per-email an:

post@c14.bmwa.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

 

An das

Österreichischer Seniorenrat

(Bundesaltenrat Österreichs)

Sperrgasse 8-10/III, 1150 Wien

Geschäftsstelle

Der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates

beim Bundesministerium für soziales

und Konsumentenschutz

Tel. 01/892 34 65       Fax 01/892 34 65-24

kontakt@seniorenrat.at   http://www.seniorenrat.at

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Abteilung C1/4

Stubenring 1

1011 Wien

 

 

 

Wien, am 07. Mai 2007

 

 

 

 

Betreff:      GZ: BMWA-56.121/0001-C1/4/2007

                   UWG-Novelle 2007;

                   Stellungnahme

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Seniorenrat, zugleich auch die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BM für Soziales und Konsumentenschutz nehmen zum vorliegenden Gesetzesentwurf wie folgt Stellung.

 

Zu Ziffer 13 (§ 14 Abs. 1 UWG)

 

Wie im allgemeinen Teil den Erläuterungen ausgeführt, trägt der vorliegende Entwurf ausschließlich den Erfordernissen einer rechtzeitigen Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Rechnung und sind darüber hinausgehende Änderungen oder Ergänzungen des UWG für eine unmittelbar nachfolgende Neugestaltung des UWG vorgesehen.

 

Dem besonderen Teil der Erläuterungen zu den Ziffern 13 und 14 ist in Folge hingegen zu entnehmen, dass neben der Anpassung an die aktuelle Rechtslage mit der Erweiterung der Klagelegitimation des Vereins für Konsumenteninformation dem ausdrücklichen Wunsch des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz entsprochen wird.

 

Der Österreichische Seniorenrat begrüßt diese Ausweitung durchaus, muss aber in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass ihm selbst die Verbandsklage­legitimation nach § 14 Abs. 1, 2. Satz bis dato unrechtmäßig verwehrt ist.


 

 

Aufgrund der Anerkennung als gesetzliche Interessenvertretung der älteren Menschen gemäß § 24 Abs. 3 Bundes- Seniorengesetz wurden dem Seniorenrat in den letzten Jahren einzelne Rechte auf Unterlassungsklagen eingeräumt. Genannt werden können in dem Zusammenhang das Verbandsklagerecht wegen unlauterer Geschäftsbedingungen oder Gewinn­versprechungen (§§ 28 und 28a iVm § 29 Konsumentenschutzgesetz) oder wegen unlauterer Prämienerhöhungen bzw. Geschäftsbedingungen nach § 178g Versicherungsvertragsgesetz.

 

Da der Österreichische Seniorenrat nunmehr verstärkt angestrengt ist, die Interessen der Senioren in allen Bereichen des Konsumentenschutzes und gegen unlautere Geschäftspraktiken zu vertreten, ist es unerlässlich, ehestmöglich auch über die genannte Klagelegitimation nach dem UWG zu verfügen.

 

Die sofortige Aufnahme des Österreichischen Seniorenrates in den 2. Satz des
§ 14 Abs. 1 kann daher nur im Sinne einer Verwirklichung der angestrebten Ziele für den Verbraucherschutz sein und müsste aufgrund der gesetzlichen Gleichstellung mit den Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden und der Landwirte längst geschehen sein.

 

Dies gilt auch für jene Sachfragen, die wegen der dramatischen Häufung von Verletzungen wettbewerbsrechtlicher Vorschriften unverzüglich in Angriff genommen werden müssen. Im Zuge des aktuellen Gesetzesanpassungsverfahrens müssen zur Bekämpfung neuer Praktiken unseriöser Firmen  folgende Bestimmungen zum Schutz der Konsumenten und reeller Anbieter als § 14b eingefügt werden:

 

„Wer zumindest grob fahrlässig gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt und dadurch zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern oder Unternehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 14 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigten Verbandes auf Herausgabe des Gewinnes in Anspruch genommen werden. Der Erlös der Abschöpfung fließt dem klagenden Verband zu, der zur Verwendung dieser Mittel zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verpflichtet ist.“

 

Zur Vermeidung der Irreführung durch Unterlassung ist in allen Fällen der Aufforderung zum Kauf Name (Firma) und geographische Anschrift des Unternehmens anzugeben.

 

Ein Aufschub auf die angekündigte nachfolgende Neugestaltung des UWG darf nicht abgewartet werden.

 

Wunschgemäß übermitteln wir Ihnen diese Stellungnahme elektronisch an post@c14.bmwa.gv.at . Überdies bringen wir die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates im elektronischen Wege an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zur Kenntnis.

 

 

 

Präs NR a.D. Dr. Andreas Khol

Präsident

BM a.D. Karl Blecha

Präsident