REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-603.973/0001-V/A/8/2007

An das

Bundesministerium für Finanzen

Abteilung III/5

 

Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

 

 

Sachbearbeiter:

MMag Josef BAUER

Dr. Brigitte WINDISCH[1]

Pers. e-mail:

josef.bauer@bka.gv.at

brigitte.windisch@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2219 und 2809

Ihr Zeichen
vom:

090103/0003-III/5/2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007 erlassen wird und andere Bundesgesetze geändert werden;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum Entwurf wie folgt Stellung:

Allgemeine legistische Bemerkungen:[2]

Die Zielsetzung des Vorhabens, eine übersichtliche und möglichst klare Rechtslage unter anderem durch Auflösung der Verweisstruktur im geltenden WAG zu schaffen, wird begrüßt. Folgende Vorschläge zur weiteren Hebung der Verständlichkeit sollten noch geprüft werden:

Im Interesse einer möglichst knappen und einfachen Formulierung sollten redundant erscheinende Formulierungen möglichst vermieden werden: Z.B. wenn etwa natürliche und juristische Personen gleichermaßen gemeint sind, scheint es ausreichend nur von „Personen“ zu sprechen. Redundant erscheint etwa auch die Anordnung, dass auch auf Grund bestimmter gesetzlicher Bestimmungen „erlassene Verordnungen oder Bescheide einzuhalten“ sind (z.B. § 11 Abs. 4 oder § 12 Abs. 1).

Die Verständlichkeit des Rechtstexts kann in Einzelfällen auch durch kürzere Sätze und durch einen Satzbau erhöht werden, bei dem der Abstand vom Satzanfang bis zum Hauptszeitwort möglichst kurz gehalten wird. Insbesondere bei sehr langen Absätzen sollte auch eine stärker Untergliederung erwogen werden (z.B. § 11 Abs. 8, § 78 Abs 1 und 2).

Es wird auch angeregt, möglichst für jeden Paragraf eine aussagekräftige Überschrift zu vergeben. Diese sollten im Interesse der Übersichtlichkeit auch nicht zu lang ausfallen (insb. keine Gliedsätze als Überschriften.

Bei Verweisungen auf das Gemeinschaftsrecht sollte auch geprüft werden, ob sie das Verweisungsobjekt hinreichend genau festlegen und ob nicht überhaupt auf die in Umsetzung des Gemeinschaftsrecht ergangenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwiesen werden könnte (z.B. § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a): „die Person darf das Geschäft nach der RL 2003/6/EG nicht tätigen“; hier wäre ein Verweis auf näher bezeichnete innerstaatliche Vorschriften (wohl des BörseG) für einen einfache Rechtsanwendung vorteilhafter.

Verweisungen sollten möglichst auch so formuliert werden, dass ihr Grundgedanke ohne Nachschlagen zu verstehen ist.

Bei der Einräumung eines Ermessensspielraumes an die FMA („kann“) und bei unbestimmten Rechtsbegriffen, wie z.B. „alle erforderlichen Maßnahmen“ sollte geprüft werden, ob der Grad der jeweiligen Determinierung ausreichend ist.

 

Datenschutzrechtliche Anmerkungen zu Artikel 2 (WAG 2007):

 

Zu § 44: Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird hinsichtlich der Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Kunden angeregt, auch eine Regelung über die Löschungsverpflichtung für personenbezogene Daten aufzunehmen, deren Speicherung für die Zwecke der Anlageberatungs- und Portfoliodienstleistungen nicht mehr unbedingt notwendig ist.

 

Zu § 64 Abs. 5 Z. 4: Zum Gesetzeszitat „§§ 13 und 19 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. Nr. 565/1978“, ist zu bemerken, dass die Inanspruchnahme von Dienstleistern im geltenden DSG 2000 nunmehr in „§§ 10 und 11 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“ geregelt ist.

 

Zu § 91 Abs. 4 1. Satz: Nach der Begriffsdefinition des § 4 Z. 9 DSG 2000 umfasst das „Verarbeiten von Daten“ auch das Ermitteln von Daten, wobei die Unterscheidung zwischen „konventionell“ und „automatisiert“ entbehrlich ist. Überdies könnte die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Datenverwendung nicht-sensibler Daten iSd § 8 DSG 2000 beispielsweise folgendermaßen präzisiert werden: „Die FMA ist zur Verarbeitung von Daten iSd DSG 2000 ermächtigt, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG übertragenen Aufgaben in folgenden Bereichen ist: ….“

 

Zu § 91 Abs. 6 letzter Halbsatz:

Zum Informationsaustausch mit Drittländern, die nicht EWR-Vertragstaaten sind, ist auch Art. 63 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG umzusetzen. Zur Datenübermittlung an Drittländer ist nämlich – neben der Wahrung des Berufsgeheimnisses – überdies auch grundsätzlich ein „angemessenes Schutzniveau“ dieses Drittlandes iSd Kapitels IV der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG erforderlich: § 91 Abs. 6 letzter Halbsatz wäre noch dahingehend zu ergänzen, dass Mitgliedstaaten nur im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG personenbezogene Daten an ein Drittland weiterleiten dürfen.

 

Sonstige Anmerkungen:

Zu Artikel 4 (§ 102 BörseG) ist aufgefallen, dass in der In-Kraft-Tretens-Vorschrift § 10 erwähnt wird, obwohl dieser offenbar gar nicht geändert werden soll.

Zu Artikel 7 (§ 28 Abs. 11 FMABG) ist aufgefallen, dass dieser Abs. 11 schon vom Entwurf einer VAG-Novelle 2007 belegt werden soll. Das In-Kraft-Treten sollte daher in einem Abs. 12 regelt werden (dort müsste es auch lauten: § 22b Abs. 1).

Der Hinweis auf die Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens sollte im Sinne einer einheitlichen Praxis am Ende des Vorblatts stehen,[3] zumal beim gegenständlichen Vorhaben auch solche Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens vorliegen.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

24. April 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt



[1] Aus datenschutzrechtlicher Sicht.

[2] Nähere Unterlagen zu legistischen Fragen sind im Internet unter der Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik zu finden, insbesondere sind dort auch die Legistischen Richtlinien 1990 enthalten.

[3] Vgl. das Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungs­dienst vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98.