Bundesministerium für

Gesundheit, Jugend und Familie

Radetzkystrasse 2

1031 Wien

 

E-Mail: roland.koenig@bmgfj.gv.at

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-31/5-2007

8.6.2007

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

1.  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Gewebesicherheitsgesetz – GSG erlassen

     wird und das Arzneimittelgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gesundheits-

     und Ernährungssicherheitsgesetz und das Bundesgesetz über Krankenanstalten und

     Kuranstalten geändert werden;

2.  Entwurf einer Verordnung, mit der nähre Regelungen für den Betrieb von Gewebeban-

     ken getroffen werden (GewBV);

3.  Entwurf einer Verordnung zur Festlegung von Standards für die Gewinnung von zur

     Verwendung beim Menschen bestimmter menschlicher Zellen und Geweben (GewEV);

4.  Entwurf einer Verordnung betreffend Gewebevigilanzmeldungen (Gewebevigilanz-

     Verordnung 2007 – GewVVO 2007);

Stellungnahme

Bezug: zu Pkt 1:          Zl BMGFJ-92400/0016-I/B/2007

             zu Pkt 2 bis 4: Zl BMGFJ-92400/0018-I/B/2007

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

I. Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Gewebesicherheitsgesetz - GSG erlassen wird, gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Das geplante Gewebesicherheitsgesetz stützt sich in kompetenzrechtlicher Hinsicht auf Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“). Dieser Kompetenztatbestand ist in der Aufzählung des Art 102 Abs 2 B-VG nicht enthalten, so dass die Angelegenheiten des Gesundheitswesens dem Art 102 Abs 1 B-VG entsprechend in mittelbarer Bundesverwaltung vom Landeshauptmann und den ihm unterstellten Landesbehörde zu besorgen sind.

Entgegen dem Art 102 Abs 1 B-VG ist mit der Vollziehung des geplanten Gewebesicherheitsgesetzes jedoch ausschließlich eine Bundesbehörde, das dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen unmittelbar nachgeordnete Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (§ 6a Abs 2 GESG), betraut. Die Begründung der Zuständigkeit des Bundesamtes für Sicherheit um Gesundheitswesen zur Vollziehung des Gewebesicherheitsgesetzes an Stelle des Landeshauptmannes bedarf daher einer Zustimmung der Länder gemäß Art 102 Abs 4 B-VG.

Die in den Erläuterungen enthalte Aussage, das Normsetzungsverfahren weise keine Besonderheiten auf, ist daher nicht zutreffend.    

2. Unklar ist, ob das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auch zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren gemäß dem geplanten § 35 zuständig ist. 

 

II. Gegen die geplanten Änderungen des Arzneimittelgesetzes, des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes und des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten sowie gegen die im Gegenstand bezeichneten Verordnungsentwürfe bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8.    E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.           E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.         E-Mail an: Präsidium des Nationalrates services@parlament.gv.at

11.         E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.         E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.         E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.         E-Mail an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

zur gefl Kenntnis.