BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-3992

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0182-I.2c/2007

Datum:

21. Juni 2007

Seiten:

1

An:

BMWA: post@bmwa.gv.at

Cc: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy

SB:

Dr. Reichard, Ges. Dr. Loidl

DW:

3991

 

 

BETREFF:   Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird; Stellungnahme des BMeiA

 

 

Zu do. GZ BMWA-91.511/0005-I/3/2007

 

 

Zu oz. Entwurf bemerkt das BMeiA Folgendes:

 

Zum Entwurf:

 

Zu Z 1 - § 8 Abs. 1 zweiter Satz

Aus den EB ist nicht ersichtlich, ob und wenn ja, welche Bestimmung der RL umgesetzt wird.

 

Zu Z 6 - § 30 Abs. 2 Zl. 3 „Berufsqualifikation“

Dieser Begriff ist im Entwurf an keiner Stelle für EU-Bürger genauer definiert. Eine präzisere Definition mit Blick auf Art. 3 und Art. 46 der RL wird daher angeregt.

 

Zu Z 9 - § 33 Abs. 1 Zeile 7 und Z 10 - § 34 Abs. 1 Zeile 6

Sowie zu Z 11 - § 35 Zeile 2  „§ 5 Abs. 2 genannten Ausschließungsgründe“:

Der Ausschließungstatbestand des § 5 Abs. 2 Z 5 (öffentliches Dienstverhältnis) erscheint von der RL nicht gedeckt. Daher wird eine diesbezügliche Überprüfung und allfällige Streichung angeregt.

 

Zu Z 12 - § 36

Abs. 1  „im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG“

Abs. 5  „im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG“

Sowie Abs.7  „im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG“:

Ein direkter Verweis auf eine Richtlinie ist grundsätzlich nicht zulässig (Legistische Richtlinien des BKA, EU-Addendum, RZ 44). Daher wäre zumindest hinsichtlich der österreichischen Berufsqualifikationsnachweise statt auf die Richtlinie 2005/36/EG auf die entsprechenden, diese RL umsetzenden, Bestimmungen (ggf. in diesem Entwurf bzw. Gesetz) zu verweisen. Weiters ist unklar, wo die restlichen Teile von Art. 11 der RL (lit. a – lit. d) umgesetzt sind.

 

Am Ende des Entwurfes wäre gemäß Art. 63 der RL 2005/36/EG ein Umsetzungshinweis bzgl. der umgesetzten EU-Rechtsakte anzubringen (jedenfalls der RL 2005/36/EG), unter Beachtung der Zitierregeln in den Legistischen Richtlinien des BKA, EU-Addendum, RZ 51ff..

 

In redaktioneller Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass der Verweis auf die „Richtlinie 85/384/EG“ in § 6 Abs. 3 des ggst. Gesetzes nach deren Außerkraftsetzung durch Art. 62 der RL 2005/36/EG zu erneuern wäre durch „Richtlinie 2005/36/EG“.

 

Zu den Erläuterungen:

 

Allgemeiner Teil:

Abs. 1: Das Zitat „ABl Nr. L 255 vom 7.9.2005, S. 22“ wäre hinter das Wort „Berufsqualifikationen“ zu stellen.

 

Besonderer Teil:

Die Informationen in diesem Teil zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes sind äußerst spärlich. Insb. fehlen Hinweise, wo im Entwurf die einzelnen Bestimmungen der RL 2005/36/EG umgesetzt sind, bzw. ggf. warum eine solche Bestimmung im Einzelfall nicht umgesetzt wurde.

 

 

Für die Bundesministerin:

H. Tichy m.p.