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HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                                         Wien, 28. Juni 2007

An das                                                                                                        Auch per E-Mail
Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit
Stubenring 1
1011 Wien

Betr.:     Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Bezug:  Ihr E-Mail vom 6. Juni 2007,
GZ: BMWA-30.680/0002-I/7/2007

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:

Wir begrüßen die geplante Berücksichtigung der Auswirkungen des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes beim Ausschluss vom Gewerbe gemäß § 13 GewO und bei der Entziehung des Gewerbes gemäß § 87 GewO. Zugleich möchten wir jedoch in diesem Zusammenhang auf eine Unvollständigkeit der bisherigen gesetzlichen Regelung aufmerksam machen:

Als Ausschluss- und Entziehungsgrund ist unter anderem vorgesehen, dass der Konkurs über das Vermögen des betreffenden Rechtsträgers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist (§ 13 Abs. 3 GewO bzw. § 13 Abs. 3 und 5 GewO-Neufassung sowie § 87 Abs. 1 GewO).

§ 71a Abs. 1 Konkursordnung (KO) normiert jedoch die Konkurseröffnung trotz Fehlens eines verfahrenskostendeckenden Vermögens, sofern der Antragsteller einen bestimmten Betrag zur Deckung der Kosten vorschussweise erlegt.

Diese Möglichkeit wird vor allem von den Gebietskrankenkassen in Anspruch genommen, für den Fall, dass die Beiziehung eines Masseverwalters angezeigt erscheint, um den Verdacht auf Insolvenzmissbrauch, Beiseiteschaffung von Vermögen, Beeinträchtigung von Gläubigern, grobe Verstöße gegen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts und insbesondere auch auf Sozialbetrug gemäß § 153d Strafgesetzbuch (StGB) zu klären.

Da die Konkurseröffnung gemäß § 71a KO derzeit in der Gewerbeordnung nicht als Ausschluss- oder Entziehungsgrund gilt, besteht in den genannten Fällen in der Regel keine Möglichkeit, diese Schuldner von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen. Auch Strafverfahren gemäß § 153d StGB bilden aufgrund der oft mehrjährigen Verfahrensdauer und deren aus Mangel an Beweisen häufig verfügten Einstellungen in diesem Zusammenhang keine Abhilfe.

Wir ersuchen deshalb eindringlich, dass ein Ausschluss- bzw. Entziehungsgrund auch für diejenigen Fälle vorgesehen wird, in denen es nur deshalb nicht zu einer Abweisung des Konkurses mangels Vermögens gekommen ist, weil ein Antragsteller (in der überwiegenden Anzahl von Fällen eine Gebietskrankenkasse) sich verbindlich zum Erlag des Kostenvorschusses bereit erklärt bzw. diesen tatsächlich erlegt hat.

Die mit vorliegender Novelle neu in § 87 Abs. 7 GewO vorgesehene Verständigungspflicht des Konkursgerichtes wäre auch auf diese Fälle auszuweiten.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: