Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung I/7

Stubenring 1

1011 Wien

 

per E-Mail

 

Geschäftszahl:

BMUKK-13.618/0014-III/4/2007

SachbearbeiterIn:

Mag. Simone Gartner-Springer

Abteilung:

III/4

E-mail:

simone.gartner-springer@bmukk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2331/53120-812331

Ihr Zeichen:

BMWA-30.680/0002-I/7/2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbe-

ordnung 1994 geändert wird; Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und erlaubt sich wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zu § 373d Abs. 2 des Entwurfes:

In § 373 Abs. 2 wird auf die Regelung des Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG Bezug genommen. Da Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG keine Absätze enthält, hätte auch in der Bestimmung des § 373d Abs. 2 Z 1 bis 5 die jeweils vorgesehene Wendung „Abs. 1“ zu entfallen.

 

In § 373d Abs. 2 zweiter Absatz soll Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG über gleichgestellte Aus­bildungsgänge eine Umsetzung erfahren. Zu diesem Absatz wird angemerkt, dass dessen For­mulierung nur auf die Verleihung der selben Rechte in Bezug auf die Aufnahme eines Berufes Bezug nimmt, nicht aber auch auf die in Art. 12 erster Unterabsatz der Richtlinie 2005/36/EG angeführte Verleihung der selben Rechte in Bezug auf die Ausübung eines Berufes.

 

Zu § 373d Abs. 3 des Entwurfes:

Hiezu sei angemerkt, dass weder im Gesetzestext des § 373d Abs. 3 noch in den korres­pondierenden Erläuterungen auf den „doppelten Durchstieg“ gemäß Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 Bezug genommen wird.

 

In § 373d Abs. 3 letzter Satz des Entwurfes wird zudem auf ein redaktionelles Versehen auf­merksam gemacht: Die Wendung „…gemäß Abs. 2 lit. b), c), d) oder e) darstellt.“ wäre wohl durch die Wendung „gemäß Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 darstellt.“ zu ersetzen.

 

Zu § 373d Abs. 9 des Entwurfes:

Mit § 373d Abs. 9 soll Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt werden. Demnach hat die Äquivalenzprüfung gemäß Abs. 1 bis 8 spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen. Es wird angeregt, eine Formulierung zu wählen, die deutlicher zum Ausdruck bringt, dass nicht nur die Äquivalenz­prüfung, sondern das gesamte Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf innerhalb von vier Monaten einen Abschluss erfahren muss.

 

Eine Kopie dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

 

Wien, 20. Juli 2007

Für die Bundesministerin:

Mag. Andreas Bitterer

 

 

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