BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN
VÖLKERRECHTSBÜRO
A-1014 Wien, Minoritenplatz 8
Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-3992
GZ: |
BMeiA-AT.8.15.02/0182-I.2c/2007 |
Datum: |
21. Juni 2007 |
Seiten: |
1 |
An: |
BMWA: post@bmwa.gv.at Cc: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at |
Von: |
Bot. Dr. H. Tichy |
SB: |
Dr. Reichard, Ges. Dr. Loidl |
DW: |
3991 |
BETREFF: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird; Stellungnahme des BMeiA
Zu do. GZ BMWA-91.511/0005-I/3/2007
Zu oz. Entwurf bemerkt das BMeiA Folgendes:
Zum Entwurf:
Zu Z 1 - § 8 Abs. 1 zweiter Satz
Aus den EB ist nicht ersichtlich, ob und wenn ja, welche Bestimmung der RL umgesetzt wird.
Zu Z 6 - § 30 Abs. 2 Zl. 3 „Berufsqualifikation“
Dieser Begriff ist im Entwurf an keiner Stelle für EU-Bürger genauer definiert. Eine präzisere Definition mit Blick auf Art. 3 und Art. 46 der RL wird daher angeregt.
Zu Z 9 - § 33 Abs. 1 Zeile 7 und Z 10 - § 34 Abs. 1 Zeile 6
Sowie zu Z 11 - § 35 Zeile 2 „§ 5 Abs. 2 genannten Ausschließungsgründe“:
Der Ausschließungstatbestand des § 5 Abs. 2 Z 5 (öffentliches Dienstverhältnis) erscheint von der RL nicht gedeckt. Daher wird eine diesbezügliche Überprüfung und allfällige Streichung angeregt.
Zu Z 12 - § 36
Abs. 1 „im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG“
Abs. 5 „im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG“
Sowie Abs.7 „im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG“:
Ein direkter Verweis auf eine Richtlinie ist grundsätzlich nicht zulässig (Legistische Richtlinien des BKA, EU-Addendum, RZ 44). Daher wäre zumindest hinsichtlich der österreichischen Berufsqualifikationsnachweise statt auf die Richtlinie 2005/36/EG auf die entsprechenden, diese RL umsetzenden, Bestimmungen (ggf. in diesem Entwurf bzw. Gesetz) zu verweisen. Weiters ist unklar, wo die restlichen Teile von Art. 11 der RL (lit. a – lit. d) umgesetzt sind.
Am Ende des Entwurfes wäre gemäß Art. 63 der RL 2005/36/EG ein Umsetzungshinweis bzgl. der umgesetzten EU-Rechtsakte anzubringen (jedenfalls der RL 2005/36/EG), unter Beachtung der Zitierregeln in den Legistischen Richtlinien des BKA, EU-Addendum, RZ 51ff..
In redaktioneller Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass der Verweis auf die „Richtlinie 85/384/EG“ in § 6 Abs. 3 des ggst. Gesetzes nach deren Außerkraftsetzung durch Art. 62 der RL 2005/36/EG zu erneuern wäre durch „Richtlinie 2005/36/EG“.
Zu den Erläuterungen:
Allgemeiner Teil:
Abs. 1: Das Zitat „ABl Nr. L 255 vom 7.9.2005, S. 22“ wäre hinter das Wort „Berufsqualifikationen“ zu stellen.
Besonderer Teil:
Die Informationen in diesem Teil zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes sind äußerst spärlich. Insb. fehlen Hinweise, wo im Entwurf die einzelnen Bestimmungen der RL 2005/36/EG umgesetzt sind, bzw. ggf. warum eine solche Bestimmung im Einzelfall nicht umgesetzt wurde.
Für die Bundesministerin:
H. Tichy m.p.