit der Schaffung eines neuen unbestimmten Gesetzesbegriffes „besonders wichtiger Tourismusort oder touristisch besonders wichtiger Teil eines Ortes oder Gebiets“ wird die Rechtsunsicherheit beträchtlich erhöht. Unklar ist, was ein Tourismusort, ein wichtiger Tourismusort und ein besonders wichtiger Tourismusort sein könnte. Auch hier wird dem Landeshauptmann ein Regelungsinstrumentarium an die Hand gegeben, das die wünschenswerte bundeseinheitliche Regelung gefährden wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Handelsverband

 

 

 

Dr. Stefan Mumelter

Geschäftführer

 

 

 

Kopie: Präsidium des Nationalrates: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at