REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-600.513/0001-V/A/5/2007

An die

Parlamentsdirektion

Parlament

1017   Wien

Sachbearbeiter:

MMag. Thomas Zavadil

Pers. e-mail:

thomas.zavadil@bka.gv.at

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01/53115/4264

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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

 

v@bka.gv.at

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen (Kesselgesetz) geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

16. Mai 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

Elektronisch gefertigt


 

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-600.513/0001-V/A/5/2007

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Stubenring 1

1011   Wien

Sachbearbeiter:

MMag. Thomas Zavadil

Pers. e-mail:

thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/4264

Ihr Zeichen
vom:

BMWA‑93.500/0001‑I/13/2007
10. April 2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

 

v@bka.gv.at

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen (Kesselgesetz) geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I.  Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“) und

·      der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II.  Zum Gesetzesentwurf:

Allgemeines:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Novellierungsanordnungen 1 bis 3 zu einer einzigen Anordnung zusammengefasst werden könnten: „1. § 20 Abs. 3 bis 5 lautet:“; Entsprechendes gilt für die Novellierungsanordnungen 4 und 5.

Bindestriche sind lediglich in zusammengesetzten Wörtern zu verwenden; wenn Be-griffe nebeneinander oder Satzteile in Parenthese gestellt werden sollen, sind Gedankenstriche zu setzen. Dementsprechend sollten Korrekturen in Z 2 (§ 20 Abs. 4 Z 4) und Z 7 (§ 25a) vorgenommen werden.

Falls ein von der Regel des Art. 49 Abs. 1 B‑VG abweichendes Inkrafttretensdatum gewünscht ist, müsste dem § 34 ein entsprechender Abs. 6 angefügt werden.

Zum Titel:

Wenn die zu novellierende Rechtsvorschrift einen Kurztitel hat, so ist dieser zu verwenden (vgl. LRL 120); der Titel der vorliegenden Novelle muss daher lauten: „Bundesgesetz, mit dem das Kesselgesetz geändert wird“.

Zur Promulgationsklausel:

Der Entwurf enthält keine Promulgationsklausel; diese hat zu lauten: „Der Nationalrat hat beschlossen:“ (vgl. LRL 106).

Zum Einleitungssatz:

Auch im Einleitungssatz ist nicht der Langtitel, sondern der Kurztitel zu verwenden (vgl. LRL 124). Ist die letzte Änderung der Rechtsvorschrift durch eine Kundmachung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs erfolgt, so ist jedenfalls auch die letzte Novelle anzuführen (vgl. auch dazu LRL 124). Der Einleitungssatz hat daher zu lauten: „Das Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2003, wird wie folgt geändert:“.

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 3):

Z 1:

Es wird angeregt, „mit der Planung, der Konstruktion, der Herstellung, dem Vertrieb [...]“ zu schreiben.

Z 2:

Gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse „der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien“ geboten ist. Unter den funktionell zu verstehenden (vgl. Wieser, Art. 20 Abs. 3 B‑VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht, Rz 15 f [2001]) Begriff „mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraute[] Organe“ fallen auch die mit der Vornahme von Prüfungen und Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Kesselgesetz betrauten Erstprüfstellen sowie deren Bedienstete.

Die Regelung des Art. 20 Abs. 3 B‑VG steht zwar unter einem Gesetzesvorbehalt („soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“). Doch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg 6288/1970 und 9657/1983) ist es dem einfachen Gesetzgeber nur erlaubt, die Grenzen der Amtsverschwiegenheit enger zu ziehen; eine Ausweitung der Amtsverschwiegenheit ist hingegen nicht zulässig. Ausgehend von dieser auch in der Lehre (vgl. die Nachweise bei Wieser, aaO, Rz 10 f FN 25 u. 32) einhellig vertretenen Auffassung ist die Festlegung eines absoluten Verschwiegenheitsgebots, wie es im Entwurf vorgesehen ist, verfassungswidrig.

Z 4:

Nicht die Prüftätigkeit, sondern derjenige, der diese Tätigkeit vornehmen soll, wird „beauftragt“ (vgl. die korrekte Formulierung in Z 5); es wird eine sprachliche Überarbeitung angeregt (zB „bereits in Auftrag gegebener, jedoch erst durchzuführender Prüftätigkeiten ...“). Außerdem wird darauf hingewiesen, dass vor dem „jedoch“ ein Beistrich zu setzen ist.

Z 5:

Auch hier wird eine sprachliche Überarbeitung angeregt (zB „In Hinblick auf die Aufnahme von Befunden und deren Bewertung ist die Unabhängigkeit des [...] Personals [...] zu gewährleisten.“).

Z 7:

Es wird angeregt, die Formulierung „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hiezu ergangenen Verordnungen“ zu wählen.

Z 8:

Die Formulierung „Zustelladresse des Sitzes“ steht nicht im Einklang mit der Terminologie des Zustellgesetzes. Nach § 2 Z 4 und 5 ZustG bildet die „Zustelladresse“ den Überbegriff für „Abgabestelle“ und „elektronische Zustelladresse“; der „Sitz“ stellt eine der Abgabestellen (somit: eine der Zustelladressen) des Empfängers dar.

Z 9:

Es ist unklar, was unter der „gegebenen Frist“ zu verstehen ist; auch die Bedeutung der Gegenüberstellung von „unverzüglich“ und „innerhalb der gegebenen Frist“ ist unklar.

Zu Z 2 (§ 20 Abs. 4):

Z 2:

Es wird angeregt, statt „Befugnisverleihung“ besser „Verleihung der Befugnis“ zu schreiben.

Z 3:

Auch hier sollte es wohl (vgl. den Hinweis zu Z 1 [§ 20 Abs. 3 Z 7]) „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den hiezu ergangenen Verordnungen“ heißen.

Z 4:

Die Regelung wirft die Frage auf, in welcher Form die Befugnis „auszusetzen“ ist. In Hinblick auf die Ausführungen in den Erläuterungen („Damit würden auch jene Fälle erfasst, wenn behördliche Schreiben im Auslandssitz der Stelle in Ermangelung der Wirkung des Zustellgesetzes nicht angenommen werden.“) wird darauf hingewiesen, dass diese „Aussetzung“ schon aus rechtsstaatlichen Gründen dann keine Rechtswirkungen für den Inhaber der Befugnis entfalten kann, wenn dem Inhaber die betreffende behördliche Entscheidung gar nicht zugekommen ist.

Zur Formulierung „Zustelladresse des Sitzes“ vgl. die Ausführungen zu Z 1 (§ 20 Abs. 3 Z 8).

Schließlich wird angeregt, den Doppelpunkt am Ende des Einleitungsteils sowie die Beistriche in den lit. a und b entfallen zu lassen.

Z 5:

Die Gegenüberstellung der Begriffe „Vertreter“ und „Bevollmächtigte“ wirft die Frage auf, ob tatsächlich Unterschiedliches gemeint ist; abgesehen davon ist aber auch unklar, was unter einem „Vertreter“ oder „Bevollmächtigten“ eines Bundesministeriums überhaupt zu verstehen ist. Aus den Erläuterungen ergibt sich dazu nichts.

Zu Z 3 (§ 20 Abs. 5):

Da zuerst von „internationalen Prüfungsübereinkommen oder gemeinschaftsrechtlichen Verfahren“ die Rede ist, sollte es in weiterer Folge – der einmal gewählten Reihenfolge entsprechend – „des internationalen Prüfungsübereinkommens bzw. der gemeinschaftsrechtlichen Verfahren“ heißen.

Zu Z 4 (§ 21 Abs. 3):

Zu den Wortfolgen „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen“, „Zustelladresse ihres Sitzes“ und „unverzüglich bzw. innerhalb der gegebenen Frist“ wird auf die Ausführungen zu Z 1 (§ 20 Abs. 3 Z 7 bis 9) verwiesen.

Zu Z 5 (§ 21 Abs. 4):

Die Abkürzungen „EU“ und „EWR“ sollten aufgelöst werden.

Z 3:

Es ist unklar, was unter der „Geltung“ des Verzeichnisses für Kesselprüfstellen zu verstehen ist.

Z 5:

In Hinblick auf LRL 27 und aus sprachlichen Gründen sollte man statt „[...] übermittelt dafür [...]“ besser „[...] hat zu diesem Zweck [...] zu übermitteln.“ formulieren.

Z 6:

Aus den Erläuterungen geht nicht hervor, für welche Verfahren der „Gerichtsstand“ festgelegt werden soll. Sollten damit – was angesichts des Terminus „Gerichtsstand“ naheliegt – zivilrechtliche Verfahren gemeint sein, wird auf Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 12 S. 1, verwiesen; in Hinblick auf die dort getroffenen Regelungen stellt sich die Frage, ob eine ausdrückliche Regelung des Gerichtsstandes im Kesselgesetz überhaupt erforderlich ist. Eine Klarstellung in Hinblick auf das anzuwendende Recht (so die Erläuterungen) ist mit der Festlegung des Gerichtsstandes nicht verbunden.

Zu Z 6 (§ 21 Abs. 6):

Vgl. die Ausführungen zu Z 4 (§ 21 Abs. 3).

Zu Z 7 (§ 25a):

Statt „igF“ sollte es (so wie in § 27 des Kesselgesetzes) „in der jeweils geltenden Fassung“ heißen; sollte allerdings die Absicht dahin gehen, statisch zu verweisen, wäre die konkrete Fundstelle der betreffenden Novelle wiederzugeben.

III.  Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 (betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens), und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 (betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen) hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt:

Nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 (betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen) sollte das Vorblatt dem Zweck der Ermöglichung einer raschen Orientierung entsprechen; die Darstellung von Einzelheiten sollte dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen vorbehalten bleiben. Es wird daher angeregt, die Ausführungen unter „Problem“, „Ziel“ und „Inhalte“ im Wesentlichen in den Allgemeinen Teil zu stellen.

Es sollte die Geschäftszahl des EuGH-Urteils angegeben werden.

Der Abschnitt „EU-Konformität“ ist durch einen Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ zu ersetzen, der dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ 600.824/0011-V/2/01 (betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen) entspricht.

Schließlich ist ein Hinweis auf (allfällige) „Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens“ im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungs­dienst vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98, anzubringen.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ist anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet. Dabei genügt es nicht, die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG anzuführen; vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Es wird dringend empfohlen, die Ausführungen sowohl inhaltlich als auch sprachlich zu überarbeiten.

4. Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003‑V/2/2001 (betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen), insbesondere auf folgende Regeln, wird hingewiesen:

·        Jeweils jene Bestimmungen, die einander inhaltlich entsprechen, sollten einander (auf gleicher Höhe) gegenübergestellt werden.

·        Für die Textgegenüberstellung sollte jeweils eine Zelle dieser Tabelle je Absatz verwendet werden (siehe dazu auch die technischen Hinweise des zitierten Rundschreibens).

·        Von einer Hervorhebung einzelner geänderter Passagen durch Kursivdruck sollte Abstand genommen werden.

·        Es sollten keine Bestimmungen angeführt werden, die von der Novellierung gar nicht betroffen sind.

IV. Zum Aussendungsrundschreiben:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst erinnert aus Anlass der vorliegenden Gesetzesbegutachtung an seine in Rücksicht auf die der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 ergangenen Rundschreiben vom 10. August 1985, GZ 602.271/1-V/6/85, vom 12. November 1998, GZ 600.614/8-V/2/98, sowie vom 17. Jänner 2007, GZ 600.614/0001‑V/2/2007. Die aussendenden Stellen werden ersucht, in jedes Aussendungsrund­schreiben zum Entwurf eines Bundesgesetzes an die zur Begutachtung einge­ladenen Stellen das Ersuchen aufzunehmen, die (allfällige) Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrates nach Möglichkeit im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu senden; die früher vorgesehene Übermittlung von 25 (Papier‑)Ausfertigungen ist jedoch nicht mehr erforderlich.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

16. Mai 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

Elektronisch gefertigt