An das

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Stubenring 1

1010 Wien

 

 

 

 

 

GZ: BMSK-90170/0046-III/1/2007

Wien, 18.07.2007

 

 

 

Betreff:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz nimmt Bezug auf das Schreiben vom 5.6.2007, GZ: BMWA-91.511/0005-I/3/2007, und nimmt zur Aussendung des Bundesgesetzes, mit dem das Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird, wie folgt Stellung:

 

1.         Zu § 30 (neu):

 

Gem. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen können die Mitgliedstaaten verlangen, dass beim erstmaligen Wechsel des Dienstleistungserbringers von einem Mitgliedstaat in einen anderen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates vorher eine schriftliche Meldung darüber erstattet wird. Nach Abs. 2 können die Mitgliedstaaten fordern, wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden, dass der Meldung auch bestimmte Dokumente beigefügt werden.

§ 30 (neu) ZTG listet in Abs. 2 die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gem. Abs. 1 auf, macht jedoch von der Möglichkeit der erstmaligen Meldung beim Wechsel in den Aufnahmemitgliedstaat (sprich Österreich) keinen Gebrauch. Der Entwurf schreibt somit keine Meldepflicht (Anzeigepflicht) vor Aufnahme einer vorübergehenden Dienstleistungsausübung durch einen ausländischen Dienstleistungserbringer vor. Dies erscheint im Hinblick auf die strengen Voraussetzungen für inländische Ziviltechniker und Ingenieurskonsulenten nicht sachgerecht. Eine solche Meldung erscheint auch hinsichtlich der (nachträglichen) Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung seitens der Behörde zum Schutz der Konsumenten, die die Dienstleistungen von ausländischen Anbietern in Anspruch nehmen, notwendig (siehe dazu auch die Regelung in Art. 8 Abs. 1 [Verwaltungszusammenarbeit] der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die eine zusätzliche Überprüfung durch die zuständigen Behörden bei jeder Dienstleistungserbringung ermöglicht).

 

2.         Zu § 32 (neu):

 

Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz begrüßt einleitend, dass grundsätzlich vom Umsetzungsspielraum des Art. 9 (Unterrichtung der Dienstleistungsempfänger) der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Gebrauch gemacht wurde. Da als Dienstleistungsempfänger überwiegend auch Konsumenten in Frage kommen, wird vorgeschlagen, die Formulierung des § 32 wie folgt zu ändern/bzw. zu ergänzen:

 

„Der Dienstleister ist verpflichtet, den Dienstleistungsempfänger rechtzeitig vor Abgabe einer Vertragserklärung über Folgendes in klarer und verständlicher Sprache zu informieren: …..“

 

3.         Zur fehlenden Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen:

 

Gem. Art. 8 Abs. 2 (Verwaltungszusammenarbeit) der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sorgen die zuständigen Behörden für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz erfordert diese allgemeine Bestimmung eine innerstaatliche Umsetzung, da das Verfahren für die Betroffenen zur Erlangung der erforderlichen Unterlagen, Dokumente etc. durch die zuständigen Behörden nicht geregelt ist.

 

Unklar ist somit, ob Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in einem bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist zu erlassenen Rahmengesetz, welches für sämtliche der „Berufsanerkennungsrichtlinie“ unterworfenen Berufsgruppen Geltung hat, umgesetzt werden soll.

 

Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz übermittelt in einem wunschgemäß die gegenständliche Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates zur Kenntnisnahme.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

i.V. Mag. Romy Wuntschek

 

Elektronisch gefertigt.