REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-601.342/0001-V/A/5/2007

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Stubenring 1

1011   W i e n

Sachbearbeiter:

Dr. Brigitte Ohms

Pers. e-mail:

brigitte.ohms@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2462

Ihr Zeichen
vom:

BMWA‑91.511/0005‑I/3/2007
5. Juni 2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

 

v@bka.gv.at

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

              das Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

 

Zum mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I.  Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“) und

·      der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II.  Zum Gesetzesentwurf:

Allgemeines:

Schon im Sinne einer einheitlichen Vollziehung wird angeregt, die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in diversen Bundesgesetzen koordiniert vorzunehmen und inhaltlich gleiche Regelungen auch in idente Rechtstexte zu gießen, umso mehr, wenn die entsprechenden Entwürfe zur gleichen Zeit zur Begutachtung versendet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Novellierungsanordnungen 6 bis 12 zu einer ein­zigen Anordnung zusammengefasst werden könnten, wenn, der jüngeren legistischen Praxis folgend, jeder Paragraph eine Überschrift erhielte.

Die Novellierungsanordnungen 13, 15 und 16 sollten – ebenfalls in einer einzigen No­vellierungsanordnung zusammengefasst -- vorgezogen werden, um nicht ins Leere zu gehen: an der ihnen im Entwurf zugewiesenen Stelle gibt es die „bisherigen“ Abschnitte und Paragraphen nicht mehr.

Zum Einleitungssatz:

Auf das Schreibversehen bei Angabe der zweiten Fundstelle darf hingewiesen werden („BGBl. …“).

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 1):

Gemäß LRL 116 sollten innerhalb eines Textes keine unbezeichneten Absätze aufscheinen, sodass der dritte Satz des § 8 Abs. 1, so wie bisher der zweite, unmittelbar an den ersten anschließen sollte. Als Formulierung für den neu eingefügten zweiten Satz wird angeregt: „Praxiszeiten, die nicht die Hälfte der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit erreichen, …“.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 1):

Aus dem vorliegenden Entwurf und seinen Erläuterungen ist nicht ohne weiteres er­kennbar, dass mit der hier angeführten Eignungsprüfung die Eignungsprüfung gemäß § 36 angesprochen ist; daher wird angeregt, eine entsprechende Klarstellung vor­zunehmen. Außerdem wäre zumindest in den Erläuterungen klar zu stellen, ob sich § 10 Abs. 3 und § 11 auch auf die Eignungsprüfung beziehen.

Zu Z 5 (Überschrift des 3. Abschnitts):

Da hier nicht der gesamte Abschnitt geändert werden soll, sondern nur dessen Über­schrift, hätte die Novellierungsanordnung zu lauten: „Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet:“. Außerdem erhebt sich die Frage, ob hier nicht eher, der österreichischen Terminologie folgend, der Begriff der „Befähigungsnachweise“ Verwendung finden sollte.

Zu Z 6 (§ 30):

Angesichts des Umstandes, dass im ZTG bisher einheitlich von „Vertrags­staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes“ die Rede ist, wäre in Erwägung zu ziehen, auch bei der Novelle an dieser Formulierung festzuhalten.

Es sollte im gesamten Bundesgesetz lediglich von „freiberuflichen Architekten“ bzw. „– Ingenieurkonsulenten“ gesprochen werden, da die Selbständigkeit ohnehin ein wesent­liches Charakteristikum jeder freiberuflichen Berufsausübung darstellt und daher nicht eigens angeführt werden sollte.

Die mehrfach aufscheinende Wortfolge „auf einem bestimmten diesem Bundesgesetz entsprechenden Fachgebiet (§ 3)“ erscheint verkürzt und bedarf einer entsprechenden, klaren Umformulierung (etwa: „auf einem den in § 3 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet“).

Abgesehen davon, dass sich die Voraussetzung des Abs. 2 Z 1 bereits aus Abs. 1 ergibt, wird angeregt, auch hier die Terminologie des ZTG beizubehalten: so wäre dem Begriff der „Befugnisse“ jener der „Berechtigungen“ vorzuziehen, und der „Berufsqualifikation“ der Begriff der „fachlichen Befähigung“. 

Zu Z 7 (§ 31):

Wenngleich nicht verkannt wird, dass die Ríchtlinie 2005/36/EG selbst teilweise von „Niederlassungsmitgliedstaaten“ spricht, wird zur Erwägung gestellt, statt dessen im gesamten Entwurf den Begriff „Niederlassungsstaat“ zu wählen, wie dies etwa bereits in § 30 Abs. 2 Z 4 des vorliegenden Entwurfes erfolgt, zumal ja auch die Schweiz davon erfasst werden soll.

Auf das Schreibversehen darf hingewiesen werden („Amtssprache“).

Zu Z 8 (§ 32):

Es wird angeregt, auch zu regeln, wann der Dienstleistungsempfänger die angeführten Informationen erhalten soll. Zur Klarstellung sollte Z 2 dahingehend ergänzt werden, dass die Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates gemeint ist (siehe Art. 9 lit. a der Richtlinie). Zu Z 4 wird wiederum angeregt, vom „Befähigungsnachweis“ auszugehen. Die Fundstellenangabe sollte der Zitierregel Rz 55 des EU-Addendums folgen.

Zu Z 9 ff (§§ 33 ff):

Zu § 33 Abs. 2 Z 2 wird angeregt, vom „für freiberufliche Architekten entsprechenden Befähigungsnachweis“ auszugehen. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen (Verweigerung der Verleihung der Befugnis eines Architekten!) sollte vor dem Hintergrund des Art. 18 B‑VG im Gesetz selbst näher umschrieben werden, was als „schwerwiegendes standes­widriges Verhalten“ zu qualifizieren wäre.

Da die §§ 33 und 34 nahezu ident sind, könnte daran gedacht werden, sie zusammen­zufassen. Zu § 35 erhebt sich Frage, warum eine entsprechende Bestimmung nicht auch für Architekten aufgenommen werden soll.

Zu Z 12 (§ 36):

In Abs. 2 wäre statt des Wortes „oder“ in der ersten Zeile wohl ein „und“ zu wählen (siehe auch den weiteren Satzductus).

In Abs. 3 Z 1 sollte ebenso von „diesem Bundesgesetz“ gesprochen werden, wie bereits in Z 2. Es wird angeregt, in den Erläuterungen anzudeuten, welche weiteren nicht gleichwertigen Fälle denkbar wären.

Der Inhalt von Abs. 5 und 6 einerseits, sowie Abs. 7 bis 9 andererseits bietet sich zu einer Zusammenfassung in jeweils einem Absatz an. Es darf weiters angeregt werden, im gegebenen Zusammenhang nicht von „Defiziten“ zu sprechen (etwa: „Entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall bestimmt der Bundesminister …“).

Zu Z 14 (§ 38):

Es wird angeregt, diese Bestimmung mit „Strafbestimmungen“ zu betiteln, da die Überschrift „Verwaltungsübertretungen“ meist dann gewählt wird, wenn etwa zusätzlich Unterstützungspflichten bei Ahndung der Übertretungen geregelt werden.

Im Übrigen stellt sich hier die Frage, warum die entsprechenden Straftatbestände des im zugleich zur Begutachtung versendeten Entwurf einer Änderung des WTBG unterschiedlich formuliert sind. Insbesondere wäre zu klären, warum hier in § 38 Z 4 vorgeschlagen wird, „die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § … nicht oder nicht vollständig erfüllt“, zu bestrafen, während im Entwurf der WTBG-Novelle (§ 116 Z 5) und der BibuG-Novelle (§ 89 Z 4) die bloß nicht vollständige Erfüllung der Informationspflichten nicht angeführt ist.

III.  Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 (betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens), und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 (betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen) hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt:

Der Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ ist unvollständig.

Als Angabe der finanziellen Auswirkungen reicht im vorliegenden Fall der Hinweis „Keine“.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Auf die beiden Schreibversehen in der ersten Überschrift darf hingewiesen werden.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Es wird dringend empfohlen, die Ausführungen sowohl inhaltlich als auch sprachlich zu überarbeiten, zumal die vorliegende Fassung nur wenige über den Gesetzestext hinausgehende Informationen bietet.

4. Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003‑V/2/2001 (betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen), wird hingewiesen. So sollte jeweils eine Zelle dieser Tabelle je Absatz verwendet werden (siehe dazu auch die technischen Hinweise des zitierten Rundschreibens).

 

Diese Stellungnahme wird im Sinne der der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

Wien, am 19. Juli 2007

Für den Bundeskanzler:

i.V. SIESS-SCHERZ

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