REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-600.578/0003-V/2/2007

An das

Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Stubenring 1
1012   Wien

 

Per Mail:

rainer.hinterleitner@lebensministerium.at

 

Sachbearbeiter:

Herr Ing. Dr. Erich PÜRGY

Pers. e-mail:

erich.puergy@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/4207

Ihr Zeichen
vom:

LE.4.1.5/0004-I/3/2007
08.02.2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990,

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990,

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑                                               Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten                                              (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Z 2 (§ 106 Abs. 3 Z 1):

Die Formulierung „einer diesen Ausbildungen nach § 109 Abs. 4 als entsprechend anerkannten Berufsqualifikation“ findet in § 109 Abs. 4 (ff) keine Deckung; dieser handelt vielmehr davon, dass „der Zugang zu einem Beruf […] oder dessen Ausübung durch Anerkennung der in diesen Staaten (Herkunftsstaat) erworbenen Berufsqualifikationen durch Bescheid […] nach den Voraussetzungen des Abs. 5 bis 14 zu gestatten“ sei. Sofern – was in § 109 Abs. 4 bis 14 nicht als Voraussetzung explizit gemacht wird – der Gegenstand eines solchen Bescheidverfahrens die Prüfung ist, ob bestimmte Berufsqualifikationen Ausbildungen nach § 109 Abs. 1 Z 1 oder 2 entsprechen, wäre dies vielmehr in 109 Abs. 4 (ff) auszudrücken.

In sprachlicher Hinsicht müsste die Satzordnung umgestellt werden, sodass es hieße: „als einer diesen Ausbildungen entsprechend nach § 109 Abs. 4 anerkannten Berufsqualifikation“

Zu Z 4 (§ 109 Abs. 3 bis 14):

Zur Novellierungsanordnung:

Folgende Formulierung der Novellierungsanordnung wäre vorzuziehen:

„In § 109 werden die Abs. 3 bis 7 durch die folgenden Abs. 3 bis 14 ersetzt:“

Allenfalls könnten auch zwei getrennte Novellierungsanordnungen vorgesehen werden:

„§ 109 Abs. 3 bis 7 lautet:“

„Dem § 109 werden folgende Abs. 8 bis 14 angefügt:“

Zu § 109 Abs. 3:

Dem Umsetzungshinweis sollte ein Paragraph der Schlussbestimmungen gewidmet werden.

Zu § 109 Abs. 4:

In der vierten Zeile des Abs. 4 müsste es „der Abs. 5 bis 14“ lauten.

Zu § 109 Abs. 5:

Anstelle der – sprachlich nicht korrekten – Aufzählung wird für den Abs. 5 folgende Formulierung vorgeschlagen:

(5) Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung des entsprechenden Berufs im Herkunftsstaat reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die im Herkunftsstaat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind. Wenn der Zugang oder die Ausübung des entsprechenden Berufes im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist, hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den der Antragstellung vorgehenden zehn Jahren ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. Weiters hat die Person, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufes erforderlich sind.

Zu § 109 Abs. 8:

In Z 2 muss es richtig „Fächer […], […] von denen […]“ lauten.

In Z 3 wäre nach „sind“ ein Beistrich zu setzen.

Zu § 109 Abs. 11:

Auf das Schreibversehen „Antragsstellers“ darf hingewiesen werden.

Zu § 109 Abs. 12:

Der Ausdruck „für die Berufe“ sollte im Einleitungsteil entfallen und anstelle dessen jeweils am Beginn der Z 1 und 2 eingefügt werden.

Auf das Schreibversehen „Antragsstellers“ in Z 2 darf hingewiesen werden.

Zu § 109 Abs. 13:

Weiters wird – um mögliche Auslegungsschwierigkeiten in der Vollziehung zu vermeiden – angeregt, die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung näher zu konkretisieren. So stellt sich etwa die Frage, ob der Antragsteller auch ein Themenbuch gemäß § 1 Abs. 2 der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung vorzulegen hat.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

1. März 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

Elektronisch gefertigt