BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-3992

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0185-I.2c/2007

Datum:

3. Juli 2007

Seiten:

3

An:

BMWA: post@I7.bmwa.gv.at

Cc: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy

SB:

Dr. Reichard, Ges. Dr. Loidl

DW:

3991

 

 

BETREFF:   Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1984 geändert wird; Stellungnahme des BMeiA

 

 

Zu do. GZ BMWA-30.680/0002-I/7/2007

vom 22. Mai 2007

 

 

Zu oz. Entwurf bemerkt das BMeiA Folgendes:

 

Zu RL 2005/36/EG

 

Zur Umsetzung im Entwurf

 

Z 59 - § 373c Abs. 2:

Ein direkter Verweis auf eine Richtlinie ist grundsätzlich nicht zulässig (Legistische Richtlinien des BKA, EU-Addendum, RZ 44). Daher wäre zumindest hinsichtlich der österreichischen Berufsqualifikationsnachweise statt auf die beiden bezeichneten Richtlinien auf die entsprechenden, diese RL umsetzenden, Bestimmungen (ggf. in diesem Entwurf bzw. Gesetz) zu verweisen. Die Art. 16-19 der RL 2005/36/EG wären eigens umzusetzen, für Anhang IV der RL 2005/36/EG wäre ein Verweis jedoch zulässig.

 

Z 59 - § 373d Abs. 3, vorletzte Zeile:

„im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b der RL 2005/36/EG“

Diese Umsetzung ist formell unrichtig, weil Art. 13 von „Buchstabe d“ spricht, aber materiell richtig, weil hier im Text der RL ein offenkundiger Fehler liegt, und richtigerweise ein Verweis aus lit. b der verwiesenen Bestimmung gemeint ist. Es wird angeregt, auf diesen Umstand der Form halber in den EB hinzuweisen.

 

Z 59 - § 373e Abs. 2:

Weder dem Entwurf noch den EB ist zu entnehmen, wo in der ggst. Bestimmung Art. 10 der RL umgesetzt ist (vgl. Konvergenztabelle für RL 2005/36/EG). Falls dies nicht anderswo geschehen ist, wäre dies an entsprechender Stelle im Entwurf nachzuholen.

 

Z 59 - § 373f Abs. 1:

Ein direkter Verweis auf eine Richtlinie ist grundsätzlich nicht zulässig (Legistische Richtlinien des BKA, EU-Addendum, RZ 44). Daher wäre zumindest hinsichtlich der österreichischen Berufsqualifikationsnachweise statt auf die beiden bezeichneten Richtlinien auf die entsprechenden, diese RL umsetzenden, Bestimmungen (ggf. in diesem Entwurf bzw. Gesetz) zu verweisen. Der Verweis betrifft zwar Rechtsvorschriften anderer MS, jedoch nicht solche, die notwendigerweise „eine Richtlinie umsetzen“ (vgl. Legistische Richtlinien des BKA, EU-Addendum, RZ 44).

 

Z 63 – Anlage 1:

In diesem Umsetzungshinweis wären die Zitierregeln der Legistischen Richtlinien des BKA, EU-Addendum (RZ 51ff.) zu beachten. Weder dem Entwurf noch den EB ist zu entnehmen, wo in der Anlage 1 des Entwurfes Art. 39 der RL umgesetzt ist (vgl. Konvergenztabelle für RL 2005/36/EG). Falls dies nicht anderswo geschehen ist, wäre dies an entsprechender Stelle im Entwurf nachzuholen.

 

 

Weitere Bestimmungen der RL

 

Art. 9:

Weder dem Entwurf noch den EB ist zu entnehmen, wo die in Art. 9 festgelegte Informationsverpflichtung für den Dienstleistungsempfänger umgesetzt ist. Falls dies nicht anderswo geschehen ist, wäre dies an entsprechender Stelle im Entwurf nachzuholen.

 

 

RL 2005/60/EG und RL 2005/70/EG

 

Zur Konvergenztabelle in den EB

 

 „§ 365m Abs. 3 Z 5“ hätte „§ 365m Abs. 3 Z 4“ zu lauten.

 

„§ 365y Abs. 3“ hätte „§ 365y Abs. 2“ zu lauten.

 

„§ 365y Abs. 2“ hätte „§ 365y Abs. 3“ zu lauten.

 

„StGB hinsichtlich strafrechtliche Sanktionen“

Eine genauere Bezeichnung der einzelnen Bestimmungen des StGB wird angeregt.

 

Die Wortfolge „sowie gegenständliche Tabelle“ wäre zu streichen.

(Eine Richtlinie kann nicht durch EB „umgesetzt“ werden, sondern nur durch den Entwurf.)

 

„§ 365n Z 2“ hätte „§ 365n Z 4“ zu lauten.

Zur Umsetzung im Entwurf

 

Z 59 - § 365m Abs. 1:

In diesem Umsetzungshinweis wären die Zitierregeln der Legistischen Richtlinien des BKA, EU-Addendum (RZ 51ff.) zu beachten.

 

Z 59 - § 365m Abs. 4:

Es entzieht sich der ha. einschlägigen Fachkenntnis und kann anhand der EB zu dieser Bestimmung nicht überprüft werden, ob die in dem verwiesenen § 137a enthaltenen Bestimmungen tatsächlich den Art. 4 der RL 2005/70/EG vollinhaltlich umsetzen.

 

Z. 59 - § 365x Abs. 2, letzte Zeile (als Beispiel):

Die begriffliche Abgrenzung von „die Behörde“ zu „die Gewerbebehörde“ ist nicht klar, auch, in welcher Beziehung „die Behörde“ zur „Geldwäschebehörde“ (als Zentralstelle in Umsetzung der RL) steht. Eine begriffliche Bereinigung, oder Klarstellung in den EB, wird angeregt.

 

Weitere Bestimmungen der RL

 

Art. 3 Z 7:

Den EB zu § 365m ist zu entnehmen, dass diese Bestimmung der RL in § 365m umgesetzt wird. Daher wird angeregt, die Konvergenztabelle entsprechend zu ergänzen.

 

Art. 28 Abs. 6:

Der Abs. 3 von § 365x, welcher diese Bestimmung lt. Konvergenztabelle in den EB für RL 2005/60/EG umsetzen sollte, existiert nicht im Entwurf. Es wird angeregt, dies zu ergänzen.

 

Art. 36:

Der Verweis in der Konvergenztabelle der EB auf „§ 94 Z 74 GewO“ etc. lässt offen, wo die Regelungen des Art. 36 zu Wechselstuben, Trusts u.ä. umgesetzt sind. Auch den Ausführungen zu „Trusts“ u.ä. in den EB zu § 365m ist nicht klar zu entnehmen, ob damit auch Art. 36 umgesetzt wird. Daher wäre der Entwurf entsprechend zu ergänzen, oder diese Frage in den EB ergänzend zu beantworten.

 

Art. 37 Abs. 1-3:

Weder dem Entwurf noch den EB ist zu entnehmen, wo im Entwurf diese Bestimmung umgesetzt ist (vgl. Konvergenztabelle für RL 2005/60/EG). Falls dies nicht anderswo geschehen ist, wäre dies an entsprechender Stelle im Entwurf nachzuholen.

 

 

Für die Bundesministerin:

H. Tichy m.p.