Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung I/3

Stubenring 1

1011 Wien

 

per E-Mail

 

Geschäftszahl:

BMUKK-14.262/0002-III/4/2007

SachbearbeiterIn:

Mag. Simone Gartner-Springer

Abteilung:

III/4

E-mail:

simone.gartner-springer@bmukk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2331/53120-812331

Ihr Zeichen:

BMWA-91.511/0005-I/3/2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird;

Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und nimmt wie folgt Stellung:

 

Zu § 36 des Entwurfs und den diesbezüglichen erläuternden Bemerkungen:

Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG sieht fünf Berufsqualifikationsniveaus (a-e) vor, wobei die Niveaustufe d) den Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren und die Niveaustufe e) den Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens vier Jahren voraussetzt.

 

Art. 13 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2005/36/EG legt als Grundsatz der Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Ausbildungs­nachweises fest, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert („einfacher Durchstieg“).

 

Art. 13 Absatz 3 der Richtlinie sieht vor, dass abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) und  Absatz 2 Buchstabe b) der Aufnahmemitgliedsaat den Berufszugang gewährt, wenn in seinem Hoheitsgebiet für den Zugang zu diesem Beruf ein Ausbildungsnachweis verlangt wird, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abschließt und der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis des Niveaus gemäß Art. 11 Buchstabe c) (postsekundäre Aus­bildung von mindestens einem Jahr oder Absolvierung einer Ausbildung gemäß Anhang II und III der Richtlinie) verfügt.

 

Wie in Erwägungsgrund (14) der Richtlinie erläutert, wird damit einem Inhaber eines Diploms der Niveaustufe c) der Zugang zu einem Beruf gewährt, der im Aufnahmemitgliedstaat von einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abhängt, unabhängig von dem Niveau, zu dem der im Aufnahmemitgliedstaat verlangte Ausbildungsabschluss gehört (d) oder e). Damit wird für einen Inhaber eines Diploms der Niveaustufe c) nicht nur der Zugang zu einem Beruf, der ein Diplom der Stufe d) voraussetzt („einfacher Durchstieg“) gewährt, sondern auch der Zugang zu einem Beruf, für den ein Diplom der Stufe e) gefordert wird („doppelter Durchstieg“).

Erst der Zugang zu einem Beruf, der im Aufnahmemitgliedstaat eine Hochschul- oder Uni­versitätsausbildung von mehr als vier Jahren voraussetzt, wird Inhabern eines Diploms der Niveaustufe d) vorbehalten.

 

§ 36 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfs sieht nun vor, dass die fachliche Befähigung durch die Vorlage eines Nachweises im Sinn des Art. 11 Buchstabe e) der Richtlinie nachzuweisen ist. Dementsprechend ist in den Erläuterungen vorgesehen, dass die fachliche Befähigung durch den Nachweis eines postsekundären Ausbildungsgangs von mindestens vier Jahren zu erbrin­gen ist.

 

§ 36 Abs. 2 des vorliegenden Entwurfs sieht darüber hinaus die Anerkennung sog. „gleich­gestellter Ausbildungsgänge“ vor und setzt damit Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie um. Der vor­liegende Entwurf enthält jedoch keine Umsetzung der Durchstiegsregelungen der Richtlinie. Dies gilt sowohl für den „einfachen Durchstieg“ vom Niveau d) zu Niveau e) i.S.d. Art. 13. Abs. 1 der Richtlinie als auch für den gemäß Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehenen „doppelten Durchstieg“ von Niveau c) zu Niveau e).

 

Der Gesetzesentwurf stellt daher keine vollständige Umsetzung der Richtlinie dar.

 

Absatz 2 der Erläuterungen zu Ziffer 12 (§ 36) ist zudem zu entnehmen, dass der Durchstieg im Sinne des Art. 13. Abs. 3 der Richtlinie („doppelter Durchstieg“) deshalb ausgeschlossen ist, weil der inländische vierjährige Fachhochschul-Magisterstudiengang und der Fachhochschul-Diplomstudiengang mit den in § 3 Z 1 bis 3 angeführten Studien an einer Universität gleich­gestellt seien.

 

Dazu ist zu bemerken, dass Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie zufolge nur im Falle einer post­sekundären Ausbildung von mehr als vier Jahren der Durchstieg von der Niveaustufe c) auf die Niveaustufe e) ausgeschlossen werden kann, im Falle einer Hochschul- oder Universitäts­ausbildung von vier Jahren aber ausdrücklich zu gewähren ist. Die Zuordnung der betreffenden Studiengänge zur Niveaustufe e) der Richtlinie steht zwar durchaus im Einklang mit der Richt­linie. Sie ist aber als solche nicht geeignet, den in Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehenen Durchstieg von Niveau c) zu Niveau e) auszuschließen.

 

Im Übrigen besteht kein Anlass für Bemerkungen.

 

Eine Kopie dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

 

Wien, 14. Juni 2007

Für die Bundesministerin:

Mag. Andreas Bitterer

 

 

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