REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-601.409/0009-V/A/5/2007

An die

Parlamentsdirektion

 

Parlament

1017 Wien

Sachbearbeiterin:

Dr Brigitte OHMS

Pers. e-mail:

brigitte.ohms@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2462

Ihr Zeichen
vom:

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG geändert wird

(UWG‑Novelle 2007);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

Beilage

 

4. Mai 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt


 

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-601.409/0009-V/A/5/2007

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit


Stubenring 1
1012   W i e n

 

Sachbearbeiterin:

Dr Brigitte OHMS

Pers. e-mail:

brigitte.ohms@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2462

Ihr Zeichen
vom:

BMWA-56.121/0001-C1/4/2007
2. April 2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG geändert wird

(UWG‑Novelle 2007);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990   
(im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑                                               Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten                                              (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

 

 

Es wird daran erinnert, dass die Prüfung des vorliegenden Entwurfes im Hinblick auf seine Gemeinschaftsrechtskonformität von do. Bundesministerium zu erfolgen hat.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Einleitungssatz:

Im Einleitungssatz ist die Fundstelle der zu ändernden Rechtsvorschrift wie folgt anzugeben: „BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch …“ (LRL 132).

 

Zu Z 1 (Überschrift):

Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger legistischer Praxis jedem Paragraphen eine Überschrift vorangestellt werden sollte. Wenngleich nicht verkannt wird, dass dieses Prinzip in der geltenden Fassung des UWG nicht konsequent umgesetzt ist, wird dennoch angeregt, Gesetzesänderungen zum Anlass zu nehmen und den jeweils zu ändernden Bestimmungen eine Paragraphenüberschrift voranzustellen, sofern sie nicht bereits eine aufweisen. Sollte die im Allgemeinen Teil der Erläuterungen angekündigte Neugestaltung des UWG in nächster Zukunft erfolgen, so könnte die durchgehende Einführung von Paragraphenüberschriften dafür vorgemerkt werden.

Aus der Zusammenschau der Z 1 mit Z 2 und der Textgegenüberstellung des vor­liegenden Entwurfes ergibt sich, dass nicht nur eine Abschnittsüberschrift geändert werden soll, sondern – bei gleichzeitigem Entfall der bisherigen Überschrift des § 1 - zwei Gliederungsebenen angesprochen sind. Es handelt sich dabei um die Gliederungs­einheiten „Hauptstück“ und „Abschnitt“ (LRL 111). Es sollte daher lauten: „Die Überschriften vor § 1 lauten:“. Die korrekte Bezeichnung der Gliederungseinheiten des gesamten Bundesgesetzes könnte der Neugestaltung des UWG überlassen werden.

 

Zu Z 2 (§ 1):

Auf den Fehleinzug des § 1 Abs. 1 Z 2 darf hingewiesen werden. In Abs. 4 Z 4 sollte es lauten: „einen Vorschriftenkatalog“.

In inhaltlicher Sicht wird bemerkt, dass § 1 mehrere Bereiche regelt, die aus systema­tischen Gründen nicht in einer einzigen Bestimmung zusammengefasst werden sollten. So bietet es sich beispielsweise an, Begriffsbestimmungen einen eigenen Paragraphen zu widmen. Es ist weiters nicht ersichtlich, welche Funktion Abs. 3 in diesem Kontext erfüllen soll, der lediglich zwei Formen der unlauteren Geschäftspraktiken des 1. Ab­schnitts herausgreift, ohne allerdings besondere Rechtsfolgen daran zu knüpfen. Insoweit dürfte auch die im Allgemeinen Teil der Erläuterungen beschriebene Vorgangs­weise bei Prüfung einer Geschäftspraktik auf ihre allfällige Unlauterkeit auf ihre Voll­ständigkeit hin zu untersuchen sein.

 

Zu Z 3 (§ 1a):

Der Tatbestand der aggressiven Geschäftspraktik enthält das Element der unzulässigen Beeinflussung. Er wirft insoweit die Frage auf, ob es sich dabei nicht um einen Zirkel­schluss handelt, denn die beschriebene Praktik stellt selbst eine unzulässige Hand­lungsweise dar. Anders gefragt: Ist vor dem Hintergrund des Generaltatbestandes des § 1 eine zulässige Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers denkbar, die ihn er­heblich beeinträchtigt und ihn dazu veranlasst, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass § 1 von einer „wesentlichen“ Beeinflussung ausgeht, § 1a hingegen von einer „erheblichen“, sodass sich die Frage stellt, ob der Gesetzgeber damit tat­sächlich Unterschiedliches geregelt wissen will. Zugleich wird insgesamt angeregt, die Terminologie dieser Novelle auf ihre Konsistenz hin zu prüfen.

 

Zu Z 4 (§ 2):

In den angeführten Punkten wäre jeweils der Akkusativ zu wählen („Eine Geschäftspraktik gilt als irreführend, wenn sie … geeignet ist, einen Marktteilnehmer über … zu täuschen …: … den Umfang der Verpflichtungen …, den Preis, …“).

Es darf darauf hingewiesen werden, dass in Abs. 3 Z 2 nach dem Wort „auf“ wohl versehentlich ein Absatz gesetzt wurde.

Auch in dieser Bestimmung wirft die unterschiedliche Wortwahl Fragen nach der Absicht des Gesetzgebers auf: Abs. 3 normiert eine Vorgangsweise als irreführend, „wenn sie geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu veranlassen …“. Abs. 4 wiederum führt als Fiktion ein, dass eine Vorgangsweise als irreführend gilt, „die somit einen Marktteilnehmer veranlassen kann, …“. – Ist mit diesen Formulierungen Unterschied­liches intendiert?

Abs. 7 führt „Verfahren auf Unterlassung nach den Abs. 1 bis 6 und Abs. 8“ an. Die angeführten Bestimmungen umschreiben jedoch bloß Tatbestände, die als irreführende Geschäftspraktiken gelten. Es dürften hier eher „Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz“ gemeint sein, „die sich gegen irreführende Geschäftspraktiken richten“, bzw. „wegen irreführender Geschäftspraktiken“ (s. auch § 2a Abs. 4 des Entwurfes).

 

Zu Z 6 (§ 3):

Es wird angeregt, den ersten Satz des Abs. 1 insgesamt neu zu fassen.

 

Zu Z 8 (§ 4):

Der zweite Satz Novellierungsanordnung sollte lauten: „Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnung „(2)“ und „(3)“.

 

Zu Z 18 (§ 28a):

Die Novellierungsanordnung hätte zu lauten: „Der bisherige Inhalt des § 28a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:“.

 

Zu Z 23 (§ 44 Abs. 7):

In der Aufzählung fehlt § 3 Abs. 1; statt des § 28 wäre richtigerweise § 28a anzuführen, dem § 31 wäre die betroffene Absatzbezeichnung anzufügen, wie bei den anderen aufgezählten novellierten Bestimmungen auch; § 14 Abs. 7 wäre aus der Aufzählung zu streichen, da selbstreferentiell (In-Kraft-Tretens-Bestimmungen sollten nach der all­gemeinen Bestimmung des Art. 49 Abs. 1 B‑VG in Kraft treten). Es wird angeregt, für die Aufhebung des § 6a einen eigenen Satz anzufügen.

 

Zu Z 23 (Anhang):

Es wird angeregt, die einzelnen Punkte möglichst einheitlich zu formulieren (zB durchgehend Hauptwortstil, Verwendung von Artikeln; Großschreibung zu Beginn). Im Rahmen der aggressiven Geschäftspraktiken wird angeregt, Z 4 etwas leichter lesbar zu gestalten.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens ‑ und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtsetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt:

Nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99, ‑ betreffend: Legistik und Begut­achtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Be­schäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hätte das Vorblatt einen mit „Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich“ überschriebenen Abschnitt aufzuweisen.

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 29. Oktober 1980, GZ 600.824/21-V/2/80); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.

In der Rubrik „Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens“ sind lediglich Be­sonderheiten im Rahmen der parlamentarischen Behandlung angesprochen. Der so genannte Konsultationsmechanismus ist davon nicht betroffen, diesbezügliche Aus­führungen sollten daher im Vorblatt entfallen (solche wären gegebenenfalls unter den „Finanziellen Auswirkungen“ im Allgemeinen Teil der Erläuterungen anzusiedeln).

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Als Angabe der Kompetenzgrundlage(n) genügt nicht die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG, vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch zusammengefasst und (für Zwecke der Gestaltung des Stirnbalkens im Bundesgesetzblatt) unter Angabe der CELEX-Nummer anzugeben, welche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden sollen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Juni 1992, GZ 671.804/10-V/8/92).

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Es wird angeregt, in den Erläuterungen generell keine Abkürzungen wie „hins.“, „insb.“, „Rspr.“ „stRSp“ zu verwenden, und die teilweise stichwortartigen Ausführungen stilistisch zu überarbeiten.

IV. Zum Layout:

Die vollständige Übereinstimmung mit den Layout-Richtlinien wäre für die Behandlung im Ministerrat herzustellen (siehe den Beschluss der Bundesregierung vom 6. Juni 2001, Beschlussprotokoll Nr. 60/9, betreffend Elektronischer Rechtserzeugungsprozess, Projekt „E-Recht“); auf die zur Verfügung stehenden automatischen Formatierungsinstrumente wird hingewiesen.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

4. Mai 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER