Eisenstadt, am 7. Mai 2007
E-Mail: post.vd@bgld.gv.at
Tel.: 02682/600 DW 2032
Mag.a Simone Laky
Zahl: LAD-VD-B158-10003-4-2007
Betr: UWG-Novelle 2007; Stellungnahme
Bezug: BMWA-56.121/0001-C1/4/2007
Grundsätzliches:
Es darf festgehalten werden, dass die vorgesehenen Änderungen des UWG den Verbraucherschutzinteressen weitgehend Rechnung tragen. Insbesondere ist auf das Abstellen auf das wirtschaftliche Verhalten eines „Durchschnittsverbrauchers“, und nicht etwa auf den mündigen Verbraucher, aus Konsumentenschutzsicht beizupflichten. Ein Regelwerk bzw. die Definition von „aggressiven und irreführenden Geschäftspraktiken“ und „vergleichende Werbung“ war zudem längst geboten. Die Normierung der Beweislastumkehr bei Geltendmachung einer Unterlassung oder eines Schadenersatzes wird als verbraucherfreundlich begrüßt.
Zu § 1 Abs. 1 und § 2a Abs. 3:
In § 1 Abs. 1 des vorliegenden Gesetzesentwurfes wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass der Schadenersatzanspruch – anders als der Unterlassungsanspruch – Verschulden voraussetzt. Ebenso sieht § 2a Abs. 3 eine derartige Bestimmung vor.
Mangels Normierung von entsprechenden Präventivbestimmungen kann diese Bestimmung im Hinblick auf die österreichische Streitkultur als „zahnlos“ betrachtet werden.
Es liegt nämlich in der österreichischen Streitkultur verankert, dass ein Verbraucher wegen eines eher geringfügigen Schadens den Weg zu den Gerichten meidet. Anders verhält es sich mit dem Zugang zu den Verwaltungsbehörden. Zumeist besteht die Folge daraus, dass ein hinter das Licht geführter Konsument, noch dazu bei geringfügigen Schäden, es beim bloßen Ärger bewenden lässt, und der Unternehmer mangels Präventionsmaßnahmen ungehindert seine Geschäfts-praktiken fortsetzen kann. Bei derartigen geringen Streitwerten kann Abhilfe nur durch eine gemeinsame Rechtsdurchsetzung, nämlich durch Zusammenfassung gleich gelagerter Fälle zu einer Sammelklage bzw. zu einer aktiven Streitgenossenschaft geschaffen werden. Die damit verbundenen Probleme (Organisation der Geschädigten, Gerichtsstand, Streitwert,...) liegen dabei auf der Hand.
Zu § 2 Abs. 6 Z 2:
Die im Abs. 6 des vorliegenden Entwurfes vorgesehenen Informationen des Namens und der geographischen Anschrift des Unternehmens werden begrüßt. Eine diesbezügliche Ergänzung durch das Erfordernis der Bekanntgabe der UID-Nummer wäre jedoch zu überdenken.
In diesem Zusammenhang darf auf die „Wildwüchse“ der letzten Jahre bei der bloßen Angabe der Postfachnummern, etwa im Zusammenhang mit sogenannten „Werbefahrten“ und diversen „Gewinnspielen“, wo mangels dieser Anschriften von gesetzlich verbrieften Rücktrittsrechten kaum Gebrauch gemacht werden konnte, hingewiesen werden.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.
Mit freundlichen Grüßen!
Im Auftrag des Landesamtsdirektors:
Zl.u.Betr.w.v. Eisenstadt, am 7. Mai 2007
1. Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien
2. Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien
3. Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)
4. Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
zur gefälligen Kenntnis.
Für die Landesregierung:
Im Auftrag des Landesamtsdirektors:
Dr.in Handl-Thaller